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Beschluss

19 U 260/10

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0415.19U260.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.595,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.595,00 € festgesetzt. Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 26.01.2011 nicht begründet. Die vom Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 04.04.2011 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug schlüssig eine Vereinbarung zwischen der A Bank und der B Bank, Zweigniederlassung der C-bank AG, über die Übernahme der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kläger und dessen Zustimmung zur Übernahme zum 31.05.2009 dargelegt. Die Mitteilung auch des Datums der jeweiligen Vertragserklärungen oder deren Vorlegung waren zur schlüssigen Darlegung nicht erforderlich. Die zum 11.05.2009 wirksam gewordene Verschmelzung der A Bank auf die Beklagte ist für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ohne Belang. Die Abgabe der entsprechenden Vertragserklärungen hat der Kläger nicht bestritten, sondern hierzu lediglich die – unzutreffende – Auffassung vertreten, diese Vereinbarung betreffe die zukünftige Geschäftsbeziehung, erfasse aber nicht in der Vergangenheit begründete Ansprüche (Schriftsatz vom 29.04.2010, Seite 2, 1. Absatz, Bl. 139 d. A.). Erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2011 bestreitet der Kläger die Vertragserklärungen der A Bank und der B Bank, obgleich er mit der Klageschrift das vorgerichtliche Schreiben der B Bank vom 02.09.2009 (Bl. 32 d. A.). vorgelegt hat, mit welchem die B Bank die Übernahme der gesamten Geschäftsverbindung bestätigt. Selbst wenn man das Bestreiten des Klägers trotz des von ihm vorgelegten Schreibens der B Bank als hinreichend substantiiert ansieht, ist es gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil es im Berufungsrechtszug neu ist. Der mit Schriftsatz vom 04.04.2011 vom Kläger neu geltend gemachte deliktische Anspruch gegen die Beklagte, der offenbar damit begründet werden soll, dass deren Vorstand vorsätzlich keine organisatorischen Maßnahmen getroffen habe, damit Anleger von den Kundenberatern über die Vergütungen der Bank aus dem Kommissionsgeschäft aufgeklärt würden, besteht nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Erwerb der Zertifikate im Wege eines Eigengeschäfts oder eines Kommissionsgeschäfts erfolgte, war die Beklagte nicht zur Aufklärung über ihre Gewinnmarge bzw. Vertriebsprovision verpflichtet. Allein der Umstand, dass die Beklagte aus dem Verkauf der Zertifikate an den Kläger einen Gewinn erzielte, begründete keine Aufklärungspflicht hierüber. Vielmehr ist eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank nur im Falle verdeckter Rückvergütungen im Sinne der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen. Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung hat die Beklagte jedoch hier nicht erlangt. Insoweit geht es nicht (mehr) um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen würde. Der Bundesgerichtshof hat in einem bisher nicht veröffentlichten Beschluss vom 09.03.2011 – Aktenzeichen XI ZR 191/10– klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren oder sonstige nicht im Anlagebetrag enthaltene offen ausgewiesene Provisionen und Vertriebskosten an die beratende Bank gezahlt werden und mithin hinter dem Rücken des Anlegers an diese zurückfließen, ohne dass dies für den Anleger erkennbar ist. Nicht um Rückvergütungen, sondern um Innenprovisionen handelt es sich nach dieser Entscheidung hingegen, wenn – wie vorliegend – nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen aus dem Anlagevermögen an die beratende Bank gezahlt werden. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Soweit in oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vereinzelt die Auffassung vertreten worden ist, dass eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank auch hinsichtlich des im Festpreisgeschäft erzielten Gewinns zu bejahen sei (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2010, 17 U 90/10), konnte die zeitlich nachfolgende Klarstellung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den oben genannten Beschluss naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).