Urteil
19 U 189/92
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1993:0922.19U189.92.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. August 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteilen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.1990 und vom 5.12.1990 - Az. : 2/12 O 92/90 - wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 124,47 DM die Löschung der beim Amtsgericht …. im Grundbuch von … in Höhe von 60.349,92 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.4.1989 aus 49.361,-- DM und 4 % Zinsen seit dem 22.1.1990 aus 3.397,82 DM, lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch wird dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 67.281,92 DM und für die Klägerin auf 124,47 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. August 1992 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteilen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.1990 und vom 5.12.1990 - Az. : 2/12 O 92/90 - wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 124,47 DM die Löschung der beim Amtsgericht …. im Grundbuch von … in Höhe von 60.349,92 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18.4.1989 aus 49.361,-- DM und 4 % Zinsen seit dem 22.1.1990 aus 3.397,82 DM, lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch wird dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet. Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 67.281,92 DM und für die Klägerin auf 124,47 DM festgesetzt. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung mit der Zug-um-Zug-Einschränkung, die aus dem Tenor des Senatsurteils ersichtlich ist, erfolgen muss. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Rüge der Zuständigkeit des Landgerichts greift weder gegenüber der Vollstreckungsgegenklage noch gegenüber der Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage folgt die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 767 Abs. 1 ZPO, der bestimmt, dass diese Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen ist. Prozessgericht hinsichtlich der vom Beklagten gegen die Klägerin geführten Vorprozesse auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück ist das Landgericht gewesen. Hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge für die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung wird auf § 10 ZPO verwiesen. Diese Vorschrift - die im Übrigen auch für die Vollstreckungsgegenklage herangezogen werden könnte - besagt, dass ein landgerichtliches Urteil nicht aus dem Grunde angefochten werden kann, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. Die Rüge des Beklagten stellt sich daher als unbegründet dar, ohne dass der Senat die Zuständigkeit des Landgerichts überprüfen müsste. Die Klägerin ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gehindert, neben der Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den gegen sie erwirkten Vollstreckungstiteln zugleich die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung zu erheben. Die beiden Klagen schließen einander inhaltlich nicht aus; denn der Streitgegenstand beider ist ein völlig unterschiedlicher. Der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den beiden Teilurteilen bedarf es deshalb, weil der Beklagte diese Urteile bislang nicht an die Klägerin herausgegeben hat. Er befindet sich also noch im Besitz von Vollstreckungstiteln. Der Erteilung der Löschungsbewilligung bedarf es, weil die Klägerin ohne diese nicht die Löschung der im Grundbuch zu Lasten ihres Grundstücks zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek bewirken kann. