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Beschluss

19 U 30/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0113.19U30.19.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.088,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.01.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.088,50 EUR festgesetzt. Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 17.10.2019 (Bl. 381 ff. d. A.) unbegründet. Die von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie enthalten keine Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Insbesondere geht der Einwand fehl, dass der Senat nicht durch Beschluss nach § 522 ZPO entscheiden dürfe. Denn nach den Ausführungen des Senates ist der Sachverhalt hinsichtlich der Angabe zum effektiven Jahreszins gerade nicht mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Anlage K9) vergleichbar. Die nunmehr erfolgten Ausführungen dazu, dass die Vertragslaufzeit auch bei einem Sollzinssatz von 4,4 % per anno falsch berechnet sei sind nach § 530 ZPO verspätet, da die Parteien über diesen Punkt bereits erstinstanzlich gestritten haben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 17.10.2019 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren wie in erster Instanz auf 56.088,50 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.11.2019. Gründe I. Mit vorliegender Klage verfolgen die Kläger nach Widerruf ihrer Vertragserklärungen mit Schreiben vom 10.10.2016 Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit zwei im Jahr 2011 abgeschlossenen und grundpfandrechtlich besicherten Darlehensverträgen über 131.000,- EUR (Zinsbindung zehn Jahre) und 59.000,- EUR (Zinsbindung bis zum 30.06.2026). Der Vertrag über einen Kreditbetrag von 59.000,- EUR ist mit ‚öffentliche Fördermittel‘ überschrieben und weist einen Refinanzierungskredit der KfW-Bankengruppe aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) sowie eine Refinanzierungszusage vom 29.04.2011 aus. Wegen Einzelheiten zu den Darlehensverträgen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 24 ff. d. A) und K 2 (Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen. Der Darlehensvertrag über 131.000,- EUR enthielt eine Widerrufsinformation folgenden Inhalts: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz und der dortigen Antragstellung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten ihre Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen. Auf etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage müsse wegen deren Unbegründetheit nicht eingegangen werden. Der Darlehensvertrag über 131.000,- EUR enthalte sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Die gemäß Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6, Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderlichen Informationen über die Vertragslaufzeit und den effektiven Jahreszinssatz (4,49 %) fänden sich bei dem Darlehen über 131.000,- EUR auf S. 1 des Darlehensvertrags. Für ihre - bestrittene - Behauptung, die Beklagte habe den effektiven Jahreszinssatz nicht nach § 6 PAngV, sondern anhand der Zinsberechnungsmethode 30/360 berechnet, hätten die Kläger keinerlei Belege geliefert; ihre diesbezügliche Behauptung sei ins Blaue erfolgt und unbeachtlich. Zu einer relevanten Abweichung durch Verwendung der Methode 30/360 hätten die Kläger nichts vorgetragen. Im Übrigen sei eine fehlerhafte Pflichtangabe einer fehlenden nicht gleichzusetzen. Der Lauf der Widerrufsfrist sei auch nicht aufgrund fehlerhafter Widerrufsinformation gehemmt, denn diese habe nahezu wörtlich dem Muster Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. unter Verwendung der Gestaltungszusätze 3, 5 und 6 genügt. In der Einfügung des Passus das Unterkonto Nr. 87 betreffend liege keine inhaltliche Bearbeitung. Im Übrigen sei die Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet. Beim Förderdarlehen über 59.000,- EUR habe den Klägern kein Widerrufsrecht zugestanden. Das Vorliegen eines Förderdarlehens aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm (124) ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden. Der streitgegenständliche Vertrag sei wegen der vereinbarten tilgungsfreien Zeit auch günstiger als marktübliche Verträge. Darüber hinaus sei höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart worden. Im Monat April 2011 habe der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei anfänglicher Zinsbindung von zehn Jahren bei 4,47 % laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Bank - Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung - gelegen. Der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von 4,89 % liege geringfügig darüber. Eine Abweichung von bis zu einem Prozentpunkt von den in der MFI-Zinsstatistik ausgewiesenen Werten sei hinnehmbar. Gegen das am 11.01.2019 verkündete und am 17.01.2019 zugestellte Urteil (Bl. 149, 166 d. A.) haben die Kläger am 18.02.2019, einem Montag, Berufung eingelegt (Bl. 186 d. A.) und ihr Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 18.04.2019 mit am 15.04.