OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 150/13

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0321.19U150.13.0A
5mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, gem. § 142 Abs 1 ZPO die Vorlage einer Urkunde (hier: Beleihungswertermittlung einer Bank) anzuordnen
Tenor
I. Gemäß § 142 Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass die Beklagte die Beleihungswertermittlung, betreffend die Finanzierung der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung Nr. 16, A-Straße, O1, vorlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, gem. § 142 Abs 1 ZPO die Vorlage einer Urkunde (hier: Beleihungswertermittlung einer Bank) anzuordnen I. Gemäß § 142 Abs. 1 ZPO wird angeordnet, dass die Beklagte die Beleihungswertermittlung, betreffend die Finanzierung der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung Nr. 16, A-Straße, O1, vorlegt. Der Senat hält die Vorlage der vom Kläger in Bezug genommenen Beleihungswertermittlung der Beklagten nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 ZPO für geboten. Sie dient nicht dem Zwecke bloßer Informationsgewinnung. Vielmehr ergeht die Vorlageanordnung vor dem Hintergrund eines - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 15.06.2010, XI ZR 318/09, Rn. 25; Urt. v. 26.06.2007, XI ZR 277/05, Rn. 20; Urt. v. 11.07.2000, X ZR 126/98, Rn. 28, jeweils juris) - schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag des Klägers. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Kaufpreis der von ihm erworbenen und von der Beklagten finanzierten Eigentumswohnung sittenwidrig überteuert war. Sein Sachvortrag hierzu ist jedenfalls durch die Inbezugnahme des Wertermittlungsgutachtens der Sachverständigen SV1 vom 27.07.2013 schlüssig. Dieses Sachverständigengutachten bezieht sich auf eine Eigentumswohnung, die sich in der selben Liegenschaft wie die des Klägers befindet und die nur 8,5 qm größer als die des Klägers ist; der Wertermittlungsstichtag liegt in dem selben Kalenderjahr, in welchem der Kläger die hier in Rede stehende Wohnung kaufte. Dieses Sachverständigengutachten gelangte sowohl nach der Vergleichswert- als auch nach der Ertragswertberechnung zu einem Verkehrswert, der - übertragen auf die Eigentumswohnung des Klägers - zur Feststellung führen würde, dass der Kaufpreis deutlich höher als 100 % über dem Verkehrswert lag. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Beleihungswertermittlung Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises gehabt habe. Diese Behauptung ist nicht willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Hinter ihr steht die Annahme, dass die Beleihungswertermittlung einer Bank nicht zu einem Ergebnis führt, welches von dem - behaupteten - tatsächlichen Verkehrswert in grob fehlerhaftem Maße abweicht. Die Vorlage der Beleihungswertermittlung wird ein Indiz für oder aber eventuell auch gegen die Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ergeben. Der Umstand, dass die Vorlage der Beleihungswertermittlung sich als Bereitstellung eines Beweismittels erweisen kann, steht der Anordnung nicht entgegen, sondern ist Folge davon, dass der Gesetzgeber mit der neuen Fassung des § 142 Abs. 1 ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 1887) die Aufklärungsmöglichkeiten der Gerichte entsprechend stärken wollte (BGH, Beschl. v. 26.10.2006, III ZB 2/06, Rn. 5, juris). Die Vorlage der Beleihungswertermittlung ist der Beklagten auch zumutbar. Der mit ihr für die Beklagte verbundene Aufwand ist gering. Berechtigte Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes der Beklagten sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. II. Gemäß § 358a ZPO soll vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben werden darüber, ob der Verkehrswert der Wohnung Nr. 16 in der Wohnungseigentumsanlage B-Straße und A-Straße in O1 im Dezember 1998 - vergleichbar dem Verkehrswert der Wohnung Nr. 8 von 1.074,-- EUR/qm - 41.826,-- EUR betragen hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. III. Der Senat beabsichtigt, als Sachverständige Frau SV1, C-Straße, O2, zu ernennen. IV. Die Versendung der Akten an die Sachverständige ist davon abhängig, dass der Kläger 2.000,-- EUR als Kostenvorschuss einzahlt.