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Urteil

19 U 82/13

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0721.19U82.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag über eine Projektentwicklung des Areals Straße1/Straße2 in Stadt1. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 425 - 427, 429a - 429e d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 424 - 429e d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.01.2013 zugestellte Urteil (Bl. 434 d.A.) am 07.01.2013 Berufung eingelegt (Bl. 443 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.04.2013 (Bl. 450 d.A.) an diesem Tage begründet (Bl. 513 ff. d.A.). Mit ihrer Begründung macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass das Urteil vom 30.11.2012 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Das Landgericht habe zum einen seine Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt und zum anderen sei auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. Sie ist in erster Linie der Ansicht, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur geänderten Rechtsansicht des Gerichts zu äußern. Im Übrigen ist die Berufung der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin bereits durch eine Vereinbarung vom 19.08./05.09.2003 in der Fassung des mit Vereinbarung vom 10.02.2004 angepassten Geschäftsbesorgungsvertrages vom 31.10./05.12.2003 gegeben sei. Weiterhin macht sie geltend, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der bereits in der Vereinbarung vom 19.08./05.09.2003 unter Federführung der Beklagten zu 3) konzipierten Vorgesellschaft passivlegitimiert sei. Schließlich wird geltend gemacht, dass der Zeuge Z1 zu hören sei und ausgeführt, dass ein Maklervertrag auch nachträglich geschlossen werden könne und auch ein selbständiges Provisionsversprechen möglich sei. Die Klägerin beantragt, das am 30.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, AZ 2 - 08 0 62/10 einschließlich des zu Grunde liegenden landgerichtlichen Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit (mit den Anträgen aus der Klageschrift vom 10.02.2010) an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen. Hilfsweise die Beklagten unter Abänderung des am 30.11.2012 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2/8 0 62/10 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 400.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 76.000 Euro (19%), insgesamt also 476.000 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2010 zu zahlen, vorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Beide Beklagten machten zunächst geltend, dass die Berufung bereits unzulässig sei. Die Beklagte zu 2) hält dabei an ihrer Auffassung fest, dass die Berufung unter Verletzung der maßgeblichen Regelung über die Berufungsfrist verspätet eingelegt worden sei. Das Urteil des Landgerichts sei gleichzeitig an die beiden Beklagten und die Klägerin versandt worden. Der Beklagten zu 2) sei das Urteil am 05.12.2012 zugestellt worden. Den angeblichen Zugang bei der Klägerin erst einen Monat nach der Zustellung bei der Beklagten bestreitet die Beklagte zu 2) als unwahr. Die Beklagte zu 1) macht geltend, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Der komplette Tatsachenvortrag stelle lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar. Die Beklagte zu 2) wiederholt zudem ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der Vertrag vom 05.12.2003 nicht wirksam zustande gekommen sei, weil er nur von dem Geschäftsführer A unterschrieben worden sei und die noch zu gründende Projektgesellschaft nie gegründet worden sei. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) ist die Berufung zulässig. Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO ist gewahrt. Zwar führt die Beklagte zu 2) zutreffend aus, dass das Urteil vom 30.11.2012 sowohl der Klägerin als auch den beiden Beklagten am 03.12.2012 übersandt wurde (Bl. 430 d.A.). Das Empfangsbekenntnis von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin trägt jedoch einen Eingangsstempel vom 04.01.2013 (Bl. 434 d.A.), so dass mit einer Berufungseinlegung am 07.01.2013 die Berufungsfrist noch gewahrt ist. Auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO wird die Berufungsbegründung noch gerecht. Denn es ist nur zu fordern, dass die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten ist und im Ergebnis erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 33). 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. a. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben. Grundsätzlich muss zwar einer Partei Gelegenheit zur Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis gegeben werden, d.h. das Gericht muss auch von sich aus, Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Selbst wenn eine Partei einen Antrag auf Schriftsatzfrist nicht gestellt hätte, würde dies ein Absehen von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139, Rn. 14). Allerdings ist die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist dabei im Sinne des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der § 538 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO auszuüben. Das Berufungsgericht muss demnach selbst entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. So liegt der Fall hier. b. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 476.000 EUR hat, wenn auch aus zum Teil anderen Gründen als das Landgericht. aa. Zunächst geht auch der Senat davon aus, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages vom 31.10./05.12.2003 berufen können. Auch wenn die B ... GmbH nur wirksam von beiden Geschäftsführern vertreten werden konnte, kann sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG berufen oder darauf, dass die noch zu gründende Projektgesellschaft nie gegründet wurde. Denn das gesamte Prozedere um die Gremienzustimmung sollte gerade dazu dienen, die Wirksamkeit des Vertrages zu garantieren. Wenn die B ... GmbH dann dennoch gegen ihre eigenen Vertretungsregeln verstoßen hat, kann sie das der Klägerin nicht mehr entgegen halten. In diesem Zusammenhang ist auch bedenken, dass dieser Vertrag am 10.02.2004 geändert wurde, ohne dass sich die Beklagten auf eine vermeintliche Unwirksamkeit berufen haben. bb. Dieser Vertrag enthält in § 9 Abs. 1 die Regelung, dass Nebenabreden, die nicht in diesem Vertrag enthalten sind, nicht getroffen worden sind. Diese Regelung steht aber der Annahme der Klägerin, dass bereits am 19.08.2003 eine Vergütungspflicht zwischen den Parteien für eine Vermittlungstätigkeit vereinbart worden ist, entgegen. Denn bei einer Vorverlagerung der Vergütungspflicht für die Projektentwicklung des Areals Straße1/Straße2 in Stadt1 würde es sich um eine zeitliche Nebenabrede handeln, da eine grundsätzliche Vergütungspflicht für diese Tätigkeit mit dem Vertrag vom 31.10./05.12.2003 begründet werden sollte. Dies bedeutet mithin, dass - selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung am 19.08.2003 getroffen worden sein sollte - diese Vereinbarung gemäß der Regelung in Ziff. 9 Abs. 1 des Vertrages keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Aus diesem Grund kann entgegen der Ansicht der Berufung der Vertrag vom 31.10./05.12.2003 auch nicht als selbständiges Provisionsversprechen verstanden werden. Auch eine besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin ist insoweit nicht gegeben, denn sie hätte die Leistungen, für die sich vor Abschluss des Vertrages vom 31.10./05.12.2003 meint, eine Vergütung verlangen zu können, in dem Vertrag benennen können. Auch eine Vernehmung des Zeugen Z1, ob eine solche Vereinbarung am 19.08.2003 oder nachfolgend zwischen den Parteien geschlossen worden ist, ist aus diesem Grund nicht erforderlich. Zudem stände einer Vernehmung des Zeugen Z1 die qualifizierte Schriftformklausel des § 9 Nr. 2 des Vertrages entgegen. cc. Im Übrigen teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass es sich bei dem Vertrag über Geschäftsbesorgungsleistungen um einen Vermittlungsmaklervertrag handelt, da die Klägerin nach § 1 Nr. 2 des Vertrages nach besten Kräften und im Rahmen des rechtlich zulässigen alles unternehmen sollte, um die Voraussetzungen zum Erwerb der Grundstücke durch die Projektgesellschaft zu schaffen. Auch der Senat ist der Ansicht, dass der Klägerin die Darlegung und gegebenenfalls unter Beweisstellung einer derartigen Vermittlungstätigkeit nach Abschluss des Vertrages vom 31.10./05.12.2003 nicht gelungen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. c. Ansprüchen der Klägerin aus c.i.c. oder Geschäftsführung ohne Auftrag stehen ebenfalls die Regelungen in § 9 Nr. 1 und 2 des Vertrages vom 31.10./05.12.2003 entgegen. d. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2014, bei Gericht eingegangen am 17.07.2014, bietet keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der Hauptverhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO. Über eine eventuelle Vermittlungstätigkeit der Klägerin am 07.10.2003 ist kein Beweis zu erheben, da auch diese Vermittlungstätigkeit vor Abschluss des Vertrages vom 31.10./5.12.2003 liegen würde. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Tragende Gründe der Entscheidung sind eine Vertragsauslegung im Einzelfall. Deshalb hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).