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Beschluss

19 U 120/21

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1104.19U120.21.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 1 O 233/17, vom 23.04.2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 21.037,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 1 O 233/17, vom 23.04.2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 21.037,00 festgesetzt. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 1 O 233/17, vom 23.04.2021, ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 393 - 402 d. A.). Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.08.2021 (Bl. 479 - 493 d. A.) (künftig „Hinweisbeschluss“) Bezug genommen. Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Der Beklagte ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 06.09.2021 (Bl. 503 d. A.) zugestellt worden ist, innerhalb der bis 04.11.2021 (Bl. 507 d. A.) verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (BL. 508 d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, entgegentreten. Der Beklagte vertritt weiterhin mit Nachdruck die Ansicht, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 348 BGB nicht greifen könne. Im Übrigen trägt der Beklagte vor: Bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch gehe es nicht um den bei Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes unnütz aufgewandten Vertragspreis, der für die Teile gezahlt worden sei, sondern um denjenigen überschießenden Schaden, der dem Kläger nicht durch die ursprüngliche Belastung seines Vermögens mit dem Anspruch des Berufungsbeklagten auf den Vertragspreis entstanden sei bzw. dem Abfluss dessen und der demgemäß nicht durch einen bloßen „Rücktausch“ der im Synallagma stehenden Leistungen inklusive etwa an deren Stelle getretener Surrogate nach den §§ 346ff BGB ausgeglichen werde. Für den hier streitgegenständlichen reinen Nichterfüllungs-Schadensersatz seien die Rechtsfolgen alleine in den §§ 249ff BGB zu suchen. Der Beklagte habe die gem. § 320 S. 1 BGB nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede, die im Prozess nur auf Einwand zu berücksichtigen sei und bei der es sich zudem um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele, maximal erstmalig in der Berufungserwiderung geltend gemacht. Der Beklagte sei nicht im Besitz der Anzahl an Teilen, die das Landgericht meine, dass er sie zurückzugeben hätte und zurückgeben könne. Hinsichtlich der Teile, die sich noch im Besitz des Beklagten befänden, habe der Beklagte der Klägerin bereits unter dem 20.10.2021 angeboten, die Teile herauszugeben, unter der Maßgabe, dass die Klägerin die Teile abhole oder abholen lasse. Zudem habe der Beklagte der Klägerin angeboten, gegen Erklärung der Übernahme der Transport- und Verpackungskosten unverzüglich für die Übersendung der Teile an die Klägerin zu sorgen. Entgegen der Würdigung des Senats hätten beide Parteien bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Werklieferungsvertrages ihre Zusammenarbeit als solche angesehen, die aufgrund ihrer Charakteristik „repräsentativer Testlauf für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie“ für die beiden Streitparteien eine entsprechende hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt hätte. Beiden Parteien sei die wirtschaftliche Bedeutung sehr wohl bekannt und bewusst gewesen, gerade auch der Klägerin selbst, und zwar bereits bei Vertragsabschluss, weshalb auch in dem Schreiben vom 25.07.2017 von „bekanntermaßen“ die Rede sei, was aufgrund der Fassung des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Limburg auch an der Bindungswirkung (§ 314 ZPO) teilnehme. Der Beklagte habe der Klägerin auch bereits in seiner ersten Projektanfrage vom 16.09.20216, deren Seite 1 als Anlage vorgelegt werde, mitgeteilt, dass es sich um ein Projekt handele, welches für mehrere Jahre geplant sei. Im Übrigen komme es aus Sicht des Beklagten auf die Frage einer bereits verbindlichen weitergehenden vertraglichen Lieferverpflichtung nicht entscheidungserheblich an. § 254 BGB regele, dass ein Mitverschulden eines Gläubigers in Betracht kommen könne, wenn dieser es unterlassen habe, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kenne noch kennen müsse. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung handele es sich um einen von dem Schuldner einzuwendenden und hinsichtlich seiner tatsächlichen Voraussetzungen darzulegenden und zu beweisenden Tatbestand. Die Klägerin lasse indes nicht einmal überhaupt vortragen, nicht von der Bedeutung des Vertrages jedenfalls für den Beklagten gewusst zu haben. Es liege weder überhaupt ein (von der Klägerin auch nicht gerügter) Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vor, noch könne davon ausgegangen werden, dass ein solcher kausal geworden, weitergehende als die schon ohnehin erteilten Hinweise auf die Höhe des drohenden Schadens demgemäß beachtet worden wäre. Der Beklagte hat angekündigt, die Widerklage zu erweitern mit dem Antrag, festzustellen, dass sich der Kläger und Berufungsbeklagte hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe der - B14L106137_02_hinge_reinforcement_plate_upper_left 584 Stück - B14L106137_02_hinge_reinforcement_plate_upper_right 584 Stück - B14L106138_02_hinge_reinforcement_plate_upper_left 626 Stück - B14L106138_02_hinge_reinforcement_plate_upper_right 626 Stück in Annahmeverzug befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 30.08.2021, auf den Bezug genommen wird, fest. Einer Vorgehensweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.11.2021 (Bl. 508ff (509) d. A.) eine Erweiterung der Widerklage angekündigt hat. Weder eine zweitinstanzliche Klageerweiterung noch eine zweitinstanzliche Widerklage hindert das Berufungsgericht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert für den Fall einer Zurückweisung der den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03. November 2016 - III ZR 84/15 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bzw. Erweiterung der Widerklage bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (BGH, Urteil vom 03. November 2016 - III ZR 84/15 -, juris Rz. 15 m. w. N.). Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 03. November 2016 - III ZR 84/15 -, juris Rz. 15 m. w. N.). Bei dieser Sachlage kommt es vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit der angekündigten Erweiterung der Widerklage nicht an. Der Beklagte räumt im Ergebnis ein, dass sich die Klägerin „maximal erstmalig“ in der Berufungserwiderung auf das Zurückbehaltungsrecht gestützt hat. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, dass und aus welchen Rechtsgründen eine erstmalige Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts in der Berufungsinstanz unschädlich ist, ist der Beklagte dieser Würdigung im Rahmen seiner Stellungnahme vom 01.11.2021 nicht entgegengetreten, weshalb für den Senat keine Veranlassung besteht, von seiner begründeten und belegten Ansicht abzuweichen. Im Ergebnis erfolglos wendet sich der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 01.11.2021 gegen die Relevanz von § 348 BGB, denn der Senat hat mit seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht in den Anwendungsbereich des § 348 BGB fallen sollte, die Zug-um-Zug-Verurteilung zu Recht erfolgt ist, weil in diesem Fall das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB greift. Mit dieser Doppelbegründung setzt sich der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme nicht auseinander, so dass der Senat keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung eine abweichende Beurteilung vorzunehmen. Weder die - im Übrigen auch nur auszugsweise - erstmalig in der Berufungsinstanz vorgelegte Projektbeschreibung des Beklagten noch eine etwaige Bindungswirkung der landgerichtlichen Feststellungen gem. § 314 ZPO rechtfertigen in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche eine abweichende Beurteilung. Aus der Projektbeschreibung ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Lieferverpflichtung über den streitgegenständlichen Auftrag hinaus verpflichtet haben könnte. Die Angaben zur wirtschaftlichen Relevanz des Projekts nach Dauer und Umfang beziehen sich maßgeblich auf „ein bereits laufendes Projekt unseres Kunden“, nicht aber auf das Verhältnis zwischen den Parteien, zumal es zwischen den Parteien keine langjährige Geschäftsbeziehung gab und die Projektbeschreibung Bestandteil einer „werbenden“ Anfrage ist, die der Beklagte an die Klägerin richtete, um sie überhaupt zur Mitwirkung an dem Testlauf zu animieren, wobei der Klägerin durchaus auch Unsicherheiten in Bezug auf die Eckdaten des Projektes offengelegt worden sind durch den Hinweis darauf, dass es sich um ein Projekt handele, „was mehrere Jahre geplant ist“. Weder aus dem Wortlaut der mit Schriftsatz vom 01.11.2021 vorgelegten Projektbeschreibung, noch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eine Veranlassung, die Frage einer etwaigen (Selbst-) Bindung der Klägerin hinsichtlich der Übernahme von Folgeaufträgen abweichend zu beurteilen, zumal der Senat das Schreiben vom 25.07.2017 bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt hat, wie sich aus dem Wortlautzitat im Sachbericht ergibt. Entgegen der Darstellung des Beklagten mit