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage, die beide Teilanerkenntnisurteile betrifft, ist gemäß § 767 ZPO sowohl zulässig als auch begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage besteht schon deshalb, weil der Beklagte - wie dargelegt - noch immer im Besitz der Vollstreckungstitel ist. Da die Klägerin Erfüllung behauptet, macht sie auch eine Einwendung geltend, die gemäß § 767 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Die Einwendung ist schließlich auch begründet, weil die Klägerin mit der von ihr vorprozessual geleisteten Zahlung an den Beklagten die in beiden Teilanerkenntnisurteilen ausgeurteilten Hauptbeträge nebst Zinsen, für die sie die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück zu dulden hat, gezahlt hat. Diese Beträge einschließlich Zinsen sind in den beiden Abrechnungsschreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 10. und 12.3.1992 aufgeführt und demgemäß im gezahlten Gesamtbetrag enthalten. Zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen weiterer Beträge, Zinsen oder Kosten ist die Klägerin durch die beiden Teilanerkenntnisurteile nicht verurteilt worden. Die Vollstreckungsgegenklage ist demgemäß ohne jede Zug-um-Zug-Einschränkung voll begründet. Der Beklagte ist aufgrund der vorprozessualen Zahlung der Klägerin gemäß § 1144 BGB auch zur Erteilung der Löschungsbewilligung für die zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek zu verurteilen. Insoweit ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Klägerin den Hauptbetrag und die bis zur Zahlung aufgelaufene Zinsen gezahlt hat. Zwar haftet das Grundstück kraft der eingetragenen Sicherungshypothek auch für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung des Beklagten - wie § 1118 BGB besagt. Insoweit noch nicht gezahlte zu berücksichtigende Kosten hat der Beklagte jedoch nur in Höhe von insgesamt17,27DM dargetan. Der Grundstückseigentümer, der die Verurteilung zur Erteilung einer Löschungsbewilligung begehrt, ist zwar grundsätzlich voll darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass Hauptforderung und Nebenkosten für die das Grundstück haftet, erloschen sind (BJH, ZPO 86, 53). Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin jedoch durch ihre beiden Abrechnungsschreiben genügt; denn sie hat die Hauptforderung, Zinsen und zu berücksichtigende Nebenforderungen im Einzelnen aufgeführt und danach die Berechnung vorgenommen. Diese Berechnung konkret zu bestreiten, wäre der Beklagte gemäß § 138 ZPO verpflichtet gewesen sowie, die Positionen, die sie nicht für getilgt ansieht, darzulegen und zu beweisen. Sein Bestreiten beschränkt sich auf die Vorlage der mit der Berufungsbegründung eingereichten Urkunden. Bei Bewertung dieser Urkunden ergibt sich jedoch nur der bereits genannte noch errechnete Betrag von 17,27 DM, für den das Grundstück haftet. Im Einzelnen gilt folgendes: Die vom Beklagten vorgelegte Rechnung vom 24.2.1989 gegen den Voreigentümer… (Bl. 188) betrifft die dem Beklagten durch die Erwirkung des Arrestbeschlusses gegen … entstandenen Anwaltskosten. Diese Kosten sind ebenso wie die Anwaltskosten der Arrestvollziehung gegen … über die eine weitere Rechnung vom 24.2.1989 (Bl. 189) ausgestellt ist, bereits bei der Berechnung des Höchstbetrages von 60.349,92 DM, über die die ursprünglich aufgrund des Arrestes eingetragene Höchstbetragshypothek gelautet hat, berücksichtigt worden. Das ergibt schon eine Gegenüberstellung der Hauptforderung von 49.361,-- DM nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 18.4.1989, die dem Beklagten gegen … zustand und dem eingetragenen Höchstbetrag. Hierauf im Senatstermin hingewiesen, hat der Beklagte keine weiteren Ausführungen gemacht, so dass diese beiden Rechnungen als - unstreitig - bereits berücksichtigt anzusehen sind. Der Nichtberücksichtigung der Rechnungen steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin sowohl im ersten Rechtszug als auch im zweiten Rechtszug hat vortragen lassen, sie sei bereit, die Rechnungen anzuerkennen. Sie hat nämlich zugleich erklärt, die Kosten nicht doppelt zahlen zu wollen. Bedingung für ein wirksames Anerkenntnis hinsichtlich dieser Rechnungsbeträge wäre demgemäß, dass der Beklagte dargetan hätte, wie sich der eingetragene Höchstbetrag erklärt, falls die Kosten der Erwirkung und Vollziehung des Arrestbefehls nicht in ihm berücksichtigt wären. Auch insoweit fehlt es an jeder Darlegung des Beklagten. Die Rechnung des Beklagten vom 14.5.1990 ( Bl. 191 ), die Gebühren seines Anwalts für dessen Tätigkeit beim Arrestvollzug zum Gegenstand hat, ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeit auch Gegenstand