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Urteil

19 U 297/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1113.19U297.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger einen Freigabeanspruch hinterlegter Zwangsversteigerungserlöse gegen die Beklagte. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Bl. 135 f. d.A.). Diese werden wie folgt klargestellt und ergänzt: Die auf dem im Grundbuch von Stadt1, Amtsgericht Stadt2, Blatt … eingetragenen Grundbesitz des Herrn A in Abteilung III für die Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetragene Grundschuld hatte dort die laufende Nummer 4. Ihr gingen zwei Grundschulden über 240.000,00 und 30.000,00 DM Nennbetrag vor, die an die Bank1 eG abgetreten waren. Unter der laufenden Nummer 5 war eine weitere Grundschuld über 40.000,00 DM Nennbetrag für die Bank1 eG eingetragen. Hiernach folgte unter der laufenden Nummer 6 letztrangig die für den Kläger eingetragene Grundschuld mit einem Nennbetrag über 600.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Grundbuchstand wird im Übrigen auf die Anlage K1, Bl. 8 ff. Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies dahingehend begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages zustehe, da die Rückgewähransprüche an der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestellten Grundschuld weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2014 wirksam an den Kläger abgetreten worden seien. Denn es habe in beiden Fällen an der mangelnden Zustimmung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin hierzu gefehlt. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde zwischen dem Sicherungsgeber und der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltene Klausel über das Zustimmungserfordernis sei auch nicht unwirksam gewesen. Zwar wäre die Beklagte grundsätzlich auch heute noch verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Jedoch sei dies nach Pfändung der Ansprüche nicht mehr rückwirkend möglich und die Klage somit abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 30.10.2019 zugestellte Urteil (Bl. 145 d.A.) hat der Kläger am 26.11.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.01.2020 begründet (Bl. 173 f. d.A.). Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, dass die Kammer verkannt habe, dass der Kläger mit der ersten, jedenfalls aber der zweiten Abtretung der Rückgewähransprüche und der Ansprüche auf Auskehr des Übererlöses Inhaber derselben geworden sei. Die eine Zustimmung zur Abtretung fordernde Klausel in der Bestellungsurkunde sei unwirksam. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.02.1990 (V ZR 200/88) vertretene Rechtsauffassung sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Bestellung einer Grundschuld durch den Grundstückseigentümer nicht übertragbar. Keinesfalls könne aber die zweite Abtretung, die erst nach vollständiger Erledigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten vorgenommen worden sei, noch mangels Zustimmung der Beklagten unwirksam sein. Zumindest diese gehe auch der zeitlich späteren Pfändung vor, so dass der Klage hätte entsprochen werden müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, 1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an dem ihr im Verteilungsplan des Amtsgerichts Stadt2 vom 27.09.2018 zu Az.: … zugeteilten Versteigerungserlös von EUR 224.073,66 zu erklären und demgemäß gegenüber dem Amtsgerichts Stadt2 zu Az.: … den für sie hinterlegten, vorstehend bezeichneten Betrag zur Auszahlung an den Kläger freizugeben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über 3.323,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6 % Zinsen aus EUR 224.073,66 seit dem 15.