Urteil
19 U 67/18
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0612.19U67.18.00
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Leitsätze
1. Auch in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Prozessstandschaft grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht.
2. Die Erteilung und der Bestand einer Prozessführungsermächtigung richtet sich indes nach dem einschlägigen materiellen Recht und damit bei Auslandsberührung nach dem gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzuwendenden Sachrecht.
3. Soweit danach das ausländische Recht zu ermitteln ist darf sich das Gericht grundsätzlich nicht auf die Heranzieung von Rechtsquellen beschränken, sondern muss das ausländische Recht, wie es sich in seiner sachlichen und methodischen Ausrichtung in Rechtsprechung und Lehre entwickelt hat, als Ganzes ermitteln.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2018, Az. 2-10 O 373/16 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Prozessstandschaft grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht. 2. Die Erteilung und der Bestand einer Prozessführungsermächtigung richtet sich indes nach dem einschlägigen materiellen Recht und damit bei Auslandsberührung nach dem gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzuwendenden Sachrecht. 3. Soweit danach das ausländische Recht zu ermitteln ist darf sich das Gericht grundsätzlich nicht auf die Heranzieung von Rechtsquellen beschränken, sondern muss das ausländische Recht, wie es sich in seiner sachlichen und methodischen Ausrichtung in Rechtsprechung und Lehre entwickelt hat, als Ganzes ermitteln. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2018, Az. 2-10 O 373/16 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 30.000.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten im Wege einer Feststellungsklage darüber, ob die Beklagte auch über den 20.07.2017 hinaus verpflichtet ist, ihre Darlehensgeber an Erlösen aus der Veräußerung sämtlicher Immobilien zu beteiligen, die sie im Jahr 2006 in Nachfolge der X AG von der Y AG zu einem Gesamtpreis von ca. 3,7 Mrd. € erworben hatte. Die Beklagte ist ein Immobilien-Konsortium in Gestalt einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, die über zwei einhundertprozentige Töchter (D1 GbR und D2 GbR) das Gebäudeeigentum an ehemaligen X-Immobilien in Deutschland hält. Finanzierungsgrundlage für den Immobilienerwerb im Jahr 2006 waren vor allem zwei an die Tochtergesellschaften der Beklagten geflossene (vorrangig zu bedienende und grundpfandrechtlich besicherte) Darlehen, die im Umfang von 900 Mio. € seitens der E AG an die D1 GbR (sog. Senior A-Darlehen) sowie im Umfang von ca. 1,2 Mrd. € seitens der F L.P. (im Folgenden: H) an die D2 GbR (sog. Senior B-Darlehen) ausgereicht wurden. Über diese beiden Darlehen an die Tochtergesellschaften der Beklagten hinaus wurde der Erwerb durch ein seitens H an die Beklagte selbst ausgereichtes Mezzanine-Darlehen über 1.470.200.750,00 € finanziert, das im August 2006 mit 1.465.673.479,59 € nahezu vollständig valutiert und kurze Zeit später, am 06.09.2006, im Umfang von 1.128.042.479,00 € an die G B.A. (im Folgenden: G) übertragen wurde. Vertragsgrundlage für dieses Mezzanine-Darlehen bildet - in seiner aktuell gültigen Fassung - der vierte, geänderte und neu formulierte Mezzanine-Darlehensvertrag vom 02.09.2010 zwischen den Darlehensgebern und der Beklagten (4th Amended and Restated Mezzanine Facility Agreement, Anlage K1, im Folgenden: MFA4), der gemäß seiner Ziffer 39. deutschem Recht unterliegt. Um das Risiko der beiden ursprünglichen Darlehensgeber zu streuen, wurden Unterbeteiligungen an dem Mezzanine-Darlehen in Gestalt von fünf Tranchen (A1, AX, AY, B1 und C) ausgegeben, von denen nach Rückführung nur noch zwei verblieben sind, darunter die Tranche B1, an denen die Klägerinnen in im Einzelnen streitigem Umfang Anteile als Unterbeteiligte erwarben (im Folgenden: B1-Unterbeteiligte). Vertragsgrundlage für die Unterbeteiligungen bildet - in ihrer aktuell gültigen Fassung - die zweite, geänderte und neu formulierte Mezzanine-Gläubigervereinbarung vom 02.09.2010 zwischen den Unterbeteiligten, den Darlehensgebern und den Verwaltungsparteien des Vertrags (2nd Amended and Restated Mezzanine Intercreditor Agreement, Anlage K2, im Folgenden: ICA2), die gemäß ihrer Ziffer 23. englischem Recht unterliegt. Hintergrund der vereinbarten Vertragsänderungen und schließlich des vorliegenden Rechtsstreits ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften der Y AG Gruppe, die eine Anpassung der Finanzierungsstruktur im Jahr 2009 sowie zwei weitere Restrukturierungen im Jahr 2010 nach sich zog. Die Senior A- und B-Darlehen wurden dabei vollständig zurückgezahlt. Was die B1-Unterbeteiligten betrifft, verzichteten sie auf Zinsforderungen in erheblichem Umfang - ihrer Auffassung nach auf ca. 148 Mio. € -, während die Beklagte sich im Gegenzug verpflichtete, die Darlehensgeber an ihren Erlösen zu beteiligen. Das Hauptdarlehen, an dem die Unterbeteiligten beteiligt waren, wurde anschließend zu den im MFA4 ausgehandelten Konditionen bis auf einen symbolischen Euro zurückgezahlt; auch die B1-Unterbeteiligten erhielten ihr gesamtes Kapital zurück. Darüber hinaus räumte das MFA4 den Darlehensgebern als Gegenleistung für die vereinbarte Zinsherabsetzung unter seiner Ziffer 8.5 zusätzliche - und hier im Kern streitige - Ansprüche auf weitere Zahlungen in Gestalt sog. Residual Payments ein. Ziff. 8.5 MFA4 lautet: „Verbleibende Zahlung: Nach der vollständigen Rückzahlung aller Verpflichtungen im Rahmen der vorrangigen Finanzierungsdokumente und der Mezzanine Finanzierungsdokumente bis auf einen ausstehenden Betrag des Darlehens in Höhe von 1,00 € (der „stehen