der Rechnung vom 24.2.1989, die sich mit der Arrestvollziehung befasste, war. Die Bezeichnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme "Eintragung einer Arresthypothek" ist nichts anderes, als die Arrestvollziehung. Im Übrigen gilt hinsichtlich der letztgenannten Rechnung das bereits zu den beiden Rechnungen vom 24.2.1989 Ausgeführte. Die weitere Rechnung vom 14.5.1990 ( Bl. 192 ), die das Verfahren: … zum Gegenstand hat, ist deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei den dort berechneten Anwaltsgebühren um keine Nebenkosten handelt, für die das Grundstück gemäß § 1118 BGB haften würde. Gegenstand der Rechnung sind die dem Beklagten im Hauptsacheverfahren, das er wegen seines Werklohnes gegen … geführt hat, entstandenen Kosten. Es handelt sich also um eine Forderung des Beklagten gegen seinen persönlichen Schuldner. Auf Zahlung hinsichtlich dieser persönlichen Schuld des … kann der Beklagte die Klägerin nicht in Anspruch nehmen, weil sie die persönliche Schuld nicht übernommen hat. Das Grundstück haftet demgemäß auch nicht für die persönliche Schuld. Die Rechnung vom 13.3.1991 (Bl. 184), in der der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten Bezahlung der Tätigkeit im gegen die Klägerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, betrifft zwar einen Vergütungsanspruch, für den das Grundstück gemäß § 1118 BGB haftet. Diese Gebühren sind jedoch bereits in der von der Klägerin vorprozessual auf die Hypothek geleisteten Gesamtzahlung enthalten. Allerdings hatte die Klägerin 8,-- DM Fotokopierkosten nebst Mehrwertsteuer daraus nicht berücksichtigt und demgemäß nur einen Gebührenanspruch von 536,03 DM errechnet und gezahlt. Die Differenz zu den dem aus der Rechnung vom 13.3.1991, die die Fotokopien berücksichtigt, ersichtlichen Betrag von 545,15 DM beträgt 9,12 DM. In dieser Höhe sind daher noch Nebenkosten offen, die zu zahlen verpflichtet zu sein, die Klägerin auch anerkannt hat. Ebenfalls als gemäß § 1118 BGB zu berücksichtigenden Nebenkosten sind weitere 27,-- DM noch offen. Der Beklagte hat insoweit im Senatstermin dargelegt, dass er diese ihm vom … für die Erteilung eines Katasterauszuges berechneten Kosten (Bl. 187) deshalb zahlen musste, weil ein solcher Auszug zusammen mit dem Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung über das Grundstück beim Grundbuchamt eingereicht werden müsste. Hinsichtlich dieses Betrages ist im Senatstermin unstreitig geworden, dass er von der Klägerin noch zu zahlen ist. Die Rechnung vom 7.3.1992, in der der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten Gebühren für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der vom Beklagten eingeleiteten Zwangsverwaltung des Grundstücks der Klägerin verlangt (Bl. 193), betrifft zwar ebenfalls Kosten, für die das Grundstück gemäß § 1118 BGB haftet. Die Rechtsanwaltsgebühren, die der Beklagte seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wegen dessen Tätigkeit bei dem Versuch der Vollstreckung in das Grundstück schuldet, hat die Klägerin jedoch bereits bei Errechnung der von ihr vorprozessual geleisteten Zahlung berücksichtigt. Allerdings errechnet sich der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem Datum vom 7.3.1992 einen höheren Gebührenanspruch, als den von der Klägerin gezahlten Betrag von 536,03 DM. Das beruht jedoch auf unzutreffender Berechnung der Gebühren durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Diesem steht nämlich nur eine Gebühr nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und nicht auch eine solche aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu. Auch kann der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte nur eine 3/10 Gebühr verlangen, die sich bei dem - unstreitigen - Gegenstandswert von 57.158,82 DM nur auf 410,70 DM und nicht auf - wie vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten verlangt - 488,70 DM beläuft. Der berichtigte Gesamtgebührenanspruch beträgt demgemäß nur 516,08 DM. Insoweit wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin verwiesen. Da die Klägerin vorprozessual auf diese Position 536,03 DM