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Beschluss

18 W 170/24

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0602.18W170.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2024, Az.: 2-13 O 340/19, aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2024, Az. 2-13 O 340/19, besteht fort. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2024, Az.: 2-13 O 340/19, aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2024, Az. 2-13 O 340/19, besteht fort. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber der Antragsgegnerin eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG. Der Antragsgegnerin sowie der X GmbH und weiteren wurde in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 340/19, mit Schriftsatz vom 26.05.2020 der Streit verkündet, vgl. Bl. 113 ff. d. A.. Klägerin in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war die Y GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vorname1 Z. Mit E-Mail vom 23.06.2022 übersandte der die Antragsgegnerin nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren vertretene Rechtsanwalt Z, Ehemann von Frau Vorname1 Z, der Antragstellerin die Streitverkündungsschrift unter dem Betreff „…“. Mit Schreiben vom 24.06.2020 erklärte die Antragsgegnerin durch die Geschäftsführerin Frau Vorname1 Z gegenüber der Antragstellerin, dass ein Mandat ausschließlich zur gemeinsamen Vertretung der Antragsgegnerin und der X GmbH erteilt würde und auch nur dann, wenn die Deckung der Rechtsschutzversicherung für ein solches Mandat erteilt sei, vgl. Bl. 1893 d. A.. Unter dem 22.01.2021/29.01.2021 wurde zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie der X GmbH für die Angelegenheit „Streitverkündungen in dem Verfahren Y GmbH ./. Q u. a. vor dem LG Frankfurt am Main vom 26.05.2020, Az. 2-13 O 340/19,“ eine Vergütungsvereinbarungen für die anwaltlichen Dienstleistungen der Antragstellerin geschlossen, vgl. Bl. 1865 Rs. ff. d. A.. Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Gericht die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin an und nahm Akteneinsicht. Unter dem 08.03.2022 erklärte sie namens der Antragsgegnerin den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin, vgl. Bl. 820 f. d. A.. Mit E-Mail vom 13.03.2022 erklärte die Antragstellerin unter dem Betreff: „… - Z u. a. - Streitverkündungen - Vertragsnummer …“ gegenüber Herrn Rechtsanwalt Z und in cc. gegenüber Frau Vorname1 Z, sie danke für die Abgabe der Unterlagen zwecks Vorbereitung des Beweisaufnahmetermins am 24.03.2022. An diesem Termin solle die Antragstellerin für die Antragsgegnerin als Streithelferin auf Klägerseite teilnehmen. Vor diesem Hintergrund werde der bislang seit dem Jahr 2020 angefallene Aufwand in einer Kostenrechnung abgerechnet sowie eine weitere Vorschussrechnung beigefügt, die den Aufwand für die Vorbereitung des Termins am 24.03.2022 sowie die Vorbesprechung und die Beweisaufnahme mit zunächst vorsichtig 12 Stunden ansetze, vgl. Bl. 1950 f. d. A.. Einen Tag später antwortete Herr Rechtsanwalt Z, es gehe jetzt um die Vertretung der Streitverkündeten P und die Vergütung dafür. Maßgeblich hierfür sei doch die Beauftragung und der Beginn der Tätigkeit. Den genauen Zeitpunkt müsse er nachschauen, dieser liege aber doch nicht im Jahr 2020. Ab 2020 habe man zur Führung des Mandats O Kliniken freilich den gesamten Hintergrund besprochen, der jetzt bei dem neuen Mandat im Vordergrund stehe, aber der Aufwand sei damals für das Mandat O Kliniken angefallen und (hoffentlich) dafür abgerechnet worden. Das solle morgen besprochen werden. Unabhängig davon werde er seine Ehefrau als Geschäftsführerin der P bitten, dass die geleistete Vorschusszahlung für die Rechnung berücksichtigt werde. Er denke und vertraue darauf, dass der Aufwand für den Termin am 24.03.2022 mit 12 Zeitstunden richtig angesetzt sei“, vgl. Bl. 1950 d. A.. Die Antragstellerin nahm hierzu mit E-Mail vom 15.03.2022 Stellung, die Herr Z unter dem 16.03.2022 wie folgt auszugsweise kommentierte, vgl. Bl. 1948 ff d. A.: „Sie hatten dreimal erklärt, dass Sie in der Sache ohne den Abschluss einer Mandats- und Vergütungsvereinbarung nicht tätig werden können und wollen. Dementsprechend habe ich auch die Mandantin informiert, die dementsprechend mit Ihnen die Vereinbarung abgeschlossen hat.