gelassene Darlehensbetrag“) und der Verteilung von 168 Mio. EURO unter den Kapitaleignern haben die Kreditgeber an jeglichen nachfolgenden Zinsterminen bis zu dem Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich Anspruch auf eine weitere Zinszahlung in Höhe der verbleibenden Zahlung (die „verbleibende Zahlung“) als Gegenleistung für die Reduzierung des auf das Darlehen zahlbaren Zinssatzes, wie dies im Zusammenhang mit der Umstrukturierung II gemäß Artikel 8.1 vereinbart wurde: a) 57,5 % jeglicher Erlöse der ersten bis zu 200 Mio. EURO, die zur Verteilung an die Kapitaleigner zur Verfügung stehen und rechtlich bis zum Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich verteilt werden können, wobei die restlichen 42,5 % an die Kapitaleigner verteilt werden, und nachdem dieser Betrag an die Kreditgeber und die Kapitaleigner ausgezahlt wurde; b) wenn die Verlängerungsoption ausgeübt wurde, 42,5 % und ansonsten 30 % jeglicher weiterer Erlöse, die zur Verteilung an die Kapitaleigner zur Verfügung stehen und rechtlich bis zum Rückzahlungsdatum des stehen gelassenen Darlehensbetrages einschließlich verteilt werden können, wobei die restlichen 57,5 % oder 70 % an die Kapitaleigner verteilt werden. In Ziff. 24.9 MFA4 heißt es: „Die jeweiligen Kreditgeber können an eine oder mehrere Personen Beteiligungen an ihren gesamten Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Vertrages oder an einem Teil davon verkaufen; unter der Maßgabe jedoch, dass (i) die Pflichten dieses Kreditgebers im Rahmen dieses Vertrages unverändert bleiben und (ii) die Kreditnehmer, der Agent und die anderen Mezzanine Finanzierungsparteien weiterhin einzig und allein und direkt mit dem Kreditgeber in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Kreditgebers im Rahmen dieses Vertrages verhandeln. Ziff. 3.1 (a) MFA4 lautet: „Soweit in einem Mezzanine-Finanzierungsdokument nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde, gibt nichts darin einem Rechtsträger, der nicht Partei dieses Mezzanine-Finanzierungsdokuments ist, das Recht, einen Nutzen dieses Mezzanine-Finanzierungsdokuments einzuklagen oder in Anspruch zu nehmen, noch ist etwas Derartiges beabsichtigt.“ Unter Ziff. 2. ICA² heißt es: „Relative Rechte und Pflichten der Halter und anderer Parteien […] (a) Die Ursprünglichen Kreditgeber als alleinige ursprüngliche Halter des Darlehens und als die alleinigen ursprünglichen Parteien zur Finanzierten Bankbeteiligung haben ihre jeweiligen Beteiligungen am Darlehen sowie an der Finanzierten Bankbeteiligung und ihre darin enthaltenen Rechte und Pflichten den Bestimmungen der Originalvereinbarung sowie dieser Vereinbarung unterstellt. Dementsprechend werden (i) weder die Ursprünglichen Kreditgeber noch deren Rechtsnachfolger […] ab und nach Unterzeichnung und Zugang dieser Vereinbarung an die beteiligten Parteien, und ungeachtet anderslautender Bedingungen in den Mezzanine-Finanzierungsdokumenten, der Senior A-Interkreditorenvereinbarung, der Senior B-Interkreditorenvereinbarung irgendwelche unmittelbaren Rechte als Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer und / oder Garanten ausüben oder dem Agenten, dem Einzugsagenten oder dem Security Trustee in Bezug auf das Darlehen oder einer Beteiligung dieser kreditgebenden Partei Anweisungen erteilen, soweit dies nicht ausdrücklich durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung erlaubt wird (die Halter der Kontrollierenden Tranche werden beispielsweise exklusiv zur Durchsetzung von Rechten ermächtigt, wie in Artikel 9 vorgesehen, und Rechte zur Abänderung, zu Verzichts- oder Einverständniserklärungen nach den Bestimmungen des Mezzanine-Darlehensvertrags werden nur wie in Artikel 9 bestimmt und nicht anderweitig von einer Kreditgebenden Partei ausgeübt); (ii) die Ursprünglichen Kreditgeber und jeder nachfolgende Kreditgeber (einschließlich H als Beteiligter der Finanzierten Bankbeteiligung) werden unwiderruflich so gestellt, dass sie (a) […] (d) die jeweilige Anweisende Partei exklusiv dazu ermächtigt und angewiesen haben, in Bezug auf alle entsprechenden Handlungen gemäß Anlage 3 für die Kreditgebenden Parteien zu handeln“. Ziff. 9. ICA² lautet: „(a) Die Parteien vereinbaren, dass alle Rechte des Agenten, des Security Trustee und der Mehrheits-Kreditgeber nach den Mezzanine-Finanzierungsdokumenten oder der Interkreditorenvereinbarung […] (iv) eine dortige Regelung durchzusetzen, in jedem Fall ausschließlich gemäß den Anweisungen der jeweiligen in Anlage 3 festgelegten „Anweisenden Partei“ ausgeübt werden […].“ In Anlage 3 ICA² heißt es u. a.: „Maßnahme (b) Änderung der Mezzanine- Finanzierungsdokumente […] Anweisende Partei […] (2) in Bezug auf eine Zulässige Änderung die Anweisende Partei die Mehrheitshalter der Kontrollierenden Tranche sind [...]“ Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 493 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht Frankfurt a. M. aufgrund der in Ziffer 40. des MFA4 getroffenen Rechtswahl gemäß Art. 23 EuGVO, aber auch infolge rügeloser Einlassung gemäß Art. 24 EuGVO international zuständig. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerinnen nicht berechtigt seien, die Beklagte in eigenem Namen aus dem MFA4 in Anspruch zu nehmen. Weder seien sie originäre Inhaber von Ansprüchen aus dem MFA4, noch seien sie zu einer entsprechenden Vorgehensweise aus übergeleitetem Recht befugt. Ziffer 24.9 MFA4 bestimme vielmehr - und in Einklang hiermit auch Ziffer 8. (e), (a) und (b) ICA2 -, dass die Beklagte auch im Fall eines abgeleiteten Erwerbs weiterhin einzig und allein mit dem Kreditgeber verhandeln solle. Zwar unterliege letzteres englischem Recht; eine Beweiserhebung über das britische Recht sei jedoch entbehrlich, da es vorliegend nicht um die Anwendung fremdrechtlicher Rechtsnormen gehe, sondern allein um die Auslegung vertraglicher Regelungen. Angesichts des Ausschlusses einer Abtretung und der Regelung einer rein schuldrechtlichen Beziehung zwischen Darlehensgebern und Unterbeteiligten nach Maßgabe des ICA2 gebe dieser Vertrag aber keine Grundlage für vertragliche Ansprüche der Unterbeteiligten gegenüber der Beklagten. Gegenteiliges folge auch nicht aus der seitens der Klägerinnen für sich in Anspruch genommenen Stellung als Mehrheitshalter. Selbst wenn sie dies seien, hätten sie ihre Rechte über eine Handlungsanweisung an den Agenten durchzusetzen und folgten auch dann aus dem ICA2 keine unmittelbaren Handlungsrechte gegenüber der Beklagten. Entsprechend fehle es für eine Prozessstandschaft an jeder Ermächtigung der Klägerinnen durch die Darlehensgeber. Ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen sei ebenfalls zu verneinen. Denn soweit bei auf Rechtsverhältnisse Dritter abzielenden Feststellungsklagen nicht nur erforderlich sei, dass das im Streit stehende Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und einer der Prozessparteien bestehe, müsse das Drittrechtsverhältnis überdies auch für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien von Bedeutung sein. Daran fehle es aber, da zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtsbeziehung bestehe. Gegen dieses ihnen am 12.03.2018 (Empfangsbekenntnis Bl. 500 d. A.) zugestellte Urteil haben die Kläger durch am 12.04.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 515 ff. d. A.) Berufung eingelegt und diese durch am 14.06.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 531 ff. d. A.) binnen verlängerter Frist (Bl. 529 d. A.) begründet. Das Landgericht habe zu Unrecht Ziffer 2. (a) (ii) (d) keine Ermächtigung der Klägerinnen zur Geltendmachung von Rechten der Darlehensgeber entnommen und keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klägerinnen ausweislich der Mitteilung des Agenten vom 23.08.2016 (Anlage K 3) gemeinsam mehr als 2/3 der B1-Tranche hielten und damit Anweisende Partei im Sinne von Anlage 3 seien. Auf das den gegenteiligen Standpunkt einnehmende außergerichtliche Rechtsgutachten von I sei das Landgericht gar nicht eingegangen und habe es fehlerhaft unterlassen, das maßgebliche englische Recht zu ermitteln. Sämtliche zu ihren über den 20.07.2017 hinaus reichenden Erlösbeteiligungsrechten vorgebrachten Beweismittel habe das Landgericht ignoriert. Fehlerhaft sei es überdies gewesen, die Klage trotz vollzogenem und sachdienlichem Parteiwechsel durch Schriftsätze vom 01.03.2017 und 22.08.2017 auch zulasten der ehemaligen Klägerinnen zu 2), 3) und 5) abzuweisen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, nach dem ICA2 berechtigt zu sein, die Rechte der Darlehensgeber aus dem MFA4 geltend zu machen. Ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse der Klägerinnen resultiere aus ihren in Ziffer 3. (a) ICA2 niedergelegten Ansprüchen auf anteilige Auszahlung der seitens der Beklagten an die Darlehensgeber gemäß Ziffer 8.5 (a) und (b) MFA4 zu leistenden Residual Payments. Ermächtigt, die Rechte der Darlehensgeber auch gerichtlich geltend zu machen, seien die Klägerinnen insoweit, als die Darlehensgeber ihre Rechte aus dem MFA4 den Regelungen des ICA2 unterstellt, nämlich sich unter Ziffer 2. (a) S. 1 und 2 (i) ICA2 dazu verpflichtet hätten, keine direkten Rechte als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer auszuüben. Vielmehr seien ausschließlich die Halter der kontrollierenden Tranche dazu befugt, vollziehende Rechte gemäß Ziffer 9. ICA2 auszuüben. Denn die ursprünglichen Darlehensgeber würden gemäß Ziffer 2. (a) S. 1 und 2 (ii) (d) ICA2 unwiderruflich so gestellt, ausschließlich die jeweilige anweisende Partei dazu ermächtigt zu haben, in Hinsicht auf alle entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anlage 3 für und im Namen der Darlehensgeberparteien zu handeln. Ziffer 9. (a) S. 1 ICA2 beinhalte demgemäß die Regelung, dass sämtliche Rechte der Mehrheit der Darlehensgeber ausschließlich gemäß den Instruktionen der jeweiligen in Anlage 3 ausgewiesenen anweisenden Partei (Instructing Party) ausgeübt werden. Anweisende Partei im Sinne von Ziffer 9. (a) S. 1 ICA2 seien zwischenzeitlich aber - nach vollständiger Rückzahlung der Tranchen A1, AX und AY - gemäß Anlage 3 (r) ICA2 allein die B1-Unterbeteiligten als Mehrheitshalter der kontrollierenden Tranche B1, die angesichts dessen gemäß Anlage 3 (b) ICA2 zugleich berechtigt seien, eine Änderung und Anpassung des MFA4 zu verlangen bzw. dessen ergänzende Vertragsauslegung. Soweit die Vertragsparteien des ICA2 ihre Vereinbarung unter dessen Ziffer 23. englischem Recht unterstellt hätten, stehe ausweislich des Rechtsgutachtens von I (Anlage K 4) allein das klägerische Verständnis der vorgenannten Regelungen in Übereinstimmung mit dem englischen Recht. Die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichtsbarkeit sei demgegenüber ausweislich Ziffer 24. ICA2 als nicht ausschließliche vereinbart worden. Aus der den Klägerinnen erteilten Ermächtigung resultiere zugleich deren Feststellungsinteresse. Denn angesichts ihrer danach zulässigen und von Beginn an offen gelegten Prozessstandschaft entfalte das Urteil Bindungswirkung für und gegen die Darlehensgeber als Rechtsinhaber. Anders als im Fall einer Drittfeststellungsklage - die auf den Rechtsschutz lediglich der klagenden Partei abziele - schütze die Prozessstandschaft mithin fremde Rechte, auch wenn dies zugleich im eigenen Interesse und Namen des Prozessstandschafters geschehe. Das eigene Interesse der Klägerinnen resultiere im vorliegenden Fall daraus, dass ihre Zahlungsansprüche unter dem ICA2 von