Urteil
19 U 13/21
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0910.19U13.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.326,74 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Berufungsverfahrens - haben die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten hat die Klägerin 93 % zu tragen, im Übrigen hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (jeweilige) Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/der Nebenintervenient zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des (jeweils) zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.678,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.326,74 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Berufungsverfahrens - haben die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten hat die Klägerin 93 % zu tragen, im Übrigen hat der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die (jeweilige) Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte/der Nebenintervenient zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des (jeweils) zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 65.678,29 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte Zinsansprüche aus einem bereits zurückgezahlten Darlehen im Zusammenhang mit einem Restitutionsverfahren. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2021 (Bl. 206 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies dahingehend begründet, dass die Klägerin nicht zu beweisen vermocht habe, dass und was zwischen den Parteien hinsichtlich einer Rückzahlung von Darlehenszinsen vereinbart worden sei. Die Kammer habe sich insoweit weder durch die Zeugenaussage des vormaligen Darlehensnehmers noch durch die von Klägerseite vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei davon überzeugen können, dass die Parteien eine von der Klägerin behauptete Abrede zur Zinszahlungspflicht getroffenen hätten. In der Folge wären die Zinsen zwar grundsätzlich nach § 488 Abs. 2 BGB jahresendfällig gewesen, eine solche Fälligkeit habe die Klägerin aber gerade nicht behauptet, so dass auch daraus für die Klägerin kein Anspruch hergeleitet werden könne. Da somit die Fälligkeit von Zinsen nicht bewiesen sei, komme es auch auf die weiter zwischen den Parteien streitige Frage der Verjährung derselben und eines Verzichts auf die Verjährung durch den vormaligen Darlehnsnehmer nicht an, die Klägerin sei aber auch für eine solche Verzichtsabrede beweisfällig geblieben, weil der Zeuge eine solche gerade nicht bekundet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 15.01.2021 zugestellte Urteil (Bl. 215 d.A.) hat die Klägerin am 20.01.2021 Berufung eingelegt (Bl. 236 f. d.A.) und ihr Rechtsmittel mit am 02.02.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 242 f. d.A.). Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, dass das Landgericht die Zinspflicht nicht verneint habe, sondern lediglich die Fälligkeit als nicht bewiesen erachtet habe, was jedoch unzutreffend sei. Sofern die Parteien nämlich „nichts Anderes“ im Sinne des § 488 Abs. 2 BGB bestimmt hätten, hätten die Zinsen als jahresendfällig der Klägerin zugesprochen werden müssen. Diese Zinsen wären auch nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erfordere und die Klägerin insbesondere vom hier vorliegenden gesetzlichen Schuldnerwechsel erst kurz vor der Mandatierung über den Zeugen A durch den Zeugen B erfahren habe, sodass die erst dann angelaufene Verjährungsfrist durch die später erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden sei. Im Übrigen seien der Zeuge A und die Klägerin bestens befreundet und es hätte stets Einigkeit bestanden, dass die Zinsfälligkeit erst eintreten solle, wenn die Verwertung des Objekts dies ermögliche bzw. Schadensersatz aus der rechtwidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung dazu erlangt werden könne. Dies sei eine zwischen den Parteien - auch in Hinblick auf die Zinszahlungen - konkludent geschlossene Stillhaltevereinbarung, die selbst zur Hemmung der Verjährung beitragen würde. Die Klägerin b e a n t r a g t, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2021 - Az.: 2/14 O 226/20 - die Beklagte nach den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu verurteilen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg. a. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus der vertraglichen Darlehensvereinbarung und -ergänzung der Parteien, da die Klägerin dem Zeugen A für die Sanierung des Grundstücks in Ortsteil1 zur Überzeugung des Senats auf Grundlage der vorgelegten Urkunden (Darlehensverträge, Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Protokolle der Vernehmung der Klägerin in den dortigen Zivilverfahren) und der Aussage des Zeugen A die Darlehensvaluta überlassen und dieser jene dafür verwandt hat. Es bestehen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der dazu korrespondierenden Aussage des Zeugen keine ernsthaften Zweifel an der Hingabe der Darlehensvaluta und deren Verwendung für die Sanierung. Die Beklagte haftet auch mit der Restitution des Grundstücks an sie für die Verbindlichkeiten aus diesem Darlehen gemäß § 16 VermG, was die Beklagte auch nicht bestreitet und was im Übrigen auch zwischen den Parteien sonst unstreitig ist. Gleichwohl können große Teile der von der Klägerin geltend gemachten Zinsen, nämlich die für den Zeitraum vom 31.01.2006 bis 31.12.2016, wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, § 214 Abs. 1 BGB. aa. Die Fälligkeit der Zinszahlungen ist gemäß § 488 Abs. 2 BGB bzw. § 608 BGB a.F. als jährlich zum Jahresende zu beurteilen, da die Parteien keine abweichende Regelung hierzu im Vertrag oder anderweitig getroffen haben. Im Darlehensvertrag vom 27.09.1995 (Anl. K 3, Bl. 66 d.A.) befindet sich noch keine Zinszahlungspflicht. Diese wurde erst im Änderungsvertrag vom 30.09.1996 mit 10 % p.a. ab sofort bestimmt (Anl. K 4, Bl. 67 d.A.), jedoch dort keine bestimmte Fälligkeit derselben geregelt. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Parteien vereinbart hatten, dass sämtliche Zinsen erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens fällig und zahlbar gewesen seien, hat die Kammer im angefochtenen Urteil eine solche mündliche Abrede von Rechts wegen beanstandungsfrei als nicht erwiesen erachtet. Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten. Nach dieser Vorschrift soll der Richter nach seiner freien Überzeugung entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten hat. Das Landgericht hat die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil dargelegt. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. dazu KG Berlin, Urteil vom 08.01.2004, 12 U 184/02, juris; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 286 Rn. 13). Der Senat hat diese tatrichterliche Würdigung auf Grund der Angriffe der Klägerin nicht allein im Sinne einer reinen Rechtskontrolle zu überprüfen. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, juris; Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14, juris). Daher können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, a.a.O.). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Hält es das Berufungsgericht indes nicht für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht kein Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat sich der Senat ebenso wie die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Parteien des Darlehensvertrages die von der Klägerin behauptete mündliche Abrede zur Fälligkeit der Zinsen getroffen haben. Zur Meidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Urteil. Die Angriffe der Berufung verfangen hiergegen nicht. Denn die Berufung setzt sich schon nicht im Ansatz mit den Argumenten der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auseinander, sondern behauptet zunächst schlicht, dass dann, wenn keine Abrede getroffen sei, von Jahresfälligkeit der Zinsen gemäß gesetzlicher Regelung auszugehen sei, um sodann zu statuieren, dass die Parteien keine Fälligkeit der Zinsen vor Rückzahlung des Darlehens vereinbart hätten, weil die Parteien eng befreundet gewesen seien und demgemäß auch eine mündliche Abrede hierüber genügt habe. Dieses - erneut zudem in sich widersprüchliche - Vorbringen zeigt indes keine Fehler der Beweiswürdigung auf, zumal weder die Klägerin hinreichend dargelegt hat, wann diese Abrede und anlässlich welcher Gelegenheit getroffen worden sei, aber auch der Zeuge hierzu überhaupt keine näheren Angaben, auch auf Nachfrage, machen konnte und neben dieser bloßen Feststellung nur statuierte, dass zum Darlehenszins ansonsten nichts besprochen worden sei. Vor dem Inhalt der vorliegenden Darlehensurkunden, des wenig substantiierten und teils sehr allgemein gehaltenen Vortrags der Klägerin, der sehr detailarmen und farblosen Aussage des Zeugen zu diesem Umstand und den gegen die Abrede im einzelnen streitenden Indizien ist der Überzeugungsschluss, dass der Beweis einer außerhalb der schriftlichen Urkunden getroffenen mündlichen Abrede zur Fälligkeit der Zinsen nicht erbracht wurde, nicht zu beanstanden und wird durch den Senat geteilt. Ausgehend hiervon sind die Zinszahlungspflichten gemäß § 488 Abs. 2 BGB bzw. § 608 BGB a.F. jährlich zum Jahresende fällig geworden. bb. Die Zinsen des Zeitraums vom 31.01.2006 bis zum 31.12.2009 sind gemäß der §§ 195, 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig verjährt, da die Klage erst am 13.07.2020 anhängig gemacht und demnächst zugestellt worden war und keine vorherige Hemmung des Laufs der Verjährung im Verhältnis zur Beklagten gegeben ist. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstinstanzlich auf eine mit dem Zeugen A getroffene Verjährungsverzichtsvereinbarung berufen hat und zweitinstanzlich dies (auch) als ein Stillhalteabkommen wertet, vermag der Senat dies nicht zu teilen. Die Kammer hat im angefochtenen Urteil auch eine solche Abrede als nicht erwiesen gewertet. Dies ist unter Beachtung der obigen Ausführungen erneut nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin auch hier schon nicht einmal hinreichend ausführt, wann, wie, bei welcher Gelegenheit und zu welchen hier streitgegenständlichen Zinszeiträumen ein Verjährungsverzicht oder eine Stillhaltung besprochen worden sein soll, der Zeuge indes aber auch ausdrücklich bekundet hat, dass es keine Abrede und Gespräche über die Verjährung an sich gegeben habe. Auch insoweit vermochte die Klägerin ihre Behauptung, dass ein Stillhalteabkommen getroffen bzw. ein Verjährungsverzicht abgesprochen wurde, zur Überzeugung der Kammer, die der Senat kraft eigener Würdigung teilt, nicht beweisen zu können und vermag eine Hemmung hieraus nicht hergeleitet werden zu können. cc. Die Zinsen des Zeitraums vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2016 sind gemäß der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, da die Klage erst am 13.07.2020 anhängig gemacht und demnächst zugestellt worden war und keine vorherige Hemmung des Laufs der Verjährung im Verhältnis zur Beklagten gegeben ist. Zum einen waren die streitgegenständlichen Zinsansprüche spätestens mit jeweiliger Fälligkeit zum Jahresende entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199 Rn. 3). Zum anderen lagen auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Form der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bei der Klägerin vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233-243, Rn. 27, m.w.N., juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt wiederum nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 122/14, Rn. 34, m.w.N., juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 18 m.w.N.). Allerdings muss sich der Anspruchsgläubiger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiter zu leiten (BGH, Urteil vom 24.01.1992, V ZR 262/90, BGHZ 119, 104, 106 f). Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn (BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 19). Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat (BGH, Urteil vom 10.01.2013, IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 26). Zugerechnet wird auch das Wissen eines Rechtsanwalts, welchen der Geschädigte mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts, etwa der Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers, beauftragt hat (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 14). Die auf eine derartige Beauftragung gegründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis (BGH, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt dabei grundsätzlich der Schuldner, mithin die Beklagte. Soweit es aber um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers, hier der Klägerin, geht, hat sie an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was sie zur Ermittlung der Voraussetzungen ihrer Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25; BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2016, V ZR 134/15, juris). Der Klägerin waren der Zinsanspruch und dessen tatsächliche Umstände sowie die Person des Schuldners zum Zeitpunkt der Begründung der Zinszahlungspflicht unstreitig bekannt. Für den hier fraglichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2016 hätte sich eine Klage zur Verfolgung dieser Zinsen indes nicht mehr gegen den vormaligen Darlehnsnehmer A, sondern nunmehr gegen die Beklagte richten müssen. Indes ist der Klägerin hier zumindest grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Schuldnerwechsels durch Restitutionsbescheid vom 10.08.2000 des Landrates des Landkreises1 vorzuhalten, denn der Klägerin ist bekannt gewesen, dass zum einen die Beklagte die Restitution des betroffenen Grundbesitz beanspruchte und der mit ihr eng befreundete Zeuge A diese zur Meidung des Verlustes seines Grundstücks zu verhindern suchte, zum anderen aber auch der Zeuge A spätestens seit dem Jahr 2006 aktiv seine auch gegenüber der Klägerin bestehenden Schulden zivilrechtlich zu seiner Entlastung gegen die dafür nun einzustehende Beklagte und den Landkreis 1 verfolgte. Die Klägerin hatte auch selbst bereits am 06.09.2005 zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Darlehen