“ Mit E-Mail vom 17.03.2022, 9:02 Uhr, kündigte die Antragstellerin an, das Mandat niederzulegen, da die Honorarforderungen nicht beglichen seien, vgl. Bl. 1947 d. A.., woraufhin Herr Rechtsanwalts Z um 9:51 unter dem Betreff: Re: … - Z u. a. - Streitverkündungen - Vertragsnummer … antwortete: „Heute Morgen sind die Rechnungen von mir angewiesen worden. Dies als kurze Nachricht von unterwegs.“ Mit E-Mail vom 17.03.2022, 18:52 Uhr schrieb Herr Rechtsanwalt Z der Antragstellerin unter demselben Betreff, vgl. Bl. 1952 d. A.: „Anbei die Übersicht über die Themen zu den auf den 24.03.2022 geladenen Zeugen. Die Übersicht ist kurz gehalten, bringt gleichwohl die Themen der Verfügung des Landgerichts und um die es im Kern des Rechtstreits geht. Bis morgen (…)“ Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 trat die Antragstellerin als Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf und stellte einen Antrag. Herr Rechtsanwalt Z wurde als Zeuge vernommen. Am 12.05.2022 erging das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Im dortigen Rubrum ist die Antragstellerin als Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 beantragte die Antragstellerin auf Grundlage ihrer Kostenrechnung nach § 10 RVG die Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegnerin gemäß § 11 RVG. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag, Bl. 1630 ff. d. A., verwiesen. Die Antragsgegnerin brachte mit Schriftsatz vom 29.02.2024, Bl. 1679 ff. d. A., Einwände gegen die Kostenfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 06.03.2024 setzte die Rechtspflegerin die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß § 11 RVG zu erstattenden Kosten auf 36.867,01 € nebst Zinsen fest. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin half die Rechtspflegerin ab, hob den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2024 auf und wies den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellung vom 01.12.2023 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragsgegnerin außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.09.2024. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 RVG mit der Begründung versagt, dass Einwendungen nach § 11 Abs. 5 RVG erhoben würden, die außerhalb des Gebührenrechts lägen und einer Festsetzung entgegenstünden. Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger zwar grundsätzlich die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt, wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 - 1 BvR 1255/14 -, zitiert nach beck-online). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, es fehle an einem entsprechenden Auftragsverhältnis, stellt sich dies als offensichtlich unbegründet dar. Zwar mag der Antragstellerin noch am 24.06.2020 mitgeteilt worden sein, dass ein Mandat nur erteilt würde, wenn der Rechtschutzversicherer zahle. Tatsächlich wurde jedoch danach unter dem 22.01.2021/29.01.2021 eine bedingungslose Vergütungsvereinbarung über die Angelegenheit „Streitverkündungen in dem Verfahren Y GmbH ./. Q u. a. vor dem LG Frankfurt am Main vom 26.05.2020, Az.: 2-13 O 340/19,“ unterzeichnet und der Antragstellerin wurden die Unterlagen zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 übermittelt. Die E-Mail Korrespondenz ist jeweils mit dem eindeutig auf die Streitverkündung hindeutenden Betreff „… - Z u. a. - Streitverkündungen - Vertragsnummer …“ überschrieben. Mehrfach wird in der Korrespondenz auf den Termin zur mündlichen Verhandlung von 23.04.2022 abgestellt, zu dem die Antragstellerin als Vertreterin der Antragsgegnerin erscheinen sollte. Zudem hat Herr Rechtsanwalt Z auch in der außergerichtlichen Korrespondenz das Mandatsverhältnis bestätigt und lediglich mitgeteilt, der Beginn der Tätigkeit habe nicht im Jahr 2020 gelegen. So führte Herr Rechtsanwalt Z in seiner E-Mail vom 13.03.2022 aus: „Es geht jetzt um die Vertretung der Streitverkündeten P und ihre Vergütung dafür. Maßgeblich dafür sind auch die Beauftragung und der Beginn ihrer Tätigkeit dafür. Den genauen Zeitraum muss ich nachschauen und schicke ich Ihnen nochmals zu, aber dieser liegt doch nicht in 2020. (…) Unabhängig davon werde ich sofort meine Frau als Geschäftsführerin der P bitten, dass die geleistete Vorschusszahlung für ihre Rechnung berücksichtigt wird. Ich denke und vertraue darauf, dass sie den Aufwand für die Vorbereitung des Termins am 24.03.2022 und die Vorbesprechungen und Beweisaufnahme mit 12 Zeitstunden richtig angesetzt haben.