der Feststellung der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber den Darlehensgebern nach Ziffer 8.5 MFA4 als deren eigenes Recht abhingen. Ein Rückgriff auf das Institut der Drittfeststellungsklage verbiete sich mithin; eine solche verfolgten die Klägerinnen vielmehr ausdrücklich nur hilfsweise. Eine bei angenommener Unzulässigkeit der vorliegenden Klage faktisch erforderliche Anweisung von H und G durch die Klägerinnen, gegenüber der Beklagten als von H beherrschter Zweckgesellschaft Klage zu erheben, wäre darüber hinaus ohne jede Erfolgschance. Die Klägerinnen behaupten zudem, eine zeitliche Beschränkung der sich aus Ziffer 3. (a) ICA2 ergebenden Erlösbeteiligungsrechte sei zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Alle Parteien seien 2010 bei Abschluss des MFA4 - wie bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich thematisiert - davon ausgegangen, dass sämtliche Grundstücke in absehbarer Zeit, jedoch spätestens bis zur Fälligkeit des Kredits von der Beklagten verkauft und entsprechende Erlöse generiert würden. Dass Immobilien nach dem 20.07.2017 noch nicht veräußert sein würden, habe schlicht kein Teilnehmer der Vertragsverhandlungen in Betracht gezogen. Soweit in der Folgezeit die Laufzeit der Finanzierungsverträge mehrfach verlängert worden sei, sei in den Businessplänen der Beklagten bis 2015 (Anlagen K 14 bis K 17) in Einklang hiermit auch stets das späteste Datum für die Veräußerung des Grundbesitzes (Sales Date) entsprechend angepasst worden. Die Aufnahme von Ziffer 8.5 in MFA4 in der vorliegenden Form sei lediglich dem großen Zeitdruck bei den Vertragsverhandlungen geschuldet gewesen, um eine Schließung der X-Warenhäuser und den damit verbundenen Ausfall der Mieter in letzter Sekunde abzuwenden. Auch in einer am 31.08.2010 seitens der Beklagtenvertreter übersandten Anmerkung sei das Datum des 20.07.2017 auf entsprechende Frage der B1-Unterbeteiligten allein in Zusammenhang damit gerückt worden, mit der Fälligkeit des stehen gelassenen Darlehens-Restbetrags von 1 € am 20.07.2017 den Fremdkapitalcharakter des Darlehens zu betonen und dessen Fälligkeit dabei zeitgleich mit dem letzten Teilbetrag der Erlösbeteiligung zu regeln. Stattdessen habe die Beklagte in der Vergangenheit zur Vermeidung weiterer Residual Payments gezielt davon Abstand genommen, sämtliche Vermögensgegenstände vor dem 20.07.2017 zu veräußern. Die Klägerinnen beantragen, 1. das am 8. März 2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 373/16, aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen, 2. für den Fall, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Zurückverweisungsgrunds verneint: Das am 8. März 2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 373/16 dahingehend abzuändern, dass 2.1 festgestellt wird, dass die in Ziffer 8.5 des Darlehensvertrags über eine Mezzanine-Finanzierung in der Gesamtsumme von bis zu EUR 1.470.200.750 in der vierten Fassung vom 2. September 2010 als „Residual Payments“ bezeichneten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten über den 20. Juli 2017 hinaus bis zur Ausschüttung sämtlicher Erlöse aus der vollständigen Veräußerung der in der als „Schedule 6“ bezeichneten Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag aufgeführten Vermögensgegenstände fortbestehen, 2.2 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung des Darlehensvertrags über eine Mezzanine-Finanzierung in der Gesamtsumme von bis zu EUR 1.470.200.750 in der vierten Fassung vom 2. September 2010 dahingehend zuzustimmen, dass die in Ziffer 8.5 des vorbezeichneten Darlehensvertrags als „Residual Payments“ bezeichneten Zahlungsverpflichtungen über den 20. Juli 2017 hinaus bis zur Ausschüttung sämtlicher Erlöse aus der vollständigen Veräußerung der in der als „Schedule 6“ bezeichneten Anlage zum vorbezeichneten Darlehensvertrag aufgeführten Vermögensgegenstände fortbestehen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen, Die Beklagte bestreitet die Beteiligungsverhältnisse der Klägerinnen und dass die Klägerinnen gemeinsam Anteile von - wie nach den Definitionen des ICA2 für die Eigenschaft als Mehrheitshalter (Majority Holders) erforderlich - mehr als 2/3 an der B-Tranche halten. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, Rechte nach Ziffer 8.5 (a) und (b) MFA4 könnten ausschließlich durch die Vertragsparteien des MFA4 geltend gemacht werden. So sehe Ziffer 24.9 MFA4 zwar vor, dass jeder Darlehensgeber Beteiligungen verkaufen könne, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Darlehensnehmer weiterhin einzig und allein mit dem Darlehensgeber interagierten. Entsprechend stelle nicht nur Ziffer 8. (a) ICA2 klar, dass keine der ursprünglichen Darlehensgeber Rechte oder Pflichten aus dem MFA4 an einen Unterbeteiligten abtrete und kein Unterbeteiligter ein direktes Interesse aus dem MFA4 haben solle, sondern regele auch Ziffer 8. (e) ICA2, dass das ICA2 keinerlei direkte vertragliche Beziehung zu oder Rechte gegen die Beklagte zur Folge haben solle. Soweit die Klägerinnen aus Ziffern 2. und 9. ICA2 eine Ermächtigung der Mehrheitshalter zur Geltendmachung von Rechten der Darlehensgeber gegen die Beklagte herleiteten, folge aus diesen Regelungen das Gegenteil, nämlich nur, dass die Darlehensgeber ihre Rechte gegenüber der Beklagten nicht nach Belieben, sondern lediglich nach Maßgabe des ICA2, insbesondere auf Anweisung der Anweisenden Partei gemäß Ziffer 9. (a) ICA2 geltend machen dürften. Rechte gegenüber der Beklagten dürften daher nur gemäß deren Anweisungen, nicht jedoch durch die Anweisende Partei selbst verfolgt werden. Selbst wenn man jedoch Ziffer 2. ICA2 im klägerischen Sinne verstünde, sei es den Klägerinnen verwehrt, direkt gegenüber der Beklagten