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 198, 199 ff. d. A.). Unter Weiterverfolgung ihres Klagebegehrens machen die Kläger mit ihrer Berufung geltend, bei dem Darlehen über 131.000,- EUR scheide bei einem Tilgungssatz von 1,0 % p.a. ein effektiver Jahreszinssatz von 4,49 % aus (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Nach Auslaufen der Zinsbindung sei mit einem Zinssatz von 6,25 % zu rechnen. Die Angaben zur Laufzeit (38 Jahre und 5 Monate) und zur Anzahl der Raten (461) seien unzutreffend. Ausweislich Anl. BK 3 (Bl. 272 ff. d. A.) betrage die Laufzeit 42 Jahre und 2 Monate bei insgesamt 506 Raten. Zumindest habe die Beklagte eine unbefristete Laufzeit angeben müssen. Darüber hinaus fehlten die Pflichtangaben zu den Kosten (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.), im Einzelnen die Notar- und Gerichtsgebühren für die von der Beklagten geforderte Grundschuld, die Kosten für das ebenfalls eingeforderte Schuldanerkenntnis der Kläger und weiter die Kosten für die Eintragung und die Freigabe der Sicherheiten. Weiterhin fehle eine klare und prägnante Angabe der Frist im Kreditvertrag. Die Rechtsansicht, nach der die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstelle und ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher so die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln könne, verstoße gegen Denkgesetze und damit zugleich gegen Art. 3, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dies gelte auch hinsichtlich der Passage in der Widerrufsinformation über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben, über die der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden könne. Insoweit sei die Belehrung falsch, da der Darlehensnehmer mit Blick auf § 494 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB a.F. nicht lediglich nachträglich in Textform über den effektiven Jahreszins, den Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit und die Kosten informiert werden könne. Eine Nachholung dieser Angaben könne nur durch Erhalt einer Vertragsabschrift erfolgen. Auch enthalte der Darlehensvertag nicht alle Angaben zum Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 S. 1 Var. 2 BGB a.F. i.V.m. §§ 489, 490, 313 und 314 BGB, § 490 Abs. 3 BGB a.F.) und zur Laufzeit. Der Widerruf des Darlehens über 59.000,- EUR sei bereits wegen Fehlens einer Widerrufsinformation wirksam. Die erstinstanzliche Feststellung eines Förderkredits sei unzutreffend. Die Kläger hätten etwa eine Refinanzierung der Beklagten ebenso wie eine Weiterleitung der eingezogenen Raten an die KfW mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei nicht höchstrichterlich geklärt, ob ein begrenzter Personenkreis vorliege, wenn sich das zugrundeliegende Förderprogramm an alle Personen richte, die selbstgenutztes Wohneigentum erwürben, und unter welchen Voraussetzungen günstigere als marktübliche Bedingungen vorlägen. Tilgungsfreie Zeiträume seien privaten Banken nicht fremd und daher nicht geeignet, günstigere als die marktübliche Verzinsung zu begründen. Schließlich liege ein Gehörsverstoß darin, dass das Landgericht die (Gegen-)Beweisangebote der Kläger betreffend das Bestreiten eines Förderkredits ignoriert habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.01.2019 - 2-25 O 367/17 - abzuändern und 1. a) festzustellen, dass die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf vom 10.10.2016 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 19./20.04.2011 über 131.000,00 EUR (Konto Nr. …) entstanden sind, sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 19.10.2016 vorbehaltlich der vom Klageantrag zu 3. umfassten Ansprüche der Kläger einen Betrag in Höhe von 121.044,81 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 10.10.2016 erloschen sind; 2. a) festzustellen, dass die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf vom 10.10.2016 aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 04.05.2011 über 59.000,00 EUR (Kredit-Konto-Nr. …) entstanden sind, sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückgewährschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 19.10.2016 vorbehaltlich der vom Klageantrag zu 3. umfassten Ansprüche der Kläger einen Betrag in Höhe von 53.409,58 EUR schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2. a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 2. a) genannten Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 10.10.2016 erloschen sind; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 20.