Urteil
19 U 207/14
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0731.19U207.14.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 27.2.2015 bleibt aufrecht erhalten.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.9.2014 ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.903,15 € festgesetzt, wovon 2.000,00 € auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 der Hilfsanträge entfallen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 27.2.2015 bleibt aufrecht erhalten. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.9.2014 ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.903,15 € festgesetzt, wovon 2.000,00 € auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 der Hilfsanträge entfallen. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese werden dahingehend ergänzt, dass das Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 3 OH 50/14 KapMuG zu den Prospektauflagen des streitgegenständlichen Fonds ... einen Vorlagebeschluss erlassen hat und dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit der Klage verfolgen die Kläger gegen die Beklagte Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten hinsichtlich einer von ihnen am 19.11.1996 getätigten Zeichnung einer Treuhandbeteiligung an der B-Beteiligung... im Nennwert von 70.000,00 DM zzgl. 5% Agio (insgesamt 73.500,00 DM = 37.579,95 €). Hiervon leisteten die Kläger aus Eigenmitteln 23.500,00 DM und finanzierten die weiteren 50.000,00 DM über ein Bankdarlehen. Die behauptete Anlageberatung erfolgte am 19.11.1996 durch einen Mitarbeiter der Beklagten, die ein Beratungsunternehmen betreibt, das auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger vertreibt. Das Landgericht hatte mit Versäumnisurteil vom 4.4.2014 die Klage abgewiesen und hat dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 5.9.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i. V. mit Art. 229 § 6 EGBGB verjährt seien. Der von den Klägern bei Rechtsanwalt A in Stadt1, einer staatlich anerkannten Gütestelle des Landes ..., durch ihre Prozessbevollmächtigten am 29.12.2011 gestellte Güteantrag habe, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrages bei der Gütestelle, nicht zur Verjährungshemmung geführt. Der Güteantrag sei unwirksam. Ihm sei keine Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger beigefügt gewesen. Überdies sei der Güteantrag der Beklagten erst am 8.11.2012 bekannt gegeben worden und mithin nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO. Die verzögerte Bekanntgabe beruhe auf Versäumnissen der Kläger, die insbesondere nicht bei der Gütestellung wegen der zeitnahen Bekanntgabe nachgefragt hätten. Darauf, ob eine solche Nachfrage eine Beschleunigung in Ansehung der zeitgleich durch ihre Prozessbevollmächtigten bei dieser Gütestelle gestellten 12.000 Güteanträge bewirkt hätte, komme es nicht an, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger die hierdurch eingetretene Verzögerung selbst verursacht hätten. Der Vortrag der Kläger, sie hätten sich überobligatorisch auch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung erkundigt, genüge nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Gegen dieses ihr am 25.9.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.2014 (Montag) eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.12.2014 am 23.12.2014 begründete Berufung der Klägerin. Die Kläger wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen eine rechtsfehlerhafte Behandlung der aufgezeigten Probleme durch das Landgericht. Der Güteantrag vom 29.12.2011 habe die Verjährung wirksam gehemmt. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass nach der Verfahrensordnung der Gütestelle die Vorlage einer Vollmacht erforderlich war. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Übrigen habe die Vollmacht bestanden. § 174 BGB sei auf den Güteantrag nicht entsprechend anwendbar. Die Zustellung des Güteantrages sei auch "demnächst" erfolgt. Eine Nachfrageobliegenheit der Kläger habe nicht bestanden. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens habe allein bei der Gütestelle gelegen. Eine Beschleunigung des Verfahrens sei auch tatsächlich nicht möglich gewesen. Weder liege ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Gütestelle vor noch sei die Anbringung des Güteantrages zusammen mit einer Vielzahl anderer Anträge bei derselben Gütestelle rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Güteantrag sei im Übrigen auch hinreichend individualisiert und erfasse zudem auch alle Beratungsmängel. Der Senat hat am 27.2.2015 auf Antrag der Beklagten ein die Berufung der Kläger zurückweisendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2015 keinen Antrag gestellt haben. Gegen dieses ihnen am 9.3.2015 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten am 23.3.2015 Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.2.2015 aufzuheben; das am 5.9.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen; hilfsweise unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.4.2015 das am 5.9.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 65.903,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der B-Beteiligung Objekt ... - X KG, Vertragsnummer .... Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der B-Beteiligung Objekt ... - X KG, Vertragsnummer ... zu ersetzen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.097,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.447,83 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Der Einspruch der Kläger gegen das Versäumnisurteil vom 27.2.2015 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob die Berufung hinsichtlich des gestellten Hauptantrages auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zulässig ist. Jedenfalls ist die Berufung hinsichtlich dieses Antrages und der gestellten Hilfsanträge unbegründet, so dass das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist. Die Kläger haben keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages. Etwaig entstandene Ansprüche sind infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die geltend gemachten Ansprüche die ab dem 1.1.2002 laufende kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Art. 299 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt, mithin die Frist mit Ablauf des 1.12.2012 (korrigiert - die Red.) verstrichen ist, und diese weder durch den Eingang der Klageschrift am 17.6.2013 noch durch die Einreichung des Güteantrages am 29.11.2011 gehemmt werden konnte. Der Güteantrag genügt bereits nicht den Erfordernissen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und hat deshalb keine Hemmung gemäß § 209 BGB bewirken können. Dabei kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit des Güteantrages bereits an der fehlenden Einreichung der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Kläger scheitert. Dem mit dem Güteantrag vom 29.12.2011 unterbreiteten Sachverhalt fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen in einer Weise deutlich machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt (BGH, Urt. v. 18.6.2015 - III ZR 198/14 -, Rn. 18, juris). Für eine in diesem Sinne hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs, dessen Verjährung gehemmt werden soll, muss unter Zugrundelegung der Anforderungen an die Individualisierung eines Mahnantrages unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens, der Anspruch nach Grund und Inhalt so genau bezeichnet sein, dass der Schuldner erkennen kann, worauf der geltend gemachte Anspruch gestützt wird und worauf dieser gerichtet sein soll. Der Güteantrag muss für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH a. a. O. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 31.1.2015 - III ZR 84/13 -, Rn. 13, juris). Es besteht insoweit zwar keine strikte Antragsbindung, wie etwa im Mahnverfahren, sodass auch keine Bezifferung erforderlich ist, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.6.2015 - III ZR 189/15 -, Rn. 23, juris). Die Gütestelle soll mit dem Güteantrag in die Lage versetzt werden, einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten. Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest insoweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urte. v. 18.6.2015 - III ZR 198/14 -, Rn. 25; III ZR 189/14, Rn. 24, jeweils juris), wobei eine genaue Bezifferung der Forderung nicht erforderlich ist. Nach diesen Grundsätzen genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Der Güteantrag vom 29.12.2011 benennt zwar den Namen des Klägers und in konkreter Weise auch die Kapitalanlage nebst Beteiligungsnummer der Kläger, jedoch wird bereits die Zeichnungssumme nur ungenau damit angegeben, dass "nach bisheriger Feststellung" des Klägervertreters Einlagen in Höhe von 35.790,43 € zzgl. 5% Agio erfolgt seien. Dass diese festgestellten Zahlungen der Zeichnungssumme entsprechen wird nicht behauptet. Zudem lässt die Einschränkung "nach bisheriger Feststellung" offen, ob die Kläger den Betrag im Güteverfahren als tatsächlich geleistet vortragen wollen. Des Weiteren fehlt es an Angaben zum ungefähren Beratungszeitraum sowie an einer zumindest in groben Zügen darzustellenden Schilderung der Beratungssituation. Der Antrag enthält keinerlei Angaben zum Ort der Beratung und zu dessen Dauer. So wird auch nicht dargestellt, ob ein oder mehrere Beratungsgespräche vor der erfolgten Zeichnung erfolgten und ob die Kläger den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten haben. Auch ansonsten wird die Art und Weise der Beratung nicht mitgeteilt, etwa ob diese durch mündliche oder fernmündliche Beratung oder gar nur durch Übersendung des Verkaufsprospekts erfolgte. Auch die Person des Beraters wird nicht benannt. Vielmehr wird im Güteantrag lediglich mitgeteilt, dass die Beteiligung "infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen" worden sei. Ohne jeglichen individualisierenden Bezug zur konkreten Beratungssituation wird weiter lediglich allgemein ausgeführt, dass die Beteiligung "unter Zuhilfenahme von Prospekt- und Werbematerial sowie unter Einschaltung eines auf diese Werbemittel geschulten Beraters" geschlossen worden sei. Diese Ausführungen sind formalhaft und werden von den Prozessbevollmächtigten ersichtlich in einer großen Vielzahl von Fällen textgleich verwendet. Sie genügen nicht den von der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung. Diese Angaben sind auch nicht allein wegen der Mitteilung der Beteiligungsnummer entbehrlich. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligungsnummer von der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin vergeben werden, nicht jedoch von der Beklagten. Die Angaben der Kläger im Güteantrag lassen nicht erkennen, dass die Beklagte Kenntnis von dieser Beteiligungsnummer erhalten hat, ob sie die Beteiligungsnummer dem konkreten Beratungsgespräch zuordnen konnte und ob der Beklagten 17 Jahre nach erfolgter Zeichnung überhaupt noch in der Lage war, eine solche Zuordnung auf Grund eigener Unterlagen vorzunehmen. Das Erfordernis der Individualisierung muss zudem mit Blick darauf, dass jedenfalls der Gütestelle diese Zuordnung möglich sein muss, der Güteantrag selbst leisten. Dieses Erfordernis entfällt daher selbst dann nicht, wenn der Antragsgegner in der Lage gewesen wäre, durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens zu ermitteln (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 16.7.2014 - 19 U 2/14; auch OLG Frankfurt, Urt. v. 9.7.2014 - 17 U 172/13 -, Rn. 34, juris). Auch das Verfahrensziel wird nur unzureichend damit umschrieben, dass die Antragsgegnerin wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten "der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen" habe und sie so zu stellen sei, "als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre". Von den anschließend aufgezählten möglichen Schadenspositionen werden einzig die "nach bisheriger Feststellung" gezahlten Einlagen beziffert. Auch wenn der Güteantrag eine genaue Bezifferung des Anspruchs grundsätzlich nicht enthalten muss, werden mit diesen pauschalen Angaben das von den Klägern angestrebte Verfahrensziel und der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend beschrieben. Sie lassen die Größenordnung des Anspruchs nicht annähernd erkennen, so dass der Beklagten ein Rückschluss auf Art und Umfang der Forderung nicht oder nur schwer möglich ist. Auch und insbesondere die Gütestelle wird so nicht hinreichend über den Gegenstand und das Verfahrensziel informiert und kann daher seine Schlichterfunktion nicht hinreichend wahrnehmen. Damit konnte der pauschale und für eine große Vielzahl gleichlautender Anträge formulierte Güteantrag seine ihm obliegende Warnfunktion nicht zureichend erfüllen. Ist nach alledem der Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011bereits mangels hinreichender Bestimmtheit und mithin mangels hinreichender Individualisierung zur Verjährungshemmung nicht geeignet, kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Güteantrag "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO bekannt gegeben wurde, letztlich nicht an. Allerdings folgt der Senat, worauf er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2015 hingewiesen hat, der Rechtsauffassung der Kammer. Die Verjährungshemmung konnte nicht bereits mit der Einreichung des Güteantrages eintreten, weil dessen Bekanntgabe erst mehr als 10 Monate dessen Einreichung und mithin auch nach Eintritt der absoluten Verjährung erfolgte und damit nicht mehr demnächst (§ 167 ZPO) veranlasst wurde. Die der erheblichen Verzögerung der Bekanntgabe zu Grunde liegende Überlastung der Gütestelle ist den Klägern - ausnahmsweise - zuzurechnen. Deren Prozessbevollmächtigte haben bei der betroffenen Gütestelle (Rechtsanwalt A) zum Jahreswechsel 2011/2012 mehr als 9.000 Güteanträge eingereicht. Damit war eine Überlastung der Gütestelle ohne weiteres absehbar. Dies hätte durch eine Verteilung der Anträge auf mehrere Gütestellen verhindert werden können. Stattdessen wurde eine monatelange Verzögerungsdauer bei der Bearbeitung der Anträge ersichtlich bewusst in Kauf genommen. Da dies für die Kläger vermeidbar gewesen wäre und sie sich das Handeln ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen, geht dies zu ihren Lasten (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 - 11 U 106/14). Dahingestellt bleiben kann, ob das Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits rechtsmissbräuchlich war. Dies dürfte allerdings nicht der Maßstab der Zurechnungsprüfung sein (so aber OLG Frankfurt, Urt. v. 27.1.2015 - 14 U 240/13). Hinzu kommt, dass die Kläger auch ihrer Nachfrageobliegenheit nicht nachgekommen sind. Gerade wegen der Vielzahl der bei der Gütestelle eingereichten Anträge wären die Kläger gehalten gewesen, bei der Gütestelle wegen des Bearbeitungssachstandes nachzufragen und gegebenenfalls auf eine besondere Dringlichkeit der Bearbeitung zu drängen. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass solche Nachfragen beschleunigende Wirkung gezeigt hätten. Dies zeigt bereits der von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass die Gütestelle zeitgleich eingereichte Güteanträge, die andere Fondsbeteiligungen betreffen, bereits im April 2012 bearbeitet und bekanntgemacht hat. Auf die überzeugenden weiteren Ausführungen der Kammer zur bestehenden Nachfrageobliegenheit in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 19.2.2015 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KapMuG beantragt haben, war dem mangels Vorgreiflichkeit nicht zu entsprechen. Darauf, ob in dem streitgegenständlichen Fondsprospekt Prospektfehler festzustellen sind, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an; dies wäre wegen der bereits eingetretenen Verjährung möglicher Ansprüche der Kläger nicht vorgreiflich. Auch eine von den Klägern bei dem Kammergericht beantragte Erweiterung des Musterverfahrens führt nicht zu einer Vorgreiflichkeit. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht erfolgt. Eine förmliche Vorabentscheidung über den Aussetzungsantrag war entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht angezeigt. Für eine solche Vorabentscheidung besteht kein Rechtsschutzinteresse der Kläger. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 344 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, das Urteil vielmehr auf den Entscheidungen des BGH zum notwendigen Inhalt von Mustergüteanträgen vom 18.6.2015 (u. a. Az. III ZR 198/14) beruhen.