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Beschluss

19 U 146/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0919.19U146.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Käufer eines Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro von der Beklagten als Entwicklerin des Dieselmotors des Typs EA 897 die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 220 - 222 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 219 - 223 d.A.). Gegen dieses dem Kläger am 08.11.2018 zugestellte Urteil (Bl. 261 d.A.) hat dieser am 10.12.2018, einem Montag, Berufung eingelegt (Bl. 265 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.05.2019 (Bl. 320 d.A.) an diesem Tag begründet (Bl. 327 ff. d.A.). Die Berufung verfolgt die erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie macht geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei, da es mit einer von der Volkswagen AG und der Audi AG entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung, so dass das Prüfungsverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten. Es erfolge eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ-Modus befinde oder im Normalbetrieb, dort wiederum gestuft nach Temperaturabhängigkeit (Thermofenster). Hinzu komme, dass die Beklagte auch über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht habe. Weiterhin trägt die Berufung vor, dass A Vorstand der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2007 gewesen ist und gleichzeitig als leitender Entwicklungschef bei der Volkswagen AG verantwortlich für die Entwicklung der Betriebssoftware gewesen sei. Im Jahre 2007 sei er ebenfalls zum Vorstand der Volkswagen AG ernannt worden. Die Entscheidung darüber, welche Motoren bei der Beklagten einzusetzen sind, und die Tatsache, dass mit dem Porsche Cayenne, dem Audi Q7 und dem VW Touareg eine Bodengruppe mit einem Antriebsstrang entwickelt werden sollte, habe gemeinsam durch die Vorstände der Audi AG und der Beklagten stattgefunden. Die Berufung ist weiterhin der Ansicht, dass aufgrund des verdichtenden Sachverhalts zur flächendeckenden Implementierung von illegalen Abschaltvorrichtungen in allen Dieselfahrzeugen der Beklagten als Grundprinzip nicht die Klagepartei, sondern die Beklagte dafür darlegungs- und beweisbelastet sei, dass ausgerechnet dieses eine Fahrzeug der Klagepartei nicht mit illegalen Abschaltvorrichtungen gebaut worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB habe, da die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Die Übereinstimmungserklärung stelle eine Garantie über die Konformität des Fahrzeugs mit der Typengenehmigung und damit über die Europarechtsmäßigkeit dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 64.395,87 unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung (Nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamt-/Restfahrleistung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 13.03.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.994,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 zu zahlen, hilfsweise 4. das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 89/18 vom 05.11.2018, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, hilfsweise 5. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt noch einmal aus, dass der Kläger ein Fahrzeug der Herstellerin Audi AG erworben habe. Die Beklagte habe dieses Fahrzeug weder hergestellt noch sonst in Verkehr gebracht, den Motor des Fahrzeugs nicht entwickelt oder hergestellt, die EG-Übereinstimmungserklärung des Fahrzeugs nicht ausgestellt, das Fahrzeug nicht beworben und keine Kenntnis von dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger erlangt. Der klägerische Vortrag stelle eine willkürliche Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. In der Berufungsbegründung seien große Teile des Vortrags aus einem EA 189-Verfahren ungeprüft übernommen worden. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sie entgegen den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO keine konkreten Umstände bezeichne, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben würde, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichne, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung erforderlich machen würden. Mit Beschluss vom 01.08.2019 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht substantiiert zu der Passivlegitimation der Beklagten vorgetragen habe (Bl. 619 ff. d.A.). II. Die Berufung entspricht noch den Vorgaben der §§ 511, 517, 519, 520 ZPO und ist mithin form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. Sie ist jedoch aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 01.08.2019 unbegründet. Die von dem Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch; sie enthalten keine Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Ergänzend führt der Senat zu der Stellungnahme des Klägers Folgendes aus: Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass sich die Passivlegitimation der Beklagten daraus ergebe, dass der Vorstand der Beklagten über die Implementierung der Software aller Marken entschieden habe und damit diese Software und alle Abschaltvorrichtungen mit Wissen und Wollen der VW AG eingebaut und in den Verkehr gebracht worden seien, verhilft auch dies der Berufung nicht zu Erfolg. Selbst wenn die Konzerntöchter, insbesondere die Audi AG, durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Beklagten verbunden sind, der vorsieht, dass die Entscheidungen der Beklagten, insbesondere der Vorstände, zu befolgen sind, kann auch dies die Passivlegitimation der Beklagten nicht begründen. Auch durch einen Gewinnabführungsvertrag verbundene Unternehmen bleiben rechtlich selbständige Unternehmen, § 15 AktG. Dies hat zur Folge, dass vertragliche Ansprüche in Bezug auf einen PKW der Marke Audi nicht gegen die Beklagte geltend gemacht werden können. