Urteil
19 U 248/10
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0302.19U248.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.10.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes X auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages durch die Beklagte. Der Zedent, der lange Zeit als Mitarbeiter der Y-AG in der … Filiale der Beklagten im Team Corporate Banking arbeitete und heute Leiter der Geschäftsstelle der Z-GmbH in Stadt01 ist, erwarb Anfang 2007 auf Grund eines telefonischen Anlageberatungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Z1, 10 Lehman-Zertifikate zu insgesamt 10.000,00 €. Die Zertifikate sahen eine Verzinsung in Höhe von bis zu 8,75 % (Bonuszahlung) vor, wenn nicht einer der in Bezug genommenen drei Aktienindizes um 40 % oder mehr fällt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beraterin der Beklagten habe den Zedenten fehlerhaft beraten. Sie habe ihm entgegen seiner erklärten Absicht, nur eine sichere Anlage zeichnen zu wollen, zu dieser spekulativen Anlage geraten. Ihm sei die Funktionsweise der Zertifikate nicht erklärt worden; über die Risiken der Anlage sei er nur unzureichend aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die Möglichkeit eines Totalverlustrisikos im Falle der Insolvenz der Emittentin. Überdies habe die Beraterin den Zedenten – dies ist unstreitig - auch nicht auf die 3,5 %ige Provision im Falle der Vermittlung der Anlage hingewiesen. Auch seien dem Zedenten keine schriftlichen Unterlagen über die Zertifikate angeboten worden. Eine die Schadensersatzforderung begründende Pflichtverletzung der Beklagten liege auch darin begründet, dass eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin Z2, dem Zedenten bei einem Gespräch am 29.7.2008 geraten habe, die Zertifikate zu halten und nicht zu verkaufen, obgleich die Insolvenz der Emittentin zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar gewesen sei. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Anlagebetrages von 10.000,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate sowie desweiteren vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.064,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Zedent habe bereits vor dem Telefonat seine hohe Risikobereitschaft erklärt und habe hiervon auch während des Telefonats nicht Abstand genommen. Über Chancen, Risiken und Funktionsweise der Zertifikate sei der Zedent durch die Mitarbeiterin der Beklagten detailliert aufgeklärt worden. Deren Angebot auf Zusendung schriftlicher Verkaufsunterlagen habe der Zedent abgelehnt. Eine Hinweispflicht hinsichtlich ihrer Gewinnmarge bei Abschluss des als Festpreisgeschäft abgewickelten Verkaufs der Zertifikate habe nicht bestanden. Anlässlich des Gesprächs vom 29.7.2008 sei über die Möglichkeit des Verkaufs der Zertifikate nicht gesprochen worden. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung (Vernehmung u. a. der Zeugen Z3– Zedent – sowie der Zeuginnen Z1 und Z2) mit seinem am 6.10.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Unter Annahme eines zustande gekommenen Beratungsvertrages hat das Landgericht unter Würdigung des Beweisergebnisses eine Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten verneint. Dabei stützt sich das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf die glaubhafte Aussage der Zeugin Z1, derzufolge der Zedent detailliert über Funktionsweise und Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei. Aus der Aussage des Zeugen Z3 ergäben sich keine abweichenden Angaben. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass der Zedent deutlich gemacht habe, im Hinblick auf die Ablösung eines Immobilienkredites nur eine sichere Anlage tätigen zu wollen. Hinsichtlich des nicht erfolgten Hinweises auf ein im Falle der Emittenteninsolvenz bestehendes Totalverlustrisiko liege eine Pflichtverletzung nicht vor, da eine Aufklärungspflicht wegen des zum Zeichnungszeitpunkt nur theoretischen Risikos nicht bestanden habe. Auch hinsichtlich des Vermittlungsgewinns der Beklagten habe eine Aufklärungspflicht nicht bestanden, wobei dahinstehen könne, ob es sich dabei um eine Vertriebsprovision oder um eine Gewinnmarge handele. Im Übrigen habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der fehlende Hinweis auf die branchenübliche Provision für die Anlageentscheidung des Zedenten kausal gewesen sei. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife daher nicht ein. Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus dem Gespräch des Zedenten mit der Zeugin Z2 am 29.7.2008. Die Klägerin habe bereits nicht bewiesen, dass Überlegungen zum Verkauf der Zertifikate Gesprächsgegenstand waren. Überdies sei die Empfehlung, die Zertifikate zu halten, im Hinblick auf die bestehenden Rating-Einstufungen noch vertretbar gewesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt, indem es sich hinsichtlich der Aussage des Zeugen Z3 auf die unzutreffende Feststellung beschränkt habe, aus dessen Aussage ergäben sich keine Abweichungen zur Aussage der Zeugin Z1. Die erheblichen Abweichungen der Aussage des Zeugen Z3 von den Angaben der Zeugin Z1 habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Der Zeuge Z3 habe die Angaben der Zeugin Z1 zur Aufklärung über die Funktionsweise der Zertifikate gerade nicht bestätigt. Auch habe sich das Landgericht mit Anhaltspunkten, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z1 sprächen, nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der fehlenden Aufklärung über die als Rückvergütung zu qualifizierende Vertriebsprovision habe das Landgericht den Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens fehlerhaft angewendet und zudem einen vorherigen Hinweis auf die fehlende Substantiierung vermissen lassen. Zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 29.7.2008 sei die Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit einer amerikanischen Großbank nicht mehr fernliegend gewesen, so dass die Halteempfehlung der Zeugin Z2 pflichtwidrig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 6.10.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Stück Zertifikaten von Lehman Brothers, Wertpapierbezeichnung Lehman,,, EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an die Klägerin bereits außergerichtlich angefallene Kosten in Höhe von EUR 1.064,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Anlage sei anlegergerecht und habe der erklärten Risikobereitschaft des Zedenten bei früheren Geldanlagen entsprochen. Einen Hinweis auf eine nunmehr geringere Risikobereitschaft habe der Zedent nicht gegeben; ein besonderes Sicherheitsbedürfnis für die streitgegenständliche Anlage sei im Hinblick darauf, dass der Betrag im Verhältnis zur gesamten Anlagesumme des Zedenten verhältnismäßig gering sei, auch nicht nachvollziehbar. Der Zedent sei auch objektgerecht beraten worden. Dies ergebe sich aus der Aussage der Zeugin Z1. Der Zeuge Z3 habe diese bestätigt, indem er angegeben habe, ihm sei das Zertifikat als Inhaberschuldverschreibung unter Benennung der Emittentin vorgestellt worden. Die Zertifikate seien dem Zedenten zu Festpreisen angeboten worden. Eine Offenlegungspflicht hinsichtlich der Erträge der Beklagten habe nicht bestanden, sie seien zudem für das Anlageverhalten des Zedenten nicht bedeutsam gewesen. Über einen möglichen Verkauf der Zertifikate sei bei dem Gespräch vom 29.7.2008 nicht gesprochen worden. Anzeichen für eine Insolvenz der Emittentin hätten damals auch noch nicht bestanden. Im Übrigen habe die Klägerin nicht vorgetragen, welchen Erlös der Zedent aus einem Verkauf hätte erzielen können. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat auf Grund einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Würdigung des Beweisergebnisses, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden ist, weil sie keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen bietet, festgestellt, dass der Zedent von der Beklagten anlegergerecht und objektgerecht beraten wurde und diese daher den geschlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt hat. Der Zedent wurde von der Beklagten danach anlegergerecht beraten. Die Zeugin Z1 hat den Vortrag der Klägerin, der Zedent habe darauf hingewiesen, nur eine sichere Anlage tätigen zu wollen, nicht bestätigt, ebenso wenig einen von dem Zedenten hergestellten Bezug der Anlageentscheidung mit der Rückzahlung eines Immobiliendarlehens. Der Zeuge Z3 (Zedent), der über mehrjährige berufliche Erfahrungen mit dem Vertrieb von Finanzprodukten verfügte, hat auch keine Angaben dazu gemacht, dass sich sein bisher risikofreudiges Anlageprofil für die streitgegenständliche Anlage geändert habe und er dies der Zeugin Z1gegenüber auch deutlich gemacht habe. Er hat damit eine der Zeugin Z1 gegenüber erklärte Änderung seiner Anlageziele nicht bewiesen. Allein die behauptete Nachfrage nach der Sicherheit der Anlage begründet eine solche Veränderung des Risikoprofils nicht, zumal jeder Anleger an möglichst sicheren Anlagen interessiert ist. Einer erneuten Nachfrage der Beklagten nach der aktuellen Risikobereitschaft des Zedenten bedurfte es nicht. Vielmehr durfte die Zeugin Z1 auf der Basis des bisher bekannten Anlageprofils des Zedenten diesem ein diesem Profil entsprechendes Angebot unterbreiten. Eine Verpflichtung der Bank, bei jeder Anlageentscheidung erneut die Risikobereitschaft des Kunden und dessen Anlageziele abzufragen, besteht grundsätzlich nicht. Sie ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 31 Abs. 4 WpHG i. d. 2007 gültigen Fassung. Die empfohlene Anlage lag innerhalb des Risikoprofils des Zedenten, das dieser zuvor mit einer sehr hohen Risikobereitschaft angegeben hatte. Zum Beratungszeitpunkt hielt der Zedent auch noch im Risiko vergleichbare A-Zertifikate. Zudem handelte es sich bei den streitgegenständlichen Zertifikaten um eine vergleichsweise sichere und nicht um eine spekulative Anlage, jedenfalls um eine Anlage, die unterhalb des vom Zedenten zuvor angegebenen Risikoprofils lag. Auch einen unmittelbaren Zusammenhang der Anlage mit der beabsichtigten späteren Ablösung eines Immobiliendarlehens hat der Zedent nicht bekundet. Dieser Zusammenhang wäre im Übrigen auch wenig plausibel, da es sich nur um einen relativ geringen Anlagebetrag handelte, der nur einen Bruchteil des Immobiliendarlehens und auch des sonstigen Anlagevermögens des Zedenten ausmachte. Der Zedent wurde auch objektgerecht beraten. Die Zeugin Z1 hat dies in ihrer detaillierten Aussage bestätigt. Sie hat dabei auch bekundet, die Erläuterung auch im Wege eines Vergleichs mit einem vom Zedenten zuvor erworbenen A-Zertifikat vorgenommen zu haben. Sie hat desweiteren den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach sie dem Zedenten (zumindest sinngemäß) die Übergabe von Verkaufsunterlagen des Zertifikats angeboten, dieser sie jedoch abgelehnt habe. Schließlich hat die Zeugin den Vortrag der Klägerin, der Zedent habe darauf hingewiesen, nur eine sichere Anlage tätigen zu wollen, nicht bestätigt, ebenso wenig einen Bezug der Anlage zur Rückzahlung eines Immobiliendarlehens. Die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Zeuge Z3 gegenüber den Angaben der Zeugin Z1 keine abweichenden Angaben gemacht habe, entspricht im Wesentlichen dem konkreten Inhalt der Aussage des Zeugen Z3. Der Zeuge hat bekundet, dass ihm die Zeugin Z1 das Zertifikat als Inhaberschuldverschreibung vorgestellt hat. Wenn deren Funktionsweise dem Zeugen Z3 – trotz seiner beruflichen Vorkenntnisse – nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er entsprechende Nachfrage halten müssen. Ohne eine solche durfte die Zeugin Z1 – gerade in Kenntnis der bisherigen Anlagen des Zeugen, u. a. eines A-Zertifikats, davon ausgehen, dass ihm diese Anlageform bekannt ist. Der Zeuge Z3 hat im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, dass ihm die Funktionsweise des Zertifikats von der Zeugin Z1 