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. a) und 2. a) genannten Darlehenskonten geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger in Bezug auf den Vertrag über 131.000,- EUR ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 10.10.2016 nicht mehr wirksam ausüben konnten, weil die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Mit ihren hiergegen und den erstmals in zweiter Instanz vorgebrachten Einwänden dringt die Berufung nicht durch. Im Rahmen des zu beurteilenden Darlehensverhältnisses über den genannten Darlehensbetrag hat die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, indem sie sich für die Verwendung des Musters Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung entschieden hat und ihr damit zumindest die Gesetzlichkeitsfiktion zu Gute kommt. Hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor. Soweit die Beklagte damit Musterschutz genießt, greifen die Einwände der Berufung gegen den Inhalt der Widerrufsinformation nicht. Unbeschadet dessen ist die Widerrufsinformation inhaltlich auch nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urt. v. 23.02.2016, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte ein solcher Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation entnehmen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, ist für sich genommen klar und verständlich, ebenso wie die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH WM 2017, 427, 428 Rn. 17 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Klammerzusatz zu § 492 Abs. 2 BGB nicht sämtliche Pflichtangaben enthält. Auch die Passage über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben informierte die Kläger zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. So schließt, anders als die Kläger meinen, § 494 Abs. 7 i.V.m. § 492 Abs. 6 S. 2 BGB a.F. schon nicht die grundsätzliche Möglichkeit aus, über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform zu informieren. Die Aushändigung einer Abschrift nach § 494 Abs. 7 BGB a.F. ist nach § 492 Abs. 6 S. 2 BGB a.F. lediglich dann erforderlich, wenn das Fehlen von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 bis Abs. 6 BGB a.F. geführt hat. Im Übrigen greift hier, wie erwähnt, zugunsten der Beklagten wegen Verwendung des Musters die Schutzwirkung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. ein. In weiterer Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Klägern die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat. Bei dem Darlehen über 131.000,- EUR findet sich die gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über den effektiven Jahreszins (4,49 %) auf Blatt 1 der Vertragsurkunde. Der Einwand, bei vorgeschriebener Berechnung nach § 6 der Preisangabenverordnung (Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F) habe die Beklagte einen höheren Zinssatz als 4,49 % ausweisen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Berufung zum Inhalt der Preisangabenverordnung und zu Ziff. 6.1 und 6.2 der dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Darlehensbedingungen beziehen sich auf die Bezeichnung der Zeiträume der ersten und der nachfolgenden Sollzinsbindungen sowie die Art und Weise der Sonnzinsanpassung nach Ablauf der Zinsbindung. Sie lassen ebenso wenig wie die in der Berufungsschrift mitgeteilten EZB-Zinssätze im Zeitraum 2009 bis 2016 - die gemäß Ziff. 6.2 der Darlehensbedingungen ohnehin nur für den Fall Anwendung finden, dass die Vertragsparteien sich nach Ablauf der Zinsbindung nicht auf neue Konditionen einigen können - erkennen, warum hieraus auf eine fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses durch die Beklagte geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die nicht näher erläuterten Anlagen BK 2 und BK 3. Die Beklagte hat durchgängig vorgetragen, den effektiven Jahreszins entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anhand der Preisangabenverordnung berechnet zu haben. Die Kläger haben nicht, etwa anhand einer eigenen Berechnung auf Grundlage der genannten Verordnung, dargelegt, welcher Zinssatz sich ihrer Auffassung nach richtigerweise hätte ergeben müssen. Letztlich kann dies dahinstehen, weil eine zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses im Hinblick auf die für diesen Fall gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. von Gesetzes wegen vorgesehene entsprechende Modifizierung des Vertragsinhalts einer fehlenden Pflichtangabe ohnehin nicht gleichzusetzen wäre. Soweit die Berufung - offenbar ausgehend von einem höheren effektiven Jahreszins - auf eine andere als die im Vertrag angegebene Vertragslaufzeit schließt, wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Die Berufung kann auch nicht damit gehört werden, dass die erteilten Pflichtangaben deswegen unvollständig sind, weil der Darlehensvertrag über 131.000,- EUR entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. weder Notarkosten noch Gerichtsgebühren für die geforderte Grundschuld benennt noch die Kosten für die Eintragung und Freigabe der Sicherheiten oder das Schuldanerkenntnis anführt. Sonstige Kosten im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Kosten, die unmittelbar für den Verbraucherdarlehensvertrag selbst anfallen. Die Kosten für andere Verträge, etwa im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten, fallen nicht hierunter, selbst wenn diese im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurden (Hölldampf, WM 2018, 117; BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Den Klägern war nach § 494 Abs. 7 S.1 BGB a.F. auch keine neue Abschrift des