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Beschluss

19 W 7/05

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2005:1014.19W7.05.0A
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Leitsätze
1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Richterablehnungsverfahren ist in Anlehnung am § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zulässig. 2. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Richterablehnungsverfahren enthält auch eine Kostengrundentscheidung.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Richterablehnungsverfahren ist in Anlehnung am § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zulässig. 2. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Richterablehnungsverfahren enthält auch eine Kostengrundentscheidung. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen. I. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.02.2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main, mit welchem ein Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt wurde, zurückgewiesen und dem Antragsteller gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller im März 2005 zugegangen. Mit einer am 22.09.2005 bei dem Beschwerdegericht eingegangenen Gegenvorstellung greift der Antragsteller die ergangene Kostenentscheidung an mit der Begründung, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Richterablehnungsverfahren als Kosten des Rechtsstreits zu betrachten seien. Eine selbständige Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren wegen einer Richterablehnung verletze das Gebot des fairen Verfahrens und der Verhältnismäßigkeit. Überdies sei eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerde im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens erhoben worden sei, welches seinerseits ohne Kostenentscheidung ende. II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nämlich geboten, für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, und damit für die Einlegung einer Gegenvorstellung eine zeitliche Grenze vorzusehen (BGHZ 150, 133, 137; BGHZ 160, 214, 216; BGH NJW-RR 2004, 547, 575 ). Diese ist in Anlehnung an § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO mit zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zu bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2003, 12 W 209/02, Juris; OLG Rostock, MDR 2002, 1393 ; BGH NJW-RR 2004, 574, 575 ). Diese Frist wurde nicht gewahrt. Der angegriffene Senatsbeschluss ist dem Antragsteller im März 2005 zugegangen. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung ist jedoch erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Im übrigen hätte eine rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung keinen Erfolg haben können. Dem Antragsteller sind zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt worden. Der Senat folgt der Entscheidung BGH NJW 2005, 2233, 2234 , wonach das Richterablehnungsverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist, weil es die prozessuale Rechtsstellung auch des Gegners der ablehnenden Partei berührt. Die Qualifizierung des Richterablehnungsverfahrens als eines selbständigen kontradiktorischen Zwischenverfahrens führt - abweichend von einer in der Vergangenheit vielfach vertretenen Auffassung (vgl. Nachweise etwa bei Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., ZPO § 46 Rnr. 20) - zu einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO. Eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann darin nicht gesehen werden.