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Urteil

19 U 173/09

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0326.19U173.09.0A
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Leitsätze
Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 Abs. 1 ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 Abs. 3 ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultiman ratio nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2009 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 75 % zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt seine übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 Abs. 1 ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 Abs. 3 ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultiman ratio nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2009 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 75 % zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt seine übrigen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht mit der Stufenklage gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auskunft und Abrechnung über von den Beklagten als Zwangsverwalter vereinnahmte Mieten geltend. Der Beklagte zu 1) und Widerkläger begehrt als Zwangsverwalter von dem Kläger die Zahlung von Verwaltervergütungen. Der Kläger erwarb im Mai 2007 von der X AG im Zuge eines Forderungskaufvertrags mit Grundschuldabtretung sämtliche Mietforderungen gegen die Mieter der Immobilien ... in Stadt1 ab dem 01.06.2007. Die Immobilienobjekte unterlagen zu diesem Zeitpunkt der Zwangsverwaltung, über die insgesamt 14 Zwangsverwaltungsverfahren bei dem Amtsgericht Offenbach am Main als Vollstreckungsgericht mit den Aktenzeichen 7 L 160 – 7 L 173/04 geführt werden. Der Beklagte zu 1) ist in diesen Verfahren vom Amtsgericht Offenbach als Zwangsverwalter bestellt worden. Bis zum 31.5.2009 war der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) geschäftsführender Gesellschafter der E GbR und zusammen mit dem Beklagten zu 1) Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät. Im Zusammenhang mit der Zwangsverwaltung trat gegenüber der Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten ausschließlich der Beklagte zu 2), jeweils handelnd für den Beklagten zu 1), auf. Auch gegenüber dem Amtsgericht Offenbach am Main als Vollstreckungsgericht wurden die Zwangsverwaltungen fast ausschließlich durch den Beklagten zu 2) als Sozius des ursprünglich bestellten Zwangsverwalters, des Beklagten zu 1), abgewickelt. Die Vergütungsansprüche des Beklagten zu 1) für seine Tätigkeit als Zwangsverwalter im Zeitraum vom 16.12.2005 bis 15.12.2006 setzte das Amtsgericht Offenbach am Main durch rechtskräftige Beschlüsse auf insgesamt 10.233,61 € fest. Bezüglich der Zusammensetzung dieses Betrags wird auf Bl. 55 d. A. verwiesen. Die Vergütung konnte mangels Deckung auf den Anderkonten und dem Sammelkonto aus der Masse bislang nicht ausgeglichen werden. Nunmehr macht der Beklagte zu 1) diese Vergütungsansprüche mit der erhobenen Widerklage gegen den Kläger geltend. Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.10.2007 wurde die Zwangsverwaltung der streitgegenständlichen Immobilie aufgehoben. Die Mietzahlungen der Mieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekte erfolgten bis einschließlich Oktober 2007 an den Zwangsverwalter. Mit Schreiben von 11.10.2007 und 23.11.2007 forderte der Kläger die Beklagten auf, eine Zwangsverwaltungsabrechnung vorzulegen und die vorhandene Liquidität an den Kläger zu überweisen. Mit Schreiben vom 17.12.2007 wies der Kläger die Beklagten darauf hin, dass er mehrfach um Abrechnung und Überweisung gebeten habe, und forderte die Beklagte auf, die in der Zeit von Juni bis Oktober 2007 als Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten bis 15.01.2008 gegenüber dem Kläger abzurechnen. Am 23.12.2008, nach Zustellung der vorliegenden Klageschrift (5.2.2008) ging beim Amtsgericht Offenbach am Main der für alle 14 Zwangsverwaltungsverfahren gemeinsam verfasste Schlussbericht des Beklagten zu 1) vom 22.12.2008 ein. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Berichts wird auf Bl. 57 bis 68 d. A. verwiesen. Das Amtsgericht Offenbach am Main als Vollstreckungsgericht hat den vorgelegten Bericht gemäß Schreiben vom 10.02.2009 als nicht nachvollziehbar angesehen und den Beklagten zu 1) dringend zur Überprüfung bzw. Erläuterung der Abrechnung aufgefordert. Daraufhin reichte der Beklagte zu 1) eine ergänzende Rechnungslegung auch für den vom Kläger beanspruchten Zeitraum beim Amtsgericht Offenbach am Main ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten schuldeten ihm Auskunft und Rechenschaft über die in der Zeit von Juni bis Oktober 2007 als Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten und er könne diesen Anspruch auch im Klageweg geltend machen. Der Kläger hat ursprünglich in der Klageschrift die Anträge gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an den Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Mieten sie aus der Zwangsverwaltung des der F gehörenden Grundstücks …, Stadt1, in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 nach Abzug von Kosten und ihrer Gebühren erhalten haben, sowie die Abrechnung hierüber vorzulegen; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern; c) an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu ermittelnden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.1.2008 zu zahlen. Sodann hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Mieten sie aus der Zwangsverwaltung des der F gehörenden Grundstücks … Stadt1, in der Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 in folgenden Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Offenbach 7 L 160/04, 7 L 161/04, 7 L 162/04, 7 L 163/04, 7 L 164/04, 7 L 165/04, 7 L 166/04, 7 L 167/04, 7 L 168/04, 7 L 169/04, 7 L170/04, 7 L 171/04, 7 L 172/04, 7 L 173/04 nach Abzug von Kosten und ihrer Gebühren erhalten haben, sowie die Abrechnung hierüber vorzulegen; Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger könne seinen Anspruch auf Rechnungslegung des Zwangsverwalters nicht unmittelbar gegenüber diesem, sondern nur über das Vollstreckungsgericht geltend machen. Insoweit fehle es auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, weil das Amt des Zwangsverwalters höchstpersönlich wahrzunehmen sei, der Beklagte zu 1) lediglich von seinem Delegationsrecht Gebrauch gemacht und den Beklagten zu 2) mit Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung betraut habe. Hinsichtlich der Widerklage hat der Beklagte zu 1) die Auffassung vertreten, der Kläger sei als Rechtsnachfolger der vorherigen Gläubigerin zur Begleichung seiner offenen Vergütungsansprüche aus der Zwangsverwaltung verpflichtet. Widerklagend hat der Beklagte zu 1) beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) insgesamt 10.233,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.878,94 € seit 16.02.2009, aus 1.354,67 € seit dem 26.02.2009 zu bezahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bezüglich der Vergütungsansprüche nicht passivlegitimiert, da diese für einen Zeitraum vor dem 01.06.2007 entstanden seien. Das Landgericht hat mit am 3.8.2009 verkündeten Teilurteil die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger ein unmittelbar gegen den Zwangsverwalter gerichteter Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zustehe, den der Kläger im Klagewege geltend machen könne, ohne sich nur oder zuerst an das Vollstreckungsgericht halten zu müssen. Der Beklagte zu 2) sei neben dem Beklagten zu 1) passivlegitimiert, da trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Amt des Zwangsverwalters um ein höchstpersönliches handele, die Grundsätze zur Verantwortung des faktischen Geschäftsführers entsprechend anzuwenden seien. Der bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei von den Beklagten noch nicht erfüllt worden, da der vorgelegte Sammelbericht nicht den Anforderungen des § 154 Satz 2 ZVG entspreche. Hinsichtlich der Widerklage sei der Kläger nicht passivlegitimiert, da ihn als später eintretenden Gläubiger keine rückwirkende Einstandspflicht treffe. Stattdessen müsse sich der Kläger an den bisher beitreibenden Gläubiger halten. Gegen dieses ihnen am 11.8.2009 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen, mit denen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgen. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt zudem, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an ihn 10.233,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.878,94 € seit 16.02.2009, aus 1.354,67 € seit dem 26.02.2009 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Die Akten der Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Offenbach am Main 7 L 160/04, 7 L 161/04, 7 L 162/04, 7 L 163/04, 7 L 164/04, 7 L 165/04, 7 L 166/04, 7 L 167/04, 7 L 168/04, 7 L 169/04, 7 L170/04, 7 L 171/04, 7 L 172/04, 7 L 173/04 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Beklagten haben Erfolg soweit sie sich gegen ihre Verurteilung richtet. