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Urteil

19 U 132/00

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2001:0223.19U132.00.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.06.2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main — Aktenzeichen: 2/21 O 319/99 — unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 10.922,43 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.09.1999 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für jede der Parteien weniger als 60.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.06.2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main — Aktenzeichen: 2/21 O 319/99 — unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 10.922,43 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.09.1999 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für jede der Parteien weniger als 60.000,-- DM. abgekürzt gemäß § 543 ZPO. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hatte sie jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 10.922,43 DM zum Ersatz des ihr durch die fehlerhafte Beratung der Zeugin bei Umtausch der zuvor gehaltenen Fonds-Anteile in solche des am 10.03.1998 entstandenen Schadens zu (§ 675, §§ 280, 286, 325, 326 BGB entsprechend). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Dieser fällt ihrer eigenen Sachdarstellung zufolge (Seite 2 und 3 der Klageerwiderung = Bl. 16 , 17 d. A. und Seite 4 der Berufungsbegründung = Bl. 165 d. A.) innerhalb des … Versicherungskonzerns die Aufgabe zu, Vermögensanlagen aller Art zu vermitteln und zu vertreiben, sie betätigt sich mithin als Anlagevermittlerin. Zur rechtlichen Stellung und den Pflichten der Anlagevermittler hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.11.1981 (NJW 1982 Seite 1095 ff., 1096) grundlegend wie folgt ausgeführt: „... der Vertrag, der zwischen einem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande kommt“, (stellt) „lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die jeweiligen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Gleichgültig ist dabei, ob der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag auch die Vermittlung der Kapitalanlage umfasst“. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass sich das Verhältnis zwischen dem Anlagevermittler und dem Anlageinteressenten, der sich zwecks Vermittlung einer Kapitalanlage an diesen wendet, nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt. Vielmehr ist mangels ausdrücklicher Vereinbarungen — der zumindest stillschweigende Abschluss eines Beratungsvertrages bereits dann anzunehmen, wenn sich der Anlageinteressent an den Vermittler wegen der Vermittlung von Kapitalanlageprodukten wendet und für letzteren erkennbar ist, dass seine Auskunft für den Anlageinteressenten von erheblicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient, der Vermittler sich als sachkundig bezeichnet und ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (ständige Rechtsprechung des BGH, NJW 1993 Seite 2433; 1996 Seite 1744). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hatte sich zunächst im Juni, sodann im Dezember 1997 an die Zeugin … die die Beklagte mit der Wahrnehmung der Anlagevermittlungstätigkeit betraut hatte, in Verbindung gesetzt, um deren Vermittlungsdienste in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dieser geschäftlichen Kontakte kam es sodann im März 1998 zur weiteren Inanspruchnahme der Dienste der Zeugin …durch die Klägerin beim Tausch der Fonds-Anteile. Für die Klägerin, die nur über eine Rente und den ihr im Wege einer Erbschaft zugefallenen Betrag von 49.000,-- DM, später nochmals über weitere 5.000,-- DM verfügte, war die Auskunft über die Anlageprodukte, die ihr von der Zeugin … zuteil wurden, von erheblicher Bedeutung, sollten doch die aus der geplanten Kapitalanlage erzielten Gewinne der Aufbesserung ihrer Rente dienen. An der Sachkenntnis und dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, die Anlageprodukte ihrer ihr durch Agenturverträge verbundenen Vertragspartner zu vertreiben, kann kein Zweifel bestehen. Die oben genannten Grundsätze für Anlagevermittler gelten auch dann, wenn dieser sich nicht eigener Mitarbeiter, sondern freier Versicherungsvertreter zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten — wie es hier die Beklagte durch Einschaltung der Zeugin … und anderer Versicherungsvertreter getan hat — bedient. Die Zeugin … war somit Erfüllungsgehilfin der Beklagten, ihr Verhalten muss diese sich somit gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt auch, soweit die Zeugin … bei