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Beschluss

19 U 148/03

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0430.19U148.03.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juli 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten war durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, denn der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie auch die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Durchführung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO). I. Der Senat ist sachlich für die Berufung des Beklagten zuständig. Für die Berufungszuständigkeit gilt das Prinzip der sog. formellen Anknüpfung. Somit bestimmen sich die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (Familiengericht oder Prozessgericht) in erster Instanz entschieden hat (§ 119 GVG). Zugleich bestimmt die formelle Anknüpfung auch darüber, ob beim Oberlandesgericht der Familiensenat oder der allgemeine Zivilsenat zur Entscheidung berufen ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 119 GVG Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 GVG Rn. 4; Sedemund-Treiber in: Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 119 GVG Rn 4). Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung NJW-RR 1993, 1282 ff. ausgeführt, dass das sog. Prinzip der formellen Anknüpfung, wonach es ausschließlich darauf ankommt, weiches Gericht (Prozessgericht/Familiengericht) in 1. Instanz entschieden hat, zwar die Rechtsmittelzuständigkeit begründet, sich die Bedeutung der formellen Anknüpfung jedoch darin auch erschöpfe. Sie bewirke darüber hinaus nicht, dass innerhalb des Oberlandesgerichts nur ein Zivilsenat zuständig sei, wenn das Landgericht und ein Familiensenat, wenn das Familiengericht beim Amtsgericht entschieden hat. § 119 GVG spreche nur vom Oberlandesgericht als solchem und sage nichts über die interne Senatszuständigkeit aus. Die Zuständigkeit des Familiensenats hänge auf Grund der Verweisung auf § 23b Abs. 1 GVG vielmehr davon ab, ob es sich um eine Familiensache handele. Auch aus § 529 Abs. 3 ZPO (a. F.), wonach das Oberlandesgericht nicht mehr von Amts wegen prüfe, ob eine Familiensache vorliege, ergebe sich nichts anderes. Diese Entscheidung ist infolge der Änderung der Rechtslage auf Grund der Novellierung der ZPO im ZPO-RG von 2001 überholt. Zöller-Gummer führt hierzu aus: „Die formelle Anknüpfung bedeutet weiter (Anm.: d. h. über die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit hinaus), dass innerhalb des zuständigen OLG die Frage, ob mit dem Rechtsmittel ein allgemeiner Prozesssenat oder ein Familiensenat befasst ist, sich nach dieser formellen Anknüpfung richtet, d. h. der Familiensenat ist befasst, wenn die angefochtene Entscheidung vom Familiengericht stammt … weil nach §§ 621 e Abs. 4, 513 Abs. 2 ZPO i. d. Fassung des ZPO-RG die Frage der materiell richtigen Anknüpfung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist. Nach § 513 Abs. 2 ZPO n. F. kann die Berufung nicht mehr darauf gestützt werden, dass das Gericht des 1. Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich den Zuständigkeitsstreit auf die 1. Instanz beschränken. ... Folgerichtig entfiel der bisherige § 529 Abs. 3 ZPO, der immerhin noch in gewissen Fällen die Prüfung des Berufungsgerichts, ob eine Familiensache vorliegt, zuließ, „als Folgeänderung zu § 513". Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wäre es unvereinbar, auf Grund der Verweisung des § 119 Abs. 2 G VG auf § 23b GVG für die Frage der Zuständigkeit des Zivil- oder des Familiensenats materiell anzuknüpfen und zu prüfen, ob wirklich eine Familiensache vorliegt. ... Damit sind BGH MDR 93, 1236 - NJW-RR 93, 1282 ; OLG Brandenburg OLGZ-NZ 2001, 71 und die Diskussionen hierzu ... überholt. Entsprechend dieser formellen Anknüpfung ist nunmehr auch zu verfahren wenn in einer Familiensache fälschlich die für allgemeine Prozesssachen zuständigen Spruchkörper des Landgerichts in 1. Instanz entschieden haben ... oder umgekehrt". Auch Sedemund-Treiber in: Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 119 GVG Rn. 4 vertritt diese Auffassung: „Im Hinblick auf die jetzt maßgebende formelle Anknüpfung für die Rechtsmittel- Zuständigkeit ... ist auch innerhalb des OLG der zuständige Senat in formeller Anknüpfung zu bestimmen. Der Familiensenat ist daher nur zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von dem Familiengericht ausgeht (... a. A., aber vor Einführung des neuen § 513 Abs. 2 ZPO BGH FamRZ 1994, 25 ff" (= BGH NJW-RR 93, 1282 ff. )". Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Daher kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob es sich der Sache nach um eine Familiensache handelt oder nicht. Das Landgericht hat ohne Rechtsverletzung mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unterhalt gemäß der notariellen Urkunde von … .1.2000 (Änderungsvertrag zum Ehevertrag vom ….10.1999), in der die Parteien einen Trennungsunterhalt sowie einen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 770,-- Euro monatlich zu Gunsten der Klägerin vereinbart haben, bejaht. Eine wirksam vereinbarte Änderung dieser Vereinbarung liegt nicht vor, auch dann, wenn die Parteien eine solche abändernde Vereinbarung getroffen haben, ist diese jedenfalls wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Form unwirksam (§ 125 BGB). Die abändernde Vereinbarung hätte der notariellen Form bedurft. Zu Recht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine die notarielle Urkunde vom … .1.2000 abändernde Unterhaltsvereinbarung unbeschadet dem Umstand, dass Unterhaltsabreden an sich nicht formbedürftig sind, dem Formerfordernis des § 1410 BGB unterliegt 1. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt bei einer rechtlichen Einheit von Ehevertrag und Unterhaltsvereinbarung auch letztere der Form des § 1410 BGB (BGH FamRZ 2002, 1179; ebenso OLG Düsseldorf OLGR 1993, 9). Von einer solchen rechtlichen Einheit im Sinne einer Gesamtregelung ist vorliegend hinsichtlich der Vereinbarung der Parteien im notariell beurkundeten Ehevertrag vom ….10.1999 auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob die in diesem Vertrag mitgeregelte Unterhaltsvereinbarung eine Nebenabrede zum Ehevertrag oder ein mit diesem verbundenes Rechtsgeschäft darstellt. Für die Annahme des Willens der Parteien, mehrere Rechtsgeschäfte rechtlich zu einem Geschäft zu verbinden genügt im Zweifel die Aufnahme der Rechtsgeschäfte in einer Urkunde. Dieser Wille der Parteien, die nicht formbedürftige Unterhaltsvereinbarung mit dem formbedürftigen Ehevertrag zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden, zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Parteien die vereinbarte Änderung der Unterhaltsvereinbarung am … .1.2000 wiederum notariell beurkundet haben und mithin davon ausgegangen sind, dass der gesetzliche Formzwang auf Grund der ursprünglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Ehevertrag an dem Formzwang des § 1410 BGB teilhat. Aufgrund der damit anzunehmenden rechtlichen Einheit von Ehevertrag und Unterhaltsvereinbarung besteht das Formbedürfnis auch für spätere Änderungen der Unterhaltsvereinbarung. Zwar hat das OLG Düsseldorf (a.a.O.) eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen, wenn der gesetzliche Güterstand durch Ehevertrag aufgehoben wird, weil dann nämlich alle Formerfordernisse für Vereinbarungen entfallen, die aus der Zeit vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes herrühren. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor, weil die ehevertraglichen Regelungen der Parteien weiterhin Bestand haben und somit die den Formzwang auslösende Vereinbarung fortbesteht. 2. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 19.9.2000 (FamRZ 2001, 1523, 1524) berufen. Danach bedarf ein Vertrag über die Aufhebung eines frompflichtigen Vertrages in der Regel nicht der Form des Begründungsvertrages, sondern ist formlos möglich. Jedoch gilt dies nur dann, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft, beiderseits übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen, nicht jedoch dann, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seine teilweise Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur im Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen besteht (vgl. BGHZ 83, 395 f.). Solche Rechtswirkungen sind vorliegend bereits dadurch entstanden, dass der Beklagte seine Verpflichtungen aus der Unterhaltsvereinbarung vom … .1.2000 zur Zahlung von Trennungsunterhalt bis einschließlich Juli 2001 erfüllt hat und eine Aufhebung der Unterhaltsvereinbarung sich mithin nicht nur in der Aufhebung beiderseits übernommener Verpflichtungen erschöpfen würde, sondern ein Rückabwicklungsverhältnis entstehen würde. Die o. g. Entscheidungen zur Möglichkeit einer formfreien Aufhebung eines formwirksamen Geschäfts lassen erkennen, dass