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Urteil

19 U 265/12

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0426.19U265.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Dieser wird wie folgt ergänzt: Der vom Kläger im Zusammenhang mit den Lastschriftrückbuchungen geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 72.439,12 EUR setzt sich aus einer Vielzahl einzelner seit dem 01.04.2012 zurückgegangener Lastschriften zusammen. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Aufstellung Anl. B8 (Bl. 109ff. d.A.) verwiesen. Nach dieser Aufstellung beträgt die Summe der vom 01.04. bis 27.05.2010 gebuchten Rücklastschriften 72.489,12 EUR. Die Beklagte hat in erster Instanz als Anl. B10 eine Aufstellung der Kontoumsätze, wie sie sich darstellen, wenn man die richtigen Salden aufgrund des Lastschriftenwiderrufs wiederherstellt, vorgelegt. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf deren Inhalt (Bl. 194ff. d.A.) und die erläuternden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.09.2012, S.3 (Bl. 189 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch sein angefochtenes Urteil i.V.m. Berichtigungsbeschluss vom 07.11.2012 (Bl. 287ff. d.A.) im Umfang von 28.969,15 EUR nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: 1. Der Kläger habe gem. §§ 131 I Nr.1, 143 InsO wegen Anfechtung der Saldorückführung keinen Anspruch über den Betrag von 27.913,75 EUR (Differenz der Salden vom 26.04./27.05.2010) hinaus. Denn insoweit liege ein unanfechtbares Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO vor. In diesem Umfang seien die Verrechnungen der Beklagten nicht inkongruent gewesen, weshalb es für die Anfechtungsmöglichkeit nach § 131 I Nr.1 InsO allein auf die Differenz des Saldos zwischen Beginn und Ende des Anfechtungszeitraums ankomme. In dieser Höhe habe die Beklagte Zahlung mit Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) geleistet. Bei dieser Berechnung bleibe der höchste Sollstand im Anfechtungszeitraum außer Betracht. 2. Der Kläger habe allerdings einen Anspruch auf Auszahlung von 27.9 6 3,75 EUR aufgrund widerrufener Lastschriftenabbuchungen in Gesamthöhe von 72.439,12 EUR zzgl. weiterer 50,- EUR, insgesamt also 72.489,12 EUR. Bei Rückbuchung von Lastschriften bestehe zwar kein Anspruch des Insolvenzverwalters bei einem im Soll geführten Konto, da sich in diesem Fall der Anspruch alleine auf eine Korrektur des Saldos richte. Die vorliegenden Lastschriftenrückbuchungen seien indes erst nach dem Anfechtungszeitraum zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden, als sich das Konto unstreitig im Haben befunden habe. Damit richte sich der Anspruch des Insolvenzverwalters auf den vollen Betrag von 72.489,12 EUR. Diesen Betrag könne der Kläger abzgl. der bereits gez. 44.525,37 EUR herausverlangen. Auf den sich wegen der Lastschriftenrückbuchungen ergebenden Zahlungsanspruch könne die Beklagte nicht die aufgrund der Insolvenzanfechtung gezahlten 27.913,75 EUR anrechnen. Insbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, die Lastschriftrückbuchungen wirkten „virtuell“ auf den Zeitpunkt der Abbuchung zurück und verringerten den Anspruch des Klägers nach § 131 I Nr.1 InsO. Eine Aufrechnungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Zahlung über 27.913,75 EUR sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weshalb eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus § 812 I BGB nicht möglich sei. Für die vorgerichtliche Geltendmachung des Betrages vom 27.963,50 EUR könne der Kläger Anwaltsgebühren aus diesem Betrag, mithin 1.005,40 EUR, verlangen. Gegen das ihrem Bevollmächtigtem am 28.09.2012 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 262 d.A.) hat die Beklagte am 22.10.2012 Berufung eingelegt (Bl. 292 d.A.) und diese am 27.11.2012 begründet (Bl. 299 d.A.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie rügt, das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Im Einzelnen: Soweit das Landgericht dem Kläger wegen widerrufener Lastschriften einen Betrag von 27.963,75 EUR zugesprochen und es hierfür als entscheidend angesehen habe, dass das Konto zum Zeitpunkt der Rückbuchung der widerrufenen Lastschriften im Haben geführt worden sei, habe es übersehen, dass es für die Frage, ob einem Insolvenzverwalter im Fall des Lastschriftenwiderrufs ein Auszahlungsanspruch zustehe oder nicht, entscheidend darauf ankomme, ob das Konto zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs kreditorisch oder debitorisch geführt werde. Nur wenn das Konto zum Zeitpunkt der Belastung (Lastschrifteneinzug) mit der jeweiligen Lastschrift im Guthaben geführt werde, entstehe durch den Widerruf ein Auszahlungsanspruch. Werde das Konto indes im Soll geführt, bestehe nur ein Anspruch auf Korrektur der ungenehmigten Belastung (BGH, Urteile v. 01.10.2002 – IX ZR 125/02 und v. 05.02.2009 – IX ZR 78/07)(Bl.310, 311f.). Dies folge nicht zuletzt daraus, dass nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Genehmigungstheorie eine Belastung des Kontos im Lastschriftverfahren erst wirksam werde, wenn der Schuldner diese genehmige. Bis dahin fließe der Betrag, mit dem das Konto belastet werde, nicht wirksam aus dessen Vermögen ab (s. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06). Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter Lastschriften widerrufen, die ausweislich Anl. B8 (Bl. 109ff d.A.) im Zeitraum vom 01.04. bis 27.05.2010 vom Konto der Insolvenzschuldnerin eingezogen worden seien. In diesem Zeitraum habe sich das Konto im Soll befunden. Daher habe das Landgericht, hätte es richtigerweise auf den Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs abgestellt, dem Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der widerrufenen Lastschriften zusprechen dürfen. Die Rückbuchung der einzelnen Lastschriften sei jeweils mit Wertstellung zu demjenigen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie dem Konto ursprünglich belastet worden seien. Dies folge auch aus dem von Kläger vorgelegten Duplikatsauszug Nr.6 (Bl. 120ff. d.A.), aus dem hervorgehe, dass unterschieden werde zwischen Datum der Rückbuchung (sprich Korrektur) und Datum der Wertstellung. Für die Frage, ob ein Konto im Soll oder Haben geführt werde, komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wertstellung an. Das Landgericht habe ferner den Zusammenhang zwischen dem Anspruch des Klägers aus der Insolvenzanfechtung (Rückführung der Kreditlinie innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag) und dem Lastschriftenwiderruf verkannt. Denn ohne die Ausführung der Lastschriften hätte das Konto im Anfechtungszeitraum einen geringeren Sollstand ausgewiesen. Wegen Einzelheiten verweist die Berufung auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2012, S.3ff. / Bl. 188ff. d.A.) und meint, dass sich aus einem Sollstand von 4.655,90 EUR per 26.04.2012 ein Insolvenzanspruch nur in dieser Höhe ergeben hätte. Wegen des am 18.11.2010 auf die Insolvenzanfechtung gezahlten Betrages in Höhe von 27.913,75 EUR sei die Insolvenzmasse um 23.247,79 EUR ungerechtfertigt bereichert. Die ungerechtfertigte Bereicherung sei mit der Zahlung vom 18.11.2010 eingetreten. Dieser Rückforderungsanspruch stelle eine Masseforderung im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.3 InsO dar. Mit diesem Betrag werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte beantragt, das am 25. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/32 O 78/12) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er meint, maßgeblicher Zeitpunkt für den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters sei der Zeitpunkt der Rückbuchung der Lastschriften. Der frühestmögliche Stichtag sei der Tag des Widerspruchs, also der Tag, an dem der Insolvenzverwalter die Entscheidung treffe, den Lastschriften zu widersprechen. Die hier vertretene Auffassung decke sich mit dem Urteil des BGH v. 05.02.2009. Der angebliche Zusammenhang zwischen Insolvenzanfechtung und Lastschriftenwiderruf bestehe nicht. Der Sollsaldo per 26.04.2010 habe sich bei Außerachtlassen der Lastschriften auf 6.310,06 EUR, nicht aber auch 4.665,96 EUR belaufen. Dies folge aus Anl. B8 (Bl. 109ff. d.A.), wonach das Konto bis zum 26.04.2010 mit Lastschriften in Höhe von 30.470,79 EUR belastet worden sei (36.780,85 EUR minus 30.470,79 EUR). II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger aus den am 31.05.2010 (nicht: 31.05.2012; s. Berichtigungsbeschl. unter Punkt 3.) dem Konto der ... GmbH gutgeschriebene Lastschriften in Höhe von 72.439,12 EUR, die sich aus nicht geklärten Gründen tatsächlich auf 72.489,12 EUR beliefen, Zahlung in Höhe von 27.913,75 EUR begehrt und ihm das Landgericht unter Einbezug der erwähnten Differenz von 50,-- EUR 27.963,75 EUR zuerkannt hat (Entscheidungsgründe unter Punkt 2). Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, soweit es im Ansatz davon ausgegangen ist, dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auszahlung von widerrufenen und rückgebuchten Lastschriften eines debitorisch, also im Soll geführten Kontos hat. Denn der auf den Insolvenzverwalter übergegangene Anspruch der Schuldnerin geht bei einem debitorisch geführten Konto nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung, nicht aber auf Auszahlung (BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 125/02 Rn. 10 und Urt. v. 05.02.2009 - XI ZR 78/07 Rn. 13). Dem Landgericht ist auch zuzustimmen, soweit es auf dieser Grundlage den Umkehrschluss, wonach der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Habensaldos von widerrufenen und rückgebuchten Lastschriften eines im Haben geführten Kontos verlangen kann, gezogen hat. Dem Landgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es hinsichtlich des vollen rückgebuchten Betrages (72.489,12 EUR) von einem im Haben bzw. mit positivem Saldo geführten Konto ausgegangen ist und hierbei maßgeblich auf den Kontostand zum Zeitpunkt der Rückbuchung abgestellt hat. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass im Fall der Lastschriftenrückbuchung für die Frage, ob ein Konto kreditorisch oder debitorisch geführt werde, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteneinzuges, also den Zeitpunkt der Belastung des Kontos mit den Lastschriften, abzustellen ist. Dies folgt zum einen unmissverständlich aus dem zweiten Leitsatz der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2002 (XI ZR 125/02). Denn hierin heißt es, dass einem Insolvenzverwalter ein Auszahlungsanspruch nicht zusteht, wenn er im Lastschriftverfahren erfolgten Belastungen des im Soll geführten Kontos widerspricht. Hieraus wie auch aus den Entscheidungsgründen, die ausdrücklich auf die Belastung eines debitorisch geführten Kontos abstellen (Rn. 10), geht deutlich hervor, dass im Falle ungenehmigter Belastung ein Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht besteht, wenn das Konto zum Zeitpunkt der Belastung, also zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzuges, im Debet geführt worden ist. Umgekehrt folgt hieraus, dass durch den Lastschriftenwiderruf ein Auszahlungsanspruch entsteht, wenn das Konto zum Zeitpunkt der Belastung mit der jeweiligen Lastschrift im Guthaben geführt wurde. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem oben erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2009 (XI ZR 78/07), soweit dieser nach vorausgegangenem Lastschriftenwiderruf einen Auszahlungsanspruch der dort klagenden Insolvenzverwalterin mit der Begründung verneint hat, dass sich das Konto nach Rückbuchung einer Lastschrift im Debet befunden habe (Rn. 13). Der Senat versteht die Formulierung ‚nach Rückbuchung‘ nicht im zeitlichen Sinne, sondern dahin, dass sich das Konto trotz Rückbuchung einer Lastschrift, also der Zufuhr von Geldern, im Debet befand. Hieraus folgt, dass es für den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entsprechend der Auffassung der Berufung entscheidend darauf ankommt, dass das Konto zum Zeitpunkt der Belastung mit der jeweiligen Lastschrift im Guthaben geführt wird. Im Übrigen weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.02.2009 den Beschluss vom 01.10.2002 gerade bestätigt wissen wollte. Ausgehend davon, dass ein Auszahlungsanspruch zu Gunsten des Insolvenzverwalters voraussetzt, dass das Schuldnerkonto zum Zeitpunkt des Lastschrifteneinzugs im Haben geführt wurde, ergibt sich nach Rückbuchung der Lastschriften bei Wertstellung zum Abbuchungstag aus der in erster Instanz hierzu vorgelegten Aufstellung Anl. B10 per 27.05.2010, also zu dem nach den Feststellungen des Landgerichts letzten Tag des Lastschrifteneinzugs, ein Guthabenbetrag von 63.256,09 EUR. Auf diesen im Haben geführten Betrag geht der Anspruch des Klägers. Abzüglich der hierauf mit Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) gezahlten 44.525,37 EUR verbleibt ein Restanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von 18.730,72 EUR. Dieser ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen (§ 389 BGB). Denn eine auf die vom Kläger erklärte Insolvenzanfechtung gemäß §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO geleistete Zahlung in Höhe von 27.913,75 EUR erfolgte auf Grundlage des nunmehr korrigierten und maßgeblichen Kontoverlaufs (Anl. B10) in Höhe eines Teilbetrages von 21.573,34 EUR ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar bestand aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 1 der Entscheidungsgründe (Urt. S. 4), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe des Betrages, mit dem der Kredit im Anfechtungszeitraum - gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO der letzte Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zurückgeführt worden ist, was sich durch einen Vergleich des Sollstandes zu Beginn des Anfechtungszeitraums mit dem an dessen Ende feststellen lässt. Nach dem korrigierten Kontoverlauf (Anl. B10) ergibt sich ein Sollstand von 6.340,41 EUR am 26.04.2010 und ein positiver Kontostand von 60.064,37 EUR am 26.05.2010. Hieraus folgt, dass die Kreditlinie im Anfechtungszeitraum um 6.340,41 EUR zurückgeführt worden ist. In diesem Umfang waren die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen inkongruent und ergeben einen Anspruch des Klägers aus der Insolvenzanfechtung in dieser Höhe. Damit ist die aufgrund der Insolvenzanfechtung erfolgte Zahlung der Beklagten über 97.913,75 EUR (Urt. S. 5 oben) in Höhe eines Teilbetrages von 21.573,34 EUR ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit einem Teilbetrag hieraus in Höhe von 18.730,72 EUR kann die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers aufrechnen. Mangels Hauptanspruch entfällt ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.