erläutert und er auch über Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt wurde. Sein eher geringes Informationsbedürfnis hat der Zeuge zudem nicht nur dadurch deutlich gemacht, dass er sich bei dem Telefonat bei einer Autofahrt befunden und sich dennoch auf das Beratungsgespräch eingelassen hat, sondern auch dadurch, dass er, wie er einräumt, es für möglich hält, dass die Zeugin Z1 ihm weitere Unterlagen angeboten, er diese jedoch abgelehnt habe. Insgesamt enthält die Aussage des Zeugen Z3 nach alledem, wie dies das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Wesentlichen keine konkreten Angaben, die von den Bekundungen der Zeugin Z1 abweichen. Nicht ausreichend für die Annahme abweichender Angaben ist es – entgegen der Ansicht der Klägerin -, dass der Zeuge Z3 Angaben der Zeugin Z1 nicht bestätigt habe. Die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Z1 vorgebrachten Argumente der Klägerin sind nicht durchgreifend. Der Umstand, dass der Zedent bei der Beklagten als „ex-only“-Kunde geführt wurde, der keinen Aufklärungsbedarf hat, spricht nicht gegen eine tatsächlich erfolgte Aufklärung in dem Beratungsgespräch, zumal die Zeugin Z1 ihren Bekundungen zufolge von dieser Einstufung keine Kenntnis hatte. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrer rechtlichen Argumentation rechtsirrig von einem Nichtbestehen eines Beratungsvertrages ausging, begründet nicht bereits die Vermutung fehlender tatsächlicher Aufklärung durch die Zeugin Z1. Unbehelflich ist auch der Vortrag der Klägerin, die Beklagte hätte dem Zedenten die Zertifikate nicht während dessen Autofahrt verkaufen dürfen. Vielmehr hätte es an dem Zedenten gelegen, um einen späteren Rückruf zu bitten, da der Zeugin Z1 bei dem Anruf nicht bekannt gewesen sein konnte, dass sich der Zedent auf einer Autofahrt befindet. Vielmehr folgt aus dem Verhalten des Zedenten, dass er an einer eingehenden Beratung kein Interesse hatte. 2. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit eines Totalverlustrisikos im Falle einer Emittenteninsolvenz bestand nach Auffassung des Senats nicht. Eine solche Pflicht wird von der Rechtsprechung nicht generell, sondern nur dann angenommen, wenn konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz der Emittentin vorliegen. Diese Situation lag im Zeitpunkt des Erwerbs der Zertifikate durch den Zedenten (noch) nicht vor. Im Februar 2007 war das Bonitätsrisiko der Investmentbank Lehman Brothers vielmehr fernliegend und nur von theoretischer Natur (so auch OLG Dresden ZIP 2010 1230 ; OLG Frankfurt ZIP 2010, 567). Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine fehlerhafte Beratung hinsichtlich der Möglichkeit eines Totalverlustrisikos im Falle der Emittenteninsolvenz berufen. Wird dem Anleger anlässlich einer telefonischen Anlageberatung – wie hier - angeboten, ihm schriftliche Unterlagen über die Anlage und deren Risiken zukommen zu lassen und lehnt der Anleger dies ab, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Angaben des Beraters berufen, wenn – wie vorliegend - die schriftlichen Unterlagen eine hinreichende Risikoaufklärung enthielten. Durch die Ablehnung dieses Angebotes hat der Zedent vielmehr deutlich gemacht, dass er an weiteren Informationen nicht interessiert war. Jedenfalls aus den Verkaufsunterlagen, die bei rechtzeitiger Übergabe vor der Anlagenzeichnung die mündliche Beratung ergänzen oder ersetzen können, ergibt sich, dass der Anleger beim Erwerb der Lehman-Zertifikate auch das Emittentenrisiko trägt. 3. Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich des von ihr bei dem Verkauf der Zertifikate erzielten Ertrages von 3,5 % bestand nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin handelt es sich bei den von der Beklagten erzielten Erträgen nicht um Rückvergütungen im Sinne der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22). Vorliegend hat die Beklagte keine Vergütungen aus einem Agio oder aus Ausgabeaufschlägen erhalten. Beim Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate fielen solche Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren nicht an (vgl. auch OLG Dresden ZIP 2010, 1230 ). Der von der Beklagten bei dem Festpreisgeschäft erzielte Verkaufsgewinn stellt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch keinen versteckt in den Verkaufspreis eingepreisten Kostenfaktor dar. Der Zedent erhielt die Zertifikate vielmehr zum Ausgabepreis ohne weitere Kosten. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass über jeden mit einem Gewinninteresse einer Bank verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt werden muss, gibt es nicht. Eine aufklärungsrelevante Pflichtenkollision besteht vielmehr grundsätzlich nur in dem Fall verdeckter Rückvergütungen oder im Falle entsprechender vertragswidriger Interessenkollisionen, bei denen schutzwürdige Aufklärungsinteressen des beratenen Bankkunden verletzt werden können. Ein solches schutzwürdiges Aufklärungsinteresse besteht vorliegend nicht. Ein Anlageinteressent (Bankkunde), der für die Beratungsleistung der Bank selbst keine Vergütung zu zahlen hat, muss grundsätzlich damit rechnen, dass die Bank an der vermittelten oder verkauften Anlage branchenüblich verdient. Eine allgemeine Pflicht der Banken, Kunden über ihre Gewinnmargen bei Einzelgeschäften aufzuklären, besteht daher nach einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht (vgl. nur OLG Hamburg WM 2010, 1029 ff. ; ebenso OLG Celle ZIP 2010, 876 ff., OLG Dresden ZIP 2010 1230 ff. ). Anders als etwa bei der Vermittlung einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung des Kunden als Gesellschafter an einer fremden Fondsgesellschaft durch die beratende Bank ist beim Kauf eines Anlageproduktes von einer Bank deren Gewinnerzielungsinteresse ähnlich deutlich, wie beim Abschluss eines Darlehensvertrages oder ähnlicher Bankgeschäfte. Bei sog. Festpreisgeschäften, wie vorliegend, wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dementsprechend eine Aufklärungspflicht verneint (vgl. nur OLG Hamburg, a. a. O.). 4. Eine zum Schadensersatz verpflichtende fehlerhafte Beratung erfolgte auch nicht anlässlich des Gesprächs mit der Zeugin Z2 am 29.7.2008. Eine allgemeine Produktbeobachtungspflicht der Banken besteht außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages grundsätzlich nicht. Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass der Zedent die Zeugin Z2 um eine Beratung hinsichtlich der Frage, ob es besser wäre, die Zertifikate zu behalten oder zu verkaufen, gebeten und diese eine Empfehlung im Sinne eines Haltens der Zertifikate abgegeben hat. Insoweit stehen sich die Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 unvereinbar gegenüber, ohne dass einer der Aussagen ein höherer Beweiswert zukommen würde. Für das Zustandekommen eines diesbezüglichen Beratungsvertrages aber ist die Klägerin beweispflichtig. Überdies teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, wonach im Falle der Abgabe einer solchen Empfehlung durch die Zeugin Z2 eine Verletzung von Beratungspflichten nicht vorlag. Einer solchen Empfehlung läge eine Ermessensentscheidung zu Grunde, ohne dass ein Ermessensfehlgebrauch feststellbar wäre. Einerseits wäre der Verkauf der Zertifikate zu diesem Zeitpunkt zweifellos nur mit erheblichen Verlusten möglich gewesen. Andererseits bestand die Chance einer planmäßigen Abwicklung mit voller Rückzahlung des Nominalwertes der Zertifikate, da ein Vermögensverfall der Emittentin nicht sicher vorhergesagt werden konnte und überdies auch nicht erwartbar war, dass die (US-amerikanische) Politik eine Insolvenz einer der weltweit größten Investmentbanken zulassen würde. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin insoweit auch unschlüssig, da sie nicht ansatzweise vorträgt, welchen Verlust der Zedent im Falle eines Verkaufs der Zertifikate und mithin welchen Schaden er gehabt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.