über das Amtsgericht Stadtbezirk1 in Stadt1 zu Az.: … die Ansprüche des Zeugen A gegen den Landkreis1 auf Entschädigung, Amtshaftung etc. wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung pfänden und sich überweisen lassen (vgl. Bl. 116 ff. d.A.). Vertreten wurde sie dabei ausweislich des Pfändungsbeschlusses auch durch Herrn Rechtsanwalt D aus Stadt1. Kurz vor der Pfändung hatte das Verwaltungsgericht Stadt2 zudem mit Urteil vom 05.08.2005 die Klage des Zeugen A gegen die Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte abgewiesen (vgl. Bl. 118 ff. d.A.). Dabei wurde der Zeuge A durch die in Stadt1 ansässige Kanzlei X und B vertreten, der heute auch Herr Rechtsanwalt D angehört. In den zivilrechtlichen Verfahren des Zeugen A gegen den Landkreis1, welche dieser ausweislich der vorgelegten Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgericht seit dem Jahr 2006 - mit Ermächtigung der Klägerin zur Beitreibung der durch sie gepfändeten Forderungen - betrieb und bei denen die Beklagte als Streithelferin beteiligt war (vgl. Bl. 8 ff. d.A.), wurde die Klägerin zudem zumindest vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 05.11.2013 - ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls - als Zeugin zu den Vorgängen der Darlehensgewährung vernommen, wobei wiederum für den Zeugen A die anwaltlichen Vertreter Rechtsanwalt Y und Rechtsanwalt D tätig waren (vgl. Bl. 68 ff.). Ausgehend von (zumindest) diesen aktenkundigen Umständen und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin und der Zeuge A eng befreundet sind, ist es für den Senat ausgeschlossen, dass der Klägerin die Restitution des Grundstücks nicht spätestens seit September 2005 bekannt gewesen ist, weil nur derart die Pfändung der Ansprüche des Zeugen A aus Amtshaftung gegen den Landkreis1 erklärbar ist, da just einen Monat vorher das Verwaltungsgericht eine mögliche Amtshaftung mit Bestätigung der Rückübertragung inzident eröffnet hatte. Insoweit muss sich die Klägerin auch das Wissen ihres damaligen Bevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren zurechnen lassen. Der Klägerin war damit aber auch die Person der jetzigen Beklagten für gegen sie übergegangene Ansprüche spätestens seit dem Jahr 2005 bekannt. Auszuschließen ist auch, dass die Klägerin vom Zeugen A nicht über dessen zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Landkreis1 unter Beteiligung der Beklagten informiert war, zumal dort die Amtshaftung und deren Umfang geklärt werden sollte und auch die Einstandspflicht der Beklagten für die Darlehensforderung Teil des Verfahrens war (vgl. dazu explizit Bl. 44 d.A.). Dass die Klägerin somit bis zur Mandatierung der Kanzlei X und B im Jahr 2019 von allem keine Kenntnis gehabt haben solle, ist nach alledem und zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Vielmehr waren der Klägerin zur Überzeugung des Senats die tatsächlichen Umstände zur Restitution und somit zum Schuldnerwechsel bekannt geworden und waren ihr auch die Daten zur Person der Beklagten geläufig, so dass die Verjährung der Zinsen des Zeitraums vom 13.07.2010 bis zum 31.12.2016 jeweils zum Schluss des jeweils betroffenen Jahres anlief und für den letzten Zinszeitraum („31.12.2016“) zum 31.12.2019 ablief. Soweit sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang erstinstanzlich auf eine mit dem Zeugen A getroffene Verjährungsverzichtsvereinbarung berufen hat und zweitinstanzlich dies als ein Stillhalteabkommen wertet, vermag der Senat dies aus den unter 1. a. bb. aufgeführten Umständen, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, abermals nicht zu teilen. b. Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 04.10.2017 sind indes nicht verjährt und die Berufung insoweit gegen das insgesamt klageabweisende Urteil erfolgreich, da die am 01.01.2018 angelaufene und zum 31.12.2020 abgelaufene Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Klageeinreichung am 13.07.2020 noch nicht verstrichen war und somit rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Klägerin stehen hiernach für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 04.10.2017 bei 277 Tagen und einem zwischen den Parteien unstreitigen Tageszinssatz von 15,62 Euro insgesamt 4.326,74 Euro gegen die Beklagte zu, da die Beklagte auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme als Restitutionsgläubigerin für diese Zinsen aus dem für das Grundstück und den Bau verwandten Darlehens einzustehen hat. Die auf diese Summe mit der Klage verfolgten Zinsen, auch Prozesszinsen, kann die Klägerin wegen des Zinseszinsverbotes indes nicht beanspruchen, §§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.