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Beschluss

18 W 253/15

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1223.18W253.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Wert der Beschwerde: 203,-- €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Wert der Beschwerde: 203,-- € 1) Der Kläger wendet sich gegen die Gerichtskostenrechnung vom 20.08.2015 zu Kassenzeichen .... Er ist geschädigter Anleger der sogenannten B Gruppe und hat der Firma A GmbH in O1 eine - undatierte - Inkassovollmacht über 27.600,-- € erteilt, die unter anderem vorsah, dass die A GmbH ermächtigt ist, alle Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, in seinem Namen Rechtsanwälte zu beauftragen und gerichtliche oder behördliche Verfahren zu betreiben. Diese hat aufgrund Antrags vom 18.09.2013 namens des Klägers gegen den Beklagten einen Mahnbescheid vom 15.10.2013 über 27.600,-- € erwirkt, der dem Beklagten am 07.11.2013 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid - eingegangen bei Gericht am 22.11.2013 Widerspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.06.2015 beantragt, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Frankfurt am Main abzugeben. Nachdem der Kläger mit Verfügung des Landgerichts vom 07.07.2015 aufgefordert worden war, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, nahm er mit Schriftsatz vom 23.07.2015 die Klage zurück, woraufhin ihm mit der o.g. Gerichtskostenrechnung eine Gebühr aus KV Nr. 1211 zum GKG aus einem Gegenstandswert von 27.000 € in Höhe von 406,-- € abzüglich bereits gezahlter 203,-- € mithin noch zu zahlender 203,-- € in Rechnung gestellt wurde. Der Kläger behauptet unter Vorlage einer Forderungsabtretungsvereinbarung, er habe der A GmbH seine Forderung auch - mit ebenfalls undatierter - Erklärung abgetreten, so dass diese nur in eigenem Namen habe auftreten dürfen, was auch mit der A GmbH so vereinbart gewesen sei. 2) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides bzw. der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht noch Forderungsinhaber war - was jedenfalls nur die Begründetheit einer in seinem Namen erhobenen Klage betrifft - hat er mit der Inkassovollmacht zugunsten der A GmbH diese ermächtigt in seinem Namen die Schadensersatzforderung gerichtlich geltend zu machen. Mit Eingang des in seinem Namen daher rechtswirksam gestellten Mahnantrags wurde nach § 6 GKG zunächst die für das Mahnverfahren zu zahlende Gerichtsgebühr (KV 110 zum GKG) in Höhe von 203,-- € fällig, welche die A GmbH auch gezahlt hat. Darüber hinaus wurde zunächst nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht gemäß § 6 GKG eine Gerichtsgebühr nach KV 1210 GKG über 1218,-- € fällig, die sich im Wege der Klagerücknahme auf eine Gebühr nach KV 1211 zum GKG in Höhe von 406,-- € ermäßigte, von der die bereits entrichtete Mahngebühr in Abzug zu bringen war. Diese Gebühr schuldet nach § 22 GKG derjenige, der das Verfahren beantragt hat. Dies ist vorliegend der Kläger, vertreten durch die A GmbH. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers, er habe mit der A GmbH vereinbart, dass diese die Forderung nur in eigenem Namen geltend machen dürfe, betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der A GmbH und kann allenfalls für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der A GmbH relevant sein. Dieses Vorbringen ändert jedenfalls an der Kostenpflicht des Klägers nichts, denn die A GmbH hat im Außenverhältnis mit Vertretungsbefugnis aufgrund der Inkassovollmacht rechtswirksam in Namen des Klägers das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt. Schließlich - und das sei nur nebenbei bemerkt - hat der Kläger auch im eigenen Namen die Klage zurückgenommen, mithin die Klageerhebung in seinem Namen nachträglich genehmigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG und die Wertfestsetzung aus § 47 GKG.