Beschluss
19 U 203/20
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0415.19U203.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 195/19) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.043,47 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 1 O 195/19) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.043,47 EUR festgesetzt. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Leasingnehmerin Schadensersatz von der Herstellerin des Gesamtfahrzeuges und der Herstellerin des dort verbauten Motors im Zusammenhang mit einer darin implementierten Abschalteinrichtung. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.08.2020 abgewiesen. Möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen beide Beklagten stünde entgegen, dass in der Person der Klägerin nach vollständiger Abwicklung des Leasingvertrages zumindest kein Schaden mehr bestehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen das am 14.08.2020 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 226 d. A.) hat die Klägerin am 14.09.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2020 begründet (Blatt 250 f. d.A.). In der Sache verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Form eines Leistungsbegehrens unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen weiter. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 12.08.2020, Az. 1 O 195/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 15.02.2021, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 15.02.2021 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 13.04.2021 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Diese befasst sich weitgehend mit einer vertiefenden Wiederholung der Rechtsansichten der Klägerin, mit welchen sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt hat. Der Senat hält indes auch nach nochmaliger Würdigung der konkreten Tatsachen des vorliegenden Einzelfalls an seiner im Hinweisbeschluss geäußerten und möglichen Ersatzansprüchen der Klägerin entgegenstehenden Auffassung fest. Der Senat sieht auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall. Auch divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem abstrakt zu beurteilenden Rechtsgrundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 15.2.2021 folgender Hinweis - die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 36.043,47 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2021. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Leasingnehmerin Schadensersatz von der Herstellerin des Gesamtfahrzeuges und der Herstellerin des dort verbauten Motors im Zusammenhang mit einer darin implementierten Abschalteinrichtung. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.08.2020 abgewiesen. Möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen beide Beklagten stünde entgegen, dass in der Person der Klägerin nach vollständiger Abwicklung des Leasingvertrages zumindest kein Schaden mehr bestehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen das am 14.08.2020 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 226 d. A.) hat die Klägerin am 14.09.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2020 begründet (Blatt 250 f. d.A.). In der Sache verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im Form eines Leistungsbegehrens unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen weiter. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 12.08.2020, Az. 1 O 195/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Klägerin weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB, weil der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des streitgegenständlichen Leasingvertrags bis zu seiner vertragsgemäßen Beendigung kein Schaden entstanden ist. Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, kommen von vorneherein nur deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Hinsichtlich dieser Ansprüche - insbesondere gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. §§ 6, 27 EG-FGV - fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation aber an einem durch den Erwerb des streitgegenständlichen PKW begründeten Schaden der Klägerin i. S. d. §§ 249 ff. BGB. Da der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzanspruch, gerichtet auf die Rückabwicklung des Leasingvertrages, nicht zusteht, kann sie im Übrigen auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) nicht beanspruchen. Der Abschluss des - wegen der möglichen Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges vom sog. Diesel-Skandal - ungewollten Leasingvertrags führt vorliegend nicht zu Schadensersatzansprüchen, weshalb in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen kann, ob der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges überhaupt mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist, die gegebenenfalls und in Anhängigkeit von ihrer konkreten Funktionsweise sowie einem nachweislich vorsätzlichen Handeln der verantwortlichen Entscheidungsträger im Falle eines Fahrzeugkaufes eine deliktische Haftung begründen könnten (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 321/19 -, juris). Unabhängig von der Frage einer etwaigen Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17-, juris Rz. 5ff betreffend die Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung; OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - 7 U 511/18 -, juris Rz. 28 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rz. 6 m. w. N.; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05 -, juris Rz. 14 betreffend die Bindungswirkung des Bescheides eines Finanzamtes) ist nach der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt davon auszugehen, dass dieses Software-Update nicht nur geeignet ist, einen etwaigen Mangel zu beseitigen, sondern auch, dass mit dem Aufspielen des Updates keine weiteren nachteiligen technischen Folgen für das Fahrzeug und dessen Einsatz im Verkehr verbunden sind. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das KBA ausdrücklich bestätigt, zu seiner Einschätzung aufgrund eingehender Überprüfung der betroffenen Fahrzeuge gekommen zu sein, darunter auch ein Fahrzeug vom Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem identischen Motor (vgl. Bericht des KBA zur Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren, Stand: 10.01.2020, abrufbar unter …kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/Bericht_Wirksamkeit_SW_Updates.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 69). Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Feststellungen in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug entgegenstehen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Ein etwaiger Fahrzeugminderwert ist aufgrund des streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie und der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit nicht relevant, da die Klägerin als Leasingnehmerin - anders als ein Käufer - grundsätzlich nicht das Verwertungsrisiko für das streitgegenständliche Fahrzeug trägt (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris). Selbst wenn auf deliktsrechtlicher Grundlage im Rahmen von Leasingverträgen grundsätzlich die Erstattung eines Minderwerts des Leasingnehmers in Betracht kommen könnte in der Annahme, dass der Kläger ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen, günstigeren Vertrag mit dem Leasinggeber oder einem Dritten abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09 -, BGHZ 188, 78-85 und juris Rz. 10), würde dies der Berufung vorliegend nicht - auch nicht teilweise - zum Erfolg verhelfen. An einem dahingehenden Vortrag fehlt es nämlich vollständig. Die Klägerin hat insoweit erstinstanzlich eingehend und unter Beweisantritt (Parteivernehmung der Klägerin beantragend) ausgeführt, den Vertrag in Kenntnis der Tatsache, dass in dem Fahrzeug eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei, das Fahrzeug also nicht vorschriftsgemäß sei, mithin tatsächlich nicht die angegebenen EU-Abgasnormen einhalte, sondern diese Normkonformität nur mittels einer Software unter bestimmten, von dieser Software erkannten, Testbedingungen vortäusche, „unter keinen Umständen“ geschlossen und wegen der Unsicherheit betreffend die Nutzungsmöglichkeit das Fahrzeug nicht erworben zu haben. Daraus folgt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Leasingvertrag überhaupt nicht geschlossen hätte, sich also insbesondere nicht mit lediglich günstigeren Leasingkonditionen begnügt hätte. Unter dieser Prämisse wäre ihr ein etwaiger Minderwert ohnehin nicht entstanden, denn es fehlt hier im Sinne der Differenzhypothese schon an der Darlegung einer entsprechenden hypothetischen Vermögenslage, weshalb im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Klägerin ansonsten auch im Bereich der unerlaubten Handlung verlangen könnte, so behandelt zu werden, als wäre es ihr bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2020 - 17 U 732/19 -, juris Rz. 57 m. w. N.). Soweit bei dem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen und mit Täuschungsvorsatz eingebauten Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen können (grundlegend insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352 und juris), kann sich die Klägerin darauf vorliegend nicht mit Erfolg berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 826 BGB in Fällen wie hier maßgebend, ob der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 16ff m. w. N.). Dies wird bei einem Kauf eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen, bewusst zur Täuschung eingesetzten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass bei Abschluss des Vertrags unabhängig von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs allein aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung jederzeit die Gefahr bestand, dass das Fahrzeug stillgelegt und damit die durch den Kauf des Fahrzeugs getätigte Investition wertlos werden konnte. Übertragen auf Leasingverträge im Allgemeinen könnte die Klägerin durch ein unterstelltes sittenwidriges Verhalten der Beklagten dazu verleitet worden sein, den Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abzuschließen. In der Eingehung dieser Verbindlichkeit könnte grundsätzlich auch ein Schaden gesehen werden, da das Fahrzeug durch die drohende Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung für die Zwecke der Klägerin nicht voll brauchbar gewesen sein könnte mit der Folge, dass der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Leasingvertrag zustehen könnte, mithin die Erstattung der gezahlten Leasingraten etc. (vgl. Harriehausen, Die aktuellen Entwicklungen im Leasingrecht, NJW 2020, 1482; OLG München, Beschluss vom 28.05.2020 - 5 U 1005/20 -, juris Rz. 3). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend jedoch zu beachten, dass der streitgegenständliche Leasingvertrag entsprechend seiner konkreten Ausgestaltung als Kilometerleasingvertrag darauf gerichtet war, dass sich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten erkauft. Ein vertragstreues Verhalten der Parteien des Leasingvertrags unterstellt, ist dieser zwischenzeitlich auch planmäßig abgewickelt und das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgegeben worden. Dass die Klägerin während der Laufzeit des Leasingvertrags aufgrund der angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. „Manipulationssoftware“ Nutzungsbeschränkungen unterworfen war, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist derartiges sonst ersichtlich. Vielmehr konnte die Klägerin das leasingvertraglich geschuldete Nutzungsrecht trotz der unterstellten „Bemakelung“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs uneingeschränkt ausüben, weshalb es an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17; vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rz. 41). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGH, Urteile vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, juris Rz. 28; vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, juris Rz. 17). Die zu Fahrzeug-Kaufverträgen entwickelte Rechtsprechung ist auf den streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag allerding nicht uneingeschränkt übertragbar. Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris). Ein Kilometerleasingvertrag ist daher - anders als der Kauf - nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern - wie bei einem Mietvertrag - auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Wie bei der Miete trägt auch nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern der Leasinggeber. Die lediglich abstrakte Gefahr der Stilllegung schränkte die Brauchbarkeit der Leistung für den Leasingnehmer, mithin die Nutzungsmöglichkeit des Leasinggegenstands, anders als beim Kaufvertrag, der vorrangig auf den Erwerb eines Gegenstands gerichtet ist, nicht ein. Auch die Gefahr eines Wertverlusts bestand bei dem streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag nicht, da diese nicht beim Leasingnehmer liegt. Ein sog. Frustrationsschaden (BGH, Urteil vom 10.12.1986 - VIII ZR 349/85 -, BGHZ 99, 182-203, Rz. 42) scheidet aus, weil die Klägerin das Fahrzeug trotz des Vorhandenseins etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtungen uneingeschränkt nutzen konnte. Soweit die Klägerin die vertraglich vorgesehenen Leasingraten gezahlt hat, ohne dass sich insoweit eine Änderung ergeben hätte, hat sich an der nach dem geschlossenen Vertrag vorgesehenen Leistung und Gegenleistung nichts geändert. Der Leasingvertrag ist vollständig und planmäßig abgewickelt worden. Die Klägerin hat während der Vertragslaufzeit „nur“ die vertraglich vereinbarten Leasingkosten gezahlt. Zwar ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden muss, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (sog. „Lehre vom subjektiven Schadenseinschlag“). Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rz. 45; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 m. w. N.). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Aus diesem Grund ist grundsätzlich anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden i. S. d. § 826 BGB - bzw. i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB - dadurch eintreten kann, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (ständige Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rz. 17 ff., sowie vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, und juris Rz. 16). Maßgebend ist insoweit, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprachen und die Leistung deshalb für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Neben etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen sind folglich auch die enttäuschte Erwartung und die Zweckverfehlung als Schaden anzusehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.07.2019 - 5 U 1318/18 -, juris Rz. 82 juris). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rz. 46 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil es keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für während der Laufzeit des Leasingvertrages konkret eingetretene Gebrauchseinschränkungen des Fahrzeuges gibt. Es ist auch nicht substantiiert dargetan, dass derartige Gebrauchseinschränkungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsschlüsse gedroht haben könnten, weil dies erfordert hätte, dass der Klägerin im Rahmen der Vertragsgestaltung das diesbezügliche Risiko auferlegt worden wäre, was nicht dargetan ist. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Senat den Schaden eines Fahrzeugkäufers in Fällen aus dem „Diesel-Abgasskandal-Komplex“ grundsätzlich in dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über sein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug sieht. Hier ist nämlich kein Kaufvertrag, sondern ein Kilometerleasingvertrag geschlossen worden, der nach seiner konkreten Ausgestaltung einem Mietvertrag näherkommt als einem Kaufvertrag. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit konnte das Fahrzeug zu bereits im Voraus vereinbarten Konditionen zurückgegeben werden, wobei ein etwaiger Ausgleich für Mehr- oder Minderkilometer bzw. eine etwaige Abgeltung von Schäden, die über Gebrauchsspuren aus vertragsgemäßer Nutzung herausgehen, wirtschaftlich in keiner Weise durch die Diesel-Problematik beeinflusst werden und allein das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellen. Schließlich könnte sich die Klägerin vorliegend zur Darlegung eines Schadens auch nicht auf die durch die Diesel-Problematik bedingte geringere Fungibilität des Fahrzeuges berufen, da derartige Beeinträchtigungen nicht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin treffen, sondern allenfalls die Leasinggeberin treffen würden. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die zu Fahrzeug-Kaufverträgen entwickelte Rechtsprechung auf den streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag nicht uneingeschränkt übertragbar ist. Bei einem Vertrag über ein Kilometerleasing erkauft sich der Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs über eine bestimmte Zeit durch die Zahlung der entsprechenden Leasingraten, womit bei dem Leasinggeber nach Ablauf der Nutzungszeit eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns einhergeht (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - VIII ZR 265/12 -, juris). Ein Kilometerleasingvertrag ist daher - anders als der Kauf - nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern - wie bei einem Mietvertrag - auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit. Wie bei der Miete trägt auch nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern der Leasinggeber. Die lediglich abstrakte Gefahr der Stilllegung schränkte die Brauchbarkeit der Leistung für den Leasingnehmer, mithin die Nutzungsmöglichkeit des Leasinggegenstands, anders als beim Kaufvertrag, der vorrangig auf den Erwerb eines Gegenstands gerichtet ist, nicht ein. Auch die Gefahr eines Wertverlusts bestand bei dem streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag nicht, da diese nicht beim Leasingnehmer liegt. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Klägerin eine im Grundsatz abweichende Ansicht vertreten und das Entstehen eines Schadens dem Grunde nach annehmen würde, würde jedenfalls die Anrechnung der Nutzungsvorteile dazu führen, dass der Klägerin kein Anspruch zuzubilligen ist. Die Klägerin muss sich nämlich im Rahmen des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, was sie im Grundsatz auch nicht in Abrede stellt. Im Rahmen der Bemessung des Nutzungsvorteils kann bei einem Leasingvertrag jedoch nicht die von der Klägerin herangezogene lineare Wertminderung herangezogen werden, weil sie der Tatsache nicht gerecht wird, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu Eigentum erworben hat, sondern ihr das Fahrzeug lediglich für 36 Monate im Wege des Kilometerleasings ohne Restwertgarantie überlassen wurde. Mit den vereinbarten Leasingraten wurde eine jährliche Laufleistung von 25.000 Kilometern abgegolten. Auch eine etwaige Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht. Und dass zuletzt beim Leasing gegenüber der Miete die Erhaltungspflicht des Vermieters abbedungen ist, bedeutet gleichfalls keine erhebliche Abweichung vom Leitbild der Miete; denn das wird beim Leasing kompensiert durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18 - juris m. w. N.). Der Gebrauchsvorteil einer gemieteten bzw. auf sonstiger vertraglicher Grundlage lediglich zur Nutzung überlassenen Sache bestimmt sich in anderer Weise als bei einem Kaufvertrag. Bei einem Kaufvertrag hat sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit der Sache erkauft. Interessensgerecht ist es deshalb, den Wert einer zeitanteiligen Benutzung durch den dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entsprechenden Teil des Kaufpreises zu bestimmen (BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 198/90 -, BGHZ 115, 47-56 und juris Rz. 19f). Hieraus wird deutlich, dass die vom Kläger entsprechend vorgenommene Berechnung der Wertminderung kein tauglicher Maßstab bei einer von Anfang vereinbarten zeitlichen Begrenzung des Gebrauchs bietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Leasingrate, mit der der Leasingnehmer das Recht auf die zeitweilige Nutzung des Vertragsgegenstandes erwirbt, daran ausgerichtet ist, dass hierdurch und durch die im Risikobereich liegende Verwertung des Gegenstandes nach Ablauf der Nutzungszeit der Leasinggeber eine Vollamortisation einschließlich eines Gewinns erreicht wird (BGH, NJW 2013, 2420 m. w. N.). Bei einem Leasingvertrag wie dem streitgegenständlichen Kilometerleasingvertrag finden zur Bemessung des Nutzungsvorteils die Regeln des Mietrechts Anwendung (BeckOGK/Ziemßen, 01.04.2020, BGB § 535 Rz. 862, 864; BGH v. 7.10.1992 - VIII ZR 182/91 - juris, zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Mietrechts). Der Nutzungsvorteil eines Leasingnehmers an dem geleasten Fahrzeug lehnt sich daher spiegelbildlich an den vertraglich vereinbarten Leasinggebühren für das Fahrzeug an (vgl. hierzu BeckOGK/Mössner, 01.04.2020, BGB § 100 Rz. 11.4.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 - juris). