Urteil
18 U 29/12
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0611.18U29.12.0A
3mal zitiert
7Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.7.2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sich das Rechtsmittel gegen die Teilabweisung des erstinstanzlichen Klageantrags 3. (Rechtsverfolgungskosten) sowie die Abweisung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 2. (Herausgabe des Grundschuldbriefs) richtet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung der in der Berufungsinstanz geänderten Klage zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 194.126,54 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.7.2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sich das Rechtsmittel gegen die Teilabweisung des erstinstanzlichen Klageantrags 3. (Rechtsverfolgungskosten) sowie die Abweisung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 2. (Herausgabe des Grundschuldbriefs) richtet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers unter Abweisung der in der Berufungsinstanz geänderten Klage zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 194.126,54 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen, die der Kläger gegenüber der Beklagten als finanzierende Bank wegen eines Immobilienkaufs geltend macht. Der Kläger erwarb im Jahre 2007 die 63,71 qm umfassende Wohnung Nr. ... in dem Anwesen .... Straße ..., Stadt1 zum Preis von € 122.500,-. Als Verkäufer traten die Y GmbH sowie die B GmbH auf. Über die Fa. X stellte der Kläger, der am 19.1.2007 ein notarielles Kaufangebot (Bl. 19 ff d.A.) erklärt hatte, am 12.2.2007 zur Finanzierung des Kaufs bei der Beklagten - die früher unter dem Namen C GmbH firmierte - einen Antrag auf Abschluss eines Darlehnsvertrags (Bl. 112 ff d.A.), den diese unter dem 23.4.2007 mit der Zusage des Betrags von € 122.500,- annahm (Bl. 115 d.A.). Die Beklagte belehrte schriftlich über die Möglichkeit des Widerrufs (Bl. 139 d.A.). In der Annahmeerklärung heißt es: "Unser Finanzierungsangebot steht unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist." Nachdem das Vertragsangebot des Klägers angenommen worden war, bestellte der Kläger mit notarieller Beurkundung vom 18.6.2007 eine Grundschuld auf den erworbenen Miteigentumsanteil (Bl. 218 ff d.A.). Die Beklagte leitete auf Grund eines "Loan-Sub-Participation Agreements" ihre Ansprüche wegen des 2007 begebenen Darlehens weiter (Jahresabschluss 2007, Bl. 203 ff d.A.). Im Jahre 2008 trat die Beklagte die von dem Kläger bestellte Grundschuld an die Fa. D ab (Bl. 494 ff d.A.). Letztere nahm eine weitere Abtretung an die F vor (Bl. 525 ff d.A.). Der Kläger hat unter anderem behauptet, er sei Anfang 2007 durch eine G GmbH telefonisch kontaktiert worden. Man habe ihm bei einem Hausbesuch den Wohnungserwerb als Steuersparmodell angeboten und eine Sanierung der Wohnung sowie des ganzen Hauses angekündigt. Die Kreditunterlagen seien ihm von der G GmbH in Kenntnis der Beklagten überlassen worden. Dabei sei der Kläger auf Provisionszahlungen der Verkäuferin nicht hingewiesen worden. Der Verkehrswert der von ihm erworbenen Wohnung habe 2007 bei etwa € 700,- - € 800,- je qm gelegen. Der Beklagten seien die Eigenschaften der Wohnung aus dem Kaufangebot sowie wegen der durch sie vorgenommenen Besichtigung bekannt gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber über einen Wissensvorsprung verfügt, auf dessen Grundlage die Preisüberhöhung und die betrügerischen Absichten der Verkäuferinnen bekannt gewesen seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig. Denn zum einen habe sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, zum anderen sei er arglistig getäuscht worden. Darüber hinaus sei der Kaufvertrag, bei dem es sich um ein mit dem Darlehnsvertrag verbundenes Geschäft handele, sittenwidrig, da von dem Kläger etwa € 2.000,-/qm gezahlt worden seien. Die Beklagte habe von den eine Sittenwidrigkeit begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Ihr sei im Übrigen das Verhalten der Verkäuferin und der Vermittlerin zuzurechnen, da sie 'institutionell' mit diesen zusammengearbeitet habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte den Erwerb von 19 der in dem Objekt befindlichen 30 Wohnungen finanziert habe, die den Kredit vermittelnde Fa. X zum Konzern der Beklagten gehöre und der Kläger die Kreditunterlagen von der Vermittlerin erhalten habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus der Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Kreditvertrag, Darlehnsnummer ... in Höhe von € 122.500,- für die Zukunft zu entlassen, Zug-um-Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 297,97/19.000 des im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts ..., Blatt ..., verzeichneten Grundstücks .... Straße ..., Flur .../..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Räumen, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur, 1 Abstellraum und 1 Balkon (Wohnung im Quergebäude, 1. Obergeschoss, Mitte) mit einer Größe von 63,71 qm und dem Sondereigentum an dem Keller Nr. ...; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 28.683,48 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2007 und jedem weiteren Monatsersten aus einem Betrag von € 682,94 bis zum 30.10.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die für die außergerichtliche Beauftragung des Klägervertreters angefallenen Kosten von € 4.162,62 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Zahlung aus dem mit dieser unter ihrer damaligen Firmierung C1 GmbH geschlossenen Kreditvertrag mit der Finanzprojektnummer ..., Kontonummer ... schuldet; die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuldurkunde vom 16.6.2007 des Notars N1, Urk.-Nr.: .../2007 herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, aktuelle Inhaberin der Forderungen aus dem Darlehensvertrag sei die Fa. F. Die Beklagte sei aber wegen einer Ermächtigung hinsichtlich der Rechte aus dem Darlehnsvertrag passivlegitimiert. Sie sei dem Kläger aber nicht ersatzpflichtig. Denn weder habe sie gegenüber dem Kläger über einen Wissensvorsprung verfügt noch mit der Verkäuferin oder der Vermittlerin institutionell zusammengearbeitet. Letztlich sei sie zu einer Besichtigung der Wohnung nicht im Interesse des Klägers verpflichtet gewesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.7.2012 (Bl. 644 ff d.A.) festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keine Zahlungen aus dem mit dieser unter ihrer damaligen Firmierung C1 geschlossenen Kreditvertrag mit der Finanzprojektnummer ..., Kontonummer ... schuldet und hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 1.196,66 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. sowie teilweise hinsichtlich der mit Hauptantrag 3. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Zahlungen aus dem Kreditvertrag schulde. Denn die Darlehnsforderung sei unstreitig von der Beklagten abgetreten worden. Es sei allerdings nicht nachzuvollziehen, dass eine Abtretung an die ermächtigende Fa. F. erfolgt sei. Hinsichtlich der Hauptanträge sei die Beklagte - mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten - nicht passivbefugt. Zwar sei dem Kläger die Abtretung bei Klageerhebung nicht bekannt gewesen. Der Schutz des § 407 BGB entfalle aber, da der Kläger selbst sich auf die Abtretung berufe (Bl. 634 d.A.). Auch ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs bestehe nicht. Denn die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 371 BGB seien nicht gegeben. Hilfsweise sei der Kläger darauf zu verweisen, dass ihm die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch materiell-rechtlich nicht zuständen. So ergebe sich ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB nicht. Eine Beratungspflichtverletzung scheitere, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass zwischen der Beklagten und ihm ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt. Denn eine Aufklärungspflicht der darlehensgewährenden Bank gegenüber dem Kunden bestehe nur unter besonderen Voraussetzungen, von denen allein ein erkennbarer Wissensvorsprung in Betracht komme. Ein solcher sei nicht gegeben. Denn weder sei der Beklagten eine arglistige Täuschung seitens der Verkäuferin zuzurechnen noch habe eine erkennbare Unangemessenheit des Kaufpreises vorgelegen. Letztere sei nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Wert der Leistung etwa doppelt so hoch sei, wie der Wert der Gegenleistung. Dies habe der Kläger nicht dargelegt, da er dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung nicht mitgeteilt habe. Insbesondere sei der Vortrag des Klägers, die Wohnung sei entgegen den Angaben der Verkäuferin nicht saniert worden, unzutreffend. Denn derartige Arbeiten seien zwischen 2002 und 2006 durchgeführt worden. Unsubstantiiert sei auch der Vortrag des Klägers, es sei eine Provision von 25% gezahlt worden. Denn der Kläger lege unter anderem nicht dar, an wen die Leistung erfolgt sei. Auch eine Anfechtung nach § 123 BGB scheitere. Zum einen fehle es an der Darlegung einer arglistigen Täuschung. Zum anderen fehle es an einer Zurechenbarkeit zu Lasten der Beklagten. Denn die Voraussetzungen für die Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und Verkäuferin bzw. Vermittlerin seien nicht gegeben. Zum Zwecke der ergänzenden Darstellung der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 12.7.2012 (Bl. 644 ff d.A.) Bezug genommen. Gegen das am 16.7.2012 zugestellte Urteil (Bl. 654 d.A.) hat der Kläger am 16.8.2012 Berufung eingelegt (Bl. 656 f d.A.), die er nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 698 d.A.) mit Eingang am 16.11.2012 begründet hat (Bl. 701 ff d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO davon abgesehen, ihn auf seine Rechtsauffassung betreffend die Passivlegitimation der Beklagten hinzuweisen. Dies habe ihn daran gehindert, seinen Hauptantrag entsprechend dem Berufungsantrag zu ändern. Der Antrag zu Ziff. 2 betreffe einen Schadensersatzanspruch, der unabhängig von der Zession gegenüber der Beklagten bestehe. Der Beklagten sei eine arglistige Täuschung seitens der Verkäuferin zuzurechnen. Denn von einem institutionellen Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäuferin sei bereits deshalb auszugehen, weil die Beklagte unstreitig den Kauf von 19 der insgesamt 30 Wohnungen des Anwesens finanziert habe. Die erworbene Immobilie sei des Weiteren sittenwidrig überteuert gewesen. Dies sei durch den Kläger hinreichend dargelegt worden und ergebe sich bereits daraus, dass die Verkäuferinnen im Jahre 2007 einen Quadratmeterpreis von € 739,30 gezahlt hätten. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass von der Y GmbH eine Provision von 20% für die Verkaufsvermittlung gezahlt worden sei und bereits dies mit einer arglistigen Täuschung verbunden sei. Die Beklagte habe von der sittenwidrigen Überteuerung auch Kenntnis gehabt bzw. sei entsprechend zu behandeln. Denn sie sei bereits wegen der von ihr übernommenen 100%-Finanzierung verpflichtet gewesen, eine Wertermittlung auch im Interesse des Klägers vorzunehmen, zumal die Beklagte ihre Finanzierungszusage unter dem Vorbehalt einer Wohnungsbesichtigung erteilt habe. Eine sittenwidrige Überteuerung ergebe sich auch aus dem zu erzielenden Jahresertrag, der bei € 3.800,- liege. Mit Schriftsatz vom 7.1.2015 (Bl. 1035 ff d.A.) hat der Kläger in der Berufungsinstanz bzgl. des streitbefangenen Darlehnsvertrags den Widerruf erklärt. Er vertritt die Auffassung, der Widerruf sei fristgemäß erklärt worden, da der Lauf der Widerrufsfrist mangels ausreichender Belehrung nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus der Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Kreditvertrag, Darlehnsnummer ... in Höhe von € 122.500,- freizustellen, Zug-um-Zug gegen die Auflassung eines Miteigentumsanteils von 297,97/19.000 des im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts ..., Blatt ..., verzeichneten Grundstücks .... Straße ..., Flur .../..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an allen im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Räumen, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur, 1 Abstellraum und 1 Balkon (Wohnung im Quergebäude, 1. Obergeschoss, Mitte) mit einer Größe von 63,71 qm und dem Sondereigentum an dem Keller Nr. ...; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 28.683,48 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2007 und jedem weiteren Monatsletzten aus einem Betrag von € 682,94 bis zum 30.10.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die für die außergerichtliche Beauftragung des Klägervertreters angefallenen Kosten von € 4.162,62 zu zahlen; die Grundschuldurkunde vom 18.6.2007 des Notars N1, Urk.-Nr. .../2007 herauszugeben; hilfsweise festzustellen, dass der Darlehnsvertrag mit der Projektnummer ... durch den Widerruf des Klägers vom 7.1.2015 beendet worden ist; hilfsweise zu Klageantrag 1., den Feststellungsausspruch des Landgerichts aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie ist u.a. der Auffassung, die Änderung des Klageantrags 1. sei unzulässig. In der Sache könne weder von einem institutionellen Zusammenwirken der Beklagten mit der Immobilienverkäuferin noch von einer die Sittenwidrigkeit des Erwerbsgeschäfts begründenden Kaufpreisüberhöhung bzw. einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden. Die Beklagte hält den Widerruf des Klägers für unwirksam, da er nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt worden sei. Unter Zustimmung der Parteien hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2015 (Protokoll Bl. 1054 f d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet. Zum Zwecke der ergänzenden Darstellung des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Verhandlungsprotokolle sowie die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung vom 16.11.2012 (Bl. 701 ff d.A.) und den Schriftsatz vom 5.7.2015 (Bl. 1035 ff d.A.) sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 24.6.2013 (Bl. 864 ff d.A.) und den Beklagtenschriftsatz vom 30.4.2015 (Bl. 1063 ff d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist nur zulässig, soweit die Klage in den Hauptanträgen 1. und 2. abgewiesen worden ist. Soweit sich der Kläger auch gegen die (Teil)abweisung seines erstinstanzlichen Hauptantrages 3. und seines erstinstanzlichen Hilfsantrags 2. wehrt, ist seine Berufung unzulässig. 