Beschluss
19 W 30/21
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1026.19W30.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.09.2021 gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 411a ZPO der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30.08.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.09.2021 gegen den Verwertungsbeschluss gem. § 411a ZPO der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 30.08.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Hergang und Folgen eines schweren Verkehrsunfalls, der sich am XX.XX.2020 gegen 17:10 Uhr auf der … zwischen Stadt1 und dem Stadt1er Ortsteil1 etwa bei Kilometer 2.165 ereignete und an denen die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … (Antragsteller) und … (Antragsgegner) beteiligt waren. Der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall war Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn unter dem Aktenzeichen … geführt und in dessen Verlauf ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt wurde. Soweit bekannt, wurde das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 09.07.2020 gem. § 153b Abs. 1 StPO i. V. m. § 60 StGB eingestellt. Von der weiteren Verfolgung des Antragsgegners zu 1) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limburg vom 03.09.2020 gem. § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts abgesehen. Der Antragsteller, der bei dem Unfall schwerverletzt wurde und nach seinem Vorbringen Langzeitfolgen/Dauerschäden zu tragen haben wird, hat zur Klärung von Ursache, Hergang und Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls mit Schriftsatz vom 04.03.2021 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere in Bezug auf die aufgeworfenen Beweisfragen auf die Antragsschrift verwiesen wird. Antragsgegner sind als Antragsgegner zu 1) der verantwortliche Fahrzeugführer des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges und als Antragsgegnerin zu 2) die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung. Mit Beschluss vom 29.06.2020, Aktenzeichgen 1 OH 3/21, (Bl. 84 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu den durch den Antragsteller zu 1) aufgeworfenen Fragen angeordnet, und zwar durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf Anregung (und ausdrücklichen Antrag) der Antragsgegner und nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Verfügung vom 11.08.2021 (Bl. 115 d. A) auf die beabsichtigte Verwertungsanordnung gem. § 411a ZPO hat das Landgericht - ungeachtet eines ausdrücklichen Widerspruchs des Antragsstellers zu 1) vom 22.07.2021 (Bl. 109 d. A.) mit Beschluss vom 30.08.2021, Aktenzeichen 1 OH 3/21, (Bl. 122 d. A.) - unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 29.06.2020 - gem. § 411a ZPO die Verwertung des im Ermittlungsverfahren (Az. …) eingeholten Sachverständigengutachtens des A vom 07.02.2020 (Bl. 39 SB) angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Verwertungsbeschluss vom 30.08.2021, der den Parteivertretern am 31.08.2021 formlos übermittelt worden ist. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner mit Schriftsatz vom 22.09.2021 am 23.09.2021 (Bl. 124 d. A) eingelegten Beschwerde, mit der einer Beauftragung des Sachverständigenbüros B für das vorliegende Verfahren ausdrücklich widersprochen worden ist. Zur Beschwerdebegründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller der Verwertung des in dem Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ausdrücklich und unmissverständlich widersprochen habe, wobei sich aus dem gesamten Vorbringendes Antragstellers und seines Bevollmächtigten ergebe, dass selbstverständlich davon ausgegangen worden sei, dass ein anderer Sachverständiger beauftragt werde, der auf gewisse Fragestellungen des Sachverständigen B zurückgreifen könne. Unabhängig von den gestellten Fragen und dem vorgelegten Kurzgutachten des Sachverständigen C erscheine es offensichtlich, dass das Sachverständigenbüro B zu keinem anderen Ergebnis kommen werde. Auch halte der Bevollmächtigte das Sachverständigenbüro insoweit für befangen, da selbiges sehr häufig von der Staatsanwaltschaft und auch von den Gerichten beauftragt werde. Es bestehe ein exorbitantes Eigeninteresse des Sachverständigenbüros B, das Gutachten „zu verteidigen“, da ansonsten eigene Fehler eingeräumt werden müssten, was nicht Sinn und Zweck des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens sein könne. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ein dritter Sachverständiger sich mit dem Gutachten des Sachverständigen B und dem Kurzgutachten des Sachverständigenbüro C kritisch auseinandersetze und hierzu eigene Feststellungen treffe. Die Antragsgegner verteidigen den Verwertungsbeschluss. Die Beschwerde sei weder statthaft, noch begründet, da die Entscheidung des Gerichts zur Verwertung des Gutachtens nicht aufgrund der Zustimmung des Antragstellers, sondern aufgrund einer Ermessensausübung des Gerichts zu erfolgen habe und hier auch erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 06.10.2021 (Bl. 130 d. A.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf den Nichtabhilfebeschluss vom 08.10.2021 (Bl. 131 d. A.) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die sofortige Beschwerde gegen den Verwertungsbeschluss vom 30.08.2021 schon nicht statthaft ist. Die sofortige Beschwerde findet nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuchs zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren nicht weitergehen als im Hauptsacheprozess (vgl. § 485 Abs. 3 ZPO), was entsprechend auch für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gilt. Gegen die Entscheidung des Gerichts im selbständigen Beweisverfahren, eine Verwertungsanordnung gem. § 411a ZPO zu treffen, sieht das Gesetz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde aber nicht vor. Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die sofortige Beschwerde statthaft ist, gibt es nicht. Ein Beschwerderecht ergibt sich auch nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die das Gericht von Amts wegen zu treffen hat, selbst wenn damit zugleich ein „Gesuch“ der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 33/03 -, juris). Die Beschwerde ist bei der Ablehnung eines "Gesuchs" dann statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung nur auf Antrag ergehen konnte. Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem "Gesuch" einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143, juris Rz. 12). Nach § 492 Abs. 1 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Für den Beweis durch Sachverständige finden deshalb §§ 402 ff. ZPO Anwendung, darunter auch § 411a ZPO. Das Gesetz sieht weder für den Fall, dass das Gericht eine Verwertungsanordnung trifft, noch für den Fall, dass es die Verwertung ablehnt, ein Rechtsmittel vor. Im Hauptsacheprozess eine Beweisanordnung grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar; eine Ausnahme gilt entsprechend § 252 ZPO allenfalls dann, wenn die Beweisanordnung faktisch zu einem Stillstand des Verfahrens führte. Ein faktischer Verfahrensstillstand ist vorliegend jedoch nicht zu befürchten. Vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen und zuzumuten, die durch das zu verwertende Gutachten aufgeworfenen Ergänzungsfragen zu formulieren und eine mündliche Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Schließlich steht es dem Antragsteller auch frei, die das zu verwertende Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen. Für den Fall, dass sich etwaige Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und Privatgutachten trotz Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen nicht ausräumen, muss das Gericht gem. § 412 ZPO ein „Obergutachten“ einholen, wodurch das durch den Antragsteller reklamierte Recht, dass sich ein dritter Gutachter mit dem Gutachten des Sachverständigen B und dem Kurzgutachten des Sachverständigen C kritisch auseinandersetzt und hierzu eigene Feststellungen trifft, gewährleistet wird. Anordnungen des Prozessgerichts nach § 411a ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser grundsätzlich nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar. Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässiger Weise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 -, juris Rz. 9 m. w. N.). Die Entscheidung des mit dem selbstständigen Beweisverfahren befassten Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren gem. § 411a ZPO erfolgt, unterliegt daher nicht der sofortigen Beschwerde. Die Entscheidung gem. § 411a ZPO ist von Amts wegen als Ermessensentscheidung zu treffen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine entsprechende Entscheidung in einem Hauptsacheprozess nicht selbständig anfechtbar wäre. Der hier im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens getroffene Verwertungsbeschluss ist auch nicht etwa als nachträgliche Zurückweisung des Antrags auf Einleitung des selbständigen Verfahrens an sich verstehen, die nach §§ 490 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar wäre. Durch die Entscheidung, das in dem Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten zu verwerten, hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zurückgewiesen, sondern lediglich verfahrensleitende Anordnungen zur Konkretisierung der mit Beschluss vom 29.06.2021 (Bl. 84f d. A.) getroffenen Beweisanordnung vorgenommen. Auch ihrem qualitativen Gewicht nach kann die Entscheidung nicht einer Zurückweisung gleichgestellt werden. Dem Antragsteller ist es unbenommen und auch zuzumuten, dadurch auf umfassende Feststellungen hinzuwirken, dass er in Auseinandersetzung mit dem zu verwertenden Gutachten die seiner Einschätzung nach notwendigen Ergänzungsfragen formuliert und/oder den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit etwaig entgegenstehenden Feststellungen eines von ihm beauftragen Privatgutachters konfrontiert. Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung aber auch weder verfahrensmäßig noch - soweit Ermessensentscheidungen überhaupt einer Inhaltskontrolle zugänglich sind - inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Verwertung des Gutachtens aus dem Strafverfahren ist zutreffend auf § 411a ZPO gestützt worden und begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (BGH, Beschluss vom 05. Oktober 2016 - XII ZB 152/16 -, Rz. 8, juris), wie es hier mit Verfügung vom 11.08.2021 (Bl. 115 d. A.) erfolgt ist unter Darlegung der im Rahmen der (bevorstehenden) Ermessensausübung durch das Gericht abzuwägenden Gesichtspunkte. Das zu verwertende Gutachten war hinreichend bezeichnet und den Parteien auch hinlänglich bekannt. Zudem wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Unterbreitung von Ergänzungsfragen gegeben. Entschließt sich das Gericht, wie vorliegend, zur Anwendung des § 411a ZPO, so erlässt es Beweisbeschluss, in dem Sachverständigenbeweis in Form der Verwertung des genau zu bezeichnenden verfahrensfremden Gutachtens angeordnet wird, wobei eine zusätzliche Beauftragung des Sachverständigen zu weiteren Tatsachenbehauptungen in Betracht kommt (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 411a Rz. 13), worauf der Antragsteller hier durch Unterbreitung von Ergänzungsfragen hinwirken könnte. Inhaltlich war sich das Gericht der Ermessensausübung bewusst, wie sich insbesondere aus der Verfügung vom 11.08.2021 ergibt. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebraucht gibt es nicht. Im Übrigen sind die ermessensleitenden Umstände ohnehin erst in den Entscheidungsgründen des Urteils darzulegen, denn die Überprüfung der rechtsfehlerfreien Ermessensausübung erfolgt durch das Berufungs- und Revisionsgericht (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 411a Rz. 14). Gründe, die es rechtfertigen könnten, eine selbständige Anfechtung der Verwertungsentscheidung gem. § 411a ZPO ausnahmsweise zuzulassen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 118/07 -, juris Rz. 10ff), sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da der Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich erscheint. Die Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen prozessleitende Anordnungen des Gerichts im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 96/17 -, juris betreffend Anordnungen nach § 404a ZPO; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 23/16 -, juris betreffend die Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten Anordnung der Urkundenvorlage).