bezahlt hat, liegt insoweit eine Überzahlung von 19,95 DM vor. Mit diesem Betrag kann die Klägerin aufrechnen. Nach alledem ergibt sich aus noch nicht gezahlten Nebenforderungen, für die das Grundstück gemäß § 1118 BGB haftet, folgende Berechnung: Das Grundstück haftet noch für Kosten des vom Beklagten eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens (Rechnung vom 13.3.1991) in Höhe von 9,12 DM sowie die Kosten der Erteilung eines Katasterblattes in Höhe von 27,-- DM 36,12 DM gemindert um den Aufrechnungsbetrag 19,95 DM von offene Nebenkosten gemäß § 1118 BGB 16,17 DM. Hinsichtlich dieser Kosten kann die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung nur Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen. Beide Leistungen, nämlich die Zahlung der Grundstückseigentümerin zur Ablösung des Grundpfandrechts und die Erteilung der Löschungsbewilligung durch den Gläubiger des Grundpfandrechts werden gleichzeitig fällig. Um die Rechtsstellung beider nicht zu gefährden, ist weder die Grundstückseigentümerin vorleistungsverpflichtet noch der Pfandrechtsgläubiger vor vollständiger Befriedigung aus dem Grundstück zur Erteilung der Bewilligung zur vollständigen Löschung des Grundpfandrechts verpflichtet. Dem wird durch die Zug-um-Zug-Verurteilung Rechnung getragen. Zwar haftet das Grundstück nicht auch für die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung. Diese Kosten gehören nämlich nicht zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 1118 BGB. Die Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung hat jedoch nach allgemeiner Ansicht der Schuldner zu tragen. § 369 BGB findet entsprechend Anwendung. Ebenfalls ist allgemeine Ansicht, dass der Grundpfandrechtsgläubiger wegen der Kosten der Erteilung der Löschungsbewilligung ein Zurückbehaltungsrecht hat. Dieses führt ebenfalls zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten. Die Notarkosten, die durch die Beglaubigung der Unterschrift des Beklagten unter die von ihm zu erteilende Löschungsbewilligung entstehen, belaufen sich auf insgesamt 108,30 DM. Hinsichtlich der Berechnung kann auf die zutreffende Berechnung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 9.6.1989 ( Bl. 186 ) verwiesen werden. Die dort vorgenommene Berechnung der Notarkosten ist zutreffend. Insgesamt errechnet sich ein Betrag von 108,30 DM + 16,17 DM = 124,47 DM, mit dem der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht erfolgreich ausüben kann. Allerdings hat der Beklagte die Rechnung, die sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter als Notar unter dem Datum vom 9.6.1989 ausgestellt hat, deshalb vorgelegt, um Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag, den der Beklagte dem Notar … erteilt hatte, entstandenen Gebühren zu verlangen. Bei diesen Kosten der Beglaubigung der Unterschrift unter der im Jahre 1989 dem Notar … übersandten Löschungsbewilligung handelt es sich aber ebenfalls um keine Nebenkosten, für die das Grundstück der Klägerin nach § 1118 BGB haften würde. Die Kosten sind auch nicht etwa gemäß § 369 BGB - analog - aus dem Gesichtspunkt der Bezahlung der Kosten für eine Quittung von der Klägerin zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit entfällt schon deshalb, weil die damalige Löschungsbewilligung die Löschung der ursprünglich eingetragenen Höchstbetragshypothek betraf. Die Löschungsbewilligung ist inhaltlich nicht geeignet, die Löschung der heute eingetragenen Sicherungshypothek zu bewirken. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 16.9.1993 - bei Gericht eingegangen am 21.9.1993 - gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; § 156 ZPO. Die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden gäben dem Senat nämlich keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Unterlagen Bl. 220 bis Bl. 229 der Gerichtsakten - vom Beklagten nicht als Anlagen gekennzeichnet, weshalb nur auf die Blattzahlen der Gerichtsakten verwiesen werden kann - betreffen sämtlich das vom Beklagten gegen … geführte Hauptsache verfahren. Bei den Kostenrechnungen handelt es sich also um Forderungen des Beklagten