1.1 Der Kläger hat in erster Instanz eine Reihe im Wege der objektiven Klagenhäufung nebeneinander gestellte Ansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage in den Hauptanträgen überwiegend abgewiesen. So hat der Kläger erstinstanzlich insbesondere mit dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (erstinst. Antrag 3.; Berufungsantrag 3.) nur teilweise durchdringen können und ist mit dem Antrag auf Herausgabe des Grundschuldbriefs (erstinst. Hilfsantrag 2.; Berufungsantrag 4.) gänzlich erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt beide Anträge in der Berufungsinstanz weiter und hat seinen erstinstanzlich als Hilfsbegehren gestellten Antrag auf Herausgabe des Grundschuldbriefs in der Berufungsinstanz nunmehr zu einem der Hauptanträge erhoben. Ob diese Änderung der Klage zulässig ist, bedarf keiner Erörterung. Denn die Berufung des Klägers ist hinsichtlich dieser beiden Anträge unzulässig (zum Vorrang einer Prüfung der Berufungszulässigkeit: Schneider, MDR 1982, 626), da die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 III Ziff. 2., 3. ZPO entspricht. In Fällen der sich durch Teilbarkeit des Streitgegenstands auszeichnenden objektiven Klagenhäufung entspricht die Berufungsbegründung nur dann den Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie sich auf alle tragenden Erwägungen der in erster Instanz getroffenen Entscheidung bezieht. Stützt das erstinstanzlich entscheidende Gericht sein Urteil nicht auf einen für alle Teile des Streitgegenstands gemeinsam relevanten Grund, sondern begründet seine für den Berufungsführer nachteilige Entscheidung für bestimmte Streitgegenstandsteile gesondert, so ist die diesbezügliche Klageabweisung auch mit gesonderter Begründung anzugreifen (BGH, NJW 2001, 155 ; BGH, NJW 1994, 2289, Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 20. Aufl., § 520, Rd. 27). Das Landgericht hat den Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für nur teilweise unbegründet gehalten, da die klägerseits vorgetragenen Aspekte eine Gebührenerhöhung nicht begründeten, und hat den Antrag auf Herausgabe des Grundschuldbriefs mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 371 BGB seien nicht gegeben (Urteil S. 11, Bl. 649 d.A.). Es hat damit seine Entscheidung zur (Teil)abweisung dieser Anträge nicht auf die im Übrigen herangezogenen Gründe gestützt. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des Landgerichts nicht auseinander und lässt nicht erkennen, aus welchem Grund das Urteil des Landgerichts in diesem Bereich fehlerhaft sein soll. 1.2 Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung (Beklagtenschriftsatz vom 24.6.2013, S. 2, Bl. 865 d.A.) beseitigt die stattgebende Entscheidung des Landgerichts zu einem der erstinstanzlichen Hilfsanträge die für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer des Klägers nicht. Eine (formelle) Beschwer der klagenden Partei ist stets gegeben, wenn das Gericht erster Instanz in seiner Entscheidung hinter den Klageanträgen zurückbleibt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gericht lediglich einem Hilfsantrag folgt und die Hauptanträge abweist. Soweit die Beklagte auf die Veränderung des Klageantrags 1. hinweist und die an sich zutreffende Meinung vertritt, es fehle an einer Beschwer, wenn diese erst durch eine Streitgegenstandsänderung in der Berufungsinstanz geschaffen wird (Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., Vorbemerkungen vor § 511, Rd. 10 a), liegt ein solcher Fall bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger seine anderen abgewiesenen Klagehauptanträge in der Berufungsinstanz ebenfalls weiterverfolgt und die Wertgrenze nach § 511 II Ziff. 1 ZPO auch insoweit überschritten ist. Ob mit der Änderung des Klageantrags 1. überhaupt eine Veränderung des Streitgegenstands einhergeht (siehe unten Ziff. 2.1.2.1), bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. 2. Soweit durch das Berufungsgericht in der Sache zu entscheiden ist, hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in den Hauptanträgen zu Recht abgewiesen; die im Rahmen der Berufung verfolgte Änderung des Klageantrags 1. (nunmehr Berufungsantrag 1.) ist nicht geeignet, zu einer von dem Urteil des Landgerichts abweichenden Entscheidung zu führen. Auch der erstmalig in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ohne Erfolg. 2.1 Die Klage ist in der nunmehr für die Berufungsinstanz geänderten Fassung in den Hauptanträgen zu 1. und 2. zulässig. 2.1.1 Dabei ist bereits der durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2013 (Protokoll Bl. 834 ff d.A.) gestellte Berufungsantrag zu 1. dahingehend auszulegen, dass mit ihm Freistellung Zug-um-Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils begehrt wird - so dass der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.3.2015 (Protokoll Bl. 1054 f d.A.) nicht die Qualität einer Klageänderung zukommt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2013 auf Befragen durch den Senat lediglich klarstellen wollen, dass einer seiner Anträge als Hilfsantrag verfolgt wird, aber bezüglich des Berufungsantrags 1. nicht von dem schriftsätzlich formulierten Antragsinhalt abweichen wollen. 2.1.2 Dieser Antrag ist zulässig. 2.1.2.1 Der Kläger hat in erster Instanz u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn aus der Darlehnsverpflichtung zu entlassen (erstinst. Antrag 1.). Dieses Begehren verfolgt er in der Berufungsinstanz als Freistellungsantrag weiter. Insoweit liegt keine den einschränkenden Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegende echte Klageänderung (§ 263 ZPO) in der Rechtsmittelinstanz vor. Denn nach wie vor nimmt der Kläger auf denselben Sachverhalt und Rechtsgrund Bezug und begehrt im Kern die Befreiung von der Darlehnsverbindlichkeit. Angesichts dessen liegt lediglich eine Erweiterung des Klageantrags ohne Veränderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vor, auf die § 533 ZPO nicht anzuwenden ist (dazu BGH, NJW 1994, 944 und BAG NJW 2011, 1988 ). 2.1.2.2 Der Antragsänderung steht es auch nicht entgegen, dass das Landgericht der Klage in einem erstinstanzlich verfolgten Hilfsbegehren stattgegeben hat (Beklagtenschriftsatz vom 24.6.2013, S. 2, Bl. 865 d.A.). Dabei mag dahinstehen, wie sich die prozessuale Lage darstellt, wenn die klagende Partei in der Berufungsinstanz die ihrem Eventualantrag zu Grunde liegende innerprozessuale Bedingung ändert. Denn dies ist nicht der Fall, da die Änderung des Hauptantrags die Bedingung als solche (Erfolglosigkeit des Hauptantrags) nicht tangiert. 2.2 Die Anträge des Klägers auf Freistellung von ihn aus dem Darlehnsvertrag treffenden Zahlungspflichten (Berufungsantrag 1.) sowie auf Rückzahlung bereits geleisteter Darlehnsraten (Berufungsantrag 2.) sind unbegründet. Denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Kläger trägt mehrere Gründe vor, aus denen er entsprechende Pflichten der Beklagten herleitet: arglistige Täuschung durch unzutreffende Angaben der Verkäuferin bzw. Vermittlerin im Rahmen der Kaufvertragsanbahnung; arglistige Täuschung durch Verschweigen einer aus dem Verkauf fließenden Innenprovision von über 15%; sittenwidrige Überhöhung des Immobilienkaufpreises. 