Beschluss
19 U 16/19
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0808.19U16.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 27. Mai 2019 unbegründet (Bl. 527 ff. d. A.). Die Einwände des Klägers gegen diese Hinweise führen zu keinem anderen Ergebnis: 1. Der Berufung kann nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Beklagte in einem Parallelverfahren Summen hinsichtlich des Gesamtbetrages vorgelegt hat, die nicht die angegebenen Rundungsfehler beinhalten. Der Senat hält es für fernliegend, von einem bewussten Falschvortrag der Beklagten auszugehen. Es macht keinerlei Sinn, den Verbraucher über Summen von 17 bzw. 14 Cent bewusst täuschen zu wollen, weil Beträge in dieser Größenordnung keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben dürften. 2. Die Ausführungen der Gegenseite zur Rechtsmissbräuchlichkeit sind durch die Hinweise nicht veranlasst. 3. Soweit der Kläger behauptet, dass die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ sowie die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ nicht Vertragsbestandteile geworden seien, weil sie nur in dem Kundenexemplar, welches dem Verbraucher für gewöhnlich erst nach dem Vertragsschluss überlassen werde, und nicht in dem vom Verbraucher unterschriebenen Bankexemplar enthalten seien, kann der Senat diesen Einwand nicht nachvollziehen. Denn der Kläger legt in seiner Klageschrift vom 22.12.2017 selber die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge, die er zur Finanzierung der Fahrzeuge jeweils geschlossen haben will, als Anlagen KGR 1und Anlage KGR 2 vor. Diese Anlagen enthalten gerade die oben genannten Informationen. 4. Soweit der Kläger weiterhin der Ansicht ist, dass die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB entsprechen würden und auch die Kündigungsrechte nicht entsprechend Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB ausgestaltet worden waren, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 2. und Ziffer 3. verwiesen. 5. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Widerrufsinformation auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Die von dem Kläger gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion vorgebrachte Einwendung greift nicht durch. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückabwicklung des Widerrufs den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten. Erst unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, wenn dem Verbraucher in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Darin ist deutlich ausgeführt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten dann gegen den Verbraucher ausgeschlossen sind. Dies entspricht exakt dem Muster. 6. Der Senat kann auch durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Entgegen der Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, juris) ist der Senat der Ansicht, dass die Fragen, wann eine Widerrufsinformation dem Muster entspricht, höchstrichterlich geklärt ist und dass die hier offenen Streitfragen unter Anwendung der umfangreichen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH zum Widerruf von Verbraucherinformationen zu lösen ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1 ZPO, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 27.05.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, dessen Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gründe I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung zweier Gebrauchtwagenkäufe dienten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 310f.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 309 - 313 d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufserklärung des Klägers infolge Verfristung ins Leere gegangen sei, weil die Widerrufsinformationen wirksam gewesen seien. Gegen dieses dem Kläger am 21.12.2018 zugestellte Urteil (Bl. 321 d.A.) hat er am 21.01.2019 Berufung eingelegt (Bl. 331 d.A.) und dieses Rechtsmittel am 20.02.2019 begründet (Bl. 34ff. d.A.). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Betreffend das Darlehen für den Marke1 Modell1 ist die Berufung der Ansicht, dass die Beklagte nicht bzw. nur in unzulässiger Weise über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB belehrt habe und zudem eine Pauschalierung des Betrages unzulässig sei. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass es eine fehlerhafte und irreführende Angabe im Falle des im Widerruf zu zahlenden Tageszinses gebe. Der von der Beklagten eingesetzte Zinsbetrag in Höhe von 1,01 € halte den Verbraucher vom Widerruf ab, da ihm suggeriert werde, dass er pro Tag der Inanspruchnahme des Darlehens einen Zins an die Bank zu zahlen habe. Die Bank habe jedoch bei einem verbundenen Geschäft keinen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zinszahlung, wenn die Bank das Darlehen - wie vorliegend - an den Unternehmer ausgezahlt habe. Zudem seien die „Europäischen Standardinformationen“ und die „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ nicht einbezogen worden. In Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sei normiert, dass die in Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 14 und Abs. 1 EGBGB vorvertragliche Informationen zwingend in das Vertragsdokument aufzunehmen seien. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung dieser Unterlagen bei Vertragsschluss fehle hier. Auch sei kein hinreichender Hinweis auf das fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB erfolgt. Soweit auf S. 4 in den „Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag“ unter Ziffer 6 über ein Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund belehrt worden sei, verfange dies nicht, da der Hinweis gegen das Deutlichkeitsgebot aus Artikel 247 § 6 Abs. 1 EGBGB verstoße, wonach die Pflichtangaben „klar“ und „verständlich“ zu erteilen seien. Sofern von einer entsprechenden Anwendung von § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen werde, hätte dem Kläger ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Weiterhin macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil die Beklagte die Pflichtangabe des Gesamtbetrages gemäß § 492 Abs. 2 i.V.m. Artikel 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Statt der Summe von 11.532,42 EUR sei die Summe von 11.532,28 EUR angegeben worden. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Gesamtbetrag richtig berechnet sei und der Fehler bei der Angabe der Raten liegen würde, so würde dies gleichfalls eine Verletzung der Pflichtangabe darstellen. Weiterhin gebe es eine fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses und des Sollzinssatzes und eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts durch das innerhalb der allgemeinen Darlehensbedingungen unter Ziffer 10.3 zu findende Aufrechnungsverbot. Hinsichtlich des Darlehens für den Marke1 Modell2 rügt die Berufung die identischen Fehler. Hier sei der Tageszinssatz in Höhe von 3,07 € dazu geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, da in unzutreffender Weise suggeriert werde, dass dieser Tageszinssatz pro Tag zu zahlen sei. Wiederum sei der Gesamtbetrag fehlerhaft angegeben. Die 59 Raten je 397,24 € und eine Schlussrate in Höhe von 12.980,-- € ergäben einen Gesamtbetrag in Höhe von 36.417,16 €. Der Darlehensvertrag weise dagegen als Darlehensgesamtbetrag einen Betrag in Höhe von 36.417,33 € aus. Zudem beantragt die Berufung, das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorab-Entscheidungsverfahrens die Frage hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages nach der Auslegung der Richtlinien dem EuGH vorzulegen. Schließlich beantragt die Berufung noch die Zulassung der Revision. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.12.2018, Az.: 3 O 493/17, aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: Betreffend das Darlehen … (Marke1 Modell1): 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 19.08.2017 aus dem Darlehensvertrag vom 19.09.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich € 10.692,00 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - mehr herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 3.361,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.0.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. Betreffend die Sicherungsmittel: 4. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrags aus dem Antrag zu 1) abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten. Betreffend das Darlehen … (Marke1 Modell2): 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des wirksam erfolgen Widerrufs vom 19.08.2017 aus dem Darlehensvertrag vom 26.0.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich € 32.450,-- keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - mehr herleiten kann. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 6.693,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell2, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 5) in Annahmeverzug befindet. Betreffend die Sicherungsmittel: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrags aus dem Antrag zu 5) abgetretenen Lohn- und Gehaltansprüche rückabzutreten. Betreffend der anwaltlichen Kosten: 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.697,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Klageanträge zu 1) und 5) bereits unzulässig seien. Diesen Klageanträgen fehle das Feststellungsinteresse, denn es gelte der Vorrang der Leistungsklage, welche der Kläger unproblematisch erheben könne. Der Kläger stelle in den Ziffern 2) und 6) jeweils einen Leistungsantrag, woraus sich ergebe, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich sei, seine vermeintlichen Rückzahlungsansprüche in Bezug auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu beziffern. Auch die Klageanträge zu 3) und zu 7) seien unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO könne Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Der Annahmeverzug sei lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung von Rechtsfolgen. Der Annahmeverzug könne nicht zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten begehre der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 1) und 5) indessen gerade nicht. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Zeitpunkt des Widerrufs am 19.08.2017 war die jeweilige Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da die erteilten Widerrufsinformationen wirksam sind. 1. Entgegen der Ansicht der Berufung erfolgte eine Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen und der Europäischen Standardinformation in den Vertrag. Gleich zu Beginn der ‚Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag‘ wird ausdrücklich auf beides hingewiesen und die Seiten, auf denen die Allgemeinen Darlehensbedingungen und die Europäische Standardinformation abgedruckt sind, sind fortlaufend in den Vertrag einpaginiert worden (Anlagen KGR 1 und 2). 2. Die Beklagte hat auch jeweils in dem Darlehensvertrag unter Ziffer 4) Angaben zu der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Als Berechnungsmethode hat sie nach allgemeinen Hinweisen auf die Faktoren, die für die Berechnung des ihr entstehenden Schadens maßgeblich seien, hingewiesen, eine pauschale Entschädigung von 75,-- € angekündigt, die nach weiteren, genau angegebenen Berechnungen noch reduziert werden könnte. Damit wird der Verbraucher ausreichend in die Lage versetzt abschätzen zu können, welche Kosten ihn im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens erwarten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine genaue Berechnungsformel des der Beklagten durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schadens nicht erforderlich, wenn die Beklagte selbst lediglich die Pauschale beanspruchen will. 3. Die dem Kläger jeweils unstreitig überlassenen Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter den Ziffern 4) und 5) Ausführungen zu den Kündigungsmöglichkeiten. Darin heißt es: „Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt“. Selbst wenn man also annehmen würde, dass auch auf ein bestehendes außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers hinzuweisen sei, ist der Aufforderung mit dem zitierten Satz genüge getan. Der Darlehensnehmer wird darüber informiert, dass ihm ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Auch durch die Nennung der Vorschrift des § 314 BGB würde nicht deutlicher, worin ein solcher wichtiger Grund liegen könnte. Insofern ist es nicht Aufgabe der Pflichtangabe, die Einholung von Rechtsrat im Einzelfall zu ersetzen. Auf den Umstand, dass eine solche Kündigung „fristlos“ wäre, musste die Beklagte nicht hinweisen. Es handelt sich hierbei nicht um eine einzuhaltende Modalität oder ein einzuhaltendes Verfahren, sondern um eine Rechtsfolge, nämlich dass eine Kündigung eine sofortige Wirkung entfaltet. 4. Soweit die Berufung der Ansicht ist, dass die Angabe des Tageszinssatzes den Verbraucher verwirren könnte, verkennt sie, dass sich die Beklagte insoweit auf den Musterschutz berufen kann. Die Widerrufsinformation entspricht exakt der Anlage 7 zu Art. 246 EGBGB. Zudem ergibt sich aus dem nächsten Satz der Widerrufsbelehrung bereits, dass diese Zinszahlungspflicht im Fall des verbundenen Geschäftes nicht gilt. 5. Soweit der Kläger eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts durch das Aufrechnungsverbot in den Darlehensbedingungen sieht, folgt der Senat dem nicht. Die Klausel ist kein Bestandteil der Widerrufsinformation und hat deshalb auf den Beginn der Widerrufsfrist keine Auswirkungen (so BGH, Urt. v. 9.4.19, XI ZR 511/18, juris). 6. Die Beklagte hat auch den nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB mitzuteilenden Gesamtbetrag, welcher der Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten entspricht, zutreffend angegeben. Dass diese Angabe, die dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung, die er bei regulärem Vertragsverlauf aus der Kreditaufnahme zu tragen hat, in einer Zahl und damit auf einen Blick vor Augen führen soll, fehlerhaft ist, wie der Kläger behauptet, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Addition der Summe des Nettodarlehensbetrages und des von dem Kläger jeweils errechneten Betrages ergibt für beide Darlehensverträge nur eine geringfügige Abweichung, die durch Rundungsdifferenzen nachvollziehbar erklärt werden kann. Ein in wenigen Cent durch Rundungsberechnungen unterschiedlicher Betrag - einmal ein Betrag von 17 Cent, einmal ein Betrag von 14 Cent - vermag den Verbraucher nicht zu verwirren. 7. Des Weiteren war der Widerrufsinformation auch kein Widerrufsformular beizufügen. Es fehlt an substantiierten Vortrag dazu, dass vorliegend ein Geschäft im Sinne des § 357 BGB gegeben sein soll. 8. Der Senat ist auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen oder die Sache zur Entscheidung dem BGH vorzulegen. Diese Verpflichtung trifft grundsätzlich nur das letztinstanzliche Gericht. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 27.06.2019.