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage hat die Berufung des Beklagten zu 1) hingegen keinen Erfolg. 1. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist zulässig. Mit Schriftsatz vom 3.3.2010 hat der Beklagte zu 2) zur Frage der Zulässigkeit seiner Berufung Stellung genommen. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 3.3.2010 ist der Beschwerdewert für die Berufung erreicht. Dieser bestimmt sich im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft regelmäßig nach dem Aufwand an Zeit und Kosten. Dies gilt auch im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. BGH WuM 2008, 615 ). Die Erheblichkeit seines Vorbringens im Schriftsatz vom 3.3.2010 folgt daraus, dass der Beklagte zu 2) nachvollziehbar vorgetragen hat, dass auf Grund seines Ausscheidens aus der Kanzlei des Beklagten zu 1) eine Auskunftserteilung gemäß dem Antrag des Klägers einen erheblichen Zeitaufwand erfordert, der den Kostenwert von 600,00 € (Beschwerdewert) überschreitet. Die Zwangsverwaltung des Beklagten zu 1) erstreckte sich über mehrere Jahre und betraf mehrere Liegenschaften in insgesamt 14 Zwangsverwaltungsverfahren, so dass die Rechnungslegung umfangreich ist. Durch sein Ausscheiden aus der Kanzlei des Beklagten zu 1) müsste sich der Beklagte zu 2) im Falle einer Pflicht zur Rechnungslegung zudem die maßgeblichen Unterlagen und Belege erst beschaffen und diese im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers ggf. neu bewerten. An diesem nicht unerheblichen Aufwand ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte zu 2) an der Zwangsverwaltertätigkeit des Beklagten zu 1) maßgeblich beteiligt war und zuletzt die Zwangsverwalteraufgaben einschließlich der Schlussrechnung selbst vorgenommen hat. Ein erforderlicher Stundenaufwand von über 40 Stunden erscheint dem Senat angemessen. Der Wert dieser Leistungen überschreitet zweifellos auch unter Zugrundelegung der Zwangsverwaltergebühren den Beschwerdewert von 600,00 €. Dieses Vorbringen ist auch nicht nach §§ 296 Abs. 2, 296a BGB verspätet. Eine Zustellung des Senatshinweises vom 30.9.2009 (Bl. 268 d. A.) an den Beklagten zu 2) konnte nicht nachgewiesen werden. Der Hinweis wurde über das Gerichtsfach der Kanzlei des Beklagten zu 1) zugestellt, obgleich der Beklagte zu 2) bereits mit Schriftsatz vom 8.7.2009 (Bl. 172 d. A.) mitgeteilt hatte, dass sich seine Kanzleianschrift geändert habe. Die Berufung des Beklagten zu 2) hat auch Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Rechnungslegung nach §§ 154 ZVG, 13, 14 ZwVwV i. V. mit § 259 BGB. Der Beklagte zu 2) war vom Vollstreckungsgericht nicht zum Zwangsverwalter bestellt. Nur dieser aber ist dem Gläubiger gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Die für die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung aufgestellten Grundsätze finden hierbei keine Anwendung. Der Zwangsverwalter übt seine Tätigkeit, für die er vom Vollstreckungsgericht bestellt wurde, als besonderes Rechtspflegeorgan auf Grund eines eigenständigen Rechts aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 154 Rn. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 8.12.2009 – 11 U 9/09– zit. nach juris Rn. 40). Unabhängig vom Umfang seiner geleisteten Tätigkeiten war der Beklagte zu 2) lediglich vom Beklagten zu 1) mit der Wahrnehmung der diesem als Zwangsverwalter obliegenden Leistungen beauftragt, ohne selbst in die Position des Zwangsverwalters einzurücken. Insoweit hat der Beklagte zu 1) von dem ihm eingeräumten Delegationsrecht Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch LG Potsdam ZIP 2009, 391 ). An der höchstpersönlichen haftungsrechtlichen Alleinverantwortung des Beklagten zu 1) für das Zwangsverwaltungsverfahren und damit auch der Rechnungslegungspflicht ändert diese Delegierung von Aufgaben nichts. 