2.2.1 Soweit der Kläger sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des Darlehnsvertrags die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat (Klageschrift S. 8, Bl. 8 d.A.), kann er nicht durchdringen. So kommen auf der Basis der Anfechtung des Darlehnsvertrags weder Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte nach den §§ 123 I, 142, 812 I BGB in Betracht noch bestehen Leistungsverweigerungsrechte nach den §§ 123 I, 142, 821 BGB - so dass dahinstehen kann, ob letztere geeignet wären, den mit Antrag 1. nunmehr geltend gemachten Freistellungsanspruch zu begründen. Denn zu der unmittelbaren Anfechtung des Darlehnsvertrags ist der Kläger nicht berechtigt. Die Beklagte beging im Zusammenhang mit dessen Abschluss keine (arglistige) Täuschung. Soweit die Immobilienverkäuferin oder die Verkaufsvermittlerin den Kläger getäuscht haben sollten, betraf ein täuschungsbedingter etwaiger Irrtum des Klägers zwar ggf. den Immobilienkaufvertrag, nicht aber den Darlehnsvertrag (vgl. dazu Moritz in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 123, Rd. 52). Soweit der Kläger auch den Immobilienkaufvertrag angefochten hat, kann dahinstehen, ob die in der Klageschrift enthaltene Anfechtungserklärung der Immobilienverkäuferin zuging. Denn der Kläger kann auf diese Anfechtung unabhängig davon keine Rechtsfolgen (§ 359 BGB aF) gegenüber der Beklagten aus dem Aspekt des 'verbundenen Geschäfts' geltend machen, da eine solche Verbindung im Rechtssinne nicht vorliegt. Im Falle eines Immobiliendarlehnsvertrags liegt ein mit dem Kaufvertrag verbundenes Geschäft nur bei Wahrung der einschränkenden Voraussetzungen des im Jahre 2002 eingefügten § 358 III S. 3 BGB aF vor (dazu: Wildemann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 358 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Immobilienerwerb durch Zusammenwirken mit der Wohnungsverkäuferin förderte und sich deren Veräußerungsinteressen zu eigen machte. 2.2.2 Auch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach § 280 I BGB wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrags (Klageschrift S. 11 f, Bl. 11 f d.A.) scheidet aus. Ein ausdrücklicher Beratungsvertrag wurde zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen. Ein durch konkludentes Verhalten geschlossener Beratungsvertrag ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der tatsächlichen Anlageberatung durch die finanzierende Bank schlüssig ein Beratungsvertrag zustande, auf dessen Grundlage die Bank den Anleger auf etwaige Risiken oder Unstimmigkeiten des Anlagemodells hinweisen muss (z. B. BGH, NJW 2004, 1868 ). Diese Rechtsprechung ist vorliegend aber nicht einschlägig. Denn unstreitig fand durch die Beklagte selbst eine Anlage- oder Finanzierungsberatung nicht statt. Soweit die G GmbH als mit dem Kläger in Kontakt tretende Anlagevermittlerin den Kläger beraten haben sollte, ist selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags, der Darlehnsantrag sei ihm von der Anlagevermittlerin überlassen worden, bereits nicht dargelegt, dass der Kläger bei verständiger Würdigung davon auszugehen hatte, die G GmbH trete für die Beklagte auf. 2.2.3 Letztlich scheitert eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Verletzung von neben dem Darlehnsvertrag bestehenden Aufklärungspflichten. 2.2.3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank regelmäßig nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (z. B. BGH NJW 2000, 3558 ; BGH NJW-RR 2000, 1576 ). Allein dem Kreditnehmer obliegt es, sich über die mit der Darlehnsaufnahme verbundenen Risiken eigenverantwortlich zu informieren. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat. 2.2.3.2 Das Bestehen einer Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank kommt nur in besonderen durch die Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen in Betracht (BGH, VersR 2008, 149; BGH, BKR 2008, 254 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 U 86/08 -, juris), die das Landgericht bereits aufgeführt hat und die nochmals wie folgt kurz umrissen seien: - Überschreiten der Kreditgeberrolle, - Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, - Bestehen einer Interessenkollision, - Bestehen eines konkreten 'Wissensvorsprunges'. 2.2.3.3 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägervortrag lediglich zur Prüfung veranlasst, ob eine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten in der Fallgestaltung 'Wissensvorsprung' hinsichtlich eines für den Immobilienerwerb maßgeblichen Umstands vorlag bzw. verletzt wurde. Derartige Umstände können bei einer Täuschung des Erwerbers durch den Verkäufer oder Vermittler - zu der grundsätzlich auch das Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen gehört - gegeben sein oder bei einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. Bereits im Begriff des 'Wissensvorsprungs' angelegt ist allerdings in beiden Fallgestaltungen die weitere Voraussetzung, dass die Bank Kenntnis von der Täuschung oder den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen hat. 2.2.3.4 Auf die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die Vermittlerin oder die Verkäuferin arglistig getäuscht worden, kann in der vorliegenden Fallgestaltung eine Haftung der Beklagten nicht gestützt werden. a) Es ist bereits problematisch, ob im Falle einer Täuschung des Klägers angenommen werden müsste, die Beklagte habe von der Täuschung Kenntnis gehabt. Die Beklagte war weder an den Kaufvertragsverhandlungen beteiligt noch lässt sich hinsichtlich der Kenntnisse von Vermittlerin oder Verkäuferin nach dem oben Gesagten § 166 I BGB (BGH, NJW 2013, 2015 ) unmittelbar oder entsprechend anwenden. b) Zur Effektivierung des Verbraucherschutzes hat der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2006, 2099 ) zwar für Rechtsgeschäfte, die nicht als verbunden im o. g. Sinne betrachtet werden können, die den Beweis erleichternde Figur des 'institutionellen Zusammenwirkens' entwickelt. Liegt ein solches vor, kann sich der Verbraucher auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer, Fondsinitiatoren oder des Anlageprospekts über das Anlageobjekt im Wege der widerleglichen Vermutung berufen, sofern die Unrichtigkeit der Angaben objektiv evident ist. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung (Schriftsatz vom 3.5.2011, S. 8, Bl. 102 f d.A.) bieten die im Jahre 2002 erfolgte Einführung des § 358 III S. 3 BGB aF sowie die Änderung des § 491 III Nr. 1 BGB aF auch keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum institutionellen Zusammenwirken als durch die Gesetzgebung überholt zu betrachten (zum Ganzen: Sauer, BB 2006, 1581, juris). Zwar trifft es zu, dass - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum VerbrKrG (BGH, WM 2003, 64 ; BGH, ZIP 2006, 846 ) - infolge der Gesetzesänderung auch ein Realkreditvertrag ein mit einem Immobilienkauf verbundenes Geschäft darstellen kann. Da die Beweiserleichterung des institutionellen Zusammenwirkens allerdings gerade Fälle außerhalb des Bereichs verbundener Geschäfte betrifft, hat sich der durch den Bundesgerichtshof mit dieser Figur verfolgte Verbraucherschutzzweck nicht dadurch erledigt, dass der Begriff des verbundenen Geschäfts - zumal unter den Einschränkungen des § 358 III S. 3 BGB aF - ausgeweitet wurde. Soweit ersichtlich, hält der Bundesgerichtshof auch an der Rechtsprechung zum institutionellen Zusammenwirken fest (z. B. BGH, Urteil vom 01. März 2011 - II ZR 298/08 -, juris). c) Es ist fraglich, ob der Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann, dass zwischen dem Verkäufer bzw. den von ihm beauftragten Vermittlern und der Beklagten ständige Geschäftsbeziehungen im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens bestanden. Diese können sich in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrags, einer Büro- oder Formularüberlassung manifestieren. Eine gefestigte Zusammenarbeit wird darüber hinaus