Stellungnahme vom 01.11.2021 kann dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Limburg vom 23.04.2021 auch nicht entnommen werden, dass das Bestehen einer derartigen Verpflichtung der Klägerin unstreitig ist. Aus der Formulierung, „Die Klägerin erklärte sich vor dem Hintergrund, dass sie mit dem Beklagten im Geschäft bleiben wollte, bereit, seinem Verlangen nachzukommen“, ergibt sich keine derartige Selbstverpflichtung der Klägerin, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang der Akten ergibt, dass es sich dabei um eine Erklärung (Kulanz, „good will“) dafür handelt, das trotz verspäteter Mängelrüge überhaupt zu Nachbesserungsversuchen gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). Vorausgegangen ist unter dem 30.08.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 21.037,00 festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.10.2021. Gründe I. Die Parteien haben erstinstanzlich im Rahmen von Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Werklieferungsvertrag betreffend die Lieferung von Verstärkerplatten gestritten, die als Scharniere für Fahrzeugtüren dienen sollten. In der Berufungsinstanz ist, da die Klägerin sich weder gegen die Abweisung ihrer Klage noch gegen die teilweise Stattgabe der Widerklage mit einer eigenen Berufung oder einer Anschlussberufung gewendet hat, nur noch die Widerklage in dem durch die Berufungsanträge maßgeblichen Umfang streitgegenständlich. Mit außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 25.07.2017 (Bl. 41ff (43) d. A.) ließ der Beklagte gegenüber der Klägerin erklären: „Denn der hier gegenständliche Vorgang ist bekanntermaßen noch einer Serie repräsentativer Testläufe zuzuordnen, die am Beginn einer jahrelangen Produktionsserie stehen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23.04.2021, Aktenzeichen 1 O 233/17, (Bl. 393 - 402 d. A.), durch das die Klage abgewiesen und - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - die Klägerin verurteilt worden ist, an den Beklagten EUR 1.437,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung von 573 Stück B14L106137_02_hinge-reinforcement_plate_upper_left, 604 Stück B14R106137_02_hinge-reinforcement_plate_upper_right, 655 Stück B14L106138_02_hinge-reinforcement_plate_upper_left und 609 655 Stück B14R106138_02_hinge-reinforcement_plate_upper_right. Der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch in Höhe von EUR 5.612,44 sei zunächst nicht fällig gewesen und sodann infolge des mit der Klageerwiderung erklärten (Teil-) Rücktritts erloschen, wobei der Rücktritt ungeachtet etwaiger Verletzungen der Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB noch wirksam habe erklärt werden können, weil die Klägerin im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz ein Recht des Beklagten auf Nacherfüllung rechtsverbindlich anerkannt und die Nacherfüllung definitiv zugesagt habe, woran sie sich festhalten lassen müssen, da es sich bei dieser Zusage um ein Schuldanerkenntnis gehandelt habe, das die Kläger vor Zahlung des weiteren (und mit der Klage geltend gemachten) Kaufpreises zur Nacherfüllung verpflichte habe. Diese Pflicht zur Nachbesserung habe unabhängig davon bestanden, ob tatsächlich ein Mangel vorgelegen habe, zumal die Klägerin aus dieser Zusage jedenfalls zur Überprüfung der behaupteten Mängel verpflichtet gewesen sei. Dieser Pflicht sei die Klägerin bis zur Klageerhebung nicht nachgekommen, so dass die Klage zu diesem Zeitpunkt (derzeit) nicht begründet gewesen sei und im weiteren Verlauf durch den Teilrücktritt des Beklagten endgültig unbegründet geworden sei. Mit der Klageerwiderung habe der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt (§ 349 BGB), was konkludent infolge der unstreitig nicht bezahlten und nicht zurückgegebenen Teile als Teil-Rücktritt auszulegen sei. Infolge dieses Rücktritts sei die Pflicht des Beklagten zur Zahlung des restlichen Kaufpreises, der auf die von der Nacherfüllung betroffenen Teile der Lieferung entfalle, erloschen. Der Werklieferungsvertrag habe sich nämlich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, bei dessen Abwicklung gem. § 345 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien, soweit der Rücktritt reiche, weshalb für die noch nicht bezahlten Teile keine Pflicht zur Kaufpreiszahlung bestehe. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz stehe dem Beklagten in Höhe von EUR 1.437,00 gegenüber der Klägerin zu gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB, wobei davon auszugehen sei, dass der Abnehmer des Beklagten den vollen geschuldeten Kaufpreis für die Plates gezahlt hätte bzw. den Beklagten nicht mit der Rückforderung belastet hätte, wenn die Klägerin ihrer Pflicht zur Nacherfüllung nachgekommen wäre. Der Betrag in Höhe von EUR 1.437,00 sei die Differenz des Zustands bei ordnungsgemäßer Erfüllung zum tatsächlichen Zustand, d.h. des von dem Beklagten im Falle der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu zahlenden restlichen Kaufpreises und des ihm für diesen Fall von seiner Kundin, der Firma B, zugeflossenen Betrages, d.h. sein entgangener Gewinn, zzgl. der von der Firma B ihm in Rechnung gestellten Kosten für den Transport der nachzuarbeitenden Teile. Hierbei sei die vom Beklagten abzuführende Umsatzsteuer bzw. der als Vorsteuer abziehbare Betrag außer Betracht zu lassen. Infolge des Rückabwicklungsschuldverhältnisses sei der Beklagte jedoch Zug-um-Zug zur Herausgabe der bei ihm noch vorhandenen Plates an die Klägerin Verpflichtet, §§ 346 Abs. 1, 348 S. 1 BGB. Die mit der Widerklage erhobene Feststellungsklage sei jedoch unbegründet, weil der Beklagte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen habe, dass die Plates ursprünglich mangelhaft gewesen seien, weshalb seine Mängelrüge unbegründet gewesen sei. Ein Anspruch des Beklagten nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281 BGB hätte vorausgesetzt, dass die ursprünglich gelieferten Plates mangelbehaftet gewesen seien, wodurch die Klägerin ihre Pflichten aus dem Werklieferungsvertrag verletzt habe. Wären sie hingegen ordnungsgemäß gewesen und die Mängelrüge nicht nur verspätet, sondern auch noch unberechtigt, hätte keine Pflicht zur Nachbesserung und im Ergebnis auch keine vertragliche Pflichtverletzung bestanden, denn im Falle einer dauerhaften Lieferkette wären diese (mangelfreien) Teile weiter geliefert worden, so dass es auf eine etwaig unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung bei der streitgegenständlichen Lieferung nicht angekommen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 BGB) fest, dass die Plates ursprünglich mangelhaft gewesen seien, denn der Sachverständige habe plausibel und nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine ganze Reihe von Ursachen dafür in Betracht komme, dass der Endabnehmer die Plates nicht habe verwenden können, insbesondere, weil das Gegenstück, die Schraube, nie geprüft worden sei, was bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte geschehen müssen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Probleme mit der Gewindegängigkeit auf Lackrückstände zurückzuführen seien in Anbetracht der Tatsache, dass Teile der gegenständlichen Art in der Regel in der Fertigung lackiert würden. Schließlich habe der Sachverständige im Rahmen seiner Stichprobe nicht nur Teile gefunden, die nicht gewindegängig gewesen seien, sondern auch Teile, die in Ordnung gewesen seien. Angesichts der im Rahmen des ersten Nachbesserungsversuchs durchgeführten Nachbearbeitung könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin dabei „falsch“ vorgegangen sei und im Ergebnis ein zu großes Gewinde erzeugt habe in der Annahme, hiermit den Ansprüchen des Endkunden Genüge zu tun. Der Sachverständige habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass es technisch nicht möglich sei, einzelne Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Graten im Gewinde auszuschließen. Eine zu 100% mangelfreie Herstellung sei technisch ausgeschlossen, einzelne Fehlstücke seien deshalb in der Regel zu akzeptieren. Dass das Bohrbild über das auf dem Foto ersichtliche Stück hinaus bei anderen Plates ebenfalls verrutscht gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es erscheine, da kein weiteres solches Stück aufgetaucht sei, nicht ausgeschlossen, dass auch die schlechte Gewindegängigkeit nur einzelne Plates betroffen habe oder eine andere, der Klägerin nicht anzulastende Ursache gehabt hätte. Diese Unsicherheit gehe, auch wenn die Klägerin den ersten Nachbesserungsversuch unternommen habe, zulasten des Beklagten, denn die Klägerin habe die Nachbesserung damals nicht mit dem Ziel vorgenommen, dem Beklagten im hiesigen Rechtsstreit die Beweisführung zu erschweren. So, wie die Klägerin letztlich das Risiko für ihr Anerkenntnis einer Nachbesserungspflicht trage, trage der Beklagte das Risiko dafür, seiner ursprünglichen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen zu sein. Die Nachbesserung durch die Klägerin sei ohne Zweifel fehlerhaft, die ursprüngliche Lieferung sei es nur möglicherweise. Gegen dieses dem Beklagten am 26.04.2021 (Bl. 413 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 26.05.2021 (Bl. 449 d. A.) eingelegten und auf Antrag vom 25.06.2021 (Bl. 459 d. A.) bis 28.07.2021 (Bl. 462 d. A.) verlängerten Begründungsfrist am 28.07.2021 (Bl. 463 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sich in beschränktem Umfang gegen die (teilweise) Abweisung der Widerklage wendet. Der Beklagte moniert Rechtsfehler, insbesondere die Berücksichtigung des Einwandes gem. §§ 348, 322 S. 2 BGB, obwohl die Klägerin keine diesbezügliche Einrede erhoben habe, sowie eine Verkennung der Beweislast hinsichtlich der Berechtigung der ursprünglichen Mängelrüge. Unter Wiederholung, Vertiefung und Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt der Beklagte vor: Bei den Lieferungen habe es sich um repräsentative Testläufe für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie und damit eine jahrelange Zusammenarbeit der Firmen der Lieferketten gehandelt. Die Klägerin habe die Verstärkerplatten in zwei Tranchen erstmalig ausgeliefert. § 348 BGB sei auf den dem Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um eine synallagmatisch verbundene Leistung handele, die dem Anwendungsbereich des § 348 BGB unterfalle. Vielmehr handele es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen Anspruch wegen Vertragspflichtverletzung, der nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zum Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gelieferten Verstärkerplatten stehe. Obwohl das Landgericht dem Beklagten rechtsfehlerfrei den bezifferten Anspruch auf entgangenen Gewinn zugesprochen habe, habe es den Feststellungsantrag, der auf identischen Voraussetzungen und derselben Tatsachenlage beruhe, zurückgewissen unter Verkennung der Tatsache, dass es sich insoweit um denjenigen festzustellenden Schaden des Beklagten, insbesondere in Form von entgangenem Gewinn, handele, der für den Beklagten noch nicht bezifferbar sei. Der Beklagte habe dargelegt und nachgewiesen, dass er bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin zu der Firma B eine langfristige Lieferbeziehung hätte aufbauen können, aus der er Gewinne hätte erzielen können. Warum das Landgericht meine, dem Beklagten stünden solche weitergehenden Gewinne über den konkreten Gewinn hinaus nicht zu, könne nicht nachvollzogen werden. Insoweit komme es entgegen der landgerichtlichen Würdigung auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Mängelrüge berechtigt gewesen sei. Hätte die Klägerin die von ihr geschuldete zweite Nachbesserung ordnungsgemäß durchgeführt, wäre gegebenenfalls auch geklärt worden, ob etwaige Probleme, die zu der zweiten Mängelrüge geführt hätten, auf minderwertige Schrauben zurückzuführen seien. Selbst wenn die erste Mängelrüge unberechtigt gewesen sei, hätte die Klägerin die Teile nicht im Rahmen des Nachbesserungsversuchs beschädigen dürfen dergestalt, dass nachgearbeitete Teile erstmalig zu mangelhaften Teilen wurden. Dafür, dass hier der Beklagte erstmalig unbegründet gerügt und die Klägerin mangelfreie Teile nachgearbeitet und damit beschädigt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen, unter Teilaufhebung des Urteils des LG Limburg, Aktenzeichen 1 O 233/17, die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte auf den Widerklage-Antrag des Beklagten und Berufungsklägers 1. zu verurteilen, an ihn EUR 1.437,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2017 zu zahlen (unabhängig, das heißt ohne Abhängigkeit von einer Zug um Zug zu erfüllenden Verpflichtung des Beklagten zur Übergabe und Übereignung der im Urteil aufgelisteten Teile), 2. festzustellen, dass die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger jeden Schaden zu ersetzen, der Folge des Unterlassens der Nachbesserung der Teile a. 573 Stück B14L106137_02_hinge-reinforcement_plate_upper_left, b. 604 Stück B14R106137_02_hinge-reinforcement_plate_upper_right, c. 655 Stück B14L106138_02_hinge-reinforcement_plate_upper_left und d. 609 655 Stück B14R106138_02_hinge-reinforcement_plate_upper_right ist. Die Klägerin hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass zwischen dem Beklagten und seinem Auftraggeber beziehungsweise zwischen dem Auftraggeber des Beklagten und dem Endkunden rechtsverbindliche Vereinbarungen über weitere Bestellungen entsprechender Verstärkerplatten bestanden. Die Klägerin erklärt ausdrücklich, nur gegen Rückübereignung der im angefochtenen Urteil in Ziffer 2 des Urteilstenors aufgelisteten Verstärkerplatten zur entsprechenden Zahlung bereit zu sein. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Der Umstand, dass die von dem Beklagten bei der Klägerin bestellten Verstärkerplatten als Scharniere für Fahrzeugtüren hätten herhalten sollen, sei bei Auftragserteilung nicht kommuniziert worden, sondern erst im Verlaufe der Auseinandersetzung. Ebenso sei die Klägerin erstmals mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 25.07.2017 darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den bestellten Teilen angeblich - der entsprechende Vortrag werde mit Nichtwissen bestritten - um eine Serie repräsentativer Testläufe handele, die am Beginn einer jahrelangen Produktionsserie stehe. Die Klägerin selbst sei nur ein einziges Mal - nämlich hinsichtlich des her streitgegenständlichen Auftrags - vom Beklagten beauftragt worden und sei weder verpflichtet gewesen, eventuelle Folgeaufträge anzunehmen, noch wäre sie hierzu aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin mit Datum vom 30.03.2017 eine offensichtlich fingierte Rechnung über EUR 3.480,75 habe zukommen lassen, um angeblichen - tatsächlich jedoch nicht entstandenen - Aufwand seines Auftraggebers abzurechnen, bereit gewesen. Für die Klägerin habe dies einen klaren Betrugsversuch dargestellt, der einer weiteren Zusammenarbeit auf jeden Fall jegliche Basis entzogen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfasse § 348 BGB sämtliche Ansprüche im Rückgewährverhältnis, also nicht nur die primären Rückgewährpflichten, sondern auch die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Beklagte könne nicht allen Ernstes erwarten, dass ihm ein entgangener Gewinn zugesprochen werde und er gleichzeitig die gelieferten Verstärkerplatten behalten könne. Die erste Mängelrüge des Beklagten sei ohne jeglichen Zweifel in rechtlicher Hinsicht verspätet gewesen. Die Klägerin hätte sich daher unabhängig davon, ob die Mängelrüge des Beklagten in der Sache gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, auf den Standpunkt stellen können, wegen Verspätung nicht mehr zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Mit der Zusage einer Nachbesserung sei ein neues, vom ursprünglichen Vertrag losgelöstes Rechtsverhältnis über die Nachbesserungspflicht der Klägerin (Schuldanerkenntnis) geschaffen worden. Einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 3, 281 BGB könne der Beklagte jedoch nur dann geltend machen, wenn die ursprüngliche Leistung, wie von ihm behauptet, mangelhaft gewesen wäre, wofür der Beklagte beweispflichtig sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der vom Beklagten ursprünglich gerügte Mangel nicht festgestellt werden, da nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Ursachen in Betracht kämen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin liegen würden. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 03.08.2021 zugestellt worden unter Fristsetzung zur Berufungserwiderung bis zum 30.08.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen wirft die Berufung nicht auf. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des ausgeurteilten Schadensersatzbetrages erfolgte zu Recht eine Zug-um-Zug-Verurteilung (A.). Ganz unabhängig von der Frage, ob die Berufungsangriffe des Beklagten gegen die Abweisung des Feststellungsantrags überzeugen, kann der Beklagte die begehrte Feststellung aus rechtlichen Gründen schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Gewinnerwartung aus der in Anbahnung bzw. in Aufbau befindlichen, intendierten Lieferkette jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden ist, der in adäquat zurechenbarer Weise dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag zugerechnet werden könnte. Es fehlt insoweit an der Kausalität zwischen der im Streit stehenden Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Durch die bloße Pflichtverletzung allein ist das nämlich noch nicht der Fall (B.). (A.) Gem. § 348 S. 1 BGB sind die beiderseitigen Rückgewährpflichten aus §§ 346, 347 Zug um Zug zu erfüllen. Dabei hat jeder Rückgewährschuldner gem. §§ 320 Abs. 1 S. 1, 348 S. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Gläubiger die Rückgewähr seiner Leistung verlangt, ohne selbst die Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 348 Rz. 1 m. w. N.). Entgegen der Berufung werden von dem Zurückbehaltungsrecht nach § 348 BGB nicht nur die Verpflichtungen aus §§ 346, 347 BGB erfasst, sondern auch Ansprüche aus § 285 Abs. 1 BGB auf die Herausgabe eines Surrogats und Schadenersatzansprüche wegen Schutzpflichtverletzung vor Erklärung des Rücktritts (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) und wegen Leistungsstörungen im Rückabwicklungsverhältnis nach Erklärung des Rücktritts (§§ 280-284, 286, 304 BGB) (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 348 BGB (Stand: 01.02.2020) Rz. 9 m. w. N.). Für die Frage der Anwendbarkeit des § 348 BGB unerheblich ist die Frage der synallagmatischen Verknüpfung von Anspruch und Gegenanspruch, weil es sich bei dem Rückgewährschuldverhältnis ohnehin nicht um ein synallagmatisches Verhältnis i.S.v. §§ 320-326 BGB handelt (Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 348 Rz. 2 m. w. N.). §§ 320, 322 BGB kommen zwar kraft der Verweisung in § 348 BGB zur Anwendung, die übrigen Vorschriften gelten jedoch nicht (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 348 BGB (Stand: 01.02.2020) Rz. 7). Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehen würde, dass der streitgegenständliche bezifferte Schadensersatzanspruch nicht unter § 348 BGB fällt, weil es sich dabei um einen Anspruch aus dem ursprünglichen Vertrag handelt, der den Rücktritt überdauert, nicht aber um einen Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis, ändert dies nichts daran, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen hat, weil in diesem Fall dann das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB eingreift (BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 348 Rz. 2 m. w. N.; BeckOGK/Schall, 1.5.2021, BGB § 348 Rz. 2; NK-BGB/Johannes Hager, 4. Aufl. 2021, BGB § 348 Rz. 2 m. w. N.; Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 348 BGB (Stand: 01.02.2020) Rz. 9 m. w. N.; Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 348 Rz. 6 m. w. N.), das die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung - ganz unabhängig davon, ob man ihrem bisherigen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhalten bereits eine konkludente Geltendmachung entnehmen kann - sogar ausdrücklich geltend gemacht hat. Um die Einrede vor Gericht zu erheben, muss kein förmlicher Antrag gestellt werden. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts reicht es aus, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, jedenfalls - wie hier - im Prozess eindeutig erkennbar ist (BGH Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08 - Rz. 20). Selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin das Zurückbehaltungsrecht erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, ist dies unschädlich, weil die Voraussetzungen des § 531 ZPO gegeben sind (Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 273 Rz. 132), namentlich das maßgebliche Tatsachenvorbringen unstreitig ist. Zwischen dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch und dem Herausgabeanspruch besteht auch die für § 273 BGB erforderliche Konnexität. Der Anspruch der Klägerin, auf den sie ihr Zurückbehaltungsrecht stützt, richtet sich gerade gegen den Beklagten als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs. Beide Ansprüche stehen in einem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Werklieferungsvertrag. (B.) Dahinstehen kann, ob das Landgericht das Vorliegen einer klägerischen Pflichtverletzung im Ergebnis zu Recht (und gegebenenfalls auch mit zutreffender Begründung) verneint hat, weil selbst für den Fall des Vorliegens einer Pflichtverletzung der Klägerin bezogen auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, die zur Erstattungsfähigkeit des aus der aufzubauenden Geschäftsbeziehung erwarteten, entgangenen Gewinns nach § 252 BGB führen würde. Das Zustandekommen einer Vereinbarung, wonach die Klägerin verpflichtet gewesen ist, über die hier streitgegenständlichen Teillieferungen hinaus weitergehende Plates zu liefern, kann nicht festgestellt werden. Bei den streitgegenständlichen Lieferungen handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um „Testläufe“, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Parteien bereits rechtsverbindliche Absprachen zur weiteren Vorgehensweise für den Fall eines positiven Testergebnisses getroffen hatten. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, Folgeaufträge anzunehmen und den Beklagten zu unveränderten Konditionen weiter zu beliefern. Streitgegenständlich ist ein Einzelauftrag, bei dem es sich nach dem Beklagtenvorbringen „um repräsentative Testläufe für eine beabsichtigte jahrelange Produktionsserie“ gehandelt haben soll. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Intention bei Abschluss des streitgegenständlichen Werklieferungsvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht worden sein könnte, gibt es nicht. Die Klägerin trägt insoweit unwidersprochen vor, dass ihr der Verwendungszweck der streitgegenständlichen Teile überhaupt erst bei Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche offengelegt worden sei und sie keine Kenntnis von den strategischen Erwägungen des Beklagten gehabt habe. Bei dieser Sachlage kann das Zustandekommen einer auf Dauer angelegten Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden, zumal der Beklagte etwaige essentialia negotii einer derartigen Kooperationsvereinbarung auch nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt hat. Schadensersatzansprüche, insbesondere bezogen auf entgangenen Gewinn, können demnach auch nicht auf die Verletzung von Pflichten aus einer solchen Kooperationsvereinbarung gestützt werden. Nach derzeitigem Sachstand gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen sein könnte, die die Klägerin zur Lieferung weiterer Teile über die streitgegenständlichen Lieferungen hinaus verpflichtet haben könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien beispielsweise ein Rahmenvertrag oder ein Sukzessivlieferungsvertrag geschlossen wurde mit zukünftigen Lieferverpflichtungen der Klägerin. Besteht ein Rahmenliefervertrag in Form eines sog. Dauerlieferungs- oder Bezugsvertrags, werden die konkreten Hauptleistungspflichten der Beteiligten in Bezug auf die zu liefernde Ware erst durch die separat zu schließenden Ausführungsverträge begründet. Dass die streitgegenständliche(n) Lieferung(en) aufgrund eines Ausführungsvertrages erfolgte(n), der auf Grundlage eines Rahmenlieferungsvertrages zustande gekommen war, aus dem sich zudem zukünftige Lieferverpflichtungen der Klägerin ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen echten Sukzessiv- oder Ratenlieferungsvertrag geschlossen haben könnten, aus dem sich - bezogen auf die Menge der zu liefernden Teile - bereits eine unmittelbar über die bereits erfolgten Teillieferungen hinausgehende Hauptleistungspflicht der Klägerin ergibt, wonach die Klägerin (auf bloßen Abruf) zu weiteren Teillieferungen verpflichtet gewesen sein könnte. Es gibt noch nicht einmal tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien in Bezug auf eine etwaige zukünftige Zusammenarbeit einen sog. „Nomination Letter“ gewechselt haben könnten. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen solchen „Nomination Letter“ abgab, behauptet er nicht. Auch vice versa ist nach derzeitigem Sachstand kein „Nomination Letter“ abgegeben worden. Ein „Nomination Letter“ ist das Schreiben eines Herstellers an einen seiner Zulieferer, in dem er erklärt, dass er bestimmte Bauteile von dem Zulieferer beziehen wird. Bisweilen stellt der Hersteller dem Zulieferer sogar einen exklusiven Bezug in Aussicht. Dass der Beklagte die Klägerin über ihre Schätzungen betreffend ein zukünftiges Auftragsvolumen in Kenntnis gesetzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin eine zukünftige Belieferung des Beklagten (rechtsverbindlich) in Aussicht gestellt haben könnte. Auch im Übrigen fehlen jedwede Anhaltspunkte für die Abgabe von Absichtserklärungen mit (potentiell) rechtlicher Relevanz für eine etwaige zukünftige Zusammenarbeit. Die Parteien standen - soweit ersichtlich unstreitig - auch nicht in einer ständigen Geschäftsbeziehung, die die Klägerin nach § 242 verpflichtet haben könnte, Folgeaufträge anzunehmen. III. Bei dieser Sachlage sollte der Beklagte eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen. IV. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers begrenzt durch den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) bemisst. Für den Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2) orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung mit Beschluss vom 23.04.2021, Aktenzeichen 1 O 233/17, (Bl. 403 d. A.) der die Parteien nicht entgegengetreten sind. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs (Berufungsantrag zu 1) ist für die Bemessung des Wertes der Beschwer des durch die Teilabweisung im Vergleich zum Klageziel aberkannten Weniger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des Beklagten (in seiner Eigenschaft als Widerkläger) an der Abänderung der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung maßgebend, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010 - XI ZB 40/09 -, juris Rz. 10 m. w. N. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 -, juris Rz. 7). Bei dieser gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist auf den Wert der herauszugebenden Teile abzustellen, für die - mangels anderweitiger Anhaltspunkte - der zwischen den Parteien vereinbarte (Netto-) Kaufpreis in Höhe von EUR 1,48 (für 1177 Teile) bzw. EUR 2,353 (für 1264 Teile) heranzuziehen ist. Die sich daraus rechnerisch ergebende Beschwer in Höhe von EUR 4.716,52 (EUR 1.741,96 + EUR 2.974,192) wird gem. § 47 Abs. 2. S. 1 GKG vorliegend - unter Berücksichtigung der für die Berufungsinstanz maßgeblichen Antragsbeschränkung hinsichtlich des Zahlbetrages - begrenzt auf EUR 1.437,00.