zu agieren, da Ziffer 2. (b) ICA2 die Bestimmungen des MFA4 als vorrangig bestimme, soweit die Beklagte berührt sei. Ziffer 24.9 MFA4 schließe eine direkte Geltendmachung von Rechten durch andere als die Darlehensgeber aber, wie dargelegt, aus. Alles andere sei auch gar nicht sachgerecht, da der Beklagten der Einblick in die ausgereichten, handelbaren und potentiell täglich wechselnden Unterbeteiligungen gar nicht zumutbar sei. Seien die Klägerinnen danach aber gerade nicht ermächtigt, Rechte der Darlehensgeber gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sondern sei dies nach dem Vorstehenden im Gegenteil ausdrücklich ausgeschlossen, scheitere die von ihnen in Anspruch genommene Prozessstandschaft bereits hieran, seien die Klägerinnen aber auch gar nicht schutzwürdig, da sie die von ihnen verfolgten Rechte im Wege einer Anweisung gegenüber den Darlehensgebern geltend machen könnten und müssten. Ein Feststellungsinteresse sei ebenfalls zu verneinen. Zum einen habe ein zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergehendes Urteil mangels zulässiger Prozessstandschaft keine Bindungswirkung gegenüber den Darlehensgebern, deren etwaige Rechte die Beklagte vielmehr in einem anderen Prozess ebenso in Abrede stellen wie die Darlehensgeber solche trotz Obsiegens der Beklagten im vorliegenden Prozess dieser gegenüber in einem anderen Prozess auch über den 20.07.2017 hinaus geltend machen könnten. Unter dem Aspekt einer Drittfeststellungsklage folge nichts anderes, da zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - anders als in den vom BGH entschiedenen Konstellationen - keine Rechtsbeziehung existiere, auf die sich die begehrte Feststellung unmittelbar auswirken könne. Überdies behauptet die Beklagte hinsichtlich Ziffer 8.5 (a) und (b) MFA4, dass der darin enthaltenen zeitlichen Beschränkung auf den 20.07.2017 eine ganz gezielte Entscheidung der Vertragsparteien im Rahmen der notwendig gewordenen Umstrukturierung der Finanzierung zugrunde liege. Keiner der Beteiligten sei seinerzeit davon ausgegangen, dass sich die Immobilien kurzfristig zu einem angemessenen Preis hätten verkaufen oder refinanzieren lassen, zumal man sich auch auf dem Höhepunkt der internationalen Finanzkrise befunden habe. Die Regelung sei daher im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwar hinterfragt und geändert, dann jedoch - einschließlich ihrer zeitlichen Beschränkung - ganz bewusst in der nun geltenden Fassung in den Vertragstext aufgenommen worden. Als internationale Investmentbanken, Hedgefonds und Investitionsvehikel großer institutioneller Anleger seien die Klägerinnen im Übrigen nicht nur - wie unter Ziffer 6. (a) ICA2 auch ausdrücklich bestätigt - erfahrene Investoren, sondern ebenso wie ihre Berater in der Lage, komplexe Vertragsdokumente in kurzer Zeit zu verhandeln, zu lesen und zu erfassen. Die B1-Unterbeteiligten seien durch die Restrukturierung auch nicht übervorteilt worden, sondern hätten - was unstreitig ist - das gesamte von ihnen eingesetzte Kapital von 718 Mio. € am 09.04.2015 zzgl. laufender 0,5 % Zinsen zurückerhalten, obschon sie ihre Unterbeteiligungen bereits zu einem erheblichen Abschlag erworben haben dürften. Mit ihrer Klage versuchten die Klägerinnen hingegen, sich nun auch noch das Gewinnpotential einer Eigenkapitalbeteiligung zu sichern, die im Mai 2010 zwar in Gestalt eines Debt to Equity Swap erwogen, aus vorwiegend steuerlichen Gründen aber gerade nicht realisiert worden sei. Der völlig eindeutige Wortlaut einer Befristung von Ansprüchen der B1-Unterbeteiligten in Ziffer 8.5 (a) und (b) MFA4 auf den 20.07.2017 sei denn auch von sämtlichen Beteiligten genau so verstanden und bewusst gewählt worden. Insbesondere erfasse die Wendung „up to and including the Retained Principal Repayment Date“ auch gerade nicht mehr Erträge, die nach diesem Datum ausgeschüttet werden könnten, wie ausschüttungsfähige Erträge im Sinne von Ziffer 8.5 (a) und (b) MFA4 auch keineswegs nur Erlöse aus Immobilienverkäufen seien, sondern ebenso Erträge aus laufenden Mieteinnahmen. Das Jahr 2017 sei schließlich - und im Übrigen ausweislich der E-Mail von J (Anlage B 11) bereits am 28.08.2010, mithin fünf Tage vor Vertragsschluss - gewählt worden, um die Mitte zwischen dem Jahr des Vertragsschlusses 2010 und dem Liquidationsjahr 2025 zu wählen und mit dem zeitlichen Abstand zur Liquidation zugleich das Risiko zu minimieren, dass das Mezzanine-Darlehen steuerrechtlich als Eigenkapital eingestuft werden könnte. Auf diesen Entwurf hätten die Anwälte der damaligen B1-Unterbeteiligten ausweislich der E-Mail der klägerischen Zeugin L vom 29.08.2010 (Anlage B 14) bereits einen Tag später reagiert, wie im Übrigen aber auch die gesamte weitere Korrespondenz (Anlagen B 15 bis B 23) zeige, dass es sich bei der Aufnahme der Befristung keineswegs um einen zeitdruckbedingten „Betriebsunfall“ gehandelt habe. II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Auf den Antrag der Klägerinnen hin ist das angefochtene Urteil gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Zudem wird voraussichtlich eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich werden, sodass eine Sachentscheidung des Senats - auch im Hinblick auf den ansonsten eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz - nicht angezeigt ist. Die deutschen Gerichte sind mangels anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit nach Art. 24 jedenfalls nach Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 aufgrund rügeloser Einlassung der Beklagten international zuständig. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, soweit das Landgericht unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ohne Ermittlung des maßgeblichen englischen Rechts zu der Annahme gelangt ist, die Geltendmachung der von diesen verfolgten Rechte sei nach den Bestimmungen des ICA2 ausgeschlossen. Die Ermittlung des englischen Rechts ist schon zur Klärung der Frage erforderlich, ob die Kläger die von ihnen geltend gemachten Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft für die Darlehensgeber geltend machen können. Feststellungen zur Zulässigkeit können auch in Fällen mit Auslandsberührung schon wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft nicht mit der Erwägung unterbleiben, die Klage sei ohnehin - wie das Landgericht meint - unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 102/12, Rn. 33; BGH, Urteil vom 25.01.2012, XII ZR 139/09, Rn. 44 f.). Zwar ist bei Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung verwehrt wäre, sondern muss nicht geklärt werden, wenn die Klage in der Sache abweisungsreif ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02, Rn. 12). Soweit die Klägerinnen ausdrücklich betonen (Bl. 288 d. A.), primär eine in Prozessstandschaft für die Darlehensgeber erhobene Feststellungsklage zu verfolgen und lediglich hilfsweise eine Drittfeststellungsklage, ist aber dieser Abstufung Rechnung zu tragen. Denn die Klägerinnen geben damit zu erkennen, primär Rechtskrafterstreckung auf die Darlehensgeber als Rechtsinhaber der Ansprüche nach Ziffer 8.5 MFA4 anzustreben, was nur bei Prozessstandschaft der Fall wäre, während Urteile über Drittfeststellungsklagen lediglich inter partes wirken (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2008, II ZR 26/07, Rn. 15). Steht danach aber nicht nur das Feststellungsinteresse der Klägerinnen in Streit, sondern bereits die Wirksamkeit der von ihnen reklamierten Prozessstandschaft, die das Feststellungsinteresse - anders als bei der nicht in Prozessstandschaft erhobenen Drittfeststellungsklage - ersetzt, kann die Zulässigkeitsprüfung nicht unterbleiben. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerinnen an einer Feststellung der fortbestehenden Erlöszahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Darlehensgebern ergibt sich aus Ziffer 3. (a) ICA2 und den hiermit inhaltlich identischen eigenen Erlösbeteiligungsrechten der Klägerinnen. Auf den seitens der Klägerinnen zusätzlich aufgeworfenen Aspekt, dass H als Hauptfinanzierer der Beklagten gar kein Interesse daran habe, gegen die Beklagte vorzugehen, kommt es daher nicht an. Soweit eine gewillkürte Prozessstandschaft ferner voraussetzt, dass der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16, Rn. 8), ist diese Ermächtigung nach englischem Recht zu beurteilen. Zwar beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft auch in Fällen, die (wie hier) Auslandsberührung haben, grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori. Die Erteilung und der Bestand der Prozessführungsermächtigung richten sich aber nach dem einschlägigen materiellen Recht und damit bei Auslandsberührung nach dem gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts anzuwendenden Sachrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 102/12, Rn. 34 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 24.02.1994, VII ZR 34/93 und 15.11.2012, I ZR 86/11, da es im vorliegenden Fall - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen - nicht auf die Wirksamkeit einer Abtretung ankommt, deren Voraussetzungen sich nach dem Recht richten, das auf die abgetretene Forderung anwendbar ist. Vielmehr machen die Kläger unstreitig keine abgetretenen eigenen Rechte, sondern lediglich die Rechte der Darlehensgeber geltend, so dass sich die von ihnen reklamierten Ermächtigung zur Prozessführung nach Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² auch nicht aus der Inhaberschaft der Forderung ergibt. Die vorliegende Entscheidung weicht damit auch nicht von der Rechtsprechung des BGH ab, so dass eine Zulassung der Revision nicht geboten ist. Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung EG/593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist angesichts der zum ICA2 vom 02.09.2010 in dessen Ziffer 23. getroffenen Rechtswahl englisches Recht anwendbar, das insbesondere auch gemäß Art. 12 Abs. 1 a) der Rom I-Verordnung für die Vertragsauslegung des ICA2 maßgebend ist. Soweit das ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist, darf sich dies auch nicht auf die Heranziehung von Rechtsquellen beschränken, sondern muss das Gericht die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, mithin das ausländische Recht in seiner sachlichen und methodischen Ausrichtung als Ganzes ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2015, IX ZR 304/13, Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.01.2014, II ZR 192/13, Rn. 13). Dementsprechend ist zur Beantwortung der Frage, ob die Kläger nach Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² dazu ermächtigt sind, in Hinsicht auf alle entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit Anlage 3 für und im Namen der Darlehensgeberparteien zu handeln, englisches Recht anwendbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass Ziffer 2. (b) ICA² einen Vorrang des MFA4 vor den Vereinbarungen des ICA² statuiert, sofern die Durchführung des ICA² den Kreditnehmer oder die Garanten benachteiligen würde. Nach dem Wortlaut von Ziffer 2. (b) ICA² gilt diese Regelung allerdings lediglich für den Agenten, den Einzugsagenten und den Security Trustee, die sich verpflichten, gemäß den Bestimmungen „dieser Vereinbarung“, also des ICA² zu handeln und gewissenhaft die Bedingungen und Pflichten aus dem MFA4 zu erfüllen. Dass die Vorrangregelung nach Ziffer 2. (b) (ii) auch für die ursprünglichen Kreditgeber gelten soll, ist der Regelung hingegen nicht zu entnehmen. Die Notwendigkeit, den Geltungsumfang von Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² anhand des englischen Rechts zu ermitteln, entfällt auch nicht durch die in Ziffer 1. 