indiziert, wenn der Verkäufer oder der Vermittler "dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt" hat (Zitat: BGH, WM 2006, 1194 ; siehe auch BGH, WM 1984, 649 und OLG Bamberg, WM 2005, 593). Auf diesen Aspekt stellt der Kläger mit dem unbestrittenen Vortrag ab, die Beklagte habe aus einer Gesamtzahl von 30 Wohneinheiten des Objekts den Kauf von 19 Wohneinheiten (= 63%) finanziert. Das Landgericht hat diesen Vortrag isoliert betrachtet und nicht für ausreichend gehalten (Urteil S. 19, Bl. 653 d.A.). Insoweit mag jedenfalls dann zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen sein, wenn man die Anzahl der Finanzierungen in der Zusammenschau mit dem - allerdings streitigen - Vortrag des Klägers würdigt, er habe die Kreditunterlagen der Beklagten vom Vermittler der Fa. G GmbH ausgehändigt erhalten. d) Eine weitergehende rechtliche und tatsächliche Klärung dieses Aspekts ist allerdings nicht erforderlich. Denn auch bei Annahme eines institutionellen Zusammenwirkens lässt sich das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten nicht bejahen. - Soweit der Kläger im Gleichklang mit dem Immobilienprospekt (Bl. 63 ff d.A.) vorträgt, ihm sei wahrheitswidrig eine sanierte Wohnung zugesagt worden, scheidet die Annahme einer Täuschung bereits deshalb aus, weil der Berufungsentscheidung die Sanierung der erworbenen Wohnung vor dem Kauf zu Grunde zu legen ist. Denn das Landgericht hat unter Würdigung des von dem Kläger selbst vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen SV1 festgestellt, dass die von dem Kläger erworbene Wohnung in den Jahren 2002/2003 saniert wurde (Urteil S. 15 f, Bl. 651 f d.A.). Diese Tatsachenfeststellung hat Bestand. Weder erbringt der Kläger Vortrag, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 I Ziff. 1 ZPO) noch sind derartige Anhaltspunkte aus anderem Grund ersichtlich. - Auch der Vortrag des Klägers, den Erwerbern sei wahrheitswidrig mitgeteilt worden, dass die Verkäuferin eine Mietgarantie übernehme, kann eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht begründen. Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob dieser Vortrag des Klägers die Annahme einer arglistigen Täuschung trägt. Denn aus der Behauptung, die "Y GmbH habe sich bereiterklärt, sofort nach Vertragszeichnung Zahlungen in Höhe der Miete für die ersten zwölf Monate zu übernehmen" (Klageschrift S. 5, Bl. 5 d.A.) ist abgesehen vom Fehlen eines Beweisangebots weder ersichtlich, zwischen welchen Personen derartige Erklärungen abgegeben worden sein sollen noch lässt sich bewerten, ob eine solche Erklärung den Kläger zum Vertragsschluss veranlasste. Entsprechendes gilt für die Erklärung, es werde ein Mietpool gebildet, die sich nicht bereits aus dem Immobilienprospekt (Bl. 63 ff d.A.) ergibt. Jedenfalls aber setzt die Haftung wegen institutionalisierten Zusammenwirkens nach dem oben Gesagten voraus, dass die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers aus Sicht der Bank objektiv evident ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, denn es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände angenommen werden kann, für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass dem Kläger gegenüber derartige Erklärungen abgegeben wurden. - Der Vortrag des Klägers, ihm sei verschwiegen worden, dass die Verkäuferin Innenprovisionen von über 15% des Kaufpreises gezahlt habe, kann eine Aufklärungspflicht der Beklagten - jenseits der durch das Landgericht mitgeteilten Substantiierungsbedenken - ebenfalls nicht begründen. Zwar ist dem Kläger in der Auffassung zu folgen, dass der Käufer im Rahmen eines Anlagemodells nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungefragt ab einer solchen Höhe auf Innenprovisionen hinzuweisen ist (BGH, WM 2004, 631 ), so dass sich ein Verschweigen derartiger Provisionen als Täuschung durch Unterlassen darstellen kann. Ein solches Unterlassen seitens des Verkäufers oder Vermittlers kann aber die Annahme eines die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösenden Wissensvorsprungs mangels Evidenz im o. g. Sinne bereits grundsätzlich nicht tragen (Hertel, jurisPR-BKR 8/2010 Anm. 1 und 2). - Letztlich scheidet eine Täuschung aus, soweit der Kläger auf die Verfälschung der eine andere Wohnung betreffenden Teilungserklärung (Klageschrift S. 6, Bl. 6 d.A.) sowie andere kriminelle Hintergründe der Verkäuferin hinweist. Denn ein Bezug zu dem durch den Kläger konkret vorgenommenen Erwerbsgeschäft ist nicht dargelegt. 2.2.3.5 Eine der Beklagten vorzuwerfende Aufklärungspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs kann auch nicht insoweit angenommen werden, als der Kläger eine die Sittenwidrigkeit des Erwerbsgeschäfts begründende Kaufpreisüberhöhung behauptet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung auszugehen, wenn der vereinbarte Preis den Marktwert der Immobilie um 100% (BGH, WM 1997, 230 ), zumindest aber um ca. 75% übersteigt (BGH, WM 1980, 597). Zwar begründen Kenntnisse der Bank über den Zustand des Kaufobjekts oder ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung regelmäßig keinen Wissensvorsprung über spezielle Risiken, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichten könnte. Denn die Bank darf, wie bereits gesagt, davon ausgehen, dass der Kunde sich über den Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt hat (BGH, WM 1988, 561; BGH, WM 1992, 133 ). b) Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber abweichend zu beurteilen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem so groben Missverhältnis stehen, dass ein sittenwidriges Verhältnis anzunehmen ist. In derartigen Fällen kann besagter Wissensvorsprung der Bank vorliegen, der zu besonderen Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehnsnehmer und damit ggf. zu Schadensersatzpflichten der Bank führen kann. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Klage in diesem Bereich nicht bereits an dem Verfehlen der an den Klägervortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen. Denn der Kläger hat ein die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis zwischen Immobilienwert und Kaufpreis hinreichend dargelegt. Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die Mitteilung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren (Lage, Alter, Ausstattung etc.) des Objekts erforderlich, wie das Landgericht im Anschluss an die durch den XI. Senat des Bundesgerichtshofs (siehe Urteil S. 14 f, Bl. 650 R d.A. und BGH, WM 2003, 61 sowie die Entscheidung vom 13.3.2007, XI ZR 159/05; juris) vertretene Ansicht meint. Nach wohl allgemeiner Auffassung ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, WM 2008, 2068 ). Dabei gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs gerade bei Prozessbeteiligung einer nicht fachkundigen Partei, einen Sachvortrag zuzulassen, der der Partei zwar ohne private Einschaltung eines Sachverständigen nicht im Detail bekannt ist, den sie aber für wahrscheinlich hält (so der V. Zivilsenat des BGH, NJW-RR 2009, 1236 ). Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo der Schutzbereich des Art. 103 I GG endet und die Partei versucht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch rein spekulativen, 'ins Blaue hinein' gehaltenen Vortrag zu missbrauchen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, der behauptet, der Verkehrswert der streitbefangenen Wohnung habe zum Zeitpunkt des Verkaufs bei ca. € 770,-/qm gelegen, während er knapp € 2.000,-/qm gezahlt habe (Schriftsatz vom 7.3.2012, Bl. 553 f d.A). Der Sachvortrag des Klägers stellt sich auch nicht als 'ins Blaue hinein' gehalten dar. Denn der Kläger nimmt erhärtend Bezug u.a. auf Verkehrswertfestsetzungen des Amtsgerichts ... (Schriftsatz vom 14.6.2011, S. 3, Bl. 178, 275 ff d.A.) sowie das eine andere Wohnung in denselben Objekt betreffende Gutachten des Sachverständigen SV1 (Bl. 555 ff d.A.) und ergänzt dies durch den Vortrag, es sei durch die Verkäuferin selbst bei Erwerb im Jahre 2007 ein qm-Preis von € 739,30 gezahlt worden (Schriftsatz vom 16.11.2012, S. 4, Bl. 713 d.A.). Er kann damit aufzeigen, dass sein Vortrag jedenfalls nicht unrealistisch ist. d) Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Aufklärungspflicht ist allerdings stets, dass die Bank subjektiv Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden objektiven Umständen hat. Dem steht es gleich, wenn sich eine derartige Kenntnis aufdrängen musste, sich die Bank ihr also verschließt (BGH, WM 2008, 1121 ). An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Beklagte hat eine Kenntnis der klägerseits behaupteten zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände hinreichend bestritten. Der Senat, der am 13.8.2011 bereits einen Beweisbeschluss zur Klärung des Preis-Leistungsverhältnisses verkündet hat (Bl. 885 ff d.A.), sieht sich durch die sich anschließene prozessuale Entwicklung veranlasst, von einer Durchführung der Beweisaufnahme abzusehen. Denn dem Beweisbeschluss hat die Überlegung zu Grunde gelegen, dass die Beklagte zu ihren Vorstellungen zum Wohnungswert nicht vorgetragen hatte, so dass ihr Bestreiten der Kenntnis von der klägerseits behaupteten Preisüberhöhung als nach § 138 IV ZPO unbeachtlich anzusehen gewesen wäre. Diese prozessrechtliche Bewertung lässt sich aber nicht aufrecht erhalten. Denn auf entsprechenden Hinweis hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.8.2013 (Bl. 922 ff d.A.) zu ihren damaligen Wertvorstellungen vorgetragen und mitgeteilt, sie sei unter Rückgriff auf eine '...-Expertise' von einem Beleihungswert der streitbefangenen Wohnung von € 104.125,- ausgegangen. Außerdem habe sie durch die Fa. W die Existenz der Wohnung sowie deren Ausstattung prüfen lassen. Auf das Merkmal der Kenntnis kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Bank, wie vorliegend, den Kaufpreis zu 100% finanziert. Das Oberlandesgericht Dresden (MDR 2013, 47 und Berufungsbegründung S. 5, Bl. 714 d.A.) hat für derartige Fallgestaltungen vertreten, die finanzierende Bank prüfe das Preis-Leistungsverhältnis zwar grundsätzlich ausschließlich im eigenen Interesse. Bei einer Vollfinanzierung übernehme sie aber ausnahmsweise auch im Interesse des Darlehnsnehmers die Pflicht zur Prüfung, ob Kaufpreis und Immobilienwert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dem hat sich der Bundesgerichtshof (WM 2014, 124 ) nicht angeschlossen und darauf hingewiesen, die Bank habe mit der Gewährung einer Vollfinanzierung keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, an den eine spezielle vorvertragliche Aufklärungspflicht zu knüpfen wäre. Denn das Kreditinstitut verlagere auch im Falle der Vollfinanzierung das eigene wirtschaftliche Wagnis nicht auf den Kunden und belaste diesen auch nicht mit Risiken, die über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Es sei zur Vermeidung von Missverständnissen angemerkt, dass es einer Klärung der Frage, ob ein institutionelles Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Immobilienverkäuferin anzunehmen ist, auch hinsichtlich des etwaigen Wissensvorsprungs der Beklagten zu einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung nicht bedarf. Dass die darlehnsgebende Bank von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis hatte, wird nämlich auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (BGH, NJW-RR 2008; BGH, WM 2010, 1448 ). Eine positive Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen eines sittenwidrigen Preis-Leistungsverhältnisses ist nicht erwiesen. Ebenso wenig lässt sich davon ausgehen, dass sich ein entsprechendes Missverhältnis aufdrängte und die Beklagte vor dieser Erkenntnis 'die Augen verschloss'. Die Beklagte nahm vergleichbare Finanzierungen als Massengeschäft vor. Dabei mag anzunehmen sein, dass die von ihr jeweils vorgenommenen Beleihungswertermittlungen standardisiert und nicht mit der hinreichenden Sorgfalt vorgenommen wurden. Wie bereits ausgeführt, begründet dies jedoch Schadensersatzpflichten der Bank nicht, da sie diese Prüfung nicht im Kundeninteresse durchführt. Auch aus der Vielzahl der durch die Beklagte vorgenommenen Finanzierungen lässt sich nicht schließen, dass der Beklagten abweichende örtliche Wertverhältnisse bekannt waren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass frühere Beleihungswertermittlungen bei vergleichbaren Objekten zu signifikant abweichenden Ergebnissen geführt hatten. Aus dem klägerseits unter Bezugnahme auf den zu erzielenden Mietzins vorgetragenen Ertragswert der Wohnung (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 706 d.A.) kann ein 'Sich-aufdrängen' im o. g. Sinne ebenfalls nicht geschlussfolgert werden. Zwar mag es zutreffen, dass eine auf den Mietzins gestützte Ertragswertermittlung zu der Annahme des deutlich niedrigeren Wohnungs- bzw. Beleihungswertes von € 38.000,- geführt hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das von der Beklagten praktizierte vereinfachte Bewertungsverfahren überhaupt eine Auseinandersetzung mit dem Ertragswert umfasste. Dies mag für oberflächlich zu halten sein, steht aber der Annahme entgegen, die Beklagte habe ein grobes Ungleichgewicht von Kaufpreis und Wohnungswert ignoriert (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.2.2014, Az.: I-17 U 107/11, juris). Ein 'Sich-aufdrängen' kann schließlich auch nicht auf eine von der Beklagten durchgeführte Wohnungsbesichtigung gestützt werden, da nicht ersichtlich ist, dass diese mit einer erneuten Wertbemessung verbunden war. Nur am Rande sei ergänzt, dass es auch an Indizien für die Annahme fehlt, die Beklagte selbst habe die Immobilie für nicht hinreichend werthaltig gehalten (BGH, WM 2008, 1121, juris, Rd. 22) - mag dies auch mit der zeitnah vorgenommenen Forderungsabtretung zusammenhängen. 3. Das mit den Berufungsanträgen zu 1. und 2. verfolgte Leistungsbegehren ist auch nicht infolge des durch den Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2015 erklärten Widerrufs begründet. Dies ist evident bzgl. des Berufungsantrags zu 1., da der Widerruf nicht zu einem Freistellungsanspruch führen kann, gilt aber auch hinsichtlich der mit Berufungsantrag 2. von der Beklagten geforderten Rückzahlung bereits geleisteter Darlehnsraten. 3.1 Zwar ist der in der Berufungsinstanz erstmalig gehaltene Klägervortrag zum Widerruf verfahrensrechtlich zu berücksichtigen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 II ZPO, da der entsprechende Sachvortrag unstreitig ist. 3.2 Auch stehen dem auf einen Widerruf gestützten Erfolg des Leistungsantrags nicht bereits werthaltigere Ansprüche der Beklagten entgegen. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 II EGBGB). Nach §§ 495 I, 355 BGB aF finden bei wirksamem Widerruf die Vorschriften des Rücktritts entsprechende Anwendung (§§ 346 ff BGB), so dass die gegenseitig gewährten Leistungen zurück zu gewähren sind. Dies führt nach § 348 BGB auch im Falle gleichartiger Leistung zum Bestehen gegenseitiger separater Leistungsansprüche. Die Ansprüche werden nicht von Amts wegen saldiert, können aber aufgerechnet werden (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 348, Rd. 2; A. Röthel in: Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl., § 348 BGB, Rd. 1; Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 348 BGB, Rd. 6, abw. ohne weitere Erörterung BGH, WM 2008, 1707). Ob der Beklagten, die ihre Ansprüche aus dem Darlehnsvertrag abtrat, die Aufrechnung erst nach einer Rückzession möglich ist, bedarf keiner Vertiefung. Denn eine Aufrechnung (§§ 387 ff BGB), die angesichts der absehbaren Größenordnungen zu einem Erlöschen des dem Kläger in Falle des wirksamen Widerrufs zustehenden Anspruchs führen würde, wird von der Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent erklärt 3.3 Der durch den Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2015 erklärte Widerruf ist jedoch unwirksam. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist nach den §§ 495 I, 355 I S. 2 BGB aF wurde nicht gewahrt. 3.3.1 In der vorliegenden Fallgestaltung begann der Fristlauf nach § 355 II S. 1 BGB aF mit der Aushändigung der schriftlichen und vom Kläger gesondert unterzeichneten Widerrufsbelehrung. Diese war wirksam, da sie den gesetzlichen Anforderungen entsprach. 3.3.2 Der Kläger vertritt die Auffassung, der von der Beklagten verwendeten Belehrung (Anlage B4, Bl. 139 f d.A.) fehle es an hinreichender Eindeutigkeit, da die gewählte Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" {Hervorhebung nicht im Original}) es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Lauf der Frist eindeutig zu bestimmen. Die Verwendung des Wortes "frühestens" erlaube es nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen; der Verbraucher könne der Belehrung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. 3.3.3 Dem Kläger ist einzuräumen, dass die von ihm vertretene Auffassung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (BGH, NZG 2012, 427 ; NJW 2010, 989 ; BGH, WM 2011, 1799 m.w.N.). 3.3.4 Die Beklagte kann sich jedoch auf die Schutzwirkungen des § 14 I BGB-InfoVO berufen. In der bei Vertragsschluss im Jahr 2007 gültigen Fassung enthielt diese Verordnung in der Anlage 2 zu § 14 I und III ein Muster für die Widerrufsbelehrung, in dem es zum Widerrufsrecht inhaltsgleich heißt: "... Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung..." 3.3.5 Soweit eine Anwendung des § 14 I BGB-InfoVO nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung nur erfolgen kann, wenn das verwendete Formular, dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (z. B. BGH, NJW 2011, 1061 ; BGH, NJW-RR 2012, 183 ), ist diese Voraussetzung erfüllt. Dabei bedarf es keiner Erörterung, in welchen Fällen von Auslassungen oder terminologischen Abweichungen unerhebliche redaktionelle Bearbeitungen anzunehmen sind. Denn Lücken oder begriffliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Insbesondere fügte die Beklagte den bei Finanzdienstleistungen maßgeblichen Gestaltungshinweis 6 der Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoVO ("Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen") in ihre Belehrung ein. Auch im Übrigen weist die streitbefangene Widerrufsbelehrung - anders, als in der Konstellation, die dem Kammergericht Berlin bei der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung vom 22.12.2014 (Az.: 24 U 169/13, Bl. 1039 ff d.A.) vorlag - weder Formulierungsabweichungen noch den Wegfall der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" auf. Soweit dem Kläger einzuräumen ist, dass die streitbefangene Widerrufsbelehrung in Abweichung von der Gestaltung des Musters nach Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoVO nach der Überschrift "Widerrufsbelehrung" zusätzlich einige Vertragsdaten wie etwa die Finanzprojektnummer und die Anschrift des Klägers nennt, ist dieser Umstand nicht geeignet, Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 14 I BGB-InfoVO zu erzeugen. Denn nach § 14 III BGB-InfoVO war es dem Unternehmer gestattet, 'Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers' anzubringen. Der von dem Kläger gerügte Text geht über derartige Zusätze nicht hinaus, denn diese Mitteilungen ordnen die Belehrung lediglich dem streitbefangenen Vertragsverhältnis zu und sind nicht mit weitergehendem Informationsgehalt ausgestattet, der geeignet sein könnte, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von dem Rest der Belehrung abzuziehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der visuellen Gestaltung, denn der Texteinschub führt nicht zu einer Zäsur, die den Zusammenhang zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und dem Belehrungstext im Übrigen zerreißen würde. Soweit der Kläger den im Muster der Anlage 2 zu § 14 I und III aufgebrachten Rahmen vermisst, ist dessen Fehlen ebenfalls ohne Bedeutung. Denn dies stellt eine bloße Abweichung im Druckformat dar, die dem Unternehmer nach § 14 III BGB-InfoVO ebenfalls gestattet war. 3.3.6 Die Belehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte davon absah, den Gestaltungshinweis 8 des Musters aufzugreifen und den Satz "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben" in die Belehrung aufzunehmen. Der Verordnungsgeber sah einen derartigen Zusatzhinweis vor, wenn das Widerrufsrecht nach § 312 d I BGB aF für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen gelten sollte. Wie die Beklagte zutreffend vertritt, war dies nicht der Fall. Zwar handelte es sich bei der Darlehnsvereinbarung um einen Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB aF). Nach § 312 d V BGB aF besteht das Widerrufsrecht des § 312 d I BGB aF aber u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen, aus denen dem Verbraucher bereits auf Grund des § 495 BGB aF ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zusteht. Letzteres ist in der vorliegenden Konstellation gerade der Fall. 3.3.7 Schließlich bewirkt es keine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, dass die Beklagte zusätzlich (S. 27 des Darlehnsvertrags, Anlage B4, Bl. 141 d.A.) auf zu leistenden Wertersatz bei Auszahlung des Darlehns vor Ablauf der Widerrufsfrist aufmerksam machte. Dabei kann dahinstehen, ob ein weiterer zutreffender Hinweis innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Belehrung eo ipso zur Nichtanwendbarkeit des § 14 I BGB-InfoVO führen würde. Außerhalb der Widerrufsbelehrung war die Beklagte jedenfalls nicht durch § 355 II BGB aF bzw. § 14 I BGB-InfoVO gehindert, weitere Erklärungen abzugeben. In diesem Zusammenhang ließ bereits der Umstand, dass dem Kläger eine diesen Hinweis betreffende weitere Unterschriftsleistung abverlangt wurde, keinen Zweifel hinsichtlich der Eigenständigkeit des weiteren Hinweises zu. 4. Über den durch den Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgten negativen Feststellungs-Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden. Zwar dringt der Kläger mit seinen Hauptanträgen nicht durch, so dass die dem Antrag zu Grunde liegende prozessuale Bedingung eingetreten ist. Die stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu einem Hilfsantrag ist aber nicht Gegenstand der durch die Berufung des Klägers ausgelösten 'Anfallwirkung' (Devolutiveffekt). Nach zutreffender Auffassung fällt die stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu einem Hilfsantrag nicht in der Berufungsinstanz an, wenn nur der Kläger Berufung einlegt, da er durch diesen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung nicht beschwert ist (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 260 ZPO, Rd. 6b; Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 528 ZPO, Rd. 21 - zur umgekehrten Konstellation, in der das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klägers zum Hauptantrag für begründet hält, siehe BGH, NJW 1989, 1486 ). 