Beschluss
18 W 75/19
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0709.18W75.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 20.03.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2019 wie folgt abgeändert:
Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sachverständigen und Beschwerdegegners vom 06.02.2019 wird dessen Vergütung auf € 4.000,- festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsfestsetzungsantrag vom 06.02.2019 wird abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 20.03.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2019 wie folgt abgeändert: Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sachverständigen und Beschwerdegegners vom 06.02.2019 wird dessen Vergütung auf € 4.000,- festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsfestsetzungsantrag vom 06.02.2019 wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Das Landgericht hat den Beschwerdegegner mit Beschluss 05.03.2018 (Bl. 415 d. A.) zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 417, 418 d. A.) hat das Landgericht dem Beschwerdegegner die Akten übersandt und ihm mitgeteilt, dass ein Kostenvorschuss von € 4.000,- eingeholt worden sei. Dieses Schreiben endet mit folgendem Hinweis: „Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, müssen Sie das Gericht hierauf rechtzeitig hinweisen, damit Ihnen bei der späteren Festsetzung Ihrer Entschädigung keine Nachteile entstehen.“ Ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass wegen der Gutachtenerstattung höhere Kosten als € 4.000,- anfallen könnten, hat der Sachverständige und Beschwerdegegner ein von ihm am 21.11.2018 erstelltes Gutachten (Bl. 436 bis 468 d. A.) zur Akte gereicht, für dieses eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 5.600,- in Rechnung gestellt (Bl. 494 d. A.) und mit Schreiben vom 06.02.2019 (Bl. 496 d. A.) deren Festsetzung beantragt. Mit Beschluss vom 15.03.2019 (Bl. 502 bis 505 d. A.) hat das Landgericht die Vergütung des Beschwerdegegners auf € 5.600,- festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schreiben vom 20.03.2018 (Bl. 513 d. A) eingelegte Beschwerde der Staatskasse. Die Staatskasse hat ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom 15.04.2019 (Bl. 515 d. A.) begründet und die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin begehrt, dass die Vergütung des Beschwerdegegners auf € 4.000,- festgesetzt wird. Der Beschwerdegegner hat die ihm mit Verfügung des Landgerichts vom 17.04.2019 (Bl. 513R d. A.) eingeräumte Gelegenheit, binnen zwei Wochen zur Beschwerde Stellung nehmen, nicht genutzt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2019 (Bl. 523, 524 d. A.) nicht abgeholfen. II. Der Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2019 ist auf die Beschwerde der Staatskasse vom 20.03.2019 dahin abzuändern, dass die Vergütung des Sachverständigen und Beschwerdegegners auf € 4.000,- festgesetzt wird. 1. Die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, insbesondere ist der für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Beschwerdewert von mehr als € 200,- erreicht. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.03.2019 zu Gunsten des Sachverständigen und Beschwerdegegners eine Vergütung in Höhe von € 5.600,- gegen die Staatskasse festgesetzt. Der Beschwerdegegner kann lediglich eine Vergütung in Höhe von € 4.000,- beanspruchen. Dies folgt aus §8 a Abs. 4 JVEG. Nach dieser Regelung erhält der Berechtigte die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. a) So liegt der Fall hier. Der Sachverständige und Beschwerdegegner hat die ihm nach § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO obliegende Hinweispflicht verletzt. § 407 a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO bestimmt, dass ein Sachverständiger rechtzeitig darauf hinzuweisen hat, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Anzeigepflicht trägt dem schutzwürdigen Interesse der Parteien Rechnung, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abzuwägen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 407a Rdnr. 3a). Der Sachverständige und Beschwerdegegner hat es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten anfallen, die den angeforderten Kostenvorschuss um € 1.600,- überschreiten. Diese Überschreitung um 40 Prozent ist im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO erheblich. b) Der Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG steht hier § 8a Abs. 5 JVEG nicht entgegen. § 8a Abs. 5 JVEG bestimmt, dass § 8a Abs. 4 JVEG nicht anwendbar ist, wenn der Vergütungsberechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände darzulegen (OLG Hamm; Beschluss v. 8.5.2015 - 12 U 62/14 - zitiert nach juris). Derartige Umstände hat der Sachverständige weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Zwar wäre die gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegt, wenn der Beschwerdegegner und Sachverständige keine genaue Kenntnis von der Höhe des für sein Gutachten zur Verfügung stehenden Vorschusses gehabt hätte, insbesondere wenn es an einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts fehlte (vgl. BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8a Randnummer. 20. Vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14, NZS 2015, 679, und Beschluss vom 11.11.2015, NZS 2016, 80 - jeweils zitiert nach juris - sowie Schneider in Schneider/JVEG, 3. Aufl. 2018, Randnummer 43 zu § 8a mit Bezug auf Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.06.2014, Az. 11 U 153/12, ZfSch 2014, 629, 630 - zitiert nach juris). Indes hat das Landgericht dem Sachverständigen und Beschwerdegegner vorliegend mit dem gerichtlichen Schreiben vom 05.03.2018 sowohl über die Höhe des Vorschusses als auch über seine Pflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO informiert. c) Die frühere Rechtsprechung (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007 - 8 W 452/07, MDR 2008, 652; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 W 30/12 - zitiert nach juris), nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 eingefügte Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Es kommt damit nicht (mehr) darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, die insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung zulässt und an der der Gesetzgeber auch nach der Änderung des § 8a JVEG (vgl. § 8a JVEG in der Fassung vom 11.10.2016) festgehalten hat, dem Sachverständigen einen Teil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. d) § 8a Abs. 4 JVEG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass diese Regelung im Bereich des Arzthaftungsrechts nicht anwendbar ist. Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar. 3. Das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht erstattet.