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht den Erfolg versagt. Zur Meidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Berufung die in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16.06.1997 enthaltene Klausel, wonach die Abtretung der Rückgewähransprüche etc. von der Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten abhängig gemacht wurde, für unwirksam erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung vom 09.02.1990, V ZR 200/88 sich vornehmlich mit der Beurteilung eines Zustimmungsvorbehalts befasst hat, sofern der Sicherungsgeber nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kammer hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass auch dann nichts anderes gelte, wenn die Grundschuldsicherheit vom Grundstückseigentümer gegeben wurde. Eine Vereinbarung, welche die Abtretbarkeit einer Forderung von der Zustimmung des Schuldners abhängig macht, ist ebenso wie ein Ausschluss der Abtretbarkeit nach § 399 BGB zu beurteilen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch, wie vorliegend unstreitig erfolgt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1990, V ZR 200/88, juris m.w.N.). Eine solche Klausel ist jedoch dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, a.a.O.). Wird die Grundschuld - wie hier - vom Grundstückseigentümer gegeben, so benachteiligt der für die Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs von der Bank ausbedungene Zustimmungsvorbehalt auch dann den Sicherungsgeber nicht unangemessen. Eine solche Klausel schützt - auch vorliegend - das Interesse der Bank, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und der bei freier Abtretbarkeit aus etwaigen Mehrfach- und Teilabtretungen folgenden Unübersichtlichkeit der Verhältnisse zu begegnen (vgl. BGH, a.a.O.). Der Zustimmungsvorbehalt verfolgt außerdem den Zweck, den angesichts der modernen Arbeitsteilung und des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung durch die Bestimmungen der §§ 407, 408 BGB nur unzureichend gewährleisteten Schuldnerschutz zu stärken. Da dieser Schutz bei Kenntnis von der Abtretung versagt, laufen große Kreditinstitute bei freier Abtretbarkeit von Grundschuldrückgewähransprüchen Gefahr, dass ihnen die Kenntnis eines mit der Sache sonst nicht befassten Angestellten über eine Abtretung zugerechnet wird (vgl. BGH, a.a.O, m.w.N.) und sie deswegen doppelt in Anspruch genommen werden. Auch dieses organisations- und geschäftstypische Risiko durch einen Zustimmungsvorbehalt aufzufangen, ist als ein legitimes Interesse der Beklagten zu berücksichtigen. Demgegenüber wiegt (selbst) das Interesse des Grundstückseigentümers, den Rückgewähranspruch als zusätzliche Sicherheit nachrangiger Grundpfandgläubiger zur Verstärkung der bestehenden Sicherheit oder zur Erhöhung des Sicherungsumfangs im Interesse der Ausweitung des von diesen eingeräumten Kreditrahmens zu nutzen, weniger schwer. Denn auch in diesem Fall ist das Interesse der Bank, nicht ungewollt bösgläubig zu werden, höher zu bewerten, als das Interesse des Grundstückseigentümers, seine uneingeschränkte wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu nutzen (vgl. Erman-Wenzel, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1191, Rn. 89). Soweit in Teilen der Literatur dies im Grundsatz ebenso gesehen wird, aber noch zusätzlich gefordert wird, dass dem Grundstückseigentümer als Sicherungsgeber für den Fall eines berechtigten Interesses ein Anspruch auf Zustimmung eingeräumt sein muss (vgl. Staudinger-Wolfsteiner, 2019, Vorb. zu §§ 1191 ff. Rn. 180; Münchener Kommentar zum BGB-Lieder, 8. Aufl. 2020, § 1191 Rn. 152; Lettl, WM 2002, 788, 797), ist dem nicht zu folgen, da den Interessen des Sicherungsgebers insoweit bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Bank in einem solchen Fall die Zustimmung ohnehin nicht unbillig verweigern darf (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1999, VII ZR 22/99, juris). Nach alledem ist die Klausel daher zutreffend von der Kammer im angefochtenen Urteil als wirksam erachtet worden. Hiervon ausgehend bedurften sowohl die Abtretung im Jahr 2001 als auch die Abtretung im Jahr 2014 für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten. Denn insoweit änderte die zwischenzeitliche Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Sicherungsgeber und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nichts am Inhalt der Vertragsabreden und der besagten Klausel. Allenfalls konnte der Sicherungsgeber - wie ausgeführt - im Jahr 2014 bei der zweiten Abtretung die