5. Das von dem Kläger als Hilfsantrag erstmalig in der Berufungsinstanz verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber unbegründet. 5.1 Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist zu entscheiden. Nach wohl einhelliger Auffassung sind Prozesshandlungen zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich, jedoch ist es zulässig, ihre Wirksamkeit von innerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger begehrt eine Entscheidung über diesen Antrag nur, wenn er mit den Hauptanträgen nicht durchdringt. Da der Kläger die Bedingung nicht an die Erfolglosigkeit bestimmter einzelner Hauptanträge knüpft, kann sein Hilfsbegehren nur dahingehend aufgefasst werden, dass der Hilfsantrag bei Erfolglosigkeit sämtlicher Hauptanträge als gestellt angesehen werden soll. Diese Bedingung ist nach dem oben Gesagten eingetreten. 5.2 Die Klageerweiterung in der Rechtsmittelinstanz ist zulässig. Die Beklagte hat sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen (§ 533 Ziff. 1, 267 ZPO). Zwar hat sie weder in der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2015 (Protokoll Bl. 1054 f d.A.) noch in dem sich anschließenden schriftlichen Verfahren den ausdrücklichen Antrag gestellt, die Klage im neuen Hilfsantrag abzuweisen. Sie hat sich jedoch im schriftlichen Verfahren ausschließlich inhaltlich mit dem Hilfsbegehren auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 30.4.2015, Bl. 1063 ff d.A.) und auf diese Weise bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens im Sinne konkludenter Antragstellung aufgezeigt, dass sie dessen Abweisung begehrt. Der Senat hält im Übrigen die Klageerweiterung für sachdienlich, da sie geeignet ist, die Rechtsbeziehung der Parteien umfassend zu klären. Die dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Tatsachen stehen außer Streit, so dass sie keine Angriffsmittel darstellen und verfahrensrechtlich berücksichtigt werden können (§§ 531 Ziff. 2, 531 II ZPO). 5.3 Die Voraussetzungen des § 256 I ZPO sind gewahrt. Der Kläger bindet sein Begehren an das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis und beschränkt sich damit nicht etwa auf die Feststellung der Widerrufswirksamkeit als Rechtsfrage. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit des Feststellungsantrags entgegen der durch die Beklagte vertretenen Auffassung nicht an dem Vorrang der Leistungsklage (sog. Subsidiarität der Feststellungsklage). Denn die Erhebung einer Leistungsklage hätte keine sinnvolle Option für den Kläger dargestellt, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Schließlich übersteigt die durch den Kläger noch nicht zurückgezahlte Restdarlehnssumme den bereits getilgten Betrag deutlich. Auch, wenn eine Saldierung der beiderseits zu erbringenden gleichartigen Leistungen nach dem oben Gesagten nicht stattfindet (s.o. Ziff. 3.2), hatte der Kläger vor Erhebung der Eventualklage zu vergegenwärtigen, dass die Beklagte - ggf. nach einer Rückabtretung - die Aufrechnung erklärt und/oder Widerklage erhebt. Diesem Risiko musste sich der Kläger nicht zur Wahrung des prozessökonomische Gründe verfolgenden Subsidiaritätsgrundsatzes aussetzen. 5.4 Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der durch den Kläger erklärte Widerruf unwirksam ist (s.o. Ziff. 3.3). 6. Der mit Schriftsatz vom 5.6.2015 gehaltene Vortrag kann nicht mehr berücksichtigt werden, da der Schriftsatz nach Verhandlungsschluss bei Gericht eingegangen und ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gegeben ist. 7. Als in der Berufungsinstanz unterlegene Partei hat der Kläger nach § 97 I ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 8. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Soweit die Berufung nicht zurückgewiesen, sondern verworfen wird (vgl. den Wortlaut des § 708 Ziff. 10 ZPO), sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 II ZPO von einem gesonderten Ausspruch ab. 9. Den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren (§ 47 I GKG) bemisst der Senat auf € 194.126,54. Der Kläger fordert mit den Berufungsanträgen zu 1. und 2. die Rückzahlung bereits geleisteter Darlehnsraten sowie die Freistellung von sämtlichen noch ausstehenden Zahlungen. Dabei gehen die innerhalb der Zinsbindung gezahlten bzw. zu zahlenden Zinsen in den Streitwert ein, da sie vertraglich geschuldete Leistung für die Gewährung des Darlehns und keine akzessorische Nebenforderung (§ 43 I GKG) darstellen. Ausgehend von einem Gesamtdarlehen von € 122.500,- und einer 10jährigen Zinsfestschreibung auf nominal 5,69% errechnet sich ein auf die Berufungsanträge 1. und 2. entfallender Gesamtaufwand von € 188.001,54. Die Zug-um-Zug Einschränkung des Antrages 1. bleibt ohne Ansatz (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 14. Aufl., § 3 ZPO, Rd. 16, "Zug-um-Zug-Leistungen"), ebenso die mit Berufungsantrag 3. verfolgte Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 43 I GKG). Die mit Berufungsantrag 4. begehrte Herausgabe des Grundschuldbriefs (Bl. 218 ff d.A.) wird mit 5% des Nennwerts von € 122.500,- veranschlagt (= € 6.125,-). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers (Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 3 ZPO, Rd. 16, "Herausgabeklagen") ist insoweit äußerst begrenzt, da der Kläger gleichrangig mit Berufungsantrag 4. in seinem Berufungsantrag 1. von der Obliegenheit zur Übereignung der Immobilie an die Beklagte ausgeht. Nach § 45 I GKG geht der Hilfsantrag auf Feststellung der Vertragsbeendigung durch den Widerruf zwar grundsätzlich in den Gebührenstreitwert ein, da eine Entscheidung über ihn erfolgt. Allerdings wird das maßgebliche Interesse des Klägers bereits durch die Klageanträge 1. und 2. abgedeckt, so dass § 45 I S. 3 GKG Anwendung findet. Der zweite Hilfsantrag des Klägers bleibt unberücksichtigt, da keine Entscheidung über ihn ergeht. 10. In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO unterbleibt eine Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Insbesondere veranlasst die Abweichung von der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Ansicht nicht zur Revisionszulassung (s.o. Ziff. 2.2.3.5 d). Denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine revisionsfähige Entscheidung des Senats nicht (§ 543 II, S. 1, Ziff. 2, Alt. 2 ZPO), da sich die Divergenz im Bereich der tatrichterlichen Würdigung bewegt (siehe BGH, NJW-RR 2008, 1226, juris Rd.21). Deren Ergebnis ist zum einen revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (BGHZ 131, 136). Zum anderen begründen unterschiedliche Ergebnisse zweier Oberlandesgerichte allein die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abweichung die Rechtsprechung im Ganzen berührt (BGH, NJW 2003, 65 ). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.