Urteil
19 U 269/19
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0513.19U269.19.00
11Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 36/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-30 O 36/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 185.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der klägerseits begehrten Rückabwicklung des Kaufs eines Dressurpferdes. Die Beklagte handelt gewerblich mit Pferden. Der in Israel lebende Kläger wurde im Zuge eines Turniers auf das streitgegenständliche Pferd „V“ (ein Dunkelfuchshengst- heute Wallach - mit der Lebensnummer … - die im landgerichtlichen Urteil angegebene Lebensnummer war insoweit zu korrigieren -) aufmerksam. Das Pferd war zuvor in verschiedenen Turnieren erfolgreich und erreichte Siege oder Platzierungen in den Klassen S* und S**. Der Kläger bekundete gegenüber der Beklagten sein Interesse, dass Pferd für seine damals 12-jährige Tochter zu erwerben. Die Tochter des Klägers wurde zu Zwecken der Erprobung des Pferdes mindestens zwei Mal aus Israel eingeflogen. Sie verbrachte vor dem Abschluss des Kaufvertrages mindestens zwei Wochenenden in Deutschland, an denen sie das Pferd unter Aufsicht von Reitlehrern der Beklagten erprobte und ritt. Der Tochter des Klägers, welche zum damaligen Zeitpunkt auf Anfänger- bzw. Einsteigerniveau ritt, gelang es, unter Anleitung der Reitlehrer mit dem Pferd auch anspruchsvolle Lektionen nachzureiten. Auffälligkeiten zeigten sich bei dem Pferd nicht. Nach einer tierärztlichen Kaufuntersuchung, welche das Pferd als „fit to compete“ absolvierte, schlossen die Parteien einen Kaufvertrag. Im Kaufvertragsformular sind 15.000,00 € als Kaufpreis eingetragen. Unstreitig vereinbarten die Parteien einen höheren Kaufpreis, der bei mindestens 95.000,00 € lag. Der Kläger überwies an die Beklagte 15.000,00 € und leistete 80.000,00 € in bar. Zudem gab der Kläger bei der Beklagten ein Pferd in Zahlung, wobei dessen Wert streitig ist. Das Pferd verblieb zunächst nach Kaufvertragsabschluss im Stall der Beklagten und wurde am 05.10.2016 nach Israel überführt. Hierfür zahlte der Kläger 11.206,25 €. Nach Kaufvertragsabschluss nahm die Tochter des Klägers an verschiedenen (internationalen) Prüfungen teil und erzielte Erfolge in einer Prüfung der Klasse M* und befriedigende bis ziemlich gute Ergebnisse im Übrigen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zur Steuerverkürzung die Vereinbarung eines formellen Kaufpreises von 15.000,00 € initiiert. Deutlich im Anschluss an die Überführung nach Israel habe das Pferd ein sog. „Steigen“ und „Zungestrecken“ gezeigt. Dies seien Mängel, welche bereits vor Übergabe des Pferdes