Zustimmung nunmehr verlangen und hätte sie die Beklagte nicht unbillig verweigern dürfen. Eine solche Zustimmung, § 182 BGB, ist aber mangels anderer Feststellungen zu keiner Zeit von der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder der Beklagten ausdrücklich oder konkludent erteilt oder vom Sicherungsgeber oder dem Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder der Beklagten eingefordert worden. Ob der mit der Klage vorgelegte Schriftwechsel aus dem Jahr 2018 (Anlagen K 6 f., Bl. 32 ff. d.A.) derartiges enthält, kann insoweit offenbleiben, da dieser Schriftverkehr zeitlich nach der wirksamen und hinreichend bestimmten Pfändung aus dem Jahr 2017 liegt. Dem Schreiben zu Anlage K 4 vom 09.09.2005 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten kann ein solche Zustimmungsanforderung ebenso nicht entnommen werden. Dort wird weder auf die Abtretung der Rückgewähransprüche eingegangen noch eine Billigung oder Zustimmung derselben erwähnt. Das erst in zweiter Instanz vorgelegte Schreiben vom 18.05.2001, Anlage K 15, Bl. 197 f. d.A., an die Rechtsvorgängerin der Beklagten enthält zwar auf Seite 1 unten den Hinweis, dass die „Rückgewähransprüche der Grundschuld Ihres Hauses zwischenzeitlich an mich abgetreten worden sind“. Allein hierdurch war aber für die Rechtsvorgängerin der Beklagten weder erkennbar, wann und wodurch dies erfolgt war, noch dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich hierzu erklären sollte. Denn das Schreiben sollte nach seinem gesamten Inhalt der Vorbereitung einer künftigen Besprechung dieser und dort weiter aufgeführter Punkte dienen, so dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten weder aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens noch mangels einer darin enthaltenen Aufforderung ableiten konnte, hierdurch zur Erklärung über eine Zustimmung zur Abtretung aufgefordert zu sein. Im Übrigen hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten aber auch keine Zustimmung erteilt. Eine ausdrückliche Zustimmung hat der Kläger schon nicht behauptet und ist auch sonst - wie ausgeführt - nicht festgestellt. Da die Zustimmung grundsätzlich formfrei erteilt werden kann, kommt zwar auch eine Zustimmungserklärung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Hierfür ist aber insbesondere erforderlich, dass auch dann der zustimmende Erklärungsinhalt klar und eindeutig nach außen hervortritt (vgl. Staudinger-Klumpp, 2019, § 182 Rn. 11). Derartige Tatsachen sind aber ebenso durch den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Weder ist vorgetragen, welche Reaktion auf das jetzt erst in zweiter Instanz vorgelegte Schreiben erfolgte und in welchem Zusammenhang das Schreiben eingeordnet werden muss, noch ist dargelegt, woraus eine konkludente Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeleitet werden dürfte. Das bloße Schweigen der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf diese Mitteilung hätte indes keine Zustimmung bedeutet (vgl. Staudinger-Klumpp, 2019, § 182 Rn. 23, Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 182 Rn. 3). Da es mithin an einer Zustimmung zu beiden Abtretungen bis zur Zustellung des Pfändungsbeschlusses fehlte, können diese auch durch eine spätere oder jetzt noch erfolgende Zustimmung, die dann nicht ex tunc, sondern ex nunc wirken würde (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989, VII ZR 211/88, juris), nicht mehr die bereits wirksam gepfändeten Ansprüche erfassen und kann der Kläger somit von der Beklagten mangels ihm zustehender Rechte am Übererlös keine Freigabe des hinterlegten Mehrerlöses verlangen; dies selbst teilweise nicht, da die der Pfändung zugrundeliegende Gläubigergesamtforderung die gesamte hinterlegte Summe überschreitet und aufzehrt. Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Schadensersatzgesichtspunkten stehen dem Kläger in der Folge ebenso nicht gegen die Beklagten zu. Nach alledem erweist sich das klageabweisende Urteil des Landgerichts auch im Lichte der Angriffe der Berufung als zutreffend und war die Berufung somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, § 3 ZPO.