gegen seinen persönlichen Schuldner, für die das Grundstück - wie dargelegt - nicht haftet. Das gilt auch für die Kostenrechnung Bl. 232 der Gerichtsakten. Bei den Rechnungen Bl. 230 und Bl. 231 ist aus den Urkunden nicht ersichtlich, um welche Verfahren es sich handelt. Die Rechnungen sind vom Beklagten auch nicht kommentiert worden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich, falls das Grundstück dafür nach § 1118 BGB haften sollte, um schon bei der Festsetzung des Höchstbetrages berücksichtigte Kosten handelt. Die Rechnung Bl. 233 der Gerichtsakten betrifft ein persönliches Zahlungsverbot, das der Beklagte gegen den früheren Arbeitgeber des … anlässlich einer Gehaltspfändung hat aussprechen lassen. Es handelt sich also wiederum um Kosten, die nur das persönliche Schuldverhältnis betreffen und für die das Grundstück nicht haftet. Mit den Kostenrechnungen Bl. 235 bis Bl. 249 hat der Beklagte Urkunden erneut eingereicht, die schon zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegen haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Bei dem Bl. 256 der Akten vom Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren als Vorschuss angeforderten Betrag von 6.100,00 DM handelte es sich zwar um Kosten, für die das Grundstück haften würde, falls die Zwangsversteigerung weiter durchgeführt worden wäre. Wird die Zwangsversteigerung aber nicht mehr durchgeführt, braucht der Beklagte auch nicht die nur vorschussweise angeforderten Kosten zu zahlen. Er kann sie demgemäß auch nicht erstattet verlangen. Ganz abgesehen davon, wäre das neue Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz v. 16.9.1993 auch gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auch deshalb besteht keine Veranlassung nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin, das in der Zug-um-Zug-Einschränkung bei der Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung zu sehen ist, stellt sich als äußerst geringfügig dar und hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Der Vollstreckungsschutzanordnung liegt die Vorschrift des § 709 ZPO zugrunde. Dabei ist bei der Errechnung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vom Beklagten zu leistenden Betrages berücksichtigt worden, dass die Vollstreckungstitel nicht mehr werthaltig sind und die Sicherungshypothek - wie dargelegt - nur noch hinsichtlich geringer Nebenkosten valutiert. Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 1 ZPO festgesetzt worden. Im Grundbuch von … ist an der aus dem Tenor des Senatsurteils ersichtlichen Stelle eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Beklagten eingetragen. Die Klägerin verlangt als Grundstückseigentümerin die Erteilung der Löschungsbewilligung für diese Hypothek. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte für den früheren Eigentümer des Grundstücks Gartenbauarbeiten ausgeführt. Als dieser nicht bezahlte, erwirkte der Beklagte gegen den Voreigentümer im Wege des dinglichen Arrestes die Eintragung einer Höchstbetraghypothek. Wegen der am 28.3.1989 erfolgten Eintragung wird auf das Grundbuch verwiesen. Am 27. Juli 1989 ist die Klägerin, an die der Voreigentümer das Grundstück verkaufte, im Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin, die nicht die persönliche Schuld des Voreigentümers gegenüber dem Beklagten übernommen hatte, minderte den ursprünglich mit dem Voreigentümer ausgehandelten Kaufpreis wegen von ihr behaupteter Gewährleistungsmängel des Grundstücks. Es kam zu einer einverständlichen Herabsetzung des Kaufpreises zwischen ihr und dem Voreigentümer, weshalb dieser die Werklohnforderung des Beklagten nicht aus dem Kaufpreis begleichen konnte. Eine zu Gunsten des Beklagten mit dem Notar getroffene Treuhandvereinbarung war dadurch undurchführbar geworden. Am 27. Juni 1990 und am 5. Dezember 1990 erwirkte der Beklagte gegen die Klägerin die beiden - im Tenor des Senatsurteils näher bezeichneten - Teilanerkenntnisurteile, in denen sie zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück verurteilt worden ist. Das Begehren der Klägerin auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Urteilen