Darlehensvertrages zur Verfügung zu stellen, weil entgegen § 494 Abs. 6 S.1 BGB a.F. der Darlehensvertrag über 131.000,- EUR keinen Hinweis u.a. auf das Kündigungsrecht nach § 314 BGB enthielt und Angaben zur Laufzeit fehlten. Eines Hinweises auf das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F.) bedurfte es nicht, weil bei Immobiliardarlehensverträgen (503 BGB a.F.) wie hier reduzierte Mitteilungspflichten galten, Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. verweist und damit das bei Vertragskündigung einzuhaltende Verfahren nicht zu den Pflichtangaben gehörte (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15 Rn. 26 f., juris). Im Übrigen stellt der Darlehensvertrag unter Nr. 12 der Darlehensbedingungen, die unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank vorsieht, klar, dass gesetzliche Kündigungsrechte unberührt bleiben. Der mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte Widerruf ist aus den auch insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unwirksam, soweit er die Vertragserklärung der Kläger gerichtet auf Abschluss des weiteren Darlehens über 59.000,- EUR betrifft. Die vom Landgericht getroffene und im Einzelnen begründete Feststellung, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom Mai 2011 (Anl. K 2) um ein KfW-Förderdarlehen aus Mitteln des KfW-Wohnungseigentumsprogramms (124) handelt, das nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, ist nicht zu beanstanden. Der von der Berufung vertretenen Auffassung, dass in der Beschränkung des Programms auf natürliche Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben, kein ausreichend begrenzter Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. liege, kann nicht gefolgt werden. Insoweit schließt sich der Senat einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln an. Danach mag zwar das KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) faktisch jedermann zustehen, sofern er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Mit den an die Person des potentiellen Darlehensnehmers und die Nutzungsart der Immobilie anknüpfenden Voraussetzungen ist jedoch eine hinreichende Abgrenzbarkeit der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018 - 4 U 29/17 Rn. 61, juris). Im Übrigen kann das Vorliegen eines Förderkredits nicht ernsthaft bestritten werden. Bereits der Wortlaut der Vertragsurkunde gibt unmissverständlich darüber Auskunft, dass es sich insoweit um einen öffentlichen Förderkredit im Sinne der oben genannten Vorschrift handelt, weshalb den Klägern das für Verbraucherdarlehensverträge bestehende Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. nicht zustand. Mit ihren hiergegen gerichteten Einwänden hat die Berufung keinen Erfolg. Mit ihrem Bestreiten eines Förderkredits verhält sich die Berufung in keiner Weise dazu, dass die Kläger mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben an die KfW-Förderbank vom 07.04.2011 (Anl. B 1) einen Förderkredit aus dem KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124) in schließlich auch gewährter Höhe beantragt haben und die KfW-Bankengruppe mit Schreiben vom 29.04.2011 die Zurverfügungstellung eines solchen Kredits auf der Grundlage des Antrags bestätigt hat (Anl. B 3). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Bestreiten eines Förderkredits als völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich dar, weshalb den diesbezüglichen Beweisangeboten der Kläger nicht zu entsprechen war. Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass für das KfW-Förderdarlehen günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzins vereinbart wurde. Günstigere Bedingungen ergeben sich zunächst aus der Bereitstellungsprovision. Während der Vertrag über 131.000,- EUR - soweit lesbar - eine Provision in Höhe von 3 % p.a. bei Freistellung von einem Monat vorsieht, sah der mit öffentlichen Mitteln geförderte Vertrag Zinsen in gleicher Höhe (0,25 % p.M.) vor, dies jedoch bei einer erheblich längeren provisionsfreien Zeit bis zum 03.09.2011. Zudem musste dieses Darlehen erst spätestens zum 03.05.2012 abgerufen werden und sah der Vertrag eine tilgungsfreie Zeit bis zum 30.09.2012 (Tag der ersten Zins- und Tilgungsrate) vor. Eine weitere, erhebliche Vergünstigung ergibt sich aus der langen Zinsfestschreibung bis zum 30.06.2026 (gut 15 Jahre) an sich und weiter der deshalb bestehenden Möglichkeit der Loslösung vom Vertrag durch vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Weiter zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der marktübliche Sollzinssatz nicht überschritten wurde, weil eine Marktüblichkeit vereinbarter Zinsen wegen der fehlenden Betragsschärfe der MFI-Zinsstatistiken auch dann vorliegt, wenn der vereinbarte Zinssatz um bis zu einen Prozentpunkt von den in den MFI-Statistiken ausgewiesenen Werten abweicht (BGH, Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 103/15 Rn. 17 m.w.N., juris). Bei dieser Sachlage sollten die Kläger eine Rücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - ernsthaft in Erwägung ziehen.