Urteil
19 U 59/06
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0207.19U59.06.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.02.2006 – Az. 2 O 520/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.02.2006 – Az. 2 O 520/05 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die Klägerin verlangte von ihrem seit Februar 1999 von ihr getrennt lebenden Ehemann für sich und die gemeinsamen drei Kinder die Zahlung von Unterhalt. Beraten durch die ihr damals freundschaftlich verbundene Rechtsanwältin RA1 versandte die Klägerin im Dezember 1999 an acht Banken, mit denen ihr früherer Ehemann zusammenarbeitete, gleichlautende Schreiben. Darin äußerte sie Zweifel an der Liquidität ihres Ehemannes und die Befürchtung, dieser werde bewusst ein Insolvenzverfahren herbeiführen. Der frühere Ehemann beauftragte Rechtsanwälte mit der Geltendmachung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen die Klägerin. Die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Marburg an der Lahn 1 O 585/02. Nachdem ihr früherer Ehemann vor dem Oberlandesgericht in diesem Rechtsstreit obsiegt hatte, zahlte die von der Klägerin wegen Verletzung ihrer Anwaltspflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommene Rechtsanwältin RA1 bzw. die hinter dieser stehende X-Versicherungs-AG den vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 22.11.2001 ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen an den früheren Ehemann der Klägerin. Diese kündigte das Mandat der Rechtsanwältin RA1 am 30.06.2000. In der Zeit mindestens von Februar 2000 bis zum 20.09.2002 war der Beklagte zu 1) für die Klägerin als Rechtsanwalt tätig. Er kündigte mit Schreiben vom 09.04.2003 alle Mandate der Klägerin. Die Klage der durch den Beklagten zu 1) vertretenen Klägerin gegen ihren früheren Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marburg an der Lahn vom 14.08.2001 abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre Ansprüche auf Trennungsunterhalt durch das an die Banken ihres früheren Ehemannes gerichtete Schreiben verwirkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte dieses Urteil nur teilweise ab. Auch das Berufungsgericht hielt weitere Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen ihren früheren Ehemann wegen des Schreibens an die Banken für verwirkt. - Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2003 wird auf dessen vorliegende Ablichtung (Bl. 97 f. d.A.) verwiesen. - Ansprüche der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann wegen nachehelichen Unterhalts wurden nicht klageweise geltend gemacht. Mit Schreiben vom 02.11.2000 (Bl. 129 f. d.A.) wandte sich der Beklagte zu 1) namens der Klägerin erstmals an Rechtsanwältin RA1 (Bl. 129 f. d.A.) und erklärte, die Klägerin gehe nach wie vor davon aus, dass die Angelegenheit im Einvernehmen mit ihr betrieben werde. In einem weiteren Schreiben vom 05.11.2001 an Rechtsanwältin RA1 (Bl. 132 f. d.A.) erklärte der Beklagte zu 1), er mache namens und in Vollmacht der Klägerin noch einmal Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung der Klägerin geltend und wies darauf hin, dass auch der Unterhaltsanspruch der Klägerin inzwischen rechtshängig geworden sei. Rechtsanwältin RA1 stellte den Beklagten das Antwortschreiben der X-Versicherungs AG vom 31.01.2002 zur Verfügung. Mit Schreiben vom 08.02.2002 wandte sich die X-Versicherungs AG an Rechtsanwältin RA1 wegen der Regulierung der ihr bisher von dieser gemeldeten Haftpflichtschäden. Im Dezember 2002 zahlte diese Versicherung auf den Trennungsunterhaltsschaden der Klägerin 15.922,45 EUR. Seither wurde die Klägerin von Rechtsanwalt Dr. RA2 anwaltlich vertreten, der sich mit Schreiben vom 16.02.2004 (Bl. 148 f.) wegen der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegen Rechtsanwältin RA1 und deren Kollegen an deren Berufshaftpflichtversicherung wandte. Mit Schreiben vom 12.03.2004 (Bl. 173) unterbreitete die X-Versicherungs-AG einen Vergleichsvorschlag und berief sich im übrigen auf Verjährung. Sie zahlte am 02.07.2004 auf den Trennungsunterhaltsschaden der Klägerin weitere 42.541,94 EUR und lehnte weitere Zahlungen unter Hinweis auf den Eintritt der Verjährung ab. Die von Rechtsanwalt Dr. RA2 vertretene Klägerin reichte am 31.07.2004 bei Gericht Zahlungs- und Feststellungsklage gegen Rechtsanwältin RA1 und Kollegen ein. Der Rechtsstreit wurde durch außergerichtlichen Vergleich vom 17.03.2005 (Bl. 171 f. d.A.) beendet. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, der Beklagte zu 1) habe, obwohl von ihr umfassend beauftragt, keine Regressansprüche gegen Rechtsanwältin RA1 geltend gemacht und überdies die Klägerin nicht darüber informiert, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwältin RA1 Ende 2002 ablaufen werde. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Passivlegitimation bestritten und darauf hingewiesen, sie seien lediglich angestellte Rechtsanwälte gewesen, hierauf sei die Klägerin hingewiesen worden (Beweis: Parteivernehmung der Klägerin). Der Beklagte zu 1) sei von der Klägerin lediglich mit einer Regressforderung gegen die Rechtsanwältin RA1 wegen der entstandenen Rechtsanwaltskosten im Rechtsstreit gegen ihren Ehemann wegen der Prozesskosten beauftragt gewesen. Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Urteil vom 14.02.2006 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 10.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.03.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 12.06.2006 am 06.06.2006 begründet. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht vom Ende des Mandats der Rechtsanwältin RA1 am 30.06.2000 als Beginn der Verjährung ausgegangen. Vielmehr komme es insoweit auf die objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten durch die Pflichtverletzung des Anwalts an. Dies bedeute, dass der Schaden spätestens mit Einstellung der Unterhaltszahlungen des Ehemannes zum 01.01.2000 entstanden sei. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft eine Hemmung der Verjährung angenommen. Nicht einmal die Beklagten hätten eine Hemmung geltend gemacht. Das vom Landgericht herangezogene Schreiben vom 08.02.2002 sei von ihr, der Klägerin, in völlig anderem Zusammenhang vorgelegt worden und hätte vom Landgericht ohne entsprechende Erörterung – die nicht stattgefunden habe – zur Begründung seiner Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen. Sie, die Klägerin, habe vielmehr im ersten Rechtszug vorgetragen (Schriftsatz vom 13.02.2006 S. 12 f.), es habe in unverjährter Zeit keine Verhandlungen zwischen ihr und der Rechtsanwältin RA1 bzw. der hinter dieser stehenden Versicherung gegeben. Überdies habe das Landgericht fälschlich angenommen, aufgrund des Schreibens vom 05.12.2001 sei die Hemmung anderer Schadensersatzansprüche denn der in dem Verfahren 1 O 285/00 Landgericht Marburg an der Lahn geltend gemachten eingetreten, dies sei nicht haltbar. Das Schreiben habe sich vielmehr auf nachehelichen Unterhalt bezogen. Das Landgericht habe auch auf den Gesichtspunkt der Hemmung nicht hinreichend konkret hingewiesen, der Hinweis in der Ladungsverfügung vom 03.02.2006 sei so nicht verständlich gewesen. Erst in der mündlichen Verhandlung habe das Landgericht wegen der Frage der Hemmung auf Schreiben von November 2000 und Dezember 2001 hingewiesen, diese Schreiben habe es indessen seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Soweit das Landgericht ausdrücklich eine Pflichtverletzung der Beklagten verneine, sei dies unzutreffend. Die Beklagten hätten ihr, um den sichersten Weg zu gehen, vor dem frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung entsprechende Hinweise erteilen müssen. Durch den mit Rechtsanwältin RA1 geschlossenen Vergleich sei der Schaden nur gemildert worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14.02.2006 – Az.: 2 O 520/05 – abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an die Klägerin 107.834,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an die Klägerin monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, beginnend ab Januar 2006, 3.374,-- EUR zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen über die Klageanträge zu 1) und 2) hinausgehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin wegen unterlassener Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen gegen die Rechtsanwälte RA1 und Kollegen aus O1 und/oder der unterlassenen Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Rechtsanwälte RA1 und Kollegen aus O1 entstanden ist und zukünftig entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 20.189,71 EUR. Hierbei handele es sich um Rechtsanwaltsgebühren gemäß Schreiben des Beklagten zu 1) vom 05.12.2002 (Bl. 440 – 444) und vom 19.08.2003 (Bl. 445, 446), die bisher unbeglichen seien. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezuge genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Dahin stehen kann, ob die in einer Sozietät mit dem für die Klägerin anwaltlich tätigen Beklagten zu 1) zusammengeschlossenen Beklagten zu 2) und 3), die grundsätzlich der Klägerin gegenüber für einen dieser durch fehlerhaftes anwaltliches Handeln des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden als Gesamtschuldner haften würden (Borgmann/Jungk/Grams, „Anwaltshaftung“, 4. Aufl., § 36 Rn. 11), aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Falles eine Mithaftung nicht träfe, weshalb es der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz eines ihr durch Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages entstandenen Schadens zu, weil der innerhalb der Sozietät der Beklagten für die Klägerin anwaltlich tätige Beklagte zu 1) eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt hat. Dahinstehen kann, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – der Beklagte zu 1) von der Klägerin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen Rechtsanwältin RA1 und deren Kollegen wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit diesen von 1999 bis zum 30.06.2000 bestehenden Anwaltsvertrag beauftragt worden war oder nicht. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass den Beklagten ein Mandat auch zur Geltendmachung ihres Unterhaltsschadens gegenüber Rechtsanwältin RA1 erteilt worden war, so wäre eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages durch den Beklagten zu 1) nicht feststellbar. Denn den zwischen dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsrechtsstreit wegen ihres Trennungsunterhaltsanspruchs, Rechtsanwalt RA3, und dem Beklagten zu 1) gewechselten Schreiben vom 01.03.2002 (Anlage B5 = Bl. 242 ff. d.A.) und vom 05.03.2002 (Anlage B7 = Bl. 247 ff. d.A.) ist zu entnehmen, dass mit der Geltendmachung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zunächst wegen der Bezifferung eines derartigen Schadens der Ausgang des Rechtsstreits über den Trennungsunterhalt abgewartet werden sollte. Dann aber traf die Beklagten die Verpflichtung, die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen Rechtsanwältin RA1 im Auge zu behalten und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen (Erhebung einer Feststellungsklage gegen Rechtsanwältin RA1 und Kollegen, Erwirkung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung oder verjährungshemmende Maßnahmen) zu verhindern. Wenn ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, seine Rechte gegenüber einer Mehrzahl von Schuldnern wahrzunehmen, sich aus prozesstaktischen Gründen dazu entschließt, zunächst nur einen Prozess gegen einen der mehreren Schuldner zu führen, so ist er verpflichtet, die Verjährung der Ansprüche gegen die übrigen Schuldner im Auge zu behalten und erforderlichenfalls zu verhindern (BGH NJW 1993 S. 1779, 1780 ). Die Pflicht zur Unterbrechung der Verjährung ist dann als verletzt anzusehen, wenn die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, dass sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann. Diese Pflicht haben die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht verletzt. Denn das Mandat endete mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 09.04.2003 und somit lange Zeit vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, die frühestens im Juni 2005 endete. Der Beginn der Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche gegen Rechtsanwältin RA1 ist mit Ende Dezember 1999 anzusetzen. Maßgeblich ist insoweit die bis 14.12.2004 geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO, beginnend mit der objektiven Schadensentstehung oder – wenn das die kürzere Frist war – mit Mandatsende. Diese Frist galt in den Fällen weiter, in denen die Fristen der Regelverjährung des BGB bei Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes (Art. 229 § 12 und § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bereits liefen; diese Fristen liefen weiter und waren nach Ablauf von drei Jahren vollendet (Borgmann u.a., § 48 Rn. 4 m.w.N.). Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens kommt es nicht auf die erste nach dem fehlerhaften Tun oder Unterlassen des Rechtsanwalts ergehende, dem Mandanten abträgliche Entscheidung an (BGH NJW 1995 S. 2039 ; BGH BrAk-Mitteilungen 2006 s. 24). Ein Schaden ist vielmehr bereits dann eingetreten, wenn die Vermögenslage des Mandanten infolge des Handelns bzw. Unterlassens des Anwalts im Vergleich zum früheren Vermögensstand objektiv schlechter geworden ist. Hierzu genügt, dass sich die Verschlechterung wenigstens dem Grunde nach verwirklich hat, mag ihre Höhe auch noch beziffert werden können; unerheblich ist auch, ob der Schaden sogleich in vollem Umfang eingetreten ist (BGH NJW 1995 S. 2039, 2040 ; 1987 S. 1987, ständige Rechtsprechung des BGH). Durch das Schreiben der von der Rechtsanwältin RA1 anwaltlich beratenen Klägerin an die mit ihrem früheren Ehemann damals zusammen arbeitenden Banken vom 20.12.1999, bei den Banken vermutlich eingegangen am 22.12.1999 (§ 270 Abs. 2 S, 2 ZPO a.F.), hat sich die Vermögenslage der Klägerin deutlich verschlechtert. Es lag auf der Hand, dass der frühere Ehemann der Klägerin im Hinblick auf den offensichtlich kreditschädigenden Inhalt dieses Schreibens alles daran setzen würde, um seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin und den gemeinsamen Kindern, denen er schon ab Februar 1999 keinen Unterhalt mehr zahlte, zu entrinnen. Die Annahme, dass er sich insoweit auf Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihn berufen würde, lag nahe. Die Vermögenslage der Klägerin hatte sich daher durch das Schreiben vom 20.12.1999 an die Banken erheblich verschlechtert. Das erst später eingetretene Mandatsende ist hingegen nicht maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist. Der danach frühstmögliche Zeitpunkt für den