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Beschluss

18 W 181/14

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1027.18W181.14.0A
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Leitsätze
Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann von der Staatskasse auch dann nicht auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2014 – 2-23 O 390/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der mit Kostenrechnung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2014 unter dem Kassenzeichen ... gegen den Kläger erfolgte Kostenansatz wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann von der Staatskasse auch dann nicht auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2014 – 2-23 O 390/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der mit Kostenrechnung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2014 unter dem Kassenzeichen ... gegen den Kläger erfolgte Kostenansatz wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger führte einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von 43.235,40 € (Bl. 109 d.A.), für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war (Beschluss vom 19.09.2013, Bl. 73f. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden (Protokoll vom 04.02.2014, Bl. 101 f. d.A.). Mit Gerichtskostenrechnung vom 28.03.2014 (Vorbl. III d. A.) setzte das Landge-richt Kosten in Höhe von 213,50 € gegen den Kläger an. Gegen diesen Kostenansatz hat sich der Kläger mit seiner Erinnerung vom 27.05.2014 gewandt (Bl. 114f. d. A.). Das Landgericht hat diese mit Beschluss vom 10.07.2014 (Bl. 117f. d. A.) zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.07.2014 (Bl. 124f. d. A.) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2014 nicht abgeholfen (Bl. 128f. d. A.). II. 1. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht ist beim Ansatz der Kosten der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt (siehe u.a. B. v. 18.03.2011 – 18 W 42/11, NJW 2011, 2147; B. v. 01.07.2011 – 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316; B. v. 20.12.2012 – 18 W 217/12, juris). Der Senat hatte bisher die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO sei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 31 Abs. 3 GKG dahingehend einzuschränken, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, der Staatskasse dennoch für die Gerichtskosten haftet, wenn sie sich in einem Vergleich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat. § 31 GKG enthalte den allgemeinen Rechtsgedanken, dass nur der Entscheidungsschuldner (§ 29 Ziff. 1 GKG), nicht jedoch der Übernahmeschuldner (§ 29 Ziff. 2 GKG), der sich selbst für eine Kostentragung entschieden hat, vor einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll. Die Gebührenbefreiung durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO wirke daher nur, soweit die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr fest. Andere Oberlandesgerichte haben abweichend von der bisherigen Auffassung des Senats entschieden, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenübernahme nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2010, 147; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1437 ; KG, NJW-RR 2012, 1021 ; OLG Frankfurt – 3. Zivilsenat, NJW 2012, 2049; OLG Frankfurt – 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 2012, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 19.03.2013 – 10 W 23/13, juris; so auch OLG Celle, FamRZ 2013, 63, das sich nur für Fälle des offensichtlichen Missbrauchs zulasten der Staatskasse die Möglichkeit einer anderen Entscheidung offenhielt). Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO keinerlei Differenzierung zwischen Entscheidungsschuldnern und Übernahmeschuldnern enthält. Damit war offenkundig, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO ganz überwiegend in einer Weise angewendet wird, die die Wertung des § 31 Abs. 3 GKG nicht berücksichtigt. Dennoch hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, die in der bisherigen Rechtsprechung dieses Senats angenommene Wertung auch in den Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch bei der letzten umfangreichen Neuregelung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I, 2586) keine entsprechende Änderung vorgenommen. Daher kann jetzt nicht mehr an der Auffassung festgehalten werden, eine einschränkende Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschrift ist vielmehr ihrem Wortlaut entsprechend so anzuwenden, dass die Staatskasse gegen die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei keine Kosten geltend machen kann, soweit das Gericht bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine andere Bestimmung getroffen hat und solange die Bewilligung nicht aufgehoben ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese Partei die Kosten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund eines Vergleichs zu tragen hat. Zwar trifft die bisherige Erwägung des Senats weiterhin zu, dass die nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO gewährte Kostenfreiheit die Gefahr in sich birgt, dass Vergleiche geschlossen werden, in denen ein vermögender Beklagter dem bedürftigen Kläger in der Hauptsache entgegenkommt und dieser dafür – und sei es auch nur teilweise – die bei ihm nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Falls sich diese Gefahr in der Praxis in erheblichem Umfang realisieren sollte, wäre es jedoch Sache des Gesetzgebers, diese Vorschrift mit einer ihm gebotenen Einschränkung zu versehen. Bei einem bedürftigen Beklagten besteht dagegen diese Möglichkeit eines Vergleichs zulasten der Staatskasse ohnehin nicht, da er von dem vermögenden Kläger, der die Gerichtskosten verauslagt hat, für den übernommenen Kostenanteil einschließlich der Gerichtskosten in Anspruch genommen würde, § 123 ZPO. b) Da einer Gerichtskostenforderung gegen den Kläger somit § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO entgegensteht, ist der angefochtene Kostenansatz aufzuheben und die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts entsprechend abzuändern. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichts-gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.