Beschluss
18 W 172/22
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0508.18W172.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 7.981,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Gießen vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 7.981,60 € festgesetzt. I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Klägerin des Ausgangsverfahrens war Frau A. Der Beschwerdegegner trat dem Rechtsstreit als ihr Streithelfer bei. In der Berufung gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. Juni 2019 der Zahlungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer teilweise statt. Nach der Kostenentscheidung hat der Beklagte 59 % der erstinstanzlichen und 81 % der zweitinstanzlichen Kosten des Streithelfers zu tragen; im Übrigen hat der Streithelfer sie selbst zu tragen. Am 27. Juni 2019 wurde das Berufungsurteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt. Am gleichen Tag verstarb die Klägerin. Sowohl die Tochter der Klägerin als auch der Beklagte beanspruchten für sich, ihr Alleinerbe zu sein. Am 2. Juli 2019 beantragte der Streithelfer Kostenfestsetzung bzw. Kostenausgleich. Der Beklagte trat dem mit der Ansicht entgegen, da er Alleinerbe der Klägerin geworden sei, sei der Rechtsstreit damit beendet. Das Urteil habe weder zu seinen Gunsten abgeändert noch rechtskräftig werden können. Über den Kostenfestsetzungsantrag könne nicht mehr entschieden werden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf (vorsorglich gestellten) Antrag des Beklagten die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 ZPO an. Mit Schreiben vom 31. März 2020 beantragte der Klägervertreter im Hinblick auf einen Kostenfestsetzungsantrag „der Klägerin“ die Beendigung der Aussetzung mit der Begründung, der Beklagte habe gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, Erbe zu sein. Mit Schreiben vom 16. April 2020 erklärte das Oberlandesgericht die Aussetzung des Verfahrens „infolge der Aufnahme durch die Klägerin“ für beendet. Ihren Erbscheinsantrag hat die Tochter der Klägerin zurückgenommen. Unter dem 29. Juli 2020 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass eine Rechtsmittelschrift bislang nicht eingegangen sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 21. August 2020 „auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts“ die von dem Beklagten an den Streithelfer zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 7.981,60 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, weil er alleiniger Rechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, habe der Rechtsstreit mit deren Tod von selbst geendet und habe das ergangene Urteil nicht mehr rechtskräftig werden können. Ende das Hauptsacheverfahren wie hier, könne sich daran auch kein Kostenfestsetzungsverfahren mehr anschließen. Wenn schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kostenfestsetzungsverfahren bei einer Verfahrensunterbrechung nicht isoliert zu Ende geführt werden könne, könne dies erst recht nicht bei einer außerplanmäßigen Verfahrensbeendigung wie hier der Fall sein. Zudem habe die Aussetzung des Verfahrens nicht durch eine Erklärung der (verstorbenen) Erblasserin beendet werden können. Bei einer Konstellation wie vorliegend sei eine Aufnahme des Verfahrens undenkbar. Außerdem sei der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in der Lage gewesen, das Verfahren aufzunehmen. Der Streithelfer hält dem entgegen, dass auch prozessuale Gegner der verstorbenen Partei im Kostenfestsetzungsverfahren selbst als Erben ihre prozessuale Stellung behielten; insoweit trete keine Konfusion ein. Soweit sich der Beklagte rühme, Erbe der Klägerin geworden zu sein, werde seine Rechtsposition im Verhältnis zum Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht berührt. Eine Kostenfestsetzung vor Rechtskraft des Urteils sei zulässig. Die maßgeblichen Rechtsmittelfristen seien abgelaufen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2022 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, im Kostenfestsetzungsverfahren sei lediglich das Gebühren- und Verfahrensrecht zu prüfen. Eine materiell-rechtliche Prüfung, wer Erbe geworden sei, habe nicht zu erfolgen. Es liege auch kein Erbschein vor. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei nicht eingereicht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die nach § 568 S. 1 ZPO zuständige Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. April 2023 gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übertragen. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die von dem Beklagten an den Streithelfer zu erstattenden Kosten, deren Höhe nicht im Streit steht, festgesetzt. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher lag hier zunächst vor, da das Oberlandesgericht mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 17. Juni 2019 der Klage teilweise stattgegeben und eine Kostenentscheidung getroffen hat, nach der der Beklagte von den Kosten des Streithelfers 41 % (1. Instanz) und 81 % (2. Instanz) zu tragen hat. Dieser Titel hat seine Funktion als Grundlage für eine Kostenfestsetzung zu Gunsten des Streithelfers nicht dadurch verloren, dass die Klägerin am Tag seiner Zustellung an ihren Prozessbevollmächtigten verstarb und von dem Beklagten beerbt wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt - wie die Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend anführt - grundsätzlich keine materiell-rechtliche Prüfung, wer Erbe nach einer verstorbenen Partei geworden ist. Dennoch geht der Senat davon aus, dass der Beklagte Erbe der Klägerin ist, weil die Tochter der Klägerin, die sich zunächst ebenfalls als Erbin gerierte, die Erbenstellung nicht mehr geltend macht, neben dem Beklagten keine weitere Person vorhanden ist, die die Erbenstellung für sich in Anspruch nimmt, und nicht ersichtlich ist, dass der Streithelfer die Erbenstellung des Beklagten noch bestreiten will. Wird die Partei eines Rechtsstreits - wie hier der Beklagte - Alleinerbin ihres Gegners - hier der Klägerin -, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Xa ZR 81/09, Rn. 7; Beschluss vom 15.04.1999 - V ZR 311/97, Rn. 4; Beschluss vom 07.03.2018 - IV ZR 238/17, Rn. 6). Dies bedeutet, dass in der Hauptsache keine Entscheidung mehr ergehen kann und eine tatsächliche Verfahrensbeendigung stattfindet. Allerdings lag hier im Zeitpunkt des Todes der Klägerin und des Eintritts der Erbfolge bereits ein instanzenbeendender Titel mit einer Kostenentscheidung vor. Zudem war die Frage, wer Rechtsnachfolger der Klägerin geworden war, zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten streitig. Insoweit kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Rechtsstreit trotz des Umstands, dass der Beklagte nach § 1922 BGB Rechtsnachfolger der Klägerin geworden ist, mit ihrem Tod noch nicht beendet war, sondern zunächst weitergelaufen und der Titel mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden ist. Für diese Sichtweise streitet, dass auch dann, wenn der Prozessgegner der verstorbenen Partei als deren Erbe in Betracht kommt, damit noch nicht endgültig feststeht, dass dieser auch Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird und als solcher in dessen Parteistellung eintritt. Wie in allen anderen Fällen des Todes einer Partei ist oft zunächst unklar, ob der Prozessgegner oder aber eine andere Partei nach materiellem Recht Erbe der verstorbenen Partei geworden ist. Dem nach dem Tod einer Partei regelmäßig herrschenden Zustand vorübergehender Ungewissheit darüber, wer letztlich anstelle des Erblassers Prozesspartei wird, tragen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 239, 246 ZPO Rechnung. Nach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Fall, dass die verstorbene Partei nicht anwaltlich vertreten war, kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Hatte der Erblasser demgegenüber einen Prozessbevollmächtigten, wird im Fall seines Todes der Prozess nach § 246 Abs. 1 ZPO nicht unterbrochen; das Prozessgericht hat aber auf Antrag eines Bevollmächtigten bzw. des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Vorliegend war streitig, von wem die Klägerin beerbt worden ist. Das Oberlandesgericht ordnete deshalb auf (vorsorglich gestellten) Antrag des Beklagten die Aussetzung des Verfahrens an. Allerdings erfolgte dies erst mit Beschluss vom 9. Dezember 2019. Geht man von einer Anwendbarkeit der §§ 246, 249 ZPO aus, ging das Verfahren bis dahin ohne Unterbrechung weiter, und die Wirkung der Aussetzung auf den Lauf der Fristen (vgl. § 249 Abs. 1 ZPO) trat erst mit der Anordnung der Aussetzung ein (BGH, Beschluss vom 09.03.1097 - II ZB 10/86). Im Zeitpunkt der Anordnung der Aussetzung war aber die einmonatige Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 S. 1 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abgelaufen, so dass das Urteil rechtskräftig war und die Aussetzung ins Leere lief bzw. unzulässig war, da eine Aussetzung nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr in Betracht kommt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed., 1.12.2022, ZPO, § 246 Rn. 12). Allerdings hat der Senat Bedenken, einen entsprechenden Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzunehmen mit der Folge, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss auf einen rechtskräftigen Titel gestützt werden kann. Denn wegen des Verbots des Insichprozesses kommt es, wenn der einzige Prozessgegner Alleinerbe des Erblassers wird, zu einer automatischen Verfahrensbeendigung (Stöber, MDR 2007, 757, 758). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsfolge erst dann feststeht, wenn die alleinige Erbenstellung des Prozessgegners erwiesen ist, weshalb der Rechtsstreit bis zur endgültigen Klärung dieser Frage nach § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen sei (Stöber, MDR 2007, 757, 759). Ist aber ipso jure eine prozessuale Konfusion eingetreten und endet die Hauptsache ohne weiteres und ohne dass es einer Erledigungserklärung bedarf (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, aaO.), erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass Rechtsmittelfristen weiterlaufen und vorläufige Titel in Rechtskraft erwachsen können. Letztlich kann hier die Frage der Anwendbarkeit der §§ 239, 246 ZPO und des Weiterlaufens von Rechtsmittelfristen aber offenbleiben. Der Senat geht davon aus, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss auch dann rechtmäßig ergangen ist, wenn die prozessuale Konfusion mit prozessbeendigender Wirkung mit dem Tod der Klägerin und dem materiellen Eintritt des Beklagten in die Rechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) am 27. Juni 2019 erfolgt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in dem Verhältnis des Streithelfers zum Beklagten keine Konfusion eingetreten ist. Streithelfer und Beklagter stehen sich als unterschiedliche an dem ursprünglichen Rechtsstreit Beteiligte gegenüber, und es macht für den Kostenanspruch des Streithelfers keinen Unterschied, ob neben dem Beklagten noch eine Klägerin vorhanden ist oder ob der Beklagte die Klägerin beerbt hat: der Beklagte ist und bleibt sein Kostenschuldner. Dabei bildet für die Festsetzung der Kosten das vorläufig vollstreckbare Urteil des Oberlandesgerichts weiterhin die Grundlage nach § 103 ZPO, denn dieses Urteil ist nicht weggefallen. Zwar entfaltet es für den Beklagten in seinem Verhältnis zur verstorbenen Klägerin keine Wirkung mehr, weil er mit dem Tod der Klägerin zugleich Gläubiger und Schuldner der Klageforderung geworden ist und auch an der Stelle der Klägerin in das bestehende Prozessrechtsverhältnis eingetreten ist. Dies lässt aber sein Verhältnis zu dem Streithelfer unberührt. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, er habe mangels Prozessrechtsverhältnisses kein Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung einlegen und keine Abweichung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten bewirken können. Dieses Risiko geht nach Auffassung des Senats zu seinen Lasten. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof eine Kostenentscheidung trotz automatischer Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht kategorisch ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.1999 - V ZR 311/97: Fortsetzung zur Kostenentscheidung analog § 97 Abs. 1 ZPO) und ihr damit eine Bedeutung zuweist. Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit dem Argument durchdringen, wenn schon im Rahmen einer Aussetzung kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen könne, gelte dies erst recht nach einer außerplanmäßigen Verfahrensbeendigung. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. Juni 2005, XII ZB 195/04), wonach bei einer Unterbrechung nach § 240 ZPO auch ein Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen wird. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass mit der Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werde, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen; außerdem solle eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden, auch zum Erreichen einer außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits. Diese Gründe greifen vorliegend nicht. Das Verfahren ist durch Konfusion beendet worden. Weder ist einer Partei die Möglichkeit zu geben, sich auf eine veränderte Sachlage einzustellen, noch kommt eine außergerichtliche Einigung in Betracht, da schlicht die Kläger- und Beklagtenseite ineinander übergegangen sind. Im Übrigen muss nach Auffassung des Senats nicht jede Verfahrensunterbrechung dazu führen, dass keinerlei Kostenfestsetzungsbeschlüsse mehr erlassen werden können. Vielmehr ist darauf abzustellen, inwieweit die Gründe für die Unterbrechung die Partei betreffen, die die Kostenfestsetzung begehrt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2018, 6 W 87/18, BeckRS 2018, 27949). Vorliegend würde eine Verfahrensunterbrechung wegen Todes der Klägerin nichts daran ändern, dass der Beklagte Kostenschuldner des Streithelfers ist. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde des Beklagten keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob sich ein Streithelfer für die Festsetzung seiner Kosten auch dann auf ein bereits ergangenes vorläufig vollstreckbares Urteil berufen kann, wenn die Partei eines Rechtsstreits nachfolgend Alleinerbin ihres einzigen Gegners wird und damit das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache automatisch endet, berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Gleiches gilt für die alternativ zu beantwortende Frage, ob eine automatische Beendigung der Hauptsache in einem solchen Fall der Anwendbarkeit der §§ 239, 246 ZPO entgegensteht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.