3 (a) MFA4 enthaltene Regelung. Ziffer 1. 3 (a) MFA4 schließt schon nach seinem Wortlaut die Geltendmachung von Rechten der Darlehensgeber durch Dritte im Wege der Prozessstandschaft nicht aus. Zwar heißt es in Ziffer 1. 3 (a) MFA4, nichts „darin“ (gemeint ist das MFA4) gebe „einem Rechtsträger, der nicht Partei dieses Mezzanine-Finanzierungsdokuments ist, das Recht, einen Nutzen dieses Mezzanine-Finanzierungsdokuments einzuklagen oder in Anspruch zu nehmen“. Diese Formulierung bringt jedoch lediglich zum Ausdruck, dass aus dem MFA4 selbst kein Recht abgeleitet werden kann, Rechte der Darlehensgeber durch Dritte im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen. Damit enthält Ziffer 1. 3 (a) MFA4 lediglich eine deklaratorische Aussage dahingehend, dass den Bestimmungen des MFA4 keine Ermächtigung zu einer entsprechenden Prozessführung zu entnehmen ist. Über eine eventuell aus anderen Vereinbarungen folgende Ermächtigung, die Rechte der Darlehensgeber durch Dritte im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen, enthält Ziffer 1. 3 (a) MFA4 hingegen keine Regelung. Eine solche folgt auch nicht aus Ziffer 1. 3 (a) letzter Halbsatz MFA4, da die Bekundung, „etwas Derartiges“ sei nicht beabsichtigt, eine solche Geltendmachung auch nicht untersagt. Diese Auslegung von Ziffer 1. 3 (a) MFA4 nach ihrem Wortlaut steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung, da Ziffer 1. 3 (a) MFA4 andernfalls eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter enthalten würde. Wäre Ziffer 1. 3 (a) MFA4 ein Verbot dahingehend zu entnehmen, dass die Rechte der Darlehensgeber von Dritten nicht eingeklagt werden dürften, würde sich eine solche zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffene Vereinbarung unmittelbar zu Lasten des Dritten auswirken, der sich auf das Recht zur Geltendmachung der Rechte der Darlehensgeber beruft. Da Ziffer 1. 3 (a) MFA4 nur die Rechte und Pflichten der unmittelbar am Vertrag beteiligten Parteien regelt, könnte Ziffer 1. 3 (a) MFA4 allenfalls eine gegenseitige Verpflichtung der Darlehensvertragsparteien enthalten, einen Dritten nicht in die Lage zu versetzen, Rechte aus dem MFA4 einzuklagen. Die Anwendung des englischen Rechts zur Beantwortung der Frage, ob die Kläger nach Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² dazu ermächtigt sind, die Rechte der Darlehensgeber im Wege der Prozessstandschaft einzuklagen, ist auch in Ansehung der seitens der Beklagten angeführten Beschränkungen jedweder Bestimmungen des ICA2 nach Maßgabe von Ziffer 24.9 MFA4 erforderlich, soweit sich die Darlehensgeber in Ziffer 2. (a) S. 1 ICA2 auch den Regelungen des ICA2 unterworfen haben, das gemäß Ziffer 2. (a) S. 2 (i) ICA2 vergleichbar mit Ziffer 24.9 MFA4 die unmittelbare Geltendmachung von Rechten gegenüber den Kreditnehmern ausschließt. Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit stattdessen Bestimmungen nach ICA2 und MFA4 isoliert zu betrachten und das MFA4 dann nach deutschem Recht zu verstehen wäre, unterliegt in Bezug auf das ICA2 wiederum englischem Recht. Sollte Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² i. V. m. Anlage 3 (b) eine Ermächtigung der Kläger zur Geltendmachung der Rechte aus dem MFA4 nicht zu entnehmen sein, wäre die Zulässigkeit der von ihnen hilfsweise erhobenen Drittfeststellungsklage zu prüfen, deren Zulässigkeit aber ebenfalls erst nach Beantwortung der zum englischen Recht aufgeworfenen Fragen geklärt werden könnte. Dies vorausgeschickt dürfte das Landgericht versäumt haben, in Bezug auf das englische Recht den sich seitens der streitgegenständlichen Vereinbarungen stellenden Fragen nachzugehen. Dies betrifft, ohne dass der Senat dies abschließend beurteilt, zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls folgende Fragen: - ob sich die Darlehensgeber unter Ziffer 2. (a) S. 1 und 2 (i) ICA2 dazu verpflichtet haben, ihnen zustehende Rechte nicht selbst direkt gegenüber dem Darlehensnehmer auszuüben, sondern stattdessen ausschließlich die Halter der kontrollierenden Tranche dazu ermächtigt haben, dies zu tun, - ob Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) ICA2 vor diesem Hintergrund lediglich eine ausschließliche Ermächtigung der „Instructing Party“ beinhaltet, für die kreditgebenden Parteien zu handeln, - ob die danach ausschließlich den Haltern der kontrollierenden Tranche zustehenden Befugnisse nach Ziffer 2. (a) S. 1 und 2 (i) ICA2 lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9. ICA2 bestehen, - ob die „Instructing Party“ dabei im Rahmen von Ziffer 9. ICA2 Rechte (auch Dritter) im eigenen Namen geltend zu machen befugt ist, oder ihr lediglich - hier speziell in Bezug auf Rechte der Darlehensgeber nach Ziffer 8.5 MFA4 - ein Anweisungsrecht gegenüber den Darlehensgebern zusteht, Rechte gegenüber Dritten - hier insbesondere der Beklagten als Darlehensnehmerin - geltend zu machen, - ob Ziffer 8. (a) und (e) ICA2 lediglich klarstellt, dass die Unterbeteiligten materiell nicht in die Rechtsposition der Darlehensgeber einrückten, oder ob Ziffer 8. (a) und (e) ICA2 die Geltendmachung Rechte Dritter - insbesondere der Darlehensgeber - durch die Unterbeteiligten gegenüber dem Darlehensnehmer ausschließen, - ob die direkte Geltendmachung von Rechten - eigener wie Dritter - der Halter gegenüber den Darlehensnehmern auch nach Ziffer 2. (b) S. 2 ICA2 wegen der dort in Bezug genommenen Regelung unter Ziffer 24.9 MFA4 ausgeschlossen ist und die Beklagte sich hierauf, obschon am ICA2 als Vertragspartei nicht beteiligt, berufen kann, - ob etwaige danach bestehende