ist ebenfalls Gegenstand des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits. In dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Vorprozess ist die weitergehende Duldungsklage des Beklagten durch Schlussurteil abgewiesen worden. In diesem sind dem Beklagten die gesamten Kosten des Duldungsrechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt worden. Nach Abschluss des zwischen den Parteien geführten Duldungsrechtsstreits ist im Grundbuch die auf dem Grundstück der Klägerin ruhende Höchstbetragshypothek durch Eintragung vom 15.2.1991 in die Sicherungshypothek von 60.349,92 DM umgewandelt worden, hinsichtlich der die Klägerin vom Beklagten die Löschungsbewilligung begehrt. Nach der Umwandlung leitete der Beklagte, die Zwangsverwaltung und auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin ein. Die Klägerin zahlte daraufhin an den Beklagten über dessen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 12.3.1992 einen Betrag von insgesamt 60.250,87 DM, der sich wie aus den Abrechnungsschreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.3. und 12.3.1992 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten ersichtlich ist, errechnet. Auf die beiden Schreiben wird verwiesen (Bl. 20 - 22 + Bl. 23/24 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, die durch die beiden Teilanerkenntnisurteile ausgeurteilten Duldungsansprüche des Beklagten seien durch Erfüllung erloschen. Die Beträge, für die das Grundstück hafte, habe sie gezahlt. Sie hat sinngemäß beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den im Tenor des Senatsurteils näher bezeichneten Teilanerkenntnisurteilen für unzulässig zu erklären; sowie den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der ebenfalls im Tenor des Senatsurteils näher beschriebenen zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat hinsichtlich beider Klageanträge die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der Sache hat er - ohne nähere Aufschlüsselung - vorgetragen, die von der Klägerin noch auszugleichenden Kosten für "Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Gerichtsvollzieherkosten, Katasterkosten sowie die Kosten des Treuhandauftrages an den Notar … beliefen sich auf insgesamt 3.932,06 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.8.1992 verwiesen. Das Landgericht hat durch am 26.8.1992 verkündetes Urteil die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Teilanerkenntnisurteilen für unzulässig erklärt und den Beklagten zugleich verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten auf dem Grundstück der Klägerin lastenden Sicherungshypothek zu bewilligen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen ( Bl. 147-153 d.A.). Gegen das am 16.9.1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.10.1992 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 16.11.1992, begründet. Er rügt in seiner Berufungsbegründung auch weiterhin hinsichtlich beider Klageanträge die Zuständigkeit des Landgerichts. Er ist der Ansicht, dass sich die Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung und die Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gegenseitig ausschlössen. Das landgerichtliche Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung, nach der die Klägerin die noch ausstehenden Kosten, für die das Grundstück hafte, zu tragen habe, hätte erfolgen dürfen. Diese Kosten, die sich auf die im Kammertermin vor dem Landgericht angegebenen 3.932,06 DM sowie weitere Kosten von 3.000,-- DM belaufen könnten, seien nicht - wie das Landgericht angenommen habe - als nur geringfügig einzustufen. Zur Bezifferung der Kosten legt er nunmehr im Berufungsrechtszug - ohne nähere Stellungnahme - Rechnungen und sonstige Urkunden, wie Bl. 184 - 196 d.A. ersichtlich, vor. Auf diese Urkunden wird Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und setzt sich im Übrigen mit den vom Beklagten im Berufungsrechtszug eingereichten Urkunden auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift sowie die Berufungserwiderung verwiesen. Es wird ferner verwiesen auf sämtliche bei den Akten befindlichen Urkunden.