den Gesprächen mit der Klägerin — über die dem Anlagevermittler obliegende richtige und vollständige Information über die Kapitalanlageprodukte hinaus — Beratungsleistungen erbrachte. Denn die mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgte Art der Anlagevermittlung durch die von ihr eingesetzten Handelsvertreter in der Form von Hausbesuchen bei den Anlageinteressenten brachte es mit sich, dass der Handelsvertreter über die bloße Produktinformation hinausging, er vielmehr Fragen der Interessenten über eine fachkundige Bewertung der Anlageprodukte beantwortete und die Interessenten unter Berücksichtigung ihrer Anlageziele, ihrer Risikobereitschaft und ihrer persönlichen Verhältnisse auch beriet, somit die Funktion eines Anlageberaters wahrnahm. Auf diese Weise erschloss die Beklagte durch den Einsatz von Handelsvertretern Interessentenkreise, die einen geschäftlichen Kontakt zu ihr nicht gesucht hätten, der wirtschaftliche Vorteil für die Beklagte liegt bei dieser Art der Anlagevermittlung und -beratung auf der Hand. Das von der Beklagten beim Landgericht eingereichte, von der … herausgegebene Faltblatt (Ablichtung Bl. 100), das den Handelsvertretern über die Beklagte zur Verfügung gestellt wurde, sieht denn auch aufgedruckt vor, dass der jeweilige Handelsvertreter unter der Rubrik „Berater“ seinen Namen und seine Telefonnummer einträgt. Als Anlageberater aber schuldete die Beklagte (durch ihre Erfüllungsgehilfin, die Zeugin …‚ der Klägerin eine anlage- und anlegergerechte Aufklärung (BGH WM 1993 Seite 1455, 1455; BGH NJW 1982 Seite 1095 ff., 1096). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6, 7 und 8 seines Urteils, dem insoweit in vollem Umfange beigepflichtet wird, verwiesen. Diese Beraterpflichten hat die Zeugin … zumindest insoweit schlecht erfüllt, als sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass zur Zeit des ins Auge gefassten und von der Klägerin nach Beratung durch die Zeugin tatsächlich beschlossenen und vollzogenen Umtauschs der Fonds-Anteile aufgrund der damals noch anhaltenden sogenannten „Asienkrise“, insbesondere der Ungewissheiten über den Einfluss der Änderung der politischen Verhältnisse in … auf die Märkte des südpazifischen Raums, zusätzliche Kurs- und Währungsrisiken drohten, die sich nachteilig auf die Entwicklung des …-Fonds auswirken konnten. Dass diesem Punkte keine oder allenfalls eine nur sehr am Rande liegende Bedeutung in dem Gespräch mit der Zeugin … eingeräumt wurde, geht aus der Aussage dieser Zeugin vor dem Landgericht hervor. Wenn diese dort bekundet, sie könne heute nicht mehr sagen, ob sie mit der Klägerin über Währungsrisiken gesprochen habe, in … um Beispiel gebe es den Hongkong-Dollar, der seine Höhen und Tiefen habe wie jede andere Währung auch, so folgt daraus, dass die Zeugin ein Risiko insoweit überhaupt nicht erkannt und dieses demzufolge auch der Klägerin nicht mitgeteilt hat. Des weiteren hat die Zeugin … unstreitig die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass der … und selbst von der … ausweislich des von der Klägerin zu den Akten gereichten Faltblatts (Bl. 6 d. A.) den am 13.10.1989 aufgelegten …Fund wie folgt beurteilt hat: „Der Fond eignet sich zwar grundsätzlich zur Depotbeimischung für spekulative, international orientierte Aktienanleger mit langfristigem Anlagehorizont, die sich die Chancen der … Aktienmärkte (insbesondere in … erschließen möchten.“ Zwar fand das dem Tausch der Anteile der Klägerin vorangehende Beratungsgespräch zwischen ihr und der Zeugin … bereits im März 1998 statt. Dass aber die Einschätzung des …-Fond durch die …auch zuvor und mithin im März 1998 keine im wesentlichen andere war, als im Juni 1998, zeigt die weitere Wendung in dem Votum vom 08.06.1996, dass trotz zweistelliger, im Jahre 1998 erzielter Gewinne der Fond zum Verkauf gestellt werde. da sich das ökonomische Umfeld in … rapide eintrübe. Auch die Kennzeichnung dieses Fonds in dem von der Beklagten überreichten Faltblatt per 31.03.1992 als für Anleger empfehlenswert, die bereits über Wertpapier-Erfahrung verfügen, langfristig denken und dabei überdurchschnittlichen Wertzuwachs erwarten, zeigt, das diese Anlage für eher risikofreudige Interessenten gedacht war. Die Klägerin konnte von der Zeugin … nicht in den Bereich der risikofreudigen Anleger eingestuft werden, so dass sich eine Beratung insoweit erübrigt hätte. Umfang und Inhalt der Beratungspflicht wird bestimmt durch den Kenntnis- und Wissensstand des Anlegers. Aufklärungspflichtig ist danach der wirtschaftlich wenig erfahrene Durchschnittsverdiener, hierzu gehört auch