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Beschluss

19 W 74/09

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1118.19W74.09.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg – 2. Zivilkammer – vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg – 2. Zivilkammer – vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen I. Die Parteien sind seit Januar 2008 getrennt lebende Eheleute. Sie haften für verschiedene Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks und eines Pkw gesamtschuldnerisch. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten mit der vor dem Landgericht – Zivilkammer – am 06.04.2009 erhobenen Klage Gesamtschuldnerausgleich wegen der von ihr in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2009 auf die Darlehensverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen. Insoweit hat das Landgericht ihr Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit am 01.09.2009 eingegangenem Schriftsatz beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erweiterung der Gesamtschuldnerklage auf den Zeitraum von März 2009 bis September 2009. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung abgelehnt, weil die in der beabsichtigten Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche seit dem 01.09.2009 der Zuständigkeit des Familiengerichts unterlägen, die Erfolgsaussicht der Klage vor der Zivilkammer somit mangels Zuständigkeit zu verneinen sei. Die Klägerin hält hingegen das Landgericht auch für die Klageerweiterung für zuständig, weil nach § 111 FGG RG auf Verfahren, die bis zum 01.09.2009 eingeleitet worden sind, die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden sind, und weil als gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Norm nicht ein Teil des Streitgegenstands, sondern nur das Verfahren selbst angesehen werden könne. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klageerweiterung verweigert. Denn insoweit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig ist. Sowohl die bei dem Landgericht bereits rechtshängigen als auch die weiteren Ansprüche, die die Klägerin mit der Klageerweiterung geltend zu machen beabsichtigt, sind gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG seit dem 01.01.2009 als Familiensachen zu qualifizieren. Der verlangte Gesamtschuldnerausgleich betrifft Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 266 Rn. 14; Musielak/Borth, FamFG § 266 Rn. 11). Für die seit dem 06.04.2009 rechtshängige Klage verbleibt es gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG bei der Anwendbarkeit des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und damit auch der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts. Das gilt jedoch nicht auch für die beabsichtigte Klageerweiterung, für die die Klägerin mit ihrem am 01.09.2009 angegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe begehrt. Bei der beabsichtigten Klageerweiterung handelt es sich um eine quantitative Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund, da der aus dem selben Sachverhalt abgeleitete Anspruch auf einen anderen Zeitraum ausgedehnt wird, die – für sich betrachtet – gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Jedoch erfordert auch eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der Zuständigkeit (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., § 264 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 4). Danach hat das Landgericht seine Zuständigkeit für die beabsichtigte Klageerweiterung zu Recht geprüft und verneint. Für die Ansprüche, die die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 01.09.2009 geltend machen will, ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, weil die Klageerweiterung ein selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGG-RG begründet. Der Begriff des selbständigen Verfahrens im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG bezieht sich nicht auf ein Verfahren außerhalb eines bereits begründeten Prozessrechtsverhältnisses, sondern stellt darauf ab, ob das gerichtliche Verfahren mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG liegt eine Endentscheidung auch dann vor, wenn nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes abschließend entschieden wird. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl die bereits erhobene Klage als auch deren beabsichtigte Erweiterung jeweils mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden kann. Danach sind die erhobene Klage und deren beabsichtigte Erweiterung als zwei Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anzusehen, für die unterschiedliches Verfahrensrecht gilt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., FGG-RG Art. 111 Rn. 4; Musielak/Borth, FamFG, Einleitung, Rn. 97). Dieses Ergebnis entspricht dem mit der Übergangsregelung ersichtlich verfolgten Ziel, möglichst viele Verfahren dem neuen Verfahrensrecht zu unterstellen (Keidel/Engelhardt, a.a.O. Rn. 1). Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.