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen, beispielsweise Service- oder Tankpakete, Versicherungen etc., im Einzelfall Auswirkungen auf die Bemessung des Nutzungsvorteils haben könne, kann dahinstehen, da es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass vorliegend derartige Zusatzleistungen vereinbart worden sind. Ausweislich des Leasing-Vertrags wurde lediglich eine GAP-Absicherung vereinbart zu einem Preis in Höhe von EUR 15,00/netto im Monat, durch die bei Eintritt eines Totalschadens oder eines unverschuldeten Diebstahls des Fahrzeuges das wirtschaftliche Risiko der Klägerin gemindert wurde. Insoweit kann vorliegend für die Bemessung des Nutzungsvorteils im Ergebnis nichts Anderes gelten als für den Fall der Rückabwicklung eines Leasingvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) (vgl. OLG München Urteil vom 02.05.2018 - 7 U 3715/17, juris Rz. 41 f.) wonach der Wert der Nutzung des Leasinggegenstandes anhand der monatlichen Leasingrate als dem gemäß § 100 BGB zugrunde zu legenden Betrages zu bemessen ist, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre. Im Rahmen der Rückabwicklung eines Leasingvertrages ist für die Bemessung des Nutzungsvorteils der Wertverzehr der Leasingsache - anders als beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag - kein geeignetes Kriterium, weil eine für die verschiedenen Vertragsverhältnisse gleiche Wertbestimmung weder sachgerecht ist, noch den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der zugrundeliegenden grundverschiedenen wirtschaftlichen Investitionsentscheidungen gerecht wird, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Az. V ZR 51/05 - juris Rz. 13). Der Mieter/Pächter/Leasingnehmer einer Sache ist bereit, den wegen des Gewinnanteils und der Vorhaltekosten des Vermieters/Verpächters oft deutlich höheren Miet- oder Pachtzins zu zahlen, während der Kaufpreis einen wesentlich niedrigeren Anteil an nicht unmittelbar gebrauchsbezogenen Kosten enthält. Die entgegenstehende Ansicht steht dem im Übrigen dem Grundsatz der Naturalrestitution entgegen, der verlangt, dass bei der Rückabwicklung des Vertrages der Zustand wiederhergestellt wird, der vor dem Leistungsaustausch bestand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den im Rahmen einer hypothetischen Situation abzustellen ist, hat der Kläger aber gerade keinen Kaufvertrag abgeschlossen, weshalb er auch nicht wie ein Käufer behandelt werden kann, der die Finanzierung des Kaufes selbst regelt (entweder durch Eigenkapital oder durch Kreditaufnahme). Für eine Bemessung des Wertes der Nutzung auf Basis des für die Gebrauchsüberlassung vereinbarten Entgelts in Höhe der vereinbarten Leasingraten spricht zudem, dass bei nicht als eigenen erworbenen Gegenständen, die nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassenen wurden (etwa aufgrund eines nichtigen Gebrauchsüberlassungsvertrages), der objektive Verkehrswert der Nutzungen anhand des ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Objekte zu bestimmen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.08.2008 - XII ZR 67/06 - juris Rz. 49ff m. w. N.; BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05 - juris Rz. 10ff). Bei dieser Sachlage kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, dass der klägerischen Bemessung des Nutzungsvorteils nach den Grundsätzen des linearen Wertschwundes selbst dann nicht gefolgt werden könnte, wenn man diese Methode anwenden würde. Weder die in Ansatz gebrachte voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges ist mit 500.000 Kilometern plausibel, noch könnte vorliegend unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin, die das Fahrzeug gewerblich nutzte, der Bruttokaufpreis herangezogen werden. An dieser Beurteilung ändert auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2019 (13 U 86/18, juris) nichts, wonach auch bei einem Leasingvertrag die Leistung bereits dann nicht voll brauchbar ist, wenn nur die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs besteht, weil sich diese Entscheidung nicht auf einem mit der hiesigen Fallgestaltung vergleichbaren Kilometerleasingvertrag bezieht, sondern auf einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Kaufoption, bei dem für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption eine Gebühr zu zahlen war, was den Vertrag in die Nähe eines finanzierten Kaufvertrages rückt, während vorliegend ein Kilometerleasingvertrag mit einer vollständigen Amortisation des Leasinggeschäfts beim Leasinggeber besteht, der wesentliche Merkmale einer Miete aufweist. Soweit dem Leasingnehmer hiervon abweichend in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen den Hersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen worden ist, gerichtet auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18 -, juris), lagen den Entscheidungen Vertragsgestaltungen zugrunde, die mit der hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf dem Kläger eingeräumte Kaufoptionen am Vertragsende zu einem festen vorab vereinbarten Kaufpreis (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18 -, juris Rz. 2), von dem die Leasingnehmer zum Teil auch Gebrauch gemacht haben. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden auch im Lichte der Angriffe der Berufung als im Ergebnis zutreffend. Bei dieser Sachlage sollte die Klägerin eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.