Beschluss
19 U 44/19
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0711.19U44.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 181/18) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 181/18) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.11.2018 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des KfZ-Kaufvertrages nicht zustehe. Es sei nicht hinreichend dargelegt und auch nicht aus sonstigen Anknüpfungstatsachen ableitbar, dass im konkreten Fahrzeug überhaupt eine illegale Abschalteinrichtung verbaut sei, die eine mögliche Gewähr und Haftung auslösen könne. Das konkrete Fahrzeug habe insbesondere bislang kein Softwareupdate erfahren, drohe nicht seine Zulassung zu verlieren oder sei einem durch das KBA ausgelösten Rückruf unterfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 14.11.2018 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 107 d. A.) hat der Kläger am 13.12.2018 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.02.2018 begründet (Blatt 156 f./232 f. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass das betroffene Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung enthalte und daher vom sog. Abgasskandal erfasst sei. Die Beklagte habe als Konzernmutter mit der Firma A GmbH die Abschalteinrichtung entwickelt, um die einzuhaltenden Abgas-Grenzwerte in von ihr produzierten Dieselmodellen künstlich einzudämmen. Die Beklagte habe damit in systematischer Art und Weise Millionen Fahrzeuge manipuliert, was allgemein bekannt sei. Es handele sich zwar um ein Fahrzeug der Audi AG, die Beklagte kaufe aber für den Konzern alle Teile zentral ein und fertige wesentliche Teile des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors, so z.B. den Motorblock, in Stadt1. Die Beklagte hafte daher selbstständig auf Schadensersatz, da sie insbesondere durch Teile ihrer früheren Organe und Leitungsverantwortlichen Initiator und Verantwortliche des den Konzern betreffenden Abgasskandals sei. Sie hafte somit aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und/oder Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 08.11.2018, Az. 3 O 181/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab Rechtshängigkeit) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.974,78 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A7 mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.03.2018 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.965,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 06.06.2019, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 06.06.2019 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 08.07.2019 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Diese erschöpft sich weitgehend in einer Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages und der Mitteilung aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ab- und Aufarbeitung des sog. Dieselskandals. Der Vortrag bietet jedoch keine weitergehenden, tatsächlichen und auf den konkreten Fall bezogene Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Audi AG produzierten und von einem dritten Händler veräußerten Fahrzeug und setzt sich insoweit auch nicht mit den Hinweisen des Senats zum vorliegenden Fall weitergehend auseinander. Der Kläger und Berufungskläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 06.06.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,00 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.07.2019. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.11.2018 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des KfZ-Kaufvertrages nicht zustehe. Es sei nicht hinreichend dargelegt und auch nicht aus sonstigen Anknüpfungstatsachen ableitbar, dass im konkreten Fahrzeug überhaupt eine illegale Abschalteinrichtung verbaut sei, die eine mögliche Gewähr und Haftung auslösen könne. Das konkrete Fahrzeug habe insbesondere bislang kein Softwareupdate erfahren, drohe nicht seine Zulassung zu verlieren oder sei einem durch das KBA ausgelösten Rückruf unterfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 14.11.2018 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 107 d. A.) hat der Kläger am 13.12.2018 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 11.02.2018 begründet (Blatt 156 f./232 f. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass das betroffene Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung enthalte und daher vom sog. Abgasskandal erfasst sei. Die Beklagte habe als Konzernmutter mit der Firma A GmbH die Abschalteinrichtung entwickelt, um die einzuhaltenden Abgas-Grenzwerte in von ihr produzierten Dieselmodellen künstlich einzudämmen. Die Beklagte habe damit in systematischer Art und Weise Millionen Fahrzeuge manipuliert, was allgemein bekannt sei. Es handele sich zwar um ein Fahrzeug der Audi AG, die Beklagte kaufe aber für den Konzern alle Teile zentral ein und fertige wesentliche Teile des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors, so z.B. den Motorblock in Stadt1. Die Beklagte hafte daher selbstständig auf Schadensersatz, da sie insbesondere durch Teile ihrer früheren Organe und Leitungsverantwortlichen Initiator und Verantwortliche des den Konzern betreffenden Abgasskandals sei. Sie hafte somit aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und/oder Verletzung eines Schutzgesetzes. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 08.11.2018, Az. 3 O 181/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (ab Rechtshängigkeit) abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.974,78 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A7 mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.03.2018 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.965,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung kommen nicht in Betracht, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug nicht geschlossen worden ist. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB sind ebenso nicht gegeben. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll, vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 268/02, juris. Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sind sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, juris. Vorliegend fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen dem Kläger und dem betroffenen Autohaus geschlossenen Kaufvertrag, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten - allein als Konzernmutter und nicht als Herstellerin des Fahrzeuges der Marke Audi - dafür nicht genügt. Entgegen der Berufung sind auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht gegeben, weil die Beklagte nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Sodann aber fehlt es auch an einem Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FVG, der an § 6 Abs. 1 EG-FGV anknüpft und eine Veräußerung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit gültiger Übereinstimmungsbescheinigung zulässt. Dem hat die Audi AG als Hersteller des Fahrzeuges nämlich Rechnung getragen. Diese kann sich bis heute sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen, so das eine Haftung der Beklagten sowohl mangels Herstellereigenschaft als auch mangels Verstoßes gegen die EU-Verordnung in Betracht kommt. Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB und §§ 826, 31 BGB kommen im konkreten Fall gegen die Beklagten nicht in Betracht. Insoweit ist der klägerische Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert, um eine schädigende Handlung der Beklagten im konkreten Fall und einen daraus resultierenden Schaden festzustellen. Der Vortrag des Klägers ist dahingehend unzureichend, weil er nicht erkennen lässt, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug der Herstellerin Audi AG überhaupt ein mit einer abgasoptimierenden Software gesteuerter Motor verbaut ist. In dem klägerischen Fahrzeug ist unstreitig kein Motor des Typs EA 189 verbaut, das Fahrzeug unterlag bislang keiner Rückrufaktion und keinem Softwareupdate und eine drohende Zulassungsentziehung ist ebenso wenig konkret feststellbar. Dem substantiierten Bestreiten der Beklagten, dass der im Fahrzeug verbaute Motor nicht vom sog. Dieselskandal betroffen sei und nicht mit der Problematik des Motors EA 189 pauschal und ohne jede konkrete Feststellung gleichgesetzt werden dürfe, ist der Kläger auch nicht hinreichend entgegengetreten. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zeigen keine Anhaltspunkte auf, die den konkret verbauten Motor oder das im vorliegenden Fall zu beurteilende Fahrzeug betreffen. In der Folge trifft die Beklagte auch keine sekundäre Behauptungslast, zumal der Kläger selbst im Besitz des Fahrzeuges ist und daher zu seiner Behauptung hinreichend vortragen könnte, und wäre die Erholung eines vom Kläger begehrten Sachverständigengutachtens eine unzulässige Ausforschung. Letztlich scheidet aus vorstehenden Erwägungen auch eine Haftung der Beklagten nach aktienrechtlichen Vorschriften grundsätzlich aus. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden auch im Lichte der Angriffe der Berufung als zutreffend. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.