Beschluss
18 W 79/18
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0626.18W79.18.00
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Tenor
In der Beschwerdesache
…
wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.03.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2018 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert der Beschwerde: 7.797,48 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.03.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2018 zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert der Beschwerde: 7.797,48 € Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger hat nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 20.03.2018 an das Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt und wendet sich mit seiner Beschwerde vom 21.03.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.03.2018, der ihm am 20.03.2018 zugestellt wurde und dessen Aufhebung er begehrt. II. 1) Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. 2) Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Titulierung ihres Kostenerstattungsanspruchs nach § 106 ZPO, weshalb der bereits erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufzuheben sei. Der Rechtpfleger, der der Beschwerde mit Beschluss vom 30.04.2018 nicht abgeholfen hat, hat die Auffassung vertreten, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit in gesetzmäßiger Weise ergangen und ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses sei nicht ersichtlich. Das ist im Ergebnis zutreffend. a) Die Beklagte hatte ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, das auch nicht rückwirkend entfallen ist. Zwar wurde die Vollstreckung wegen Altmasseverbindlichkeiten gemäß § 210 InsO unzulässig, nachdem der Kläger als Insolvenzverwalter am 20.03.2018 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte, und der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist auch eine solche Altmasseverbindlichkeit im Sinne der §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Anspruch einer Partei auf Erstattung der Prozesskosten entsteht aufschiebend bedingt spätestens mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit und wird so im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO „begründet“ (vgl. BGH MDR 2005, 952-953, juris), vorliegend also mit Klagezustellung am 20.01.2018 und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat ein Altmassegläubiger aber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, da er diesen Titel von Gesetzes wegen ohnehin nicht mehr durchsetzen könnte (BGH, Beschluss vom 17.3.2005 - IX ZB 247/03 - MDR 2005, 952). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Erlass des noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis auch rückwirkend entfallen lässt und daher zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren führen muss (a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 29.6.2011 - 2 W 42/11 - und vom 18.09.2013 - 2 W 5/12 (KfB) - beide zitiert nach juris). Eine solche Wirkung der nachträglich entstandenen Tatsache ergibt sich nicht aus § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO (so aber OLG Naumburg, 2 W 42/11). Diese Vorschrift regelt nur die verfahrensrechtliche Frage, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, und erlaubt in diesem Zusammenhang den uneingeschränkten Vortrag neuer Tatsachen unabhängig davon, wann sie entstanden sind. Die Frage der Zulässigkeit neuen Vorbringens ist jedoch von derjenigen seiner Erheblichkeit zu unterscheiden, die sich auch im Beschwerdeverfahren nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht richtet (BGH, Beschluss vom 27.7.2006 - IX ZB 204/04 - NJW 2006, 3553). Nach dem Wortlaut des § 210 InsO entfaltet die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ihre Wirkung aber nur für die Zukunft; danach ist die Vollstreckung wegen einer Altmasseverbindlichkeit erst unzulässig, „sobald“ der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. § 210 InsO erfasst daher nur die Zwangsvollstreckung nach der Unzulänglichkeitsanzeige. Dagegen sieht diese Vorschrift nicht vor, dass unmittelbar zuvor erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unwirksam werden. Eine entsprechende Geltung der Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erlangte Sicherungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden, war im Gesetzentwurf zur Insolvenzordnung anfangs noch für die Feststellung der Masseunzulänglichkeit vorgesehen (§ 320 Abs. 2 InsO-E, BT- Drs. 12/2443, S. 59). Diese Vorschrift wurde jedoch im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, um die Frage einer Übertragbarkeit solcher Regeln der Rechtsprechung zu überlassen (siehe BT-Drs. 12/7302, S. 180). Wenn aber die Möglichkeit einer rückwirkenden Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von der streitigen Rechtsfrage einer analogen Anwendung des § 88 InsO abhängen soll, kann im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass bereits das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an dem Kostenfestsetzungsbeschluss rückwirkend entfallen ist. Zudem würde von § 88 InsO analog nur eine erlangte Sicherheit, nicht jedoch die Befriedigung der Forderung erfasst. Falls der Kostenfestsetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben würde, entfiele damit aber sowohl die Grundlage für eine bis zur Unzulänglichkeitsanzeige erlangte Sicherheit als auch für eine erlangte Befriedigung. Der Kostengläubiger hätte das Erlangte nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 717 Abs. 2 ZPO analog zurückzuerstatten. Der Kostengläubiger hat daher weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Fortbestand des Kostenfestsetzungsbeschlusses. b) Nachdem auch im Übrigen die von Amts wegen durchzuführende Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses weder sachliche noch rechnerische Fehler ergeben hatte, war die Beschwerde zurückzuweisen. 3) Infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die der Kläger zahlen hat. Dieser hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert (§ 47 Abs. 1 GKG) ergibt sich aus der Höhe der festgesetzten Kosten. 4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da das Oberlandesgericht Naumburg die hier maßgebliche Rechtsfrage in seinen Beschlüssen vom 29.6.2011 - 2 W 42/11 - und vom 18.099.2013 - 2 W 5/12 (KfB) - anders entschieden hat als der Senat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.