2. Der Kläger hat derzeit auch keinen im Wege des Zivilprozesses durchsetzbaren Anspruch auf Rechnungslegung nach § 154 ZVG gegen den Beklagten zu 1). Der Anspruch dürfte zwar grundsätzlich bestehen, da der Kläger mit dem Erwerb des Grundpfandrechts von der die Zwangsverwaltung betreibenden X AG der Zwangsverwaltung beigetreten ist und daher als Gläubiger gemäß § 9 ZVG anzusehen ist. Andernfalls bestünde sowieso keine allgemeine Rechnungslegungspflicht des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger. Daher scheitert die Klage auch nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Jedoch ist der Anspruch im Klageweg derzeit nicht durchsetzbar. Nach § 154 Abs. 1 ZVG besteht die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rechnungslegung dem Gläubiger/Schuldner gegenüber und nicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Damit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne einer Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Zwangsverwalter und den am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten begründet (Engels in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 154 Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 154 Rn. 1 und 3). Aus dieser Sonderrechtsbeziehung folgt jedoch nicht bereits ein unmittelbarer klagbarer Anspruch von Gläubiger und Schuldner auf Rechnungslegung. Vielmehr sieht § 154 Satz 3 ZVG vor, dass die Rechnungslegung mit allen Kontoauszügen und Belegen gemäß § 13 Abs. 3 ZwVwV dem Vollstreckungsgericht eingereicht werden muss. Dies gilt sowohl für die Jahresabrechnungen als auch für die Endabrechnung nach Beendigung der Zwangsverwaltung (§ 14 ZwVwV). Das Vollstreckungsgericht prüft die Rechnungslegung auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit und leitet die Rechnungslegung sonach an den Gläubiger und den Schuldner weiter. Diese besondere Verfahrensregelung verfolgt den Zweck, dass das Vollstreckungsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger auf Grundlage seiner Sachkunde und Sachnähe die Abrechnung des vom Vollstreckungsgericht bestellten Zwangsverwalters überprüft und ggf. den Zwangsverwalter anzuhalten hat, Unvollständiges und Unklares zu beseitigen sowie bei Beanstandungen durch den Gläubiger und/oder den Schuldner vermittelnd einzugreifen (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 154 Rn. 11). Insoweit erfüllt das Vollstreckungsgericht seine Kontroll- und Aufsichtspflicht gemäß § 153 ZVG. Vernünftige Gründe, von dieser prozeduralen Regelung, die vor allem durch die besondere Sachkunde und Sachnähe des Vollstreckungsgerichts ihren Sinn erfüllt, bestehen im Regelfall nicht. Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Verfahrensweise (so auch Wedekind ZfIR 2005, 481 ff., 482). Gerade in umfangreichen Fällen einer Zwangsverwaltung, wie im vorliegenden Fall, in der eine Reihe von Einzelobjekten Gegenstand der Zwangsverwaltung ist, ist das Vollstreckungsgericht durch seinen Rechtspfleger durch seine besondere Sachkunde und Sachnähe in der Lage, eine strukturierte Prüfung vorzunehmen und dadurch auch seinen Kontrollpflichten für das Zwangsverwaltungsverfahren nach § 153 ZVG wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Ausübung der Kontrollpflichten stehen dem Vollstreckungsgericht auch geeignete Instrumentarien zur Verfügung, um eine ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter zu erzwingen, etwa durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Verwalter nach § 153 Abs. 2 ZVG. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Zwangsverwalters über die in der Rechnungslegung aufgeführten Einnahmen und Ausgaben kann das Vollstreckungsgericht zudem verlangen, dass der Zwangsverwalter die Richtigkeit der Angaben gemäß § 259 BGB an Eides statt versichert (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a. a. O., § 154 Rn. 5; Stöber ZVG, 19. Aufl., § 154 Rn 4 zu 4.3). Diese dem Sinn und Zweck der Regelung des § 154 ZVG entsprechende Verfahrensweise einer vorrangigen Prüfung durch das Vollstreckungsgericht wird in der Literatur auch überwiegend vertreten (vgl. Stöber, a. a. O. Rn. 4 zu 4.4; Engels in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, a. a. O., Rn 36; Wedekind, a. a. O.; Drasdo NJW 2007, 1569 ff., 1570; ders. NJW-Spezial 2007, 386; offen gelassen von OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1186 ). Soweit mitunter ein klagbarer Anspruch von Gläubiger und Schuldner auf Rechnungslegung ohne weitere Voraussetzungen angenommen wird, dessen Geltendmachung im Klageweg auch durch § 154 Satz 3 ZVG nicht ausgeschlossen sein soll, entbehren die Literaturstellen (vgl. nur Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a. a. O., § 154 Rn. 4; Böttcher, a. a. O., Rn. 9) einer tragfähigen Begründung. Überwiegend wird insoweit Bezug