Urteil
18 U 40/10
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0318.18U40.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9.9.2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand als Gesamtschuldner € 805.543,65 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 18.12.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Kläger je 3,625%, haben die Beklagten als Gesamtschuldner 71% zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit den Klägern mit diesem Urteil Zinsen aus dem zugesprochenen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 18.12.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.1999 zuerkannt werden.
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf € 1.135.389,55, der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 816.842,38 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9.9.2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand als Gesamtschuldner € 805.543,65 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 18.12.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Kläger je 3,625%, haben die Beklagten als Gesamtschuldner 71% zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit den Klägern mit diesem Urteil Zinsen aus dem zugesprochenen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 18.12.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.1999 zuerkannt werden. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf € 1.135.389,55, der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 816.842,38 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Nachzahlungsansprüchen, die die Kläger gegen die Beklagten aus einem Grundstückskaufvertrag geltend machen. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1990 (Bl. 32 ff d.A.) verkauften die Klägerin zu 4) sowie Herr F, Herr G, Herr I, Herr H1, Herr H2, Herr L und Frau K als Erbengemeinschaft nach Frau N an die B2 GmbH 13 Flurstücke Ackerland, Grundbuch des AG S1, Gemarkung O1, Band …, Blatt …; Band …, Blatt …; Band …, Blatt … mit einer Gesamtfläche von 23.459 qm. Der Boden wurde als Bauerwartungsland mit geringer Bauerwartung eingestuft und zum Preis von DM 50,00/qm veräußert (insgesamt DM 1.172.950,-). Dem Kauf lag eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt O1 zu Grunde, die bereits im Jahre 1973 durch das Land verordnet worden war. Soweit die damals gemäß § 54 III Städtebauförderungsgesetz (heute § 166 III BauGB) erwerbspflichtige Stadt O1 nicht Enteignungsverfahren durchgeführt hatte, war die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. mit der Ausübung der Erwerbspflicht beauftragt worden. Sie schloss mit den Eigentümern notarielle Verträge, die in einer Preisangleichungsklausel u. a. auf die gerichtliche Klärung der Entschädigungshöhe in den Enteignungsverfahren Bezug nahmen. Wörtlich heißt es in der Preisangleichungsklausel des Vertrags vom 18.12.1990, die in der Zeit vom 3.4.1985 bis 9.10.1990 in mindestens 10 weiteren Grundstückskaufverträgen vereinbart wurde (Bl. 38 f d.A.): „1. Zahlt die Käuferin bzw. die Stadt O1 bei künftigen Ankäufen vergleichbarer Grundstücke im Entwicklungsbereich der Stadt O1 einen höheren Kaufpreis als den von dem zuständigen Gutachterausschuss jeweils festgelegten Quadratmeterverkehrswert oder führt eine Überprüfung der Entschädigungshöhe bei vergleichbaren Grundstücken im Enteignungsverfahren bzw. einem Verfahren über den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder in den sich möglicherweise daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einer Erhöhung des Quadratmeterverkehrswertes (Entschädigungshöhe), so verpflichtet sich die Käuferin, einen nach Maßgabe der Bodenwertermittlungsvorschriften und der nachfolgenden Abrede festzulegenden Erhöhungsbetrag zu zahlen... …... 4. Als Erhöhungsbetrag je qm verkaufte Grundstücksfläche ist zu zahlen: a) Beim freihändigen Ankauf von Grundstücken der Betrag, der den vom zuständigen Gutachterausschuß festgelegten Quadratmeterverkehrswert übersteigt; b) bei Veränderungen der Entschädigungshöhe in einem Enteignungsverfahren bzw. Eigentumsentziehungsverfahren die Differenz zwischen - dem in diesem Vertrag festgelegten Quadratmeterkaufpreis und dem - neu zu ermittelnden Quadratmeterverkehrswert, der wie folgt festgestellt wird: Im Falle eines Erhöhungsverlangens gilt, sofern die Enteignungsbehörde oder ein Gericht bei der Überprüfung der Entschädigungshöhe den Anfangswert für ein vergleichbares Grundstück in ihrer / seiner rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dieser festgestellte Anfangswert desjenigen Grundstücks für das das Erhöhungsverlangen gestellt wurde... Der bereits feststehende bzw. neu ermittelte Anfangswert ist bis zum Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung fortzuschreiben. Bei der Fortschreibung sind von der Enteignungsbehörde bzw. dem Gericht hierfür hinsichtlich des Vergleichsgrundstücks festgestellte Bewertungskriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Eventuelle Nachzahlungen nehmen nicht an der Änderung der allgemeinen Preisverhältnisse (Wertsteigerungsrechtsprechung) teil. ... 6. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Abschluss dieses Vertrages. Sollten jedoch innerhalb dieser fünf Jahre Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Entschädigungshöhe …. anhängig gemacht worden sein, so findet die Fünfjahresfrist bezüglich der Ergebnisse dieser Verfahren keine Anwendung. Auch bezüglich der Ergebnisse zur Zeit anhängiger Gerichtsverfahren findet die Fünfjahresfrist keine Anwendung. Insoweit verlängert sich die Fünfjahresfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Verfahren.“ In anderen das Entwicklungsgebiet betreffenden Grundstückskaufverträgen waren ab 1992 Preisangleichungsklauseln enthalten, die eine Verzinsung eventueller Nachzahlungsbeträge mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Kaufpreisfälligkeit bis zur Auszahlung des Erhöhungsbetrages vorsahen. Die Zusammensetzung der aus der Vereinbarung vom 18.12.1990 Berechtigten änderte sich im weiteren Verlauf wie folgt: - Herr F verstarb am ….2000 und wurde von der Klägerin zu 1. beerbt (1/8); - Herr G verstarb am …1999 und wurde von den Klägern zu 6. und 8. zu gleichen Teilen beerbt (1/16, 1/16); - Herr I verstarb am ….2006 und wurde von der Klägerin zu 2. beerbt (1/8); - Herr H1 verstarb am ….1993 und wurde von Herrn H3 (1/16) sowie dem Kläger zu 6. (1/16) zu gleichen Teilen beerbt; Herr H3 verstarb am ….1994 und wurde durch Frau P beerbt (1/16); - Herr H2 verstarb am ….1991 und wurde von der Klägerin zu 3. zu 1/2, von den Klägern zu 5. und 7. zu je 1/4 beerbt. (1/16, 1/32, 1/32); - Mit notariellen Vertrag vom 5.2.2010 (Bl. 54 ff d.A.) veräußerten Herr L (1/8), Frau P (1/16) und Frau K (1/8) ihre Erbanteile an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 26.3.2007 rechtskräftig in verschiedenen Entschädigungsverfahren (Az.: 100 U 3/96; 100 U 4/96; 100 U 5/96; 100 U 6/96; 100 U 7/96), die dieselbe Entwicklungsmaßnahme betrafen. Den Entscheidungen lagen Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D zu Grunde, der die Grundstückswerte im Zweijahresrhythmus nach Stichtagen für die Jahre 1971 bis 2007 entsprechend der jeweiligen Bauerwartung ermittelt hatte (siehe z. B. Urteil in der Sache 100 U 5/96, Bl. 158 ff d.A.). Auf das Nachzahlungsverlangen bot die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. unter dem 15.8.2008 den Nachzahlungsbetrag von € 498.487,11 (Bl. 67 ff d.A.). Mit Eintragung in das Handelsregister am ….2010 wurde die B GmbH umgewandelt in die B1 …gesellschaft mbH & Co KG (Beklagte zu 1.), deren Komplementärin dieB3 GmbH (Beklagte zu 2.) ist. Die Kläger haben unter anderem die Auffassung vertreten, der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Wert der veräußerten Grundstücke sei aus der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle zu ermitteln. Dabei sei auf den für den 31.12.1991 ermittelten Quadratmeterpreis von DM 144,66 abzustellen, der den zurückliegenden Zweijahreszeitraum abdecke. Unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen haben sie einen Nachzahlungsbetrag von € 1.135.389,55 errechnet. Außerdem sei der sich ergebende Nachzahlungsbetrag mit 2 % über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz zu verzinsen. Dies ergebe sich aus § 99 III BauGB, zu dessen jedenfalls entsprechender Anwendung die Auslegung der Preisangleichungsklausel führe. Die Kläger haben die ursprünglich gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. erhobene Klage mit Schriftsatz vom 27.7.2010 (Bl. 337 d.A.) gegen beide Beklagten gerichtet. Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger € 1.135.389,55 nebst Zinsen in Höhe von 2% über Diskontsatz hieraus für den Zeitraum vom 18.12.1990 bis zum 31.12.1998 sowie Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.1999 und Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus € 1.135.99,55 seit Rechtshängigkeit zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 32.405,84 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, es sei bei Rückgriff auf die durch den Baulandsenat entwickelte Werttabelle auf den vor dem Verkaufstag liegenden Stichtag, den 31.12.1989, abzustellen. Ein Zinsanspruch der Kläger bestehe weder unmittelbar noch ergebe sich ein solcher bei Auslegung der Preisangleichungsklausel. Das Landgericht hat die Beklagten am 9.9.2010 unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 816.842,38 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz hieraus für den Zeitraum vom 18.12.1990 bis zum 31.12.1998 sowie Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.1999, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 816.842,38 seit dem 18.3.2010 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von € 19.446,74 zu zahlen (Bl. 370 ff d.A.). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei teilweise begründet. Denn die Kläger könnten von den Beklagten auf der Grundlage des Vertrags vom 18.12.1990 eine Nachzahlung in Höhe von € 816.842,38 verlangen. Hinsichtlich dieses Nachzahlungsbetrags sei im Wege der Schätzung auf die bindende Wertermittlung des Baulandsenats abzustellen und für die streitbefangenen Grundstücke niedrigster Bauerwartung eine Quote von 19,49 % des für baureifes Land zu veranschlagenden Bodenpreises zu Grunde zu legen. Dieser Wert sei nicht aus einem der für den 31.12.1989 bzw. 31.12.1991 durch den Baulandsenat ermittelten Eckwerten zu ersehen. Vielmehr habe in Anlehnung an die auch durch den Baulandsenat angewandte Methodik eine auf beide Werte zurückgreifende Schätzung zu erfolgen. Da der Tag des Vertragsschlusses fast genau in der Mitte zwischen den beiden Eckdaten liege, sei es geboten, den Mittelwert aus beiden Stichtagswerten heranzuziehen. Dies ergebe für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Grundstückswert von DM 118,10/qm, so dass sich unter Anrechnung bereits gezahlter DM 50,-/qm der oben genannte Nachzahlungsbetrag errechne. Dieser sei auch mit 2% über dem Diskontsatz bzw. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Denn die Preisangleichungsklausel sei im Hinblick auf den in Ziff.1 der Klausel verwendeten Begriff der „Entschädigungshöhe“ auslegungsbedürftig. Dieser Begriff zeige, dass die Parteien einen unmittelbaren Bezug zu den Enteignungsverfahren hätten herstellen wollen. Da der enteignungsrechtliche Entschädigungsbegriff die in § 99 III BauGB vorgesehene Verzinsung einschließe, liege die Annahme nahe, dass die Vertragsparteien implizit eine Verzinsung vereinbart hätten. Zu entsprechendem Ergebnis sei bei Annahme einer Vertragslücke zu gelangen, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei unter Rückgriff auf den hypothetischen Parteiwillen und die Gebote von Treu und Glauben die Vereinbarung einer Verzinsung anzunehmen, hätten die Parteien die Lücke erkannt. Denn zum einen habe mit dem Verkauf ein Enteignungsverfahren vermieden werden sollen, zum anderen habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, sie werde die Grundstücksverkäufer nicht schlechter stellen als die von Enteignung Betroffenen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung sei auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (S.7 ff, Bl. 376 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben gegen das am 17.9.2010 (EB Bl. 394 d.A.) zugestellte Urteil am 6.10.2010 Berufung eingelegt. Nachdem die entsprechende Frist bis 17.12.2010 (Bl. 407 d.A.) verlängert worden ist, haben die Beklagten die Berufung mit Eingang an diesem Tag begründet (Bl. 408 ff d.A.). Die Beklagten sind unter anderem der Auffassung, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie einer Verletzung des Rechts. Auf die durch den Baulandsenat erstellte Werttabelle könne bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil bei ihrer Erstellung die einschlägigen Bodenwertermittlungsvorschriften nicht hinreichend beachtet worden seien. So führe es zu verfälschenden Ergebnissen, den Wert von Bauerwartungsgrundstücken aus einer festen prozentualen Quote der für Bauland anzunehmenden Werte zu errechnen. Denn die Wertentwicklung von Bauerwartungsland habe sich von der Wertentwicklung von Bauland abgekoppelt, nachdem der Markt für Bauerwartungsland mangels Nachfrage zusammengebrochen sei. Außerdem sei es methodisch fehlerhaft, Grundstücke mittlerer und solche guter Lage im Rahmen der Bodenwertermittlung einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen. Im Übrigen sei selbst bei Heranziehung der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle der Wert des streitbefangenen Grundstücks zum jeweils maßgeblichen Verkaufszeitpunkt entsprechend dem durch den Sachverständigen Dr. D für den Stichtag 31.12.1989 ermittelten Wert für Wohnbauerwartungsland niedrigster Stufe von DM 91,56/qm zu bemessen. Denn dieser Wert sei zukunftsgerichtet. Der Gerichtssachverständige habe bei der Bildung des Mittelwertes für den relevanten Zeitraum vom 31.12.1989 bis 30.12.1991 die in diesem Zweijahreszeitraum erfolgten Preissteigerungen bereits in den Tabellenwert „31.12.1989“ mit 62%iger Gewichtung eingearbeitet. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Entwicklung des Grundstückswerts linear vollzogen habe, seien die durch den Sachverständigen Dr. D für bestimmte Stichtage ermittelten Werte außerdem nicht geeignet, im Wege linearer Interpolation zur Berechnung des Grundstückswerts bezogen auf einen zwischen den o.a. Eckdaten liegenden Zeitpunkt herangezogen zu werden. Soweit durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Wertschätzungen für individuelle Stichtage (8.10.1985, 3.8.1989, 20.5.1984 ) erfolgt seien, seien die Werte das Ergebnis individueller sachverständiger Bearbeitung und für die Parteien weder bindend noch übertragbar - zumal die Methode ihrer Ermittlung nicht transparent sei. Auch vorliegend stehe die von den Parteien vereinbarte Preisangleichungsklausel einer gutachterlichen Prüfung des konkreten Werts nicht entgegen, denn sie entfalte hinsichtlich der Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine entsprechende Bindungswirkung. Letztere erstrecke sich lediglich auf den durch den Sachverständigen Dr. D ermittelten Anfangswert für das Jahr 1971. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem eine Verzinsungspflicht der Beklagten angenommen. Insoweit sei allein der Kaufvertrag maßgeblich, bei dem es sich um eine mit Bedacht formulierte notarielle Vereinbarung handele; ohne Bedeutung sei die gesetzliche Regelung nach § 99 BauGB. Der Vertrag selbst enthalte eine ausdrückliche Zinsvereinbarung nicht und biete keine Grundlage für eine dahingehende Auslegung. Auch fehle es an einer Regelungslücke, die im Wege ergänzender Auslegung zu schließen sei. Insoweit habe das Landgericht den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Denn es sei zwar von der Beklagten bestritten worden, dass der Notar auf die Überflüssigkeit einer Zinsregelung hingewiesen habe, unstreitig sei aber geblieben, dass die Kläger an diesen Aspekt gedacht hätten. Aber selbst bei Annahme einer Regelungslücke biete sich kein hinreichender Anlass für die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Kläger nicht haben schlechter gestellt werden sollen, als im Falle einer Enteignung. Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. in späteren Verträgen eine Verzinsung vorgesehen habe, lasse keine Rückschlüsse zu. Denn dieser Umstand beruhe auf ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, denen veränderte Situationen zu Grunde gelegen hätten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des von den Beklagten in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten, insbesondere auf die Schriftsätze vom 17.12.2010 (Bl. 408 ff d.A.) und 19.1.2012 (Bl. 583 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9.9.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kläger haben im Senatstermin vom 27.1.2012 (Protokoll Bl. 692 f d.A.) einen mit Schriftsatz vom 3.3.2011 angekündigten Hilfsantrag sowie den auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Teil ihrer Klage unter Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. Sie sind insbesondere der Auffassung, die gutachterlich ermittelten Eckwerte seien zur linearen Interpolation geeignet, so dass die durch das Landgericht vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden sei. Abgesehen davon ergebe sich aus der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle, dass sich der niedrigste zwischen 1989 und 1991 gezahlte Grundstückspreis auf DM 680,-/qm belaufen habe. Der Hinweis der Beklagten, der Sachverständige Dr. D habe einen 62%igen Wertzuschlag eingerechnet, führe in die Irre. Denn mit dieser Quote seien nicht zukünftige Preissteigerungen eingerechnet werden. Vielmehr habe der Gerichtssachverständige lediglich berücksichtigt, dass die Bodenrichtwerte in einer Spanne angegeben worden seien, aus der unter Verwendung der 62%igen Quote jeweils ein Gesamtwert gebildet worden sei. Zutreffend sei die Entscheidung des Landgerichts auch bezüglich der Verzinsung. Letztlich lasse das Berufungsvorbringen nicht erkennen, aus welchem Grunde die Beklagten nicht wenigstens verpflichtet sein sollten, den vorgerichtlich angebotenen Betrag zu leisten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des von den Klägern in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags sei auf die von den Klägern eingereichte Schriftsätze, insbesondere die Schriftsätze vom 3.3.2011 (Bl. 496 ff d.A.) und 25.1.2012 (Bl. 667 ff d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 20.4.2012 (Bl. 794 f d.A.) ein Sachverständigengutachten eingeholt; auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D vom 18.6.2012 (Bl. 812 ff d.A.), das im Verhandlungstermin vom 21.2.2013 erläutert worden ist, wird Bezug genommen. II. Der Senat hat nur über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Soweit in der mit Schriftsatz vom 3.3.2011 durch die Kläger angekündigten Klageerweiterung um einen Hilfsantrag gleichzeitig eine schlüssig erhobene Anschlussberufung liegen mag (dazu BGH NJW-RR 1990, 318 ; BGH, NJW 1954, 266 ), ist dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2012 zurückgenommen worden. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt sowie begründet worden, §§ 517, 520 II ZPO. Es steht der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf § 520 III Ziff. 2 ZPO nicht entgegen, dass das Berufungsvorbringen nicht erkennen lässt, aus welchem Grunde das erstinstanzliche Urteil auch insoweit unzutreffend sein soll, als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. selbst vorgerichtlich eine Zahlung anbot. Denn die Beklagten haben die gerügte Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit im Übrigen hinreichend dargelegt. Ob die Rügen „schlüssig“ sind - also den Berufungsantrag tragen - ist ohne Belang (BGH, WuM 2011, 48 ; juris, Rd.7). 2. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 I, 546 ZPO) im Sinne von rechnerischen Ungenauigkeiten, die - in sehr begrenztem Umfang - eine korrigierende Berufungsentscheidung zu Gunsten der Beklagten rechtfertigt. 2.1 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin zu 4. als ursprüngliche Erbin und die durch Erbschaft in die Erbengemeinschaft nach Frau N eingetretenen Kläger machen gesamthänderisch gebundene Ansprüche in ungeteilter Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 I BGB) geltend. Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft auf Klägerseite liegen nach § 62 I ZPO, die der Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite nach § 59 2. Alt ZPO vor. Soweit die Klage durch Erstreckung auf die Beklagte zu 2. während des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Zustellung einer Klageschrift an diese Beklagte erweitert worden ist, hat die Beklagte zu 2. im Termin vor dem Landgericht vom 18.8.2010 (Bl. 366 d.A.) durch Antragstellung auf eine solche verzichtet (§ 295 I ZPO). 2.2 Die Klage ist überwiegend begründet. 2.2.1 Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht Wiesbaden den Klägern einen weiteren Kaufpreisanspruch zuerkannt. Allerdings ist der landgerichtliche Ausspruch hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Betrags abzuändern. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1990 verkauften die ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft eine Grundstücksfläche von 23.459 qm an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., die offen als Treuhänderin der Stadt O1 handelte, zahlte als Kaufpreis DM 50,00/qm. Insgesamt wurden dementsprechend DM 1.172.950,- (= € 599.719,81) gezahlt. Die Beklagten haben einen weiteren Betrag in Höhe von € 805.543,65 an die Kläger zu leisten. Derartige Ansprüche der Kläger auf Zahlung eines weiteren Kaufpreises folgen aus § 433 II BGB a.F., Art. 229, § 5 EGBGB in Verbindung mit dem notariell protokollieren (§§ 313, 125 BGB a. F.) Grundstückskaufvertrag vom 18.12.1990 bzw. der in diesem Vertrag vereinbarten Preisangleichungsklausel. a) Die Beklagte zu 1. ist hinsichtlich weiterer aus dem Vertrag 18.12.1990 folgender Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Käuferin, die Beklagte zu 2. ist als Komplementärin der Beklagten zu 1. (§§ 128, 161 II HGB) passivlegitimiert. b) Die Preisangleichungsklausel ist im Hinblick auf die bei Vertragsschluss gültigen Regeln des AGBG (Art. 229, § 5 EGBGB) wirksam. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob diese Vertragsbestandteile als bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung bei Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen würden (BGH, VersR 2001, 184, BGH, NJW 2001, 2014). Denn von dem Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nicht ausgegangen werden. Dies sind nach § 1 I AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages im Sinne eines „take it or leave it“ stellt. Zwar wurden die Preisangleichungsklauseln oder Teile davon gleichlautend in einer Reihe von Grundstückskäufen vereinbart. Die Beklagten stellen aber ausdrücklich in Abrede, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. die Regelung im vorgenannten Sinne „stellte“ und weisen unbestritten darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Interessengemeinschaft der Grundstücksverkäufer an der Formulierung mitgewirkt habe. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. aus Sicht der Verkäuferseite nicht bereit war, bei Abschluss der konkreten Verträge über die Ausgestaltung der Klausel zu verhandeln - wenn es sich bei ihr überhaupt um den Verwender im Sinne von § 1 AGBG handelt. Dies erfährt seine Bestätigung durch die in Ziff. 3 der Preisangleichungsklausel mit ” * “ in den Text individuell eingefügte Regelung zur Vergleichbarkeit (siehe Bl. 38 d.A.). c) Es ist auch keine Verfristung im Sinne von Ziff. 6 der Preisangleichungsklausel eingetreten. Mit der in Ziff. 6 der Klausel vereinbarten Regelung sollte erkennbar weder eine Ausschluss- noch eine Verjährungsfrist vorgesehen werden. Denn in diesem Falle wäre die Verkäuferseite zur Unterbrechung bzw. Hemmung der bei gerichtlichen Verfahren verlängerten Frist unmittelbar am Tage des Rechtskrafteintritts gezwungen. Eine solche Regelung kann von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt worden sein, da sie nicht sinnvoll ist. Vor diesem Hintergrund ist der Regelungsgehalt von Ziff. 6 der Preisangleichungsklausel als zeitliche Grenze für die berücksichtigungsfähigen Ankäufe oder gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entschädigungshöhe zu verstehen. Damit sind sämtliche Gerichtsverfahren für eine Preisanpassung relevant, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits anhängig waren oder die innerhalb der Frist von 5 Jahren seit Abschluss des Kaufvertrags eingeleitet wurden. Die von Klägerseite in Bezug genommenen Baulandsachen erfüllen diese Vor-aussetzung. d) Nach dem Inhalt der Preisangleichungsklauseln ist der von der damaligen Käuferin zu leistende Grundstückskaufpreis in zwei Fällen zu verändern: Während die erste Alternative auf den Quadratmeterpreis abstellt, der bei anderen nach Vertragsschluss erfolgenden freihändigen Grundstücksankäufen vereinbart wird, greift die zweite Alternative auf die gerichtliche bzw. behördliche Überprüfung der im Enteignungsverfahren zu erbringenden Entschädigung zurück. Die letztgenannte Fallgestaltung wird von den Klägern im Hinblick auf die durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Baulandsachen in Bezug genommen. Sie führt zu der Annahme eines den gezahlten Betrag von DM 50,- übersteigenden Quadratmeterkaufpreises. e) Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Einschaltung des Gerichtssachverständigen Dr. D fixierte der Baulandsenat des Oberlandesgerichts den sogenannten Qualitätsstichtag, d.h. den Zeitpunkt, an dem das Grundstück von jeder qualitativen Fortentwicklung ausgeschlossen ist, für die im streitbefangenen Entwicklungsgebiet gelegenen Grundstücke auf den 31.7.1971 (z.B. Urteil vom 26.3.2007 in der Sache 100 U 5/96, S. 10, Bl. 167 d.A.). Aufbauend auf der qualitativen Einordnung der Grundstücke als Bauland oder Bauerwartungsland wurde für den Qualitätsstichtag ein Anfangswert ermittelt. Dieser ist in Enteignungsfällen bis zum sogenannten Bewertungsstichtag, dem Tag der Enteignungsdurchführung, fortzuschreiben. Das Oberlandesgericht hat diesen Anfangswert für Grundstücke der höchsten Qualitätsstufe (baureifes Land) am 31.7.1971 auf DM 89,77/qm beziffert und niedrigeren Qualitätsstufen eine prozentuale Quote von diesem Wert zugeordnet. Diese beläuft sich für Grundstücke mittlerer Bauerwartung auf 24,87% und für Grundstücke langfristiger Bauerwartung auf 19,49%. Durch den Baulandsenat wurden die für den 31.7.1971 festgestellten Werte fortgeschrieben und im Zweijahresrhythmus für die nach dem Qualitätsstichtag liegende Zeit in einer Tabelle (vorgenanntes Urteil S.48, Bl. 205 d.A.) aufgelistet. Bei einer den Sinn der vertraglichen Vereinbarungen wahrenden Gleichsetzung von Bewertungsstichtag und Verkaufszeitpunkt (siehe Ziff. 4 b drittletzter Absatz der Preisangleichungsklausel, Bl. 39 d.A.) führen die Feststellungen des Baulandsenats zu der Annahme eines den Quadratmeterpreis von DM 50,- am 18.12.1990 übersteigenden Grundstückswertes. Dabei bedarf es im Hinblick auf das in der Preisangleichungsklausel vereinbarte Merkmal der Vergleichbarkeit der Grundstücksqualität keiner Vertiefung. Ebenso erübrigt sich an dieser Stelle ein Eingehen auf die Frage, ob in Anwendung der durch den Baulandsenat erarbeiteten Werttabelle auf den vor oder nach dem Vertragsstichtag genannten Wert abzustellen oder eine Zwischenwertermittlung vorzunehmen ist. Denn - abgesehen davon, dass die Vertragsparteien die im Rechtsstreit zu Az.: 100 U 5/96 streitbefangenen Grundstücke ausdrücklich als vergleichbar vereinbarten - auch bei Annahme der geringsten Grundstücksqualität und Heranziehung des niedrigen für das Jahr 1989 festgehaltenen Tabellenwerts ergibt sich ein Quadratmeterpreis, der deutlich über dem o. a. Wert von DM 50,- liegt (DM 469,77/qm x 19,49% = DM 91,56/qm). f) Die Vertragsparteien vereinbarten als Rechtsfolge eine Neufeststellung des sich am Verkaufsstichtag ergebenden Grundstückswerts, sinngemäß in folgender Art und Weise: Der durch das Gericht festgestellte Anfangswert (= Wert am Qualitätsstichtag) für ein vergleichbares Grundstück ist auch als Anfangswert des verkauften Grundstücks heranzuziehen. Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Bodenwertermittlungsvorschriften auf den Vertragsstichtag fortzuschreiben. Den Beklagten ist einzuräumen, dass nach dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen nur dem durch den Baulandsenat festgestellten Anfangswert, nicht aber der durch diesen Senat erarbeiteten Wertfortschreibung ein die Parteien bindender Charakter zukommt. Der Senat hält gleichwohl eine auf die Feststellungen des Baulandsenats zurückgreifende Schätzung auch bei der Fortschreibung des streitbefangenen Grundstückswerts für geboten. Dem stehen die vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen, weil die am erkennbaren Parteiwillen orientierte Auslegung der Preisangleichungsklausel gerade nicht zu der Annahme führt, es dürfe nach den getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Fortschreibung des Anfangswerts nicht auf die Ergebnisse der Bearbeitung durch den Baulandsenat abgestellt, und es müsse zwingend ein auf die individuellen Grundstücksgegebenheiten und den Verkaufsstichtag bezogenes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Vertragsparteien regelten in der Preisangleichungsklausel nur, dass eine Wertfortschreibung bis zum Verkaufsstichtag zu erfolgen hat. Sie ließen aber offen, auf welchem Wege eine solche erfolgen soll und schlossen damit einen Rückgriff auf die in den Baulandsachen gewonnenen Erkenntnisse nicht aus. Sie sahen im Gegenteil die Maßgeblichkeit des gerichtlich ermittelten Anfangswerts vor sowie der durch das Gericht bei der Fortschreibung herangezogenen Bewertungskriterien. Die Vereinbarung des unmittelbaren Rückgriffs auf das Ergebnis der gerichtlichen Verfahren war aus dem damaligen Horizont der Vertragsparteien fernliegend, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausgesehen werden konnte, dass das Ergebnis der Gerichtsverfahren