Rechte der Klägerinnen auch das - im Hilfsantrag verfolgte - Recht auf Vertragsanpassung beinhalten und ob die Klägerinnen hierbei insbesondere für und gegen die Darlehensgeber wirkende Erklärungen abzugeben berechtigt wären, - ob die vorstehenden Regelungen - soweit sie nach englischem Auslegungsverständnis den vorbezeichneten Inhalt haben - mit höherrangigem englischem Recht vereinbar sind und - falls nicht -, welche Rechte und Pflichten Darlehensgeber, Halter und Darlehensnehmer dann in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen haben, - und welche Rechte und Pflichten der Darlehensgeber, Halter und Darlehensnehmer in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen in Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht aus dem Vertrag ergänzend folgen, sollten sich einzelne der angesprochenen Regelungen als miteinander unverträglich, widersprüchlich oder lückenhaft erweisen. Die Geltendmachung der Rechte der Darlehensgeber durch die Kläger im Wege der Prozessstandschaft ist auch nicht von vorne herein aufgrund entgegenstehender schutzwürdiger Interessen der Beklagten ausgeschlossen. So ist Ziffer 1. 3 und 24. 9 MFA4 bei Anwendung des deutschen Rechts jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen durch die Kläger ausgeschlossen ist, da die Kläger, wie auch von der Beklagten vorgetragen wird, am Abschluss des MFA4 gerade nicht beteiligt waren. Darüber hinaus kann, wie bereits oben dargelegt wurde, Ziffer 1. 3 MFA4 im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass die Geltendmachung von Rechten der Darlehensgeber durch Dritte im Wege der Prozessstandschaft generell ausgeschlossen ist. Schließlich wäre, sollte die nach englischem Recht vorzunehmende Auslegung ergeben, dass die Klägerinnen nach Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² i. V. m. Anlage 3 (b) zur Geltendmachung der Rechte aus dem MFA4 berechtigt sein sollten, davon auszugehen, dass entgegenstehende schutzwürdige Interessen der Beklagten dann nicht bestehen. Da schon bei der Auslegung von Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² zu berücksichtigen sein wird, ob die direkte Geltendmachung der Rechte gegenüber den Darlehensnehmern nach Ziffer 24. 9 MFA4 ausgeschlossen ist und sich die Beklagte hierauf berufen kann, würde ein wirksamer Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen schon eine wirksame Ermächtigung nach Ziffer 2. (a) S. 2 (ii) (d) ICA² entfallen lassen. Einer gesonderten Prüfung im Rahmen eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses der Beklagten bedürfte es dann nicht mehr. Mit seiner Begründung, das ICA2 unterliege zwar englischem Recht, die Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen erfordere jedoch nicht die Ermittlung fremdrechtlicher Rechtsnormen, weshalb die Einholung eines Rechtsgutachtens zu ihrem Verständnis entbehrlich sei, nimmt das Landgericht für die auch aus seiner Sicht englischem Recht unterliegende Vertragsauslegung eigene Sachkunde in Anspruch, die es nicht ausgewiesen hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen, weshalb deren Nichtberücksichtigung aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt. Soweit die Ermittlung ausländischen Rechts in Rede steht, darf ein Gericht - nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen die richterliche Entscheidung spezielles Fachwissen erfordert - auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aber nur dann verzichten, wenn es eine solche eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2018, VI ZR 106/17, Rn. 14 ff.). Die gegenteilige Verfahrensweise zwingt daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2018, III ZR 105/17, Rn. 29). Diese weiteren Voraussetzungen liegen vor, da eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nicht nur möglich, sondern sicher zu erwarten ist, nämlich jedenfalls die Einholung eines ausführlichen Rechtsgutachtens zu sämtlichen oben aufgeworfenen Rechtsfragen. Je nach dessen Ausgang hinzu kommt möglicherweise die Vernehmung mehrerer Zeugen. Den Klägerinnen stattdessen eine volle Tatsacheninstanz zu nehmen, lässt sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigen. Dem Antrag auf Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts Frankfurt a.M. war hingegen mangels einer § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechenden Regelung für das Berufungsverfahren nicht zu entsprechen. Ob das angefochtene Urteil darüber hinaus auch insoweit an einem Verfahrensmangel leidet, als die Sache durch den Einzelrichter verhandelt und entschieden wurde, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dürfte jedoch eine Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 ZPO in Erwägung zu ziehen sein. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten, weil derzeit das endgültige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht abzusehen ist. Der hinsichtlich der Vollstreckung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 59) folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht. Eine solche Abweichung ergibt sich, wie bereits oben dargelegt wurde, auch nicht im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 24.02.1994 und 15.11.2012. Auf die Frage, ob den Klägern ein Drittfeststelungsinteresse zusteht, kommt es, jedenfalls derzeit, nicht an. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 2 GKG. Die von den Klägern erwarteten Erlöse, die durch den Verkauf der sich noch im Portfolio der Beklagten befindlichen Immobilien auf Basis der von der Beklagten angenommenen Verkehrswerte erzielt würden, belaufen sich abzüglich eines Abschlags von 20 % für die Feststellungsklage auf 136.000.000,00 €. Gemäß § 39 Abs. 2 GKG war der Streitwert deshalb auf 30.000.000,00 € festzusetzen