Beschluss
19 U 130/11
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0810.19U130.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruches wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund der Nachricht vom Unfalltod eines Angehörigen
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Zeugen Z1 stand wegen des Verkehrsunfalls vom ….12.2009, bei dem sein Sohn getötet wurde, kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zu, der Kraft Gesetzes auf die Klägerin, die Lohnfortzahlungen leistete, übergehen konnte.
Zwar steht außer Streit, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 100 % des Unfallschadens zu tragen hat. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Zeuge Z1 wegen des unfallbedingten Todes seines Sohnes deutliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom …. bis ….12.2009, ….05. bis ….06.2010 und ….08. bis ….08.2010 führten. Nach dem durch die Atteste des Hausarztes A vom ….05.2010, ….12.2010 und ….01.2011 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 10.12.2010 belegten Vortrag der Klägerin litt der Zeuge Z1 in den hier in Rede stehenden Zeiträumen insbesondere an erheblichen Schlafstörungen; er war in seinem Antrieb stark vermindert, fühlte sich psychisch und physisch rasch erschöpft und geriet immer wieder in depressive Phasen, derentwegen ihm antidepressive Medikamente verordnet wurden. Die behandelnden Ärzte kamen nach dem sich ihnen bietenden Bild vom Gesundheitszustand des Zeugen Z1 zu der Diagnose, dass eine „prolongierte Trauerreaktion“ (Dr. B) vorliege bzw. dass der Zeuge Z1 durch den Unfalltod seines Sohnes „erheblich traumatisiert“ sei, dieses Ereignis bis jetzt nicht verarbeitet habe und dass eine erhebliche Trauerreaktion vorliege (Hausarzt A).
Diese von der Klägerin vorgetragenen (mittelbaren) Unfallfolgen bei dem Zeugen Z1 sind jedoch nicht geeignet, die Haftung der Beklagten zu begründen. Zur Haftungsbegründung genügt nicht schon, dass die hier in Rede stehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis vom ….12.2009 stehen. Es ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei einem (am Unfallereignis nicht unmittelbar beteiligten) Dritten auswirkt, soweit dieser nicht selbst in seinen eigenen Schutzgütern betroffen ist, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (BGH, Urt. v. 04.04.1998, VI ZR 97/88, Rn. 9, juris), eine Ersatzpflicht für – wie hier – psychisch vermittelte Beeinträchtigungen nur dann zu bejahen ist, wo es zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH, a.a.O.; BGHZ 56, 163; BGH NJW 2007, 2767, 2765 , Rn. 12).
Den danach für eine Haftung für psychisch vermittelte Schädigungen zu stellenden Anforderungen entsprechen die Beeinträchtigungen, die der Zeuge Z1 erlitten hat, nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die durch den Tod des Sohnes ausgelösten gesundheitlichen Folgen bei dem Zeugen Z1 durchaus erheblich und auch langwierig sind. Derart erhebliche und auch nachhaltige Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die auch in medizinischer Sicht als Verletzung der Gesundheit betrachtet worden sind, übersteigen nach Art und Schwere nicht in erheblichem Umfang die Folgen, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind; sie werden deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet und überschreiten demgemäß nicht die hier erforderliche Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB.
Diese Beurteilung steht im Einklang damit, dass die Rechtsprechung bei einer psychisch vermittelten Schädigung eine Haftung nur bei deutlich schwerwiegenderen Gesundheitsfolgen bejaht hat (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urt. v. 01.12.1998, 5 U 127/98, Rn. 7, 16: Anhaltende mittelschwere Depression mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik; OLG Celle, Urt. v. 04.02.1998, 9 U 158/97, Rn. 8: Schwere neurotische Depression, zit. jeweils nach juris), bei einer reaktiven Depression hingegen verneint hat (OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2000, 3 U 131/00, Rn. 32, juris).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 12.09.2011
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruches wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgrund der Nachricht vom Unfalltod eines Angehörigen I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen: 1. Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Zeugen Z1 stand wegen des Verkehrsunfalls vom ….12.2009, bei dem sein Sohn getötet wurde, kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens zu, der Kraft Gesetzes auf die Klägerin, die Lohnfortzahlungen leistete, übergehen konnte. Zwar steht außer Streit, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 100 % des Unfallschadens zu tragen hat. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Zeuge Z1 wegen des unfallbedingten Todes seines Sohnes deutliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom …. bis ….12.2009, ….05. bis ….06.2010 und ….08. bis ….08.2010 führten. Nach dem durch die Atteste des Hausarztes A vom ….05.2010, ….12.2010 und ….01.2011 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 10.12.2010 belegten Vortrag der Klägerin litt der Zeuge Z1 in den hier in Rede stehenden Zeiträumen insbesondere an erheblichen Schlafstörungen; er war in seinem Antrieb stark vermindert, fühlte sich psychisch und physisch rasch erschöpft und geriet immer wieder in depressive Phasen, derentwegen ihm antidepressive Medikamente verordnet wurden. Die behandelnden Ärzte kamen nach dem sich ihnen bietenden Bild vom Gesundheitszustand des Zeugen Z1 zu der Diagnose, dass eine „prolongierte Trauerreaktion“ (Dr. B) vorliege bzw. dass der Zeuge Z1 durch den Unfalltod seines Sohnes „erheblich traumatisiert“ sei, dieses Ereignis bis jetzt nicht verarbeitet habe und dass eine erhebliche Trauerreaktion vorliege (Hausarzt A). Diese von der Klägerin vorgetragenen (mittelbaren) Unfallfolgen bei dem Zeugen Z1 sind jedoch nicht geeignet, die Haftung der Beklagten zu begründen. Zur Haftungsbegründung genügt nicht schon, dass die hier in Rede stehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis vom ….12.2009 stehen. Es ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei einem (am Unfallereignis nicht unmittelbar beteiligten) Dritten auswirkt, soweit dieser nicht selbst in seinen eigenen Schutzgütern betroffen ist, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (BGH, Urt. v. 04.04.1998, VI ZR 97/88, Rn. 9, juris), eine Ersatzpflicht für – wie hier – psychisch vermittelte Beeinträchtigungen nur dann zu bejahen ist, wo es zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH, a.a.O.; BGHZ 56, 163; BGH NJW 2007, 2767, 2765 , Rn. 12). Den danach für eine Haftung für psychisch vermittelte Schädigungen zu stellenden Anforderungen entsprechen die Beeinträchtigungen, die der Zeuge Z1 erlitten hat, nicht. Der Senat verkennt nicht, dass die durch den Tod des Sohnes ausgelösten gesundheitlichen Folgen bei dem Zeugen Z1 durchaus erheblich und auch langwierig sind. Derart erhebliche und auch nachhaltige Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die auch in medizinischer Sicht als Verletzung der Gesundheit betrachtet worden sind, übersteigen nach Art und Schwere nicht in erheblichem Umfang die Folgen, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind; sie werden deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet und überschreiten demgemäß nicht die hier erforderliche Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 823 BGB. Diese Beurteilung steht im Einklang damit, dass die Rechtsprechung bei einer psychisch vermittelten Schädigung eine Haftung nur bei deutlich schwerwiegenderen Gesundheitsfolgen bejaht hat (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urt. v. 01.12.1998, 5 U 127/98, Rn. 7, 16: Anhaltende mittelschwere Depression mit mehrmonatiger stationärer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik; OLG Celle, Urt. v. 04.02.1998, 9 U 158/97, Rn. 8: Schwere neurotische Depression, zit. jeweils nach juris), bei einer reaktiven Depression hingegen verneint hat (OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2000, 3 U 131/00, Rn. 32, juris). 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.09.2011 . xxx