Ablauf der Verjährung war somit Ende Dezember 2002. Dahinstehen kann, ob – wie die Klägerin in der Klageschrift des Rechtsanwalts Dr. RA2 vom 31.07.2004 angegeben hat – die X-Versicherungs-AG mit Schreiben vom 08.02.2002 ein Anerkenntnis ihrer Haftung dem Grunde nach abgegeben hat oder nicht, und ob hierdurch der Ablauf der Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn jedenfalls ist der Ablauf der Verjährungsfrist wegen in der Zeit zwischen Januar 2002 und dem 02.07.2003 geführter Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und Rechtsanwältin RA1 unter Einbeziehung von deren Berufshaftpflichtversicherung, der X-Versicherungs-AG, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 203 BGB gehemmt. Die verjährungshemmenden Verhandlungen begannen, nachdem die Klägerin durch Schreiben des Beklagten zu 1) vom 05.12.2001 (Bl. 132 f. d.A.) Rechtsanwältin RA1 gegenüber „noch einmal Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend“ gemacht hatte. Hiermit hat die Klägerin sämtliche Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Lebenssachverhalt – die anwaltliche Falschberatung durch Rechtsanwältin RA1 in Bezug auf die sogenannte „Weihnachts-Aktion“– ergeben, gegenüber Rechtsanwältin RA1 geltend gemacht (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 203 BGB Rn. 6). Zu diesen Schadensersatzansprüchen gehören auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangenen Trennungs- und nachehelichem Unterhalts gegen den früheren Ehemann der Klägerin. Daher ist es unerheblich, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 05.12.2001 Ansprüche auf Unterhalt, unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit nur über den Trennungsunterhalt nennt. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB ist weit auszulegen (BGH NJW 1983 S. 2075); der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will (OLG München ZIP 2005 S. 656 ). Dies hat die Klägerin – wie bereits ausgeführt – auf S. 2 ihres Schreibens vom 05.12.2001 unter Bezeichnung der fehlerhaften anwaltlichen Beratung durch die Rechtsanwältin RA1 getan. Nach Anmeldung der Ansprüche genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und dessen tatsächliche Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (BGH ständige Rechtsprechung BGH NJW-RR 2001 S. 1168 NJW 2004 S. 1654 ; Urt. v. 26.10.2006 = VII ZR 194/05). Dass nach dem 05.12.2001 Verhandlungen zwischen der Klägerin und Rechtsanwältin RA1 unter Einbeziehung von deren Berufshaftpflichtversicherung stattgefunden haben, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2002 (Anl. B7 = Bl. 247 ff. d.A.), das auf die Übersendung eines Schreibens der X- Versicherung vom 31.01.2002 seitens Rechtsanwältin RA1 verweist. Wenn die Klägerin auf das von ihr persönlich an die X-Versicherungs-AG gerichtete Schreiben vom 17.10.2003 (Anlage K19 = Bl. 140 d.A.) mit der Aufforderung zur Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt von der Versicherung die Zahlung von 15.922,45 EUR am 02.12.2003 erwirkte, so weist dies ebenfalls auf Verhandlungen hin, die sich wegen der Klärung der einzelnen durch die Falschberatung der Rechtsanwältin RA1 verursachten Schadenspositionen durch gerichtliche Verfahren über mehrere Jahre hinzogen. Auch kann das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. RA2 vom 30.01.2004 an Rechtsanwältin RA1 (Anlage K20 = Bl. 145 f. d.A.), in dem es heißt, „der mit den Haftpflichtversicherungen geführte Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben der X- Versicherungs-AG vom 08.02.2002“ mit einer entsprechenden „Schadensberechnung“ liege an, nur so verstanden werden, dass es zwischen der Klägerin und Rechtsanwältin RA1 unter Einbeziehung der X-Versicherungs-AG zu Verhandlungen über die Regulierung des durch Rechtsanwältin RA1 verursachten Schadens gekommen ist. Wurden aber Verhandlungen in der Zeit von Januar 2002 bis 02.07.2004 geführt, so konnte die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin gegen Rechtsanwältin RA1 nicht vor Juni 2005 ablaufen. Danach haben die Beklagten ihre Verpflichtung, den Eintritt der Verjährung von Ansprüchen der Klägerin gegen Rechtsanwältin RA1 durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, vor Ablauf des Mandats am 09.04.2003 nicht verletzt. Allerdings setzt die weitere Pflicht der Beklagten, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass es nicht zur Verjährung kommt, wesentlich früher ein. Sie entsteht regelmäßig dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH 1993 a.a.O.). Mit Rücksicht auf die Hemmung der Verjährungsfrist durch Führung von Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 BGB sind im vorliegenden Falle jedoch Maßnahmen der Beklagten zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung rechtzeitig ergriffen worden. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Klägerin tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.