Beschluss
19 W 31/11
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0610.19W31.11.0A
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Leitsätze
Der entgangene Gewinn aus einer Alternativanlage, der in einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung neben dem Anlagebetrag als Schadensersatz gefordert wird, ist eine Zinsforderung, die in ihrer Entstehung vom Bestand des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaptitalbetrages abhängig ist. Sie bleibt deshalb bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts außer Ansatz.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der entgangene Gewinn aus einer Alternativanlage, der in einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Anlageberatung neben dem Anlagebetrag als Schadensersatz gefordert wird, ist eine Zinsforderung, die in ihrer Entstehung vom Bestand des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaptitalbetrages abhängig ist. Sie bleibt deshalb bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts außer Ansatz. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die gemäß § 32 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); die mit der Beschwerde erstrebte Festsetzung eines höheren Streitwertes ergibt einschließlich der Mehrwertsteuer eine Beschwer des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von 229,08 EUR. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes den Betrag, den der Kläger neben dem Anlagebetrag als entgangenen Gewinn aus einer Alternativanlage als Schadensersatz gefordert hat, zu Recht nicht als streitwerterhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG. Bei dem vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn wegen der Zinsen, die er aus einer Alternativanlage hätte erzielen können, handelt es sich um Zinsen. Zinsen im Rechtssinne sind – jedenfalls auch – das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.), somit auch – wie hier – entgangene Anlagezinsen (Senatsbeschluss vom 03.09.2010, 19 W 46/10, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 12, juris; BGH NJW 2010, 1077, Rn. 30). Der mit dem Hauptanspruch in Höhe des Kapitalanlagebetrages mit eingeklagte Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Zinsen aus einer alternativen Kapitalanlage ist auch eine „Nebenforderung“. Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich - rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht – auch im Hinblick auf ihre Entstehung – gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Urt. v. 21.01.1976, IV ZR 123/74, Rn. 33, juris). Eine Nebenforderung ist demgemäß nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten, sondern hat ihren eigenen Entstehungsgrund und ist unselbständig, d.h. in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig (BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.). So liegt es hier. Der Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Anlagezinsen wurde auf denselben vertraglichen Haftungsgrund wie der Hauptantrag auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Anlagekapitals gestützt. Er ist auch in seiner Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig, vergleichbar dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die ebenfalls grundsätzlich als Nebenforderung geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 30.01.2007, X ZB 7/06; Beschl. v. 25.09.2007, VI ZB 22/07, jeweils juris). Bei einer Forderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer Alternativanlage handelt es sich nicht um eine selbständige Schadensposition wie etwa die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens, deren Ersatzfähigkeit im Verkehrsunfallprozess nicht davon abhängt, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen zu leisten ist (BGH, Beschl. v. 13.02.2007, VI ZB 39/06, Rn. 3, 10, juris). Vielmehr sind Zinsen nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptforderung unabhängigen Schuldgrund beruht (BGH, Beschl. v. 17.03.2009, XI ZR 142/08, Rn. 4, juris). Zinsforderungen sind nur ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung etwa bejaht, wenn Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Vorprozesses in der Höhe der Hauptforderung nebst Prozesszinsen (BGH, Beschl. v. 18.03.2009, IX ZR 188/08, juris), oder Zustimmung zu einem Teilungsplan, wonach die Guthaben bestimmter Bankkonten nebst aufgelaufener Zinsen aufgelöst und geteilt werden sollen (BGH, Beschl. v. 03.12.1997, IV ZR 133/97, juris), oder Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages nebst Hinterlegungszinsen (BGH, Urt. v. 19.10.1988, IVb ZR 70/87, juris) verlangt wird. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Da die Zinsforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig war und auch als Nebenforderung geltend gemacht worden war, indem sie neben dem Anspruch wegen des Anlagebetrages als Hauptforderung und für den Zeitraum, innerhalb dessen nach dem Klagevorbringen auch die Hauptforderung bestand, geltend gemacht wurde, handelte es sich um eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung (ebenso BGH VersR 1957, 244; Senatsbeschluss vom 03.09.2010, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010, 6 U 61/09, Rn. 145; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.10.2009, 4 U 47/08, Rn. 83; OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2008, 5 U 34/07, Rn. 80; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4064; a. A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011, 13 W 76/10, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2010, 1 W 30/10, Rn. 7; Beschl. v. 01.09.2010, 9 W 21/10, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, Rn. 55; wohl auch BGH, Beschl. v. 29.04.2010, III ZR 145/09, Rn. 1, wonach entgangene Anlagezinsen dem Streitwertwert als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden „können“, jeweils juris).