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin des streitgegenständlichen PKW und es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie für das streitgegenständliche Fahrzeug, etwa durch Prospekte, geworben hat. Aber auch für eine deliktische Haftung ist kein Raum. Diese kommt auch im Konzern nur gegen die Herstellerin des Fahrzeugs in Betracht. Für den Fall einer Durchgriffshaftung fehlt jeder substantiierte Vortrag. Weder wird ein Missbrauch der Rechtsform noch der Entzug von Kapital und eine dadurch bedingte Insolvenz des beherrschten Unternehmens vorgetragen. Eine Konzernvertrauenshaftung wird im deutschen Recht ganz überwiegend abgelehnt (Oliver Rieckers, Die Konzernmutter als Quasihersteller - Haftung für enttäuschtes „Konzernvertrauen“, VersR 2004, 706, 706 m. w. N.). Auch eine Quasiherstellerhaftung der Konzernmutter im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte ist auf dem Markt nicht als Hersteller eines PKW der Marke Audi aufgetreten (vgl. zum Quasihersteller: Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823, Rdnr. 181). Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG setzt für eine Haftung als Quasihersteller voraus, dass sich jemand durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Vertreibt etwa ein abhängiges Unternehmen seine Produkte unter der Dachmarke des Konzerns, könnte sich über diese Vorschrift auch eine Einstandspflicht der Konzernmutter begründen lassen. Aber auch dieser Fall ist hier nicht gegeben, denn die Audi AG hat die von ihr herstellten Produkte unter ihrem eigenen Namen vertrieben. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO wird die Nutzungsentschädigung wertmindernd in Ansatz gebracht (siehe auch OLG Bamberg, Beschl. v. 3.7.19, 4 W 46/19, juris). Vorausgegangen ist unter dem 01. August 2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, dessen Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Gründe: Das Landgericht ist in seinem Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht substantiiert zu der Passivlegitimation der Beklagten vorgetragen hat. Dies folgt daraus, dass nicht die Beklagte, sondern die Audi-AG Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist. Auch der hier streitgegenständliche Motor wird im Audi - Motorenwerk in Stadt1 (Land1) hergestellt. Mithin kommt allenfalls eine Haftung der Audi-AG in Betracht. Denn diese ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und eine mittelbare Haftung eines herrschenden Unternehmens - hier der Beklagten - im Vertragskonzern gegenüber Gläubigern der abhängigen Gesellschaft besteht grundsätzlich nicht (sog. Trennungsprinzip, vgl. nur Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 302 Rnr. 5 f.). Im Einzelnen: Vertragliche Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB bestehen nicht, weil der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die Beklagte die Kaufentscheidung beeinflusst haben könnte. Sie ist weder Vertragspartnerin des Klägers noch Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. des Motors. Daher kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte ihm gegenüber irgendwelche Erklärung abgegeben hat, er also von dieser getäuscht worden ist. Schließlich ist auch für eine Haftung aus § 826 BGB kein Raum. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung kann zunächst grundsätzlich nur durch die Herstellerin des Fahrzeugs erfolgen. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein solches Verhalten zurechnen lassen müsste. Für das Vorliegen einer Durchgriffshaftung fehlt ein substantiierter Vortrag des Klägers. Ferner ist nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Hinweise das Gericht nicht erteilt haben sollte. Das Landgericht hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 dem Klägervertreter einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 18.09.2018 gewährt, in dem diese vorgetragen hat, dass der streitgegenständliche Motor im Audi - Motorenwerk in Stadt1 (Land1) hergestellt wird und mithin die Passivlegitimation der Beklagten substantiiert bestritten hatte. Hierzu hat das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerseite auch in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht konkret vorgetragen hat, welche schädigende Handlung der Beklagten vorliegen solle. Da die Beklagte den neuen Vortrag des Klägers zum on-board-Diagnosesystem bestritten hat, ist der Kläger mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur gegebenenfalls kostensparenden Rücknahme der Berufung bis zum 02.09.2019.