auch zur Ermittlung der Wertfortschreibung für andere Grundstücke unmittelbar nutzbar gemacht werden kann. Die durch den Baulandsenat erstellte Werttabelle bietet entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung eine hinreichend zuverlässige Schätzungsgrundlage zur Bemessung des vorliegend maßgeblichen Grundstückswerts. Von einer auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen gutachterlichen Wertermittlung ist kein im angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehender Erkenntnis- und Gerechtigkeitsgewinn zu erwarten. Dem steht der Einwand der Beklagten, in den Baulandsachen sei der nach dem Qualitätsstichtag in den 1980er Jahren erfolgte Zusammenbruch des Grundstücksmarkts im Bereich des Bauerwartungslands nicht berücksichtigt worden, nicht entgegen. Zwar trifft es nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. D in einem der vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren (§ 411a ZPO, Az.: 18 U 25/12, Termin vom 29.3.2012, Bl. 791 ff d.A.) zu, dass sich die Entwicklung der Preise von Bauland und Bauerwartungsland nach dem Qualitätsstichtag unterschiedlich vollzog und diese Entwicklung bei der Ermittlung des Werts von Bauerwartungsland durch Bildung einer prozentualen Quote des Werts von Bauland nicht abgebildet wird. Der Baulandsenat sah hingegen im Rahmen der Wertfortschreibung von der Berücksichtigung des Marktzusammenbruchs ab, da er die Auffassung vertrat, die „zum Qualitätsstichtag 31.7.1971 ... bestehende Bauerwartung“ sei „zu deren Qualität zu rechnen mit der Folge, dass der spätere Zusammenbruch des Marktes für Bauerwartungsland ... für die Wertermittlung zur Entschädigungsbemessung außer Betracht zu bleiben“ habe (Urteil vom 26.3.2007, Az.: 100 U 5/96, S.15, Bl. 172 d.A.). Auch mag, wie nicht zuletzt der Gerichtssachverständige Dr. D im Rahmen seiner o. a. Anhörung dargestellt hat, eine Übertragung der Grundstücksbewertung aus dem entschädigungsrechtlichen Kontext heraus auf den Bereich privatrechtlicher Kaufverträge grundsätzlich und im Hinblick auf die gesetzlichen Wertermittungsvorschriften zumindest bedenklich sein. In der vorliegenden Konstellation hat diese Übertragung aber zu erfolgen. Denn die Frage, in welcher Art und Weise die Entwicklung des Markts für Bauerwartungsland bei der Stichtagswertberechnung beachtlich ist, wurde durch den Baulandsenat an das Merkmal der Grundstücksqualität gekoppelt. Sie stellt damit ein grundstücksbezogenes Bewertungskriterium dar. Nach der ausdrücklich in der jeweiligen Preisangleichungsklausel getroffen Abrede sind derartige durch das Gericht festgestellte Bewertungskriterien bei der Fortschreibung des vertragsrelevanten Grundstückswerts ebenfalls zu berücksichtigen (Ziff. 4, vorletzter Absatz, Bl. 39 d.A.). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Wertbildung des Baulandsenats könne deshalb nicht übernommen werden, weil die durch den Baulandsenat zur Durchschnittsermittlung gebildeten Spannen nicht nur „mittlere Lagen“, sondern auch Grundstücke „guter Lage“ berücksichtigten und deshalb mit der Wertermittlung des Gutachterausschusses und den Bodenwertermittlungsvorschriften nicht in Einklang ständen. Ob dies der Fall ist, mag dahinstehen: Wenn der Baulandsenat bei der Wertspannenbildung gute und mittlere Lagen gemeinsam berücksichtigte und damit die Grundstückslage insoweit aus der Wertermittlung ausklammerte, ist dieser Maßstab von den Vertragsparteien zu übernehmen. Denn auch die Nichtberücksichtigung einer für den Wert relevanten Eigenschaft stellt ein Bewertungskriterium dar, dessen Übertragung auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbarten. g) Wie der Senat bereits im Rahmen seines schriftlichen Vergleichsvorschlags vom 2.2.2012 (Bl. 694 ff d.A.) dargelegt hat, ist bei Heranziehung der durch den Baulandsenat erarbeiteten Werttabelle eine Reihe von Betrachtungsalternativen denkbar: - Zum einen kann mit der beklagtenseits vertretenen Auffassung auf den Wert abgestellt werden, der für den dem Vertragsschluss vorausgehenden Feststellungstermin ermittelt wurde. - Zum anderen kann der Ansicht der Kläger folgend der Wert des nach dem Vertragsschluss liegenden Feststellungstermins herangezogen werden. - Weiterhin ist es denkbar, auf den eine Zweijahresperiode begrenzenden Wert abzustellen, der zeitlich dem Vertragstag am nächsten liegt. - Letztlich ist eine auf beide Werte zurückgreifende Interpolation möglich, die in Ermangelung anderer Berechnungsmaßstäbe linear vorgenommen werden muss. Die erstgenannte Alternative scheidet bereits deshalb aus, weil der für den Zeitpunkt vor Vertragsschluss ermittelte Grundstückswert die Wertentwicklung in dem darauffolgenden Zweijahreszeitraum nicht abbildet. Dies ergibt sich etwa aus dem durch das Landgericht Wiesbaden in dem Verfahren zu Az.: 9 O 65/10 (Berufungsaz.: 18 U 10/11) eingeholten Gutachten des Sachverständigen E (Bl. 245 ff dieser Akte). Soweit die Beklagten demgegenüber die Auffassung vertreten, die im folgenden Zweijahreszeitraum liegende Wertsteigerung sei durch Bildung einer 62%igen Wertquote berücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Der durch den Baulandsenat herangezogene Sachverständige Dr. D hat im Rahmen seines dem Baulandsenat erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 30.11.2006 (Bl. 519 ff d.A.) eindeutig dargelegt, dass er mit dieser Verschiebung des Mittelwerts zwischen dem in einer Zweijahresperiode ermittelten niedrigsten und dem höchsten Grundstückspreis lediglich die deutlich stärkere Steigerung der unteren Grundstückspreise berücksichtigt hat. Da die Heranziehung einer der anderen drei Bewertungsmöglichkeiten nicht aus vergleichbaren grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, muss das insoweit entscheidende Auswahlkriterium die Frage sein, welche Alternative die größtmögliche Genauigkeit bei der Wertermittlung bietet. Auch, wenn der Sachverständige Dr. D in einem der Parallelverfahren die Durchführung einer Interpolation als Herstellung einer „Scheingenauigkeit“ (Bl. 567 ff d. A. zu 18 U 10/11; siehe aber auch das im Parallelverfahren zu Az.: 18 U 37/10 eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D vom 18.6.2012, S. 5, Bl. 853 d.A.) und innerhalb des jeweiligen Zweijahreszeitraums nicht von einer gleichmäßigen Preisentwicklung ausgegangen werden kann, ist die lineare Interpolation nach Auffassung des Senats die mit den geringsten Unwägbarkeiten verbundene Schätzungsmodalität, die auch im Hinblick auf die vor dem Senat anhängigen Parallelsachen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab bietet. h) Bei der Wertberechnung ist von der durch das Landgericht in einigen der vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren (Berufungsaz.: 18 U 37/10, 18 U 38/11) vorgenommenen „Korrektur“ des rechnerischen Interpolationsergebnisses abzusehen. Denn für eine solche stehen hinreichende Schätzungsgrundlagen nicht zur Verfügung. Die von dem Landgericht in einigen Parallelverfahren angestellte Schlussfolgerung, die maßgebliche Wertsteigerung habe sich im Zweijahreszeitraum vor Vertragsschluss (1987 – 1989) vollzogen, so dass davon auszugehen sei, dass in dem für die Bewertung maßgeblichen Zweijahreszeitraum die Wertsteigerungskurve abgeflacht sei, ist zwar nachvollziehbar, entbehrt aber belastbaren Tatsachenmaterials, um die wegen der Fiktion eines linearen Wertverlaufs in Kauf genommene Ungenauigkeit verlässlich abzufangen. i) Davon zu unterscheiden ist der auch in einer Reihe der vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren gehaltene