genommen auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 2.7.1996 (OLGR Celle 1996, 263 f.). Danach räumt § 154 Satz 2 ZVG dem Gläubiger/Schuldner das Recht auf Rechnungslegung ein, wobei die in § 154 Satz 3 ZVG vorgeschriebene Vermittlung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht allein die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und den Beteiligten bezwecke und daher einer zivilprozessualen Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs nicht entgegenstehe. Diese Rechtsansicht überzeugt jedoch nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass eine Vermittlung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht nach § 154 Satz 3 ZVG allein die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Verwalter und den Beteiligten bezwecken soll. Vielmehr finden vor dem Vollstreckungsgericht die gleichen Auseinandersetzungen statt, wie dies im Klageverfahren der Fall wäre. Die Beteiligten können Anträge stellen, mit denen sie die Rechnungslegung erzwingen können; sie können im Falle der erfolgten Rechnungslegung auch ihre inhaltlichen und rechnerischen Einwendungen geltend machen sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der besondere Zweck der Vermittlung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht, dass dieses auf Grund seiner Sachkunde und Sachnähe besser geeignet ist als das formellere zivilprozessuale Verfahren, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter herbeizuführen, gerät bei dieser Einengung des Verfahrenszwecks des § 154 Satz 3 ZVG nicht in den Blick. Hinzu kommt, dass die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Zivilprozess, etwa im Wege der Stufenklage, eine Überprüfung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht im Zweifel nicht ersetzen könnte, da dieses weiterhin an seine – nicht nur den Prozessparteien, sondern allen Verfahrensbeteiligten (§ 9 ZVG) gegenüber bestehende - Aufsichts- und Kontrollpflicht nach § 153 ZVG gebunden ist, aus der sich die Notwendigkeit ergibt, die Rechnung selbst rechnerisch und sachlich zu überprüfen. Auch vermag der Senat eine vom OLG Celle angeführte Widersprüchlichkeit von Auffassungen in der Kommentarliteratur nicht zu erkennen. Im Wesentlichen sind sich die Kommentarmeinungen nämlich darin einig, dass der Weg zu den Zivilgerichten durch § 154 Satz 3 ZVG nicht generell ausgeschlossen ist, aber nur als ultima ratio in Betracht kommt (so Engels in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, a. a. O., § 154 Rn. 36; Stöber, a. a. O. Rn. 4 zu 4.7;). Auch Stöber, der davon ausgeht, dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung im Klageweg ausgeschlossen sei, anerkennt die Möglichkeit, gegen den Verwalter auf Rechnungslegung zu klagen, wenn das Einschreiten des Vollstreckungsgerichts nicht zum Ziel führt, auch wenn sich dies, soweit ersichtlich, nur auf den Fall des entlassenen Zwangsverwalters bezieht (Stöber, a. a. O. Rn. 4 zu 4.7). Auch Dassler (a. a. O) vertritt die Auffassung, dass Gläubiger und Schuldner als ultima ratio aus dem bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ein einklagbares Recht verbleibt, etwa dann, wenn die Zwangsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts nicht zum Erfolg führen (so auch Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 2006, Rn. 619) oder wenn der Zwangsverwalter seine Rechnungslegungspflicht bereits dem Grunde nach bestreitet (vgl. Böttcher, a. a. O., Rn. 10). Nach alledem sieht der Senat keine überzeugenden Gründe dafür, entgegen der gesetzgeberische Verfahrensregelung des § 154 Satz 3 ZVG dem Gläubiger/Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens generell einen unmittelbaren uneingeschränkten parallelen Weg zu den Zivilgerichten zu eröffnen. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise gegebenen klagbaren Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) auf Rechnungslegung bestanden bei Klageerhebung vorliegend nicht. Der Kläger hat die Möglichkeiten, den Beklagten zu 1) zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht anzuhalten, nicht ausgeschöpft. Er hat dem Vollstreckungsgericht durch die Klageerhebung und die gerichtliche Beiziehung der Zwangsverwaltungsakten auch nicht die Möglichkeit gegeben, im Rahmen seiner Auskunfts- und Kontrollpflichten die zwischenzeitlich von dem Beklagten zu 1) vorgelegte ergänzte Schlussrechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Bevor jedoch diese Verfahrensmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, besteht keine ultima ratio – Situation, in der ausnahmsweise die Möglichkeit einer klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) eröffnet wäre. Der Kläger kann sich hinsichtlich eines unmittelbar gegen den Beklagten zu 1) bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) auch nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch Mieten aus den der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekten vereinnahmt haben soll und er jedenfalls insoweit ohne Zwischenschaltung des Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger zur Rechenschaft nach §§ 242, 261 BGB verpflichtet sei. Es ist bereits nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1) nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens Mieten vereinnahmt hat. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, sind die Mietzahlungen an den Beklagten zu 1) nur bis einschließlich Oktober 2007 erfolgt. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 8.10.2007 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mietzinsen für den Monat Oktober bereits fällig (§ 556b Abs. 1 BGB). Dies lässt nicht erkennen, dass der Beklagte zu 1) auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung und mithin außerhalb seiner Bestellung als Zwangsverwalter noch Mieten vereinnahmt hat. Überdies sind etwaige auskunftspflichtige Einnahmen für die Zeit nach Oktober 2007 von dem streitgegenständlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, der sich nur auf die Zeit vom 1.6. bis zum 31.10.2007 bezieht, nicht mehr umfasst. Daher muss der Senat auch nicht die Frage klären, ob für den Fall von nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens vom Zwangsverwalter vereinnahmter Gelder ein eigenständigen Auskunftsanspruch nach §§ 242, 261 BGB begründet ist oder ob auch diese Maßnahmen noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Vollstreckungsgericht zu beaufsichtigenden Zwangsverwaltungsverfahren stehen und damit der Rechnungslegungspflicht des Beklagten als Zwangsverwalter und somit auch dem Procedere des § 154 Satz 3 ZPO unterliegen. III. Die Berufung des Beklagten zu 1) hat hinsichtlich der Abweisung der Widerklage keinen Erfolg. Ihm steht derzeit kein klagbarer Anspruch auf eine Verwaltervergütung zu. Dahinstehen kann, ob und inwieweit ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht. Einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen den Gläubiger hat der Zwangsverwalter nur subsidiär, nämlich dann, wenn die Masse nicht ausreicht, um den Vergütungsanspruch des Verwalters zu erfüllen (BGH WuM 2006, 53 ; AG Kiel NZI 2009, 495 ) und wenn dies nicht auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht (vgl. AG Bremen NZM 2006, 759 ). Die Voraussetzungen dieser subsidiären Haftung des Klägers für seine Vergütungsansprüche hat der Kläger aber nicht dargetan. Diese setzten eine abschließende Prüfung der Rechnungslegung durch das Vollstreckungsgericht voraus. Ohne diese Prüfung steht nicht fest, dass die Masse nicht ausreicht, um die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche zu erfüllen. Die subsidiäre Haftung nach Abschluss der Zwangsverwaltung gilt unabhängig davon, ob der Kläger entsprechende Vorschüsse verlangt hat und ob sie – wie hier geschehen - vom Vollstreckungsgericht bereits geprüft und festgesetzt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich bei der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger in einem Zwangsverwaltungsverfahren oder nach dessen Beendigung entgegen § 154 Satz 3 ZVG einen unmittelbaren auf dem Klageweg durchsetzbaren Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Zwangsverwalter hat, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Deren Auftreten ist nicht in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten, wie bereits der Umstand zeigt, dass, soweit ersichtlich, letztmalig im Jahr 1996 ein Oberlandesgericht (OLG Celle, OLGR Celle 1996, 263 f.) mit dieser Rechtsfrage befasst war. Aus diesem Grunde liegt auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Die Auseinandersetzung mit der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OLG Celle allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht und erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch liegt keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vor.