ein Erbe mit bescheidenen Einkünften, der — wie die Klägerin — sein durch Erbgang erworbenes Vermögen anlegen möchte. Die Klägerin wurde durch die Anlage von Geldbeträgen in einem Immobilienfond der … und in die ihr von der Zeugin … im Juni und Dezember 1997 vermittelten Industrie- und Medienfonds noch nicht zu einer erfahrenen Kapitalanlegerin. Mangels ordnungsgemäßer Aufklärung über die genannten Punkte kann auch der nach Behauptung der Beklagten von der Klägerin geäußerte Wunsch nach deutlich höheren Zinserträgen als 2-3% nicht dazu führen, dass die Zeugin … die Klägerin im März 1998 zurecht als risikofreudige Anlegerin hätte einstufen dürfen. Denn die Entscheidung der Klägerin zur Hinnahme erhöhter Risiken hätte deren vorherige Kenntnis vorausgesetzt, die ihr die Zeugin … aber gerade nicht vermittelt hatte. Da die Klägerin bewiesen hat, dass die Beklagte ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten zumindest in zwei Punkten verletzt hat, muss sie lediglich darlegen, die Beklagte habe hier durch ihre Anlageentscheidung verursacht, die unterblieben wäre, hätte die Zeugin … sie über die beiden Punkte zutreffend beraten und aufgeklärt (BGH WM 1991 Seite 315, 317; 1992 Seite 1269ff., 1271). Dabei kommt der Klägerin eine Kausalitätsvermutung zugute (BGH WM 1992 Seite 770 ff., 773). Die Beklagte trifft hingegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, weil die Klägerin sich auch bei vollständiger Beratung und Aufklärung für das gleiche Anlageobjekt entschieden hätte (BGH NJW 1981 Seite 1440 ff., 1441). Insoweit ist die Beklagte indessen darlegungs- und beweisfällig geblieben. Zu Ersetzen sind der Klägerin diejenigen Nachteile, die ihr durch das schädigende Verhalten der Beklagten bzw. der für sie handelnden Zeugin … entstanden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 276 BGB Rdn. 123 m.w.N.). Hierzu gehören die Aufwendungen, die die Klägerin für den Erwerb der … Fund-Anleihe getätigt hat. Diese betragen ausweislich des Kontoauszugs der … vom 10.03.1998 (Bl. 5 d. A.) 24.826,12 DM. — Der Rücknahmepreis für die Anleihe ist — entgegen der Meinung der Beklagten — in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da es nur auf die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin ankommt. — Hiervon abzuziehen ist aber der von der Klägerin beim Wiederverkauf erzielte Rücknahmepreis von 42.981,44 DM (vgl. OLG Frankfurt WM 1993, Seite 684ff., 687), sodass ein Schaden in Höhe von zunächst 21.844,68 DM verbleibt. Dieser Schadensbetrag mindert sich jedoch um die Hälfte auf 10.922,34 DM, weil die Klägerin in erheblichem Maße gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn die Klägerin hat die Anteile am 16.09.1998 zu einem Zeitpunkt verkauft, als deren Wert nahezu den Tiefstpunkt erreicht hatten. Sie hat dabei sogar ihre eigenen, wenn auch begrenzten Erfahrungen mit Fonds-Anteilen außer Acht gelassen, die ihr gezeigt hatten, dass die Werte dieser Anlagen rasch steigen und fallen können, dass der wirtschaftlich erstrebte Erfolg aber nur eintreten kann, wenn der Anleger überlegt und gezielt beim An- und Verkauf Kursschwankungen berücksichtigt, indem ein Verkauf — wie die Klägerin es auf den Rat der Zeugin … mit den Industrie- und Medienfondanteilen getan hatte — tunlichst dann erfolgt, wenn der Kurs hoch bewertet wird. Die Klägerin hat auch den ihr von der Zeugin … erteilten Rat zu warten bis die Kurse ihrer Fondsanteile wieder stiegen außer Acht gelassen. Traute sie dem Rat der Zeugin nicht mehr, weil sie sich durch diese schlecht beraten fühlte, so hätte die Klägerin von dritter Seite Rat einholen müssen, bevor sie sich zum Verkauf aller ihrer Anteile entschloss. Dass dies der Klägerin nicht unzumutbar war, diese sehr wohl wusste, wo Informationen zu erhalten waren, zeigt ihr Vorgehen vor dem Umtausch der Anteile. Denn die Beklagte hatte sich bei der … erkundigt und dort das von ihr zu den Akten gereichte Faltblatt erhalten. Die Einholung eines solchen Rates war naheliegend und unschwer — unter Umständen gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt - zu erlangen. Hätte die Klägerin den Rat eingeholt, so wäre ihr mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit die Auskunft erteilt worden, die Anteile zu dem damaligen Zeitpunkt nicht zu veräußern und zuzuwarten, ob und wie die Kurse sich erholten. Dadurch wäre ein Schaden abgewendet worden. Das Gericht sieht das Versäumnis der Klägerin als so erheblich an, dass der eingetretene Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen ist (§ 254 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.