Beschluss
18 W 94/21
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0527.18W94.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.04.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 273,82.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21.04.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 273,82. 1. Die mit Schriftsatz vom 28.04.2021 (Bl. 288, 289 d. A.) erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 21.04.2021 (Bl. 280 d. A.) ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht neben anderen Kosten auch die wegen der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 aus dem Streitwert von € 5.652,07 angefallene Verfahrensgebühr in Höhe von € 460,20 vollumfänglich zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Denn die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass auf diese Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte der infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Geschäftsgebühr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen ist. Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG. Gemäß dieser Regelung kann sich ein Dritter - also derjenige, der wie hier die Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Vergütung nicht selbst schulden - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits Zahlungen an die Klägerin oder deren Prozessbevollmächtigte geleistet und damit den Anspruch auf die Geschäfts- oder die Verfahrensgebühr erfüllt hätte. b) Des Weiteren macht die Klägerin nicht in demselben Verfahren Ansprüche auf Erstattung der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr gegen die Beklagten geltend. Denn es handelt sich beim Prozessverfahren und dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht um „dasselbe Verfahren“ im Sinne von § 15a Abs. 2, 2. Hs., 3. Alt. RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 11 W 990/10, JurBüro 2010, 583-584 - zitiert nach juris, m. w. N.). c) Auch besteht kein Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Klägerin die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr beanspruchen könnte. Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.03.2021 einen Vergleich geschlossen, dem zufolge die Beklagte zur Abgeltung der „streitgegenständlichen Forderung“ einen Betrag von € 5.652,07,- an die Klägerin zahlt, sodass ein Vollstreckungstitel vorliegt (§ 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Indes tituliert dieser die Geschäftsgebühr nicht. Denn die Abgeltung klageweise geltend gemachter Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: VI ZB 45/10, NJW 2011, 861-862 - zitiert nach juris). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Vergleich nicht unmissverständlich vereinbart ist, dass die Geschäftsgebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten wird, tituliert der Vergleich die Geschäftsgebühr nicht, weil sich nicht verlässlich ermitteln lässt, welcher Anteil des von den Beklagten zu zahlenden Betrags auf eine - vorliegend noch nicht einmal eingeklagte - Nebenforderung entfällt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG wonach sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen kann, soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht, macht deutlich, dass eine Titulierung im Sinne dieser Regelung nur dann gegeben ist, wenn der auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten entfallende Zahlbetrag konkret beziffert ist (vgl. BGH a. a. O.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil dem Vergleich nicht zu entnehmen ist, welcher Teil des Abgeltungsbetrags auf die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr entfallen soll. 3. Infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die die Beklagte zu zahlen hat. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten von € 230,10 zuzüglich Umsatzsteuer, hinsichtlich deren die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.