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Beschluss

19 W 14/22

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0512.19W14.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 19.11.2021 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 19.11.2021 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin verfolgt ein Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage wegen Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 19.11.2021, Bl. 482 ff. d.A., hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 03.12.2021 zugestellt. Mit am 31.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 31.12.2021 hat die Antragstellerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese sogleich sowie ergänzend mit Schreiben vom 18.04.2022 begründet, Bl. 500 ff. und 555 ff. d.A. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Schreiben Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2022, Bl. 596 ff. d.A., auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere form- und gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 02. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00, juris; BFH, Beschluss vom 03. August 2007, Az.: V S 18/07, juris; Zöller-Schlutzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 116 Rn. 17). Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist vorliegend auch auf die Antragstellerin anwendbar. Denn die Antragstellerin ist entgegen der Beschwerde, was die Kammer in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, eine GbR-Außengesellschaft. Sie nimmt nämlich am Rechtsverkehr teil. Sie hat insbesondere die streitgegenständlichen Darlehensverträge, Sicherheitenbestellungen und Zweckerklärungen stets unter ihrer Firma geschlossen und im Rechtsverkehr auch unter ihrer Firma agiert und derart auch Immobilienbesitz erworben. Auch auf dem Briefbogen der Antragstellerin ist als ihr Name stets und bis heute „A GbR“ angegeben. Die Gesellschafter werden dort überhaupt nicht ge- oder benannt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der beabsichtigten Klage vorgetragen, dass sie von den Gesellschaftern eigens - wohl auch aus steuerlichen Gründen - zum Zwecke des Erwerbs des Geschäftsgrundstücks im Jahr 2011 gegründet worden sei, auf welchem ein Autohaus errichtet und sodann an eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft vermietet werden sollte, wobei die Antragstellerin aus den Mieteinnahmen wiederrum die Kreditraten finanzieren wollte. Es wäre somit mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, die Antragstellerin im Unterschied zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechtsanwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 m.w.N.). Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist zudem entgegen der Beschwerde und mit den Ausführungen der Kammer in dem angefochtenen Beschluss, worauf erneut und zur Meidung von Wiederholungen Bezug zu nehmen ist, im Streitfall nicht erfüllt. Die Normgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung. Diese Rechtsformen bieten den dahinterstehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsträgerschaft parteifähiger Vereinigungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenzgründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden die Vereinigungen aufgelöst. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.). Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, a.a.O., m.w.N.). Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BFH, RPfleger 1993, 290). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957, VII ZR 62/57, juris; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat (BFH, aaO; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.). Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind. Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.). Genmessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin aber derartige Umstände für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht dargetan. Durch die Unterlassung einer Rechtsverfolgung wird gerade nicht ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind bei Nichtdurchführung der Streitsache nicht zu erwarten. Derartiges trägt die Antragstellerin auch weder im beabsichtigten Klageverfahren noch in der Beschwerde vor. Es droht zudem nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen, da die Antragstellerin offenkundig ihr Geschäftsvorhaben bislang nicht umsetzen konnte und auch nicht dargetan ist, dass die Antragstellerin selbst und derzeit Arbeitnehmer - noch dazu in größerer Zahl - beschäftigt. Auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Kleingläubigern scheidet aus, da bislang nur dargetan ist, dass es sich um einen Streitfall der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin handelt, mithin - gemessen an den ausgereichten Darlehen - nur diese, zudem als potenter Einzelgläubiger und nur beschränkt auf die nicht durch Sicherheiten gedeckten Beträge, Gefährdung zu befürchten hätte. Die Durchsetzung von Ersatzforderungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Antragsgegnerin berührt aber auch sonst keine allgemeinen Interessen. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO knüpft das Merkmal der allgemeinen Interessen nicht an den Charakter des von einer Vereinigung geförderten Gesellschaftszwecks (vgl. § 705 BGB), sondern an die konkrete Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wird jedoch durch die Verfolgung individueller Ersatzforderungen gerade nicht wahrgenommen. Es mag zwar sein, dass mögliche Verfehlungen von Bankengläubigern, wie die Beschwerde wiederholt bekräftigt, deren Vorliegen im hier konkreten Fall für das Prozesskostenhilfeverfahren indes offenbleiben kann, im Einzelfall auch von Interesse für die Allgemeinheit sind, dies genügt aber wie vorstehend ausgeführt gerade nicht, um das vom Normgeber geforderte allgemeine Interesse zu erfüllen. Denn im Ergebnis verfolgt die Antragstellerin weiterhin und ausschließlich ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen aus den streitigen Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin und macht somit im Privatrecht begründete und nur aus dem Einzelfall herrührende Ersatzforderungen geltend, was lediglich ein Individualinteresse offenbart. In der Folge hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin bereits aus diesem Gesichtspunkt von Rechts wegen beanstandungsfrei zurückgewiesen und verfangen die Angriffe der Beschwerde hiergegen nicht, so dass es auch auf die weiteren Streitpunkte der Parteien zur Erfolgsaussicht des beabsichtigten Klageverfahrens im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren nicht mehr ankommt. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. GKG-KV 1812 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.