“ Hieraus wird unzweifelhaft klar, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vertreten sollte und auch den Termin am 24.03.2022 wahrnehmen sollte. Dies bestätigte Herr Rechtsanwalt Z nochmals in seiner E-Mail vom 16.03.2022, in dem er die E-Mail der Antragstellerin vom 15.03.2022 auszugsweise wie folgt kommentiert: „Sie hatten dreimal erklärt, dass Sie in der Sache ohne den Abschluss einer Mandats- und Vergütungsvereinbarung nicht tätig werden können und wollen. Dementsprechend habe ich auch die Mandantin informiert, die dementsprechend mit Ihnen die Vereinbarung abgeschlossen hat.“ Die Antragstellerin trat sodann auch im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Antragsgegnerin als Prozessbevollmächtigte auf und stellte einen Antrag. Über diese Tatsache war die Antragsgegnerin im Bilde, da zum einen Herr Rechtsanwalt Z in dem Termin als Zeuge auftrat und zum anderen die Antragsgegnerin durch die Klägerin als Komplementär GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Vorname1 Z, vertreten wurde. Das Mandat endete auch ganz offensichtlich nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Aus der E-Mail Korrespondenz ergibt sich insofern eindeutig, dass die Antragstellerin am 17.03.2022 um 9:02 Uhr androhte, das Mandat niederzulegen, da Honorarrechnungen nicht beglichen seien, woraufhin Herr Rechtsanwalt Z um 9:51 Uhr antwortete, dass die Rechnungen heute Morgen von ihm angewiesen worden seien. Dass danach sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin davon ausgingen, dass das Mandat fortgesetzt wird, zeigt sich unzweifelhaft an der E-Mail des Herrn Rechtsanwalts Z von 18:52 Uhr, mit der er der Antragstellerin eine Übersicht über die Themen zu den auf den 24.03.2022 geladenen Zeugen übermittelte. Es zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin eben diesen Termin als anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin wahrnahm und die Antragsgegnerin dem auch zu keinem Zeitpunkt entgegentrat. Soweit die Antragsgegnerin und die X GmbH die Antragstellerin gemeinsam beauftragt haben sollten, schuldet die Antragsgegnerin als Auftraggeberin jedenfalls ihre fiktive Einzelvergütung, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 RVG. Mehr hat die Antragstellerin auch nicht verlangt. Soweit die Antragsgegnerin darauf beharrt, in dem streitgegenständlichen Mandatsverhältnis keine Zahlungen geleistet zu haben, steht dies in Widerspruch zu der E-Mail des Herr Rechtsanwalt Z vom 17.03.2022, ist aber auch unerheblich, denn es würde lediglich dazu führen, dass die Antragstellerin einen höheren Betrag einfordern dürfte, als sie es tatsächlich getan hat. Die vorgebrachten pauschalen Einwände sind offensichtlich nicht geeignet, einen anwaltlichen Vergütungsanspruch zu Fall zu bringen. Der Höhe nach ist auf Grundlage des vom Landgericht Frankfurt am Main festgesetzten Streitwerts in Höhe von 4.642.463,02 Euro der Ansatz von 36.860,01 Euro für das erstinstanzliche Verfahren, der sich zusammensetzt aus einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, sowie der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG nicht zu beanstanden. Zugleich waren die von der Antragstellerin verauslagten Zustellkosten in Höhe 7,00 € in die Festsetzungsentscheidung mit aufzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RVG). Die 1,3 Verfahrensgebühr ist auch unabhängig davon entstanden, ob die Beauftragung im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 erfolgte. Zinsen waren mit dem Eingang eines zulässigen Festsetzungsantrages, hier dem 01.12.2023 zuzusprechen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde fällt nach Nr. 1812 KV GKG keine Gerichtsgebühr an. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet. Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist abzusehen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.