Vortrag, aus der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle ergebe sich, dass der niedrigste in dem streitbefangenen Entwicklungsgebiet O1 in der Zeit zwischen dem 31.12.1989 und dem 31.12.1991 für baureifes Land gezahlte Kaufpreis DM 680,-/qm betragen habe. Der Senat bewertet diesen Aspekt als Frage der „Lesart“ der bereits in erster Instanz streitrelevanten Werttabelle. Der Vortrag hat Anlass gegeben, diesen Aspekt in Anwendung des § 144 I S.1 ZPO auch in dem vorliegenden Verfahren durch einen Gerichtssachverständigen prüfen zu lassen (Beschluss vom 20.4.2012, Bl. 794 f d.A.). Dessen Einschaltung stellt nach Auffassung des Senats keinen Wertungswiderspruch zu der grundsätzlichen Anwendung des § 287 II ZPO dar. Denn zum einen liegt der mit einer Klärung dieses Problemkreises verbundene Sachverständigenaufwand deutlich unter dem bei individueller Wertbegutachtung erforderlichen. Zum anderen hat das Gutachtenergebnis auch in den vor dem Senat anhängigen Parallelsachen verwendet werden können, in denen ein identisches Gutachten eingeholt worden ist. Ein Mindestwert für baureifes Land zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von DM 680,-/qm kann der Entscheidung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu Grunde gelegt werden, denn er ist durch den Gerichtssachverständigen Dr. D nicht bestätigt worden. Grundlage ist der Umstand, dass die durch den Baulandsenat erarbeitete Grundstückswerttabelle für den 31.12.1991 einen unteren Eckwert von DM 680,- vorsieht. Bei diesem Wert handelt es sich nach den Ausführungen des Dr. D aber nicht um den im Zeitraum 31.12.1989 - 31.12.1991 für baureifes Land im Entwicklungsgebiet mindestens gezahlten Quadratmeterpreis. Der Gerichtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.6.2012 (Bl. 812 ff d.A.) überzeugend ausgeführt, es handele sich bei den festgestellten Bodenrichtwerten um Durchschnittswerte, die aus einer „Wolke“ von Einzelkaufpreisen ermittelt worden seien (siehe Grafik S.4 des Gutachtens, Bl. 815 d.A.). Der untere Wert einer Bodenrichtwertspanne sei daher kein Grundstückskaufpreis, sondern ein nach statistischen Kriterien ermittelter „unterer Durchschnittswert innerhalb eines Gesamtspektrums“ (Gutachten S.5, Bl. 816 d.A.). Bei Annahme der niedrigsten Grundstücksqualität (langfristige Bauerwartung) und Fortschreibung des Grundstückswerts im Wege taggenauer linearer Interpolation der für den 31.12.1989 und 31.12.1991 fixierten Werte errechnet sich für den Vertragsstichtag (18.12.1990) ein fortgeschriebener Grundstückswert wie folgt: für den 31.12.1989 fixierter Wert für baureifes Land: DM 469,77/qm für den 31.12.1991 fixierter Wert für baureifes Land: DM 742,21/qm Differenz: DM 272,44/qm Tageswert: DM 272,44/qm ./. 730Tage = DM 0,3732/qm Tage vom 1.1.1990 - 18.12.1990 : 352 DM 0,3732/qm x 352 = 131,37 DM/qm Bei Baureife anzunehmender Grundstückswert: DM 131,37/qm + DM 469,77/qm = DM 601,14/qm 19,49% bei langfr. Bauerwartung: 117,16 DM/qm abz. bereits gezahlter DM 50,-/qm: 67,16 DM/qm Nachzahlung insg.: DM 67,16/qm x 23.459 qm = DM 1.575.506,44 = € 805.543,65. Demgegenüber hat das Landgericht eine Rundung dahingehend vorgenommen, dass es zur Ermittlung der Wertsteigerung die Differenz aus den für 1989 und 1991 fixierten Werten halbiert hat, obgleich der Tag des Vertragsschlusses knapp zwei Wochen vor dem Jahresende 1990 liegt. Eine derartige Rundung ist methodisch nicht veranlasst und steht der Gleichbehandlung aller vor dem Senat anhängigen Parallelsachen entgegen, so dass dem rechnerisch korrektem Ergebnis der Vorzug zu geben ist. 2.2.2 Die Beklagten schulden auch eine den Regeln des § 99 III BauGB entsprechende Verzinsung des Nachzahlungsbetrags, obgleich die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung eine solche nicht ausdrücklich vorsieht. Nach dieser Vorschrift sind Entschädigungsbeträge, die einmalig, d.h. nicht als wiederkehrende Leistungen, zu zahlen sind, „mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird“. a) Eine unmittelbare Anwendung des § 99 III BauGB scheidet zwar aus, da eine Ent-eignung nicht vorliegt. b) Auch die entsprechende Anwendung des § 99 III BauGB kommt nicht in Betracht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, gelten grundsätzlich die Regeln des bürgerlichen Rechts auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll. Soweit der Bundesgerichtshof ausnahmsweise in Fällen freihändigen Verkaufs eine entsprechende Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften für geboten hielt, betraf dies, soweit ersichtlich, die Rechtsposition von am Verkauf nicht beteiligten Dritten (BGH, NJW-RR 2004, 100 ; BGH, BauR 2006, 1452). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. c) Die o.a. Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus der einfachen Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) der jeweiligen Preisangleichungsklausel. Der unter Ziff. 4 der Klausel erläuterte „Erhöhungsbetrag“ bezieht sich ausschließlich auf einen ggf. höheren „Quadratmeterverkehrswert“ und schließt eine Verzinsung gerade nicht ein. Eine weiter gehende Schlussfolgerung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziff.1 der Preisangleichungsklausel von „Entschädigungshöhe“ die Rede ist. Zwar mag der Zinsanspruch nach § 99 III BauGB als Form der Nutzungsausfallentschädigung Teil eines einheitlichen Enteignungsentschädigungsanspruchs sein. Der Begriff der „Entschädigungshöhe“ wird jedoch in Ziff.1, 2. Absatz der Preisangleichungsvereinbarung als alternativer Ausdruck für die „Erhöhung des Quadratmeterverkehrswertes“ verwendet und kann in diesem Verständnis eine Verzinsung nicht einschließen. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Umstand, dass es sich bei Ziff.1, 2. Abs. der Preisangleichungsklausel lediglich um eine Alternative der in dieser Vereinbarung geregelten Nachzahlungsmodalitäten handelt. Denn auch der Fall der Zahlung eines höheren Kaufpreises (Ziff.1, 1. Abs, Bl. 38 d.A.) bei künftigen Ankäufen kann die Beklagten zur Nachzahlung verpflichten, ohne dass in dieser Alternative der Begriff der „Entschädigung“ Verwendung findet. Dass die Vertragsparteien bei Überprüfungen der Entschädigungshöhe die Verzinsung einer Nachzahlung vorsehen und eine solche bei einer Nachzahlungsforderung auf Grund des Vergleichs mit zukünftigen Ankäufen ausschließen wollten, entbehrt jeder Grundlage. d) Ein Zinsanspruch folgt aber aus der ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags beziehungsweise der Preisangleichungsklausel, §§ 133, 157, 242 BGB. Eine solche Auslegung ist auch im Falle eines notariell beurkundeten Vertrags möglich. Die zur Wahrung des Formgebots entwickelte ´Andeutungstheorie´ findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bei Notwendigwerden der ergänzenden Auslegung keine Anwendung. Denn die ergänzende Vertragsauslegung setzt gerade voraus, dass sich der protokollierten Vereinbarung auch bei deren Auslegung eine die Lücke füllende Regelung nicht entnehmen lässt (BGH, NJW-RR 1987, 458 ; Ludwig in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b BGB, Rd.202). Eine „Vertragslücke“ im Sinne der Abweichung von dem vertraglichen Regelungsplan liegt vor: Die Vertragsparteien sahen in der Preisangleichungsklausel zwar eine Kaufpreis-Nachzahlung seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. vor. Sie trafen aber keine Regelung zu der Frage, ob und in welcher Höhe der nachzuzahlende Betrag zu verzinsen ist. Dies führt nicht zu der Schlussfolgerung, eine nachzuzahlende Summe sei nicht zu verzinsen. Zwar ist der notariell beurkundeten Vertragsurkunde nach einhelliger Auffassung eine tatsächliche Vermutung zuzumessen, die bei Urkundenerstellung von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen vollständig und richtig wiederzugeben (z.B. BGH, ZIP 1999, 1887 ). Diese Vermutung ist vorliegend aber von nachrangiger Bedeutung. Denn von keiner der Parteien wird die Abgabe von die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags betreffenden Willenserklärungen im Rahmen der Protokollierung behauptet. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aspekt, dass gerade notariell protokollierte Vertragserklärungen regelmäßig mit besonderer Sorgfalt und daher mit abschließendem Charakter erstellt werden. Denn die Vertragsparteien zeigten durch eine ausdrückliche Vereinbarung zum Ausschluss der sog. Steigerungsrechtsprechung auf, dass bestimmte Grundsätze des Enteignungsrechts in ihrem Rechtsverhältnis nicht zur Anwendung gelangen sollen. Wenn eine vergleichbare Regelung zu der sich wegen der enteignungsrechtlichen Vorschrift des § 99 III BauGB aufdrängenden Zinsfrage fehlt, zwingt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Aspekt - bewusst oder unbewusst (Backmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 157 BGB, Rd. 18) - offengelassen wurde. Durch den Verkauf wollten die Grundstückseigentümer nicht schlechter gestellt werden, als sie im Falle von Enteignungen gestanden hätten. Unstreitig erfolgte der Grundstücksverkauf, um dem Entwicklungsprojekt Fortgang zu geben und ein Enteignungsverfahren zu vermeiden. Hintergrund der Vertragsausgestaltung war, dass eine Vielzahl von Grundstückseigentümern den ihnen angebotenen Qua-dratmeterpreis für zu niedrig hielten und zu einem freiwilligen Verkauf nicht bereit waren. Dies ließ aus Sicht der Stadt O1 die Notwendigkeit einer Vielzahl von Enteignungsverfahren und zumindest eine damit verbundene deutliche Verzögerung des Städtebauprojekts befürchten. Dass man eine solche Verzögerung nach Kräften vermeiden wollte, zeigt sich etwa aus den Schreiben der Stadt O1 beziehungsweise der B GmbH vom 5.8.1988 und 21.3.1988 (Bl. 80 ff d.A.), in denen versucht wurde, der Uneinigkeit durch den Vorschlag vorläufiger Vereinbarungen zu begegnen, um zügig zu ergreifende Lösungen zu entwickeln. Der Wille der Kläger zur so weit als möglichen Gleichstellung mit von Enteignung Betroffenen zeigt sich unmittelbar in der Preisangleichungsklausel durch die Bezugnahme auf eine bei Enteignungen vergleichbarer Grundstücke höhere Entschädigung und ist abgesehen davon auf Grund der insoweit eindeutigen Interessenlage in einer Weise evident, dass auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. diese Zielsetzung bekannt gewesen sein muss. Der Senat hat in seinem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 2.2.2012 (Bl. 694 ff d.A.) angenommen, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. eine solche Zielsetzung verfolgte. Den Beklagten, die den Willen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. beziehungsweise der Stadt O1 zur Gleichbehandlung der Grundstücksverkäufer mit den von einer Enteignung Betroffenen ausdrücklich bestreitet, mag einzuräumen sein, dass sich ein solcher nicht zwingend aus den o. a. Schreiben vom 5.8.1988 und 21.3.1988 ergibt. Ein entgegenstehender Wille wäre allerdings unbeachtlich, so dass es einer Erörterung, ob und in welchem Umfang eine diesbezügliche Tatsachenklärung einzuleiten ist, nicht bedarf. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. nahm Aufgaben der Stadt wahr, die nicht dem Bereich rein fiskalischen Handelns zuzuordnen sind. Vielmehr haben die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts zur Anwendung zu gelangen, da hoheitliche Aufgaben des Verwaltungsträgers mit privatrechtlichen Mitteln verfolgt wurden. Anders, als im Bereich rein fiskalischen Handelns gelten im Bereich des Verwaltungsprivatrechts die Grundsätze der Privatautonomie nicht uneingeschränkt. Vielmehr werden die Regeln des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts überlagert und modifiziert (z.B. BGH, MDR 2010, 228; BGH, MDR 2003, 1384). In der vorliegenden Konstellation hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. zwar nicht mit der einfachgesetzlichen Regelung des § 49 I StBauFG auseinanderzusetzen, die als Sollvorschrift ausdrücklich den Ankauf zu im Falle der Enteignung geltenden Bedingungen fordert. Denn dieses Gesetz wurde durch Art. 2 Ziff.1 des BBauGÄndG 1986 mit Wirkung zum 1.7.1987 (also vor dem Vertragsschluss) aufgehoben bzw. in das BBauG eingearbeitet (BGBl. I 1986, 2191). Die Vorschriften der §§ 87 II und 88 BauGB enthalten eine gleichlautende Regelung nicht, sondern sehen lediglich das Bemühen um Erwerb zu „angemessenen Bedingungen“ vor. In jedem Fall aber bestand eine Bindung an die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das daraus folgende Willkürverbot (BGH, MDR 2003, 1384; BGH, WM 1994, 351 ). Der Gleichbehandlungsgrundsatz würde durch eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber den von einer Enteignung Betroffenen verletzt werden. Denn der Umstand, dass sich die Grundstücksverkäufer bereit zeigten, die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu vermeiden, würde nur dann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung bieten, wenn die damit einhergehenden Vereinbarungen zwingend mit einer solchen verbunden wären oder die Grundstücksverkäufer sich mit einer von den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu ihrem Nachteil abweichenden Regelung einverstanden erklärt hätten. Beides ist nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenz der voranstehenden Argumentation mit dem Schluss von Sollen auf Sein vergleichbar ist. Ein solcher ist aber geboten, denn es ist nicht möglich, der als Korrektiv eingesetzten ergänzenden Vertragsauslegung etwaige Zielvorstellungen einer Partei zu Grunde zu legen, die mit deren rechtlichen Bindungen nicht im Einklang stehen. Nur am Rande sei angemerkt, dass angesichts des § 99 III BauGB an dem Scheitern der Vertragsverhandlungen kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. den von ihr behaupteten Willen in einer negativen Zinsregelung hätte vertraglich fixieren wollen. Bezeichnenderweise wurde in später abgeschlossene Kaufverträge eine Zinsvereinbarung aufgenommen. Der Umstand, dass nicht die Stadt O1, sondern die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. als Privatrechtssubjekt handelte, bietet keinen Anlass zu einer veränderten rechtlichen Bewertung. Nimmt die Verwaltung hoheitliche Aufgaben durch ein privates Rechtssubjekt wahr, kann sie sich ihrer Bindungen nicht auf diese Weise entledigen. Vielmehr gehen diese - auch, wenn es sich nicht um einen mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen handelt - auf den privaten Rechtsträger über (BGH, MDR 2003, 1384; BGH, NJW 2000, 1042 ). Durch die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen wurde in Anbetracht des § 99 III BauGB eine weitgehende Gleichschaltung mit Enteignungsfällen und die Erreichung eines der verfolgten bzw. zu verfolgenden Vertragszwecke verfehlt. Bei der damit erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien im Rahmen einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie eine Vereinbarung zu dem von ihnen nicht geregelten Fall hätten treffen wollen („hypothetischer Parteiwille“, Backmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 157 BGB, Rd.30; siehe auch BGH, NJW 1981, 219 ). Diese Frage kann überzeugend nur dahingehend beantwortet werden, dass die Vertragsparteien eine dem § 99 III BauGB entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. e) Da die streitbefangenen Grundstücksflächen nach Ziff. I.2 des Kaufvertrags am Verkaufstag auch übergeben wurden, haben die Beklagten in übertragender Anwendung des § 99 III a.E. BauGB aus dem nachzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. Basiszinssatz seit dem 18.12.1990 an die Kläger zu leisten. Dabei ist der Diskontsatz als Bezugsgröße ab Geltung des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (BGBl. I 1998, S.1242) beziehungsweise ab dem in Art. 229 § 7 I EGBGB genannten Zeitpunkt durch den Basiszinssatz zu ersetzen. Dies entspricht dem Urteilsausspruch des Landgerichts. 