eine formfreie Aufhebung nur dann möglich ist, wenn sie die Vereinbarung im Ganzen betrifft. Im Falle einer bei Aufhebung der Vereinbarung erforderlichen Rückabwicklung von auf Grund der Vereinbarung bereits erfolgter Leistungen ist diese Möglichkeit nicht gegeben. In diesem Falle wird eine formbedürftige Verpflichtung nicht lediglich aufgehoben. Ein Vergleich mit grundstücksrechtliche Besonderheiten, wie etwa das Bestehen eines Anwartschaftsrechtes o. ä, ist dabei nicht erforderlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt gerade nicht erkennen, dass sie die Formbedürftigkeit des Aufhebungsvertrages allein auf Grundstückskaufverträge und wegen des in seinem Falle entstandenen Anwartschaftsrechts angenommen hat. Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall wäre eine Rückabwicklung ohne weiteres möglich gewesen. Weshalb sich eine Heranziehung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall zwingend verbieten würde, wie der Beklagte meint, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht erkennbar, dass sich der Senat mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur Entscheidung des BGH setzt. Es geht im Übrigen auch nicht darum, dass, wie der Beklagte meint, nach der Auffassung des Senats eine vollständige Aufhebung des formbedürftigen Rechtsgeschäfts möglich wäre, nicht jedoch eine teilweise Aufhebung, sondern allein darum, dass eine formlose Aufhebung einer beurkundeten Vereinbarung nur dann formlos möglich ist, wenn sie sich in der Aufhebung der beiderseitigen Verpflichtungen erschöpft, nicht jedoch, wenn deren Aufhebung wegen des bereits erfolgten teilweisen Vollzugs der Vereinbarung zu Rückabwicklungsverpflichtungen führen würde. Überdies geht es dem Beklagten auch nicht um die Aufhebung der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung vom … .1.2000 insgesamt, sondern nur darum, seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuheben, während die Rechtswirkungen der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen erhalten bleiben sollen. 3. Darauf, ob der Klägerin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Unterhaltsregelungen wegen § 1579 Abs. 6 und 7 BGB ohne die getroffenen Vereinbarung ein Unterhaltsanspruch zustünde, kommt es nicht an. Die Parteien haben mit ihrer notariell beurkundeten Änderungsvereinbarung die gesetzlichen Regelungen modifiziert, so dass sich das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin allein nach dieser Vereinbarung beurteilt. Auch hat der Senat die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der Vertragsaufhebung nicht verkannt. Die Parteien haben bewusst eine unterhaltsrechtliche Regelung treffen wollen, die von den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen losgelöst ist. Daher ist auch ein Rückgriff auf die gesetzlichen Normierungen (hier: § 1579 Abs. 6 und 7 BGB) zur Begründung der Notwendigkeit der formfreien Aufhebung der Vereinbarung wegen ansonsten bestehenden Widerspruchs zur gesetzlichen Regelung nicht möglich. Ebenso wenig lässt sich mit dem Rekurs auf diese gesetzlichen Unterhaltsregelungen ein Arglisteinwand schlüssig begründen. Eine den genannten Vorschriften entsprechende Regelung hätten die Parteien bereits in der notariellen Urkunde vom ... .1.2001 regeln können, zumal die nunmehr gegebene Situation damals bereits absehbar war. Bereits bei Abschluss des Änderungsvertrages war bekannt, dass die Klägerin in einer Beziehung zu einem anderen Mann stand und konnte daher der Beklagte nicht davon überrascht sein, dass die Klägerin mit diesem eine letztlich eine neue Ehe begründende Lebensgemeinschaft eingehen würde. Dies in der Änderungsvereinbarung zu berücksichtigen und für diese Situation einen Wegfall der Unterhaltsansprüche entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Vertragsinhalt zu machen, wäre Sache der Parteien gewesen. Nunmehr kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er ohne die Änderungsvereinbarung wegen der gesetzlichen Regelungen des § 1579 BGB nicht mehr unterhaltsverpflichtet wäre. Überdies hat der Beklagte die Voraussetzungen von § 1579 Ziff. 6 und 7 BGB nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Dementsprechend verstößt umgekehrt die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung auch nicht gegen Treu und Glauben und ist insbesondere nicht arglistig. Auch ist aus vorstehenden Gründen für eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.