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Urteil

19 U 84/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0211.19U84.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-04 O 457/13 - wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.550,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-04 O 457/13 - wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.550,79 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten anteilige Zahlung einer durch das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen festgesetzten Entschädigung für das Unternehmen "A" GmbH i.L. Der Großvater des Klägers, Herr A1, war mit einem Anteil von 78 % an der A GmbH in Stadt1 beteiligt. Herr A1 verstarb am ...1941 und setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau B, geb. ..., verwitwete ..., als Alleinerbin ein. Frau B wurde im Konzentrationslager ermordet und auf den ...1945 für tot erklärt. Sie hatte ihre Tochter aus einer früheren Ehe, Frau C, als Alleinerbin eingesetzt. Frau C verstarb kinderlos am ...1982. Herr A1 hatte vier Kinder, unter anderem D, die am ...1895 geboren wurde und am ...1966 verstarb. D war verheiratet mit Herrn E. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der Kläger und sein Bruder F, hervor. Mit Bescheid vom 31.03.2011 (Bl. 5 ff. der Akte) stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der "A" GmbH i.L., vertreten durch Frau G, der ungeteilten Erbengemeinschaft nach D und der Beklagten, wegen des Verlustes des Unternehmens "A" GmbH ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.365.865,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 594.151,33 € zusteht. Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 die Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils nach A1 in Höhe von 95.550,79 €. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 31.10.2013 ab. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.04.2014 (Bl. 50 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht Erbin im Sinne von § 2303 Abs. 1 BGB. Herausgabeansprüche nach §§ 667, 662 BGB bzw. §§ 667, 675 BGB bestünden nicht, da es an entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien fehlte. Auch aus §§ 677, 681 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB ergebe sich kein Anspruch, da die Beklagte kein fremdes Geschäft führe, sondern ein eigenes, nachdem sie kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden sei. Eine analoge Anwendung von § 667 BGB scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Eine Treuhänderstellung der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. Gegen das ihm am 09.04.2014 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 57 der Akte) hat der Kläger am 02.05.2014 Berufung eingelegt (Bl. 58 der Akte) und diese am 02.06.2014 begründet (Bl. 66 ff. der Akte). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz weiter und begründet dies wie folgt: Aus einer Gesamtanalogie zu den Regelungen der §§ 7a VermG, 18 VermG und 349 LAG folge, dass die Beklagte verpflichtet sei, den auf ihn entfallenden Pflichtteil an ihn auszuzahlen. Den genannten Regelungen sei die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass jemand, der aufgrund vermögensrechtlicher Regelungen einen Vermögenswert erhalte, auch die mit diesem Vermögenswert verbundenen Lasten übernehmen müsse. Dies rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Beklagte durch die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG angesprochene Rechtsnachfolge in Bezug auf den durch eine Schädigung entzogenen Vermögenswert und die an dessen Stelle tretenden Surrogate an die Stelle der Erben trete und damit auch die mit der Erbenstellung verbundenen Pflichten übernehmen müsse. Die Beklagte habe daher für Pflichtteilsansprüche, die im Zusammenhang mit dem enteigneten Vermögenswert und den an dessen Stelle tretenden Surrogate stünden, einzustehen. Die Beklagte sei zudem als durch den Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG eingesetzter fiktiver Rechtsnachfolger und damit faktisch als Beschenkter oder Vermächtnisnehmer zum Tragen der Pflichtteilslast heranzuziehen (§§ 2329, 2318 BGB). Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass einem Erben bei Versäumung der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden. Der Kläger habe seine Ansprüche rechtzeitig angemeldet. Darüber hinaus komme es auf die Einhaltung der Frist des § 30a VermG bei Pflichtteilsansprüchen überhaupt nicht an. Ferner gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass eine Versäumung der in § 30a VermG geregelten Fristen zur Folge habe, dass einem Berechtigten keine Ansprüche gegen die Beklagten zustehen könnten. Derartige Ansprüche ergäben sich aus § 667 BGB. Wenn die Beklagte enteignete Vermögenswerte oder Surrogate in Empfang nehme, handele sie, wie sich aus der Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ratio ergebe, als Treuhänder für die wahren Berechtigten mit der Folge, dass § 667 BGB Anwendung finde. Ansprüche erlöschten nicht mit Ablauf der Frist des § 30a VermG ersatzlos, sondern führten zu zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 30a VermG, in dem die Rede davon sei, dass Ansprüche "nicht mehr angemeldet" werden könnten. § 30a VermG sei eine Regelung, die den Interessen des Verfügungsberechtigten an Rechtssicherheit diene und für die zuständigen Behörden den Arbeitsanfall übersehbar machen solle. Dass der Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG rechtlos gestellt werden solle, gehe aus der Vorschrift nicht hervor. Die Argumentation des Landgerichts würde dazu führen, dass der in den Jahren von 1933 bis 1935 erfolgten Enteignung des Herrn A eine weitere Enteignung seiner Nachkommen folgen würde. In diesem Zusammenhang habe der Bundesgerichtshof bereits 1955 ausgeführt, dass eine Auslegung, die die Verdrängung der wahren Berechtigten erst nach 1945 herbeiführe, mit der Gerechtigkeitsidee nicht vereinbar sei. Soweit die Beklagte den Kläger auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Erben verweise, verfange dies im vorliegenden Falle nicht. Da die Erben nach B unbekannt seien, gebe es faktisch keine Erben. Die Beklagte habe ihre Rechtsstellung nicht dadurch erworben, dass die Erben die Anmeldefrist versäumt hätten, sondern weil es keine Erben gebe. Auch der Gedanke der kollektiven Wiedergutmachung stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Selbstverständlich könne und solle die Beklagte erhaltene Vermögenswerte, die zur individuellen Wiedergutmachung nicht benötigt würden, im Rahmen der kollektiven Wiedergutmachung verwenden. Es sei jedoch ohne weiteres möglich und der Beklagten auch zumutbar, den Vorrang individueller Ansprüche zu wahren. Dies zeigten auch die von der Beklagten mehrfach durchgeführten "Goodwill-Aktionen", in deren Rahmen Geld an individuelle Berechtigte und Rechtsnachfolger ausgekehrt worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 04.04.23014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-04 O 457/13) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 95.550,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erhebt wie bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung und verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass ein Anspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehe, weil die Beklagte nicht Erbe im Sinne der Vorschrift sei. Ihre Rechtsnachfolge gründe sich weder auf gesetzlicher Erbfolge noch auf Testament, vielmehr habe sie ihre Rechtsstellung kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) erlangt. Die Rechtsnachfolge der Nachfolgeorganisationen sei unabhängig davon, ob der ursprünglich geschädigte Verfolgte noch lebe oder verstorben sei. Die gesetzliche Rechtsnachfolge trete vielmehr immer dann ein, wenn vom Geschädigten oder seinen Erben kein rechtzeitiger Antrag nach dem VermG gestellt worden sei. Aus einer Gesamtanalogie, wie der Kläger sie heranziehe, folge nichts anderes. Der Pflichtteilsanspruch, auf den sich der Kläger berufe, sei keine mit dem Vermögenswert verbundene Last, sondern ein reiner Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben. Die Beklagte sei aber nicht Erbin und werde dies auch nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG. Ferner regelten §§ 7a, 18 VermG lediglich die Modalitäten der Rückgabe eines Vermögenswertes, insbesondere eines Grundstücks, und daher lediglich Inhalt und Umfang der durch das VermG gewährten Wiedergutmachungsleistungen. Im Übrigen gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine Rückübertragung nach dem VermG, sondern um eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, welches keine dem § 18 VermG entsprechende Regelung enthalte. Es sei auch nicht so, dass Erben eines jüdischen Verfolgten, die ihrerseits eine rechtzeitige Antragstellung nach § 30a VermG versäumt hätten, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Herausgabe des im Verfahren nach dem VermG/ NS-VEntschG Erlangten hätten. Verschiedentliche Versuche von Erben seien erfolglos geblieben. Selbst wenn dies so wäre, müsste der Kläger darauf hinwirken, dass die heutigen Erben ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen, und er sich nach Realisierung dieses Anspruchs mit seinem Pflichtteil an die Erben richtet. Die Beklagte sei in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bewusst nicht zur Treuhänderin gemacht worden, die den Erben verpflichtet wäre, sondern im Rahmen der sogenannten kollektiven Wiedergutmachung mit ganz anderen Aufgaben als eigenständige Berechtigte genannt. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 95.550,79 € nebst Zinsen zusteht. § 2303 BGB verhilft dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg. Der Anspruch aus § 2303 BGB richtet sich gegen den Erben. Die Beklagte kann indes nicht als Erbin nach A1 angesehen werden. Sie hat ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalls, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung nach dem VermG erhalten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gelten, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Beklagte als Rechtsnachfolger. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen eine Antragstellung des jüdischen Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger unterblieben ist. Nach der Gesetzesformulierung und dem Regelungszweck ist allein maßgeblich, ob eine anderweitige Anmeldung des früheren jüdischen Eigentümers oder der Erben vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG deren Anspruch erloschen und ausschließlich die Beklagte anspruchsberechtigt, wenn sie den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 7 B 85/03 - Rz.: 7, zit. n. ). Die Rechtsstellung der eigentlichen Erben wird damit durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht berührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger. Es handelt sich daher lediglich um eine Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten. Durch die Fiktion der Beklagten als Rechtsnachfolgerin wird das Eigentumsrecht des Berechtigten nicht verletzt. Der in § 1 Abs. 6 VermG geregelte Restitutionsanspruch des Berechtigten ist eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsberechtigten. Aufgabe der Beklagten ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen. Da auch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG der Wiedergutmachung für verfolgungsbedingtes Unrecht an Juden durch den NS-Staat dient und die Beklagte weder selbst verfolgt wurde noch die Funktion oder Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt, stehen ihr die ihr aufgrund ihrer Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zufließenden Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung zu. Vielmehr wird sie ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die Ausschlussfrist nach § 30a VermG versäumt haben. Der Gesetzgeber wollte durch eine Rechtsnachfolgefiktion lediglich eine vorübergehende Berechtigung für die Beklagte schaffen, um eine Erbenstellung des deutschen Staates zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 -8 B 81/12 - Rz. 6, zit. n. ). Handelt es sich danach aber um eine bloße Fiktion einer Rechtsnachfolge, die im Übrigen die Rechtsstellung des eigentlichen Erben nicht berührt und sich auf die Ansprüche nach dem VermG ("in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz") bezieht, kann die Beklagte nicht - auch nicht im Wege einer Analogie - als Erbin im Sinne von § 2303 BGB angesehen werden. Ansprüche aus §§ 662, 667 BGB scheiden aus, da es an einem Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt. Gleichermaßen fehlt es an einem Geschäftsbesorgungsvertrag, so dass Ansprüche aus §§ 675, 667 BGB nicht in Betracht kommen. Die Beklagte hat ihre Rechtsstellung weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erblasser noch mit dem Kläger, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erlangt. Auch von einem Treuhandverhältnis kann nicht ausgegangen werden. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechende Treuhandabrede zwischen der Beklagten und dem wahren Erben bzw. dem Kläger. Die Stellung der Beklagten beruht auf § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und beinhaltet keine Treuhänderstellung, sondern bedeutet deren Einsetzung anstelle der nicht fristgerecht tätig gewordenen Berechtigten. Sie dient der Vermeidung einer Nutznießung des Vermögens jüdischer Verfolgter bzw. Ermordeter durch den Deutschen Staat und ermöglicht die Zuwendung, wenn schon nicht an die Erben, so doch an andere bedürftige jüdische Bürger (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2012 - 3 U 132/11 - Rz. 42, zit. n. ). Aufgabe der Beklagten ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 7 B 49/06 - Rz. 2, zit. n. ). Dass der mit seinem Anspruch ausgeschlossene "wahre Berechtigte" dann nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein berechtigte Beklagte geltend machen kann, ist eine Rechtsfolge, die der Rechtslage nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1999 - 7 B 134/99 - zit. n. ). Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2013 (8 B 81/12), wonach die Beklagte ausschließlich als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt ist, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die Ausschlussfrist des § 30a VermG versäumt haben. Treuhänderin ist die Beklagte in diesen Fällen allein im Hinblick auf die kollektive Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes, nicht aber im Hinblick auf die einzelnen jüdischen Verfolgten. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ohne Rechtsgrund etwas erlangt. Denn ihre Einsetzung als Rechtsnachfolgerin beruht darauf, dass die früheren jüdischen Eigentümer bzw. deren Erben ihre Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet haben und das Gesetz für diesen Fall anordnet, dass die Beklagte als deren Rechtsnachfolger gilt. Anhaltspunkte für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB bzw. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sind nicht gegeben. Das klägerische Begehren lässt sich auch nicht durch eine analoge Anwendung von Vorschriften - sei es § 667 BGB, seien es §§ 7, 7a, 18 VermG und § 349 LAG -rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den genannten Vorschriften nicht der Grundgedanke herleiten, dass derjenige, der einen Vermögenswert erhält, auch die damit verbundenen Lasten tragen müsse. § 18 VermG befasst sich mit dem Fall der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und dem Schicksal von untergegangenen dinglichen Rechten. Damit sollen unter anderem die dinglichen Sicherungsrechte des früheren Eigentümers wiederhergestellt werden (BT-Drucks. 11/7831, S. 11), so dass die Vorschrift als Ausdruck des Grundgedankens des Wiedergutmachungsrechts - Wiederherstellung der vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Rechtslage - anzusehen ist, nicht aber eines Grundsatzes, dass derjenige, der den Vermögenswert innehat, auch sämtliche damit, egal aus welchem Rechtsgrund, verbundenen Belastungen zu tragen hat. § 7 VermG regelt die Frage, in welchen Fällen die Kosten für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dieser Regelung jedoch nicht um eine solche, die einen Ausgleich von mit dem Vermögenswert verbundenen Lasten schaffen will. Vielmehr sieht § 7 VermG einen Vorteilsausgleich vor in Fällen, in denen der bis zur Rückübertragung Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) Aufwendungen auf den Vermögenswert getätigt hat. An einer solchen Lage fehlt es indes vorliegend; weder lässt sich der Pflichtteilsanspruch als Aufwendung auf den Vermögenswert qualifizieren noch ist die Beklagte Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG. § 7a VermG befasst sich mit dem Schicksal einer im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Gegenstand erbrachten Gegenleistung, kann daher auch nicht als eine dem Gegenstand innewohnende Belastung gesehen werden. Auch § 349 LAG kann nicht herangezogen werden. Gemäß § 349 LAG sind in Fällen des § 342 Abs. 3 LAG zu viel gewährte Ausgleichsleistungen auf der Grundlage und nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 bis 5 LAG zurückzufordern. Gemäß § 342 Abs. 3 LAG werden nach dem 31. Dezember 1989 erlangte Schadensausgleichsleistungen nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern im Wege der Rückforderung von Lastenausgleich im Rahmen eines einheitlichen Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG berücksichtigt. § 349 LAG ist damit im Wesentlichen eine verfahrensrechtliche Regelung, die für den hier vorliegenden Fall keine Aussagekraft besitzt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr geht aus den Vorschriften des VermG hervor, dass es sich bei der Fiktion der Rechtsnachfolge der Beklagten unter Ausschluss des "wahren" Berechtigten um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Dessen Anspruch soll nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung mit Ablauf der Frist des § 30a VermG erloschen und nur noch von der Beklagten geltend gemacht werden können. Zudem hat der Gesetzgeber Ausgleichsregelungen für bestimmte Fälle getroffen (so z.B. §§ 7, 18 VermG), aber keine Regelung aufgenommen für den Fall, dass sich ein Verfolgter oder deren Erben nach Ablauf der Anmeldefrist melden. Zwar führt diese Auslegung dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann. Dies stellt indes entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG stellt eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist nicht zu beanstanden. Die Versäumung der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG führt zum Ausschluss des von der Versäumung betroffenen vermögensrechtlichen Anspruchs. Darin ist aber eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dann nicht zu erblicken, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muss und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann. Beide Voraussetzungen sind bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz gegeben. Diese Ansprüche sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG verhindert ihr Erlöschen. Weitere Anforderungen an den Antrag normiert das Vermögensgesetz nicht. Die Folge der Fristversäumung kann vom Antragsteller deshalb auf einfache Weise abgewendet werden. Damit stellt sich § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG als eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese ist zulässig, weil die Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss eines Restitutionsverfahrens unterliegt der Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Verfügungsbeschränkungen. Dies hat angesichts der Vielzahl vermögensrechtlicher Anmeldungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs und damit auch zu Investitionshemmnissen in den neuen Ländern geführt. Denn Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber, die dort investieren wollen, müssen entweder zur Überwindung der durch die Anmeldung des Restitutionsanspruchs ausgelösten Verfügungsbeschränkungen ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchführen oder den bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Rückübertragungsverfahrens abwarten. Vor diesem Hintergrund sah sich der Gesetzgeber im Interesse eines baldigen Abschlusses der anhängigen Verfahren und der Beseitigung der damit zusammenhängenden Investitionshemmnisse veranlasst, mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 eine Schlussfrist für vermögensrechtliche Ansprüche einzuführen. Durch diese Frist sollten im gesamtstaatlichen Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeigeführt und dem Verfügungsberechtigten Gewissheit verschafft werden, dass der ihm gehörende oder in seiner Verfügungsmacht stehende Vermögenswert nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mehr den Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterliegt oder dass zumindest neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren, die Klärung der Eigentumssituation verzögernden Ansprüche geltend gemacht werden dürfen. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt die Anordnung einer für den erstrebten Erfolg sowohl geeigneten als auch erforderlichen Ausschlussfrist. Den Berechtigten war auch zuzumuten, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG geltend zu machen. Diese Ansprüche konnten seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl I S. 718) am 27. Juli 1990 angemeldet werden. Im Hinblick auf die große Zahl der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Anmeldungen ist der Gesetzgeber 1992 davon ausgegangen, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von der Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten oder dass sie davon angesichts der Berichterstattung in den Medien zumindest hätten Gebrauch machen können. Diejenigen, die dies im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 trotz der bereits seit zwei Jahren bestehenden Anmeldemöglichkeit noch nicht getan hatten, hatten nach Einfügung des § 30 a VermG immer noch fast ein halbes Jahr, bei beweglichen Sachen sogar ein knappes Jahr lang die Gelegenheit, Restitutionsansprüche bei der Behörde anzumelden. Ihnen konnte ohne weiteres zugemutet werden, sich innerhalb dieses Zeitraums darüber zu informieren, ob ihnen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zustehen, und diese gegebenenfalls geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1998 - 1 BvR 1730/98 - zit. n. ). Liegt danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG, kann für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten, das, auch wenn es von Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 BvR 188/03 - zit. n. ), den gleichen Einschränkungen unterliegt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Erbin zu betrachten ist, gegen die entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen liegen hierzu - soweit ersichtlich - zwar noch nicht vor, doch handelt es sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen möglich erscheint. Eine grundsätzliche Klärung erscheint deshalb, auch im Hinblick auf die Bedeutung dieses Problemkreises für den Rechtsverkehr, geboten.