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Urteil

19 U 178/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0417.19U178.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.7.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz abgeändert wird und nunmehr wie folgt lautet: "Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und die Beklagte 83 % zu tragen". Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt auch insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.912,53 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.7.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz abgeändert wird und nunmehr wie folgt lautet: "Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und die Beklagte 83 % zu tragen". Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt auch insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 31.912,53 €. I. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen Mängelbeseitigungskosten auf Grund einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten auf einem Grundstück, auf dem der Kläger beabsichtigte eine Hundepension zu betreiben. Der Kläger hatte die Beklagte gemäß Auftragsbestätigung vom 12.3.2010 mit der Durchführung diverser Arbeiten beauftragt, insbesondere mit der Fertigung eines durch Beton herzustellenden Unterkriechschutzes und der Einzäunung des Grundstücks durch einen Maschendrahtzaun einschließlich der Errichtung von Stabgittertoren. Der Kläger hat die Mängelbeseitigungskosten mit 48.016,50 € errechnet. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen hat auf der Grundlage einer Würdigung erhobener Beweise unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 31.912,53 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Es hat ausgeführt, dass der Fundamentbeton sowohl hinsichtlich der Verankerung der Pfosten als auch hinsichtlich des Unterkriechschutzes nicht die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderliche Betonqualität aufweise. Letzterer sei auch mangelhaft, weil er nicht durchgehend die vereinbarte Höhe von 30 cm aufweise. Des Weiteren stehe dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Bespannung des Maschendrahtzaunes und dessen mangelhafter Befestigung zu. Schließlich könne der Kläger auch die Kosten für eine von der Beklagten trotz Aufforderung nicht vorgenommene Entfernung von Baumaterialien und Materialresten beanspruchen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt. Gegen dieses ihr am 12.8.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5.9.2014 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2914 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung. Sie macht geltend, dass für den Unterkriechschutz die vom Landgericht geforderte Betonqualität nicht erforderlich sei. Für die Anfertigung dieses Unterkriechschutzes existierten keine anerkannten Regeln der Technik. Zudem sei nicht hinreichend festgestellt worden, dass die nach der DIN-Norm verlangten Festigkeitsklassen nicht erreicht worden sind. Die von dem Sachverständigen SV1 durchgeführten Messungen seien unzureichend. So sei bereits nicht festgestellt worden, dass der Unterkriechschutz im gesamten Bereich nicht die Tiefe von 30 cm erreiche. Auch sei es nicht erforderlich, das gesamte Betonfundament abzureißen und zu erneuern. Hinsichtlich der Zaunelemente sei eine Entfernung und Neuerrichtung aller Elemente nicht erforderlich. Diese könnten vielmehr ohne Beschädigung ausgebaut, gereinigt und wieder eingebaut werden. Die Verschmutzungen der Zaunelemente stellten lediglich optische Beeinträchtigungen dar. Die Feststellung einer mangelhaften Befestigung des Maschendrahtzaunes durch den Sachverständigen sei unzutreffend. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Entfernung des Baumaterials, weil er der Beklagten den Zutritt zum Grundstück verwehrt habe. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem weiteren Vergütungsanspruch auf, der sich daraus ergeben soll, dass zum einen zum Nachbargrundstück eine Mauer errichtet wurde, die einen Zusatzauftrag darstelle und zum anderen es erforderlich gewesen sei, das Grundstück von Buschwerk, vorhandenen Fundamentresten, etc. zu befreien. Schließlich rügt die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Mangelhaftigkeit des Betonfundaments einschließlich des Unterkriechschutzes angenommen. Das Landgericht hat diese Feststellung auf Grund einer Würdigung der erhobenen Beweise getroffen. Die Beweiswürdigung lässt Fehler nicht erkennen. Sie beachtet die nach § 286 ZPO anerkannten Regeln und Maßstäbe. Daher sind die auf Grund der Würdigung der erhobenen Beweise getroffenen Feststellungen für das Berufungsgericht bindend (§ 529 ZPO). Das Landgericht durfte sich dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 stützen, der nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, dass Betonfundamente im Außenbereich nach den maßgeblichen DIN-Normen eine Betonfestigkeit von C25/30 (Mindestdruckfestigkeitsklasse) aufweisen müssen, um den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Dies betrifft nicht nur die Fundamente für die Zaun- und Torpfosten, sondern ebenso den sog. Unterkriechschutz. Diese Druckfestigkeit lag nicht vor und konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer Anmischung des Betons in Handarbeit, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurde, auch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer nach den Regeln der Technik zu fordernden gleichbleibenden Qualität erreicht werden. Dies gilt auch für die Druckfestigkeitsklasse C16/20. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass wegen des Erfordernisses der gleichbleibenden Betonqualität die vorgenommenen stichprobenartigen Feststellungen des Sachverständigen ausreichend sind und es einer weiteren umfassenderen Messung durch Freilegung der Fundamente insgesamt nicht bedarf. Einen minderen Standard der Betonqualität haben die Parteien nicht vereinbart. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme sind nicht zu beanstanden. Zutreffend ist auch der Hinweis darauf, dass bereits der fehlende Zusatz von Luftporenbildnern einen Mangel darstellt. Auch insoweit kann das Landgericht seine Feststellungen auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen stützen. Schließlich ist der sog. Unterkriechschutz auch deshalb mangelhaft, weil nicht durchgängig eine Tiefe von 30 cm erreicht wurde, vielmehr die Tiefe teilweise erheblich niedriger liegt. Die Vereinbarung einer Tiefe des Unterkriechschutzes von 30 cm hat das Landgericht überzeugend als bewiesen angesehen. Der Sachverständige SV1 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist, eine gleichmäßige Tiefe des Unterkriechschutzes von 30 cm herzustellen. Auch insoweit sind die auf Grund von Stichproben getroffenen Feststellungen des Sachverständigen ausreichend. Eines Ausgrabens des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedurfte es nicht. Selbst wenn dabei festgestellt würde, dass die Tiefe von 30 cm teilweise erreicht wurde, ändert dies an den getroffenen Feststellungen einer Mangelhaftigkeit insgesamt nichts. Im Übrigen hat der Sachverständige SV1 festgestellt, dass die Kosten einer Freilegung des Unterkriechschutzes mit anschließender Ausbesserung den Kosten für eine Erneuerung der Fundamente entsprechen würden. Daher konnte das Landgericht die erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung zutreffend mit dem vom Sachverständigen errechneten Betrag von 33.970,00 €netto annehmen. Hinsichtlich der Zaunelemente lassen die Feststellungen des Landgerichts zu den Mängelbeseitigungskosten ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Sachverständige SV1 hat in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt, dass von einer Beschädigung der teilweise einbetonierten und teilweise verschmutzten Zaunelemente bei einem Ausbau auszugehen ist. Überdies hat die Beklagte insoweit auch nicht substantiiert zu einem im Falle der Wiederverwendung der Zaunelemente geringeren Kostenaufwand vorgetragen. Der Sachverständige SV1 hat deutlich hervorgehoben, dass der Kostenaufwand im Falle eines Ausbaus mit anschließender Reinigung und Wiedereinbau nicht geringer ist als bei einer Neuherstellung des Zauns. Überdies hat der Sachverständige SV1 auch ausgeführt, dass im Falle einer Reinigung aller Voraussicht nach die Pulverbeschichtung der Zaunelemente angegriffen und beschädigt würde. Der Sachverständige hat im Übrigen auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den einbetonierten Stahlmatten nicht lediglich um eine optische Beeinträchtigung handelt, sondern um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit. Die Feststellungen des Landgerichts zur mangelhaften Befestigung des Maschendrahtzaunes (Mängelbeseitigungskosten: 330,00 € netto) beruhen auf den Feststellungen des Sachverständigen und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung einer mangelhaften Bespannung der Maschendrahtzäune (Mängelbeseitigungskosten: 3.150,00 € netto) und des Abstandes der Torpfosten (Mängelbeseitigungskosten: 261,80 € netto). Schließlich kann der Kläger auch die Kosten für die unterbliebene Beseitigung des Baumaterials und der Materialreste (Mängelbeseitigungskosten: 220,00 € netto) verlangen. Der Kläger hat die Beklagte unter Fristsetzung zur Vornahme der Arbeiten aufgefordert. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen und mithin Verzug eingetreten war, war der Kläger nicht mehr verpflichtet, der Beklagten den Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung des Werklohns und bereits geleisteter Zahlungen durch das Landgericht ist zutreffend. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch der Beklagten auf eine weitere Vergütung wegen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Mauer (einschließlich Betonfundament) zum Nachbargrundstück hin verneint. Die Beklagte konnte eine Vereinbarung über eine gesonderte Vergütung dieser Leistung nicht beweisen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Vorarbeiten (Entfernung von Buschwerk etc.). Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und sind nicht zu beanstanden. Mangels Beauftragung kommt ein Vergütungsanspruch nicht in Betracht. Auch ist ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei werkvertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie zugleich die Kostenentscheidung des Landgerichts angreift. Wegen der Teilklagerücknahme und des Teilunterliegens, deren Werte zusammen nicht lediglich verhältnismäßig geringfügig sind, gibt es keine begründbare Rechtfertigung für die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.9.2013 die Klage in Höhe von 7.666,50 € zurückgenommen. Da die Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung und Entscheidung erfolgte, wirkt sich die Rücknahme im Kostenpunkt nur hinsichtlich der rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühr und wegen der Gebührenermäßigung auf eine Gerichtsgebühr aus, die nach dem ursprünglichen Klageantrag zu berechnen sind, während die weiteren Gebühren aus dem verminderten Wert des Streitgegenstandes zu berechnen sind. Des Weiteren ist der Kläger hinsichtlich der abgewiesenen Klageforderung in Höhe von 2.418,20 € unterlegen. Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der auf die ursprüngliche Zuvielforderung entfallenden Kosten insgesamt eine Kostenquote von 17 % zu Lasten des Klägers. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bleibt dabei unberücksichtigt, da sie von Amts wegen erfolgt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.