2.2.3 a) Aus dem Nachzahlungsbetrag schulden die Beklagten nach §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszins. Da die Nachzahlungsforderung jedenfalls nach dem 1.5.2000 fällig wurde, ist nach Art. 229, § 1 I S.2 EGBGB die Regelung des § 288 BGB in der seit 1.5.2000 geltenden Fassung anzuwenden. Das Urteil des Landgerichts ist insoweit zutreffend. Rechtshängigkeit ist gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. durch Zustellung der Klage am 18.3.2010 eingetreten (§§ 253 I, 261 I ZPO; ZU Bl. 93 d.A.). Dieser Zeitpunkt ist wegen der Rechtsnachfolge auch für die Beklagte zu 1. selbst maßgeblich. Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 2., obgleich gegenüber dieser Beklagten Rechtshängigkeit erst durch die spätere Klageerweiterung eingetreten ist. Denn die Beklagte zu 2. haftet nach §§ 128, 161 II HGB für sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die gesetzliche Verzinsung neben die Vertragsverzinsung tritt und nicht an deren Stelle geschuldet wird. Denn Vertrags- und Rechtshängigkeitszins dienen unterschiedlichen Zwecken. Während der in Anlehnung an § 99 III BauGB geschuldete Zins einen abstrakten Ausgleich dafür darstellt, dass dem Eigentümer das Grundstück ohne adäquate Entschädigung nicht mehr so, wie vor dem Verlust zur eigenen Nutzung zur Verfügung stand (BGH, NVwZ 1984, 602 ; OLG Naumburg, OLGR 2008, 455), stellt der Rechtshängigkeitszins einen Ausgleich für den verspäteten Erhalt der Geldsumme dar. Einer Erörterung des Zinseszinsverbots (§ 289 BGB) bedarf es nicht, da ein Zinseszins weder gefordert noch zugesprochen worden ist. 3. 3.1 Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist zunächst der Gebührenstreitwert erster Instanz zu untersuchen. Dieser ist durch das Landgericht zwar nicht förmlich festgesetzt, in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteil aber auf € 1.139.148,20 veranschlagt worden (S.12, Bl. 381 d.A.). Dies ist nicht zutreffend und analog § 63 III GKG durch förmliche Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts zu korrigieren. Der festzusetzende Wert entspricht dem des von den Klägern geforderten Hauptbetrags. Denn die geltend gemachten Vertragszinsen gehen nicht in den Kostenstreitwert ein, da sie eine Nebenforderung im Sinne von §§ 48 I S.1 GKG, 4 I 2. Hs. ZPO darstellen. Gemäß der letztgenannten Vorschrift bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend auch hinsichtlich der Vertragszinsen der Fall, mit deren Vereinbarung eine dem § 99 III BauGB vergleichbare Regelung getroffen werden soll. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die aus § 99 III BauGB folgende Verzinsung für den Kostenstreitwert nicht relevant. Dabei kann dahinstehen, ob der Zinsanspruch einen Ausgleich für das Vorenthalten der Entschädigungssumme oder ob der Anspruch auch eine pauschalierte Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung entzogene abstrakte Möglichkeit der Grundstücksnutzung darstellt (BGH, WM 1970, 646). Demgegenüber sind die Vertragszinsen zwar grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, da ihr wirtschaftlicher Wert so bedeutend ist, dass er in einen „fiktiven Kostenstreitwert“ eingeht. Rechnerisch spielt dies aber im Vergleich zur alleinigen Berücksichtigung der Hauptforderung keine ausschlaggebende Rolle, da die Parteien parallel zur Entscheidung über die Hauptforderung auch in der akzessorischen Zinsforderung obsiegen / unterliegen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist an das durch die abändernde Berufungsentscheidung leicht veränderte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 I ZPO) anzupassen, da sich daraus bzgl. der Kostenpflicht Verschiebungen ergeben. Zu korrigieren ist zudem der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Kläger, bei dem die Prozessrechtsverhältnisse zu trennen sind. Es ist darüber hinaus § 100 IV ZPO zu beachten. 3.2 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren entspricht dem Wert des in erster Instanz zugesprochenen Hauptforderungsbetrags. Nach dem oben Gesagten haben die Vertragszinsen wiederum außer Ansatz zu bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 97 I, 92 II Ziff.1 ZPO. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 5. In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO hat eine Zulassung der Revision zu unterbleiben, soweit der Senat über die Hauptforderung und den Rechtshängigkeitszins entschieden hat. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO) nicht vor. Eine solche ist gegeben, wenn Rechtsfragen aufgeworfen werden, „die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren“ (BGH, MDR 2003, 104 ). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass das Rechtsverhältnis der Parteien durch die seinerzeit geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bestimmt wird. Insoweit wird nicht verkannt, dass die sich ergebenden Fragestellungen aus Sicht der Beklagten in einer Reihe von ähnlich gelagerten Fällen relevant werden können. Die Anzahl der in Betracht kommenden Rechtssachen ist jedoch eindeutig begrenzt, so dass eine unbestimmte Vielzahl von Fällen nicht angenommen werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Interessen der Allgemeinheit in einer die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordernden Weise betroffen sind. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 II S. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn der Rechtsstreit Anlass gibt, „Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen“ (BGH, WM 2002, 1896). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert die Revisionszulassung vorrangig in Divergenzfällen zur Vermeidung einer Rechtsunsicherheit (Zöller-Hessler, 27. Aufl., § 543, Rd.13). Derartige Konstellationen liegen nicht vor. Der Senat misst der Rechtssache aber grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO) bei, soweit sich die vorliegende Entscheidung auf die vertraglich geschuldeten Zinsen erstreckt und hält in diesem Bereich eine Revisionzulassung für geboten. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung von der Feststellung des Willens einer der Vertragsparteien abzusehen ist, wenn dieser Wille mit deren rechtlichen Bindungen nicht im Einklang steht, durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkung der Revisionszulassung möglich, soweit sich diese auf einen hinreichend abgrenzbaren Bereich des Streitgegenstands erstreckt. Letztes ist der Fall, wenn es sich bei dem der Zulassung unterliegenden Bereich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (z.B. BGH, NJW-RR 2012, 759 m.w.N.). Vorliegend mag für zweifelhaft zu halten sein, ob der Ausspruch zu der akzessorischen Zinsforderung Gegenstand eines Teilurteils (§ 301 ZPO) sein könnte. In jedem Fall aber wäre es den Beklagten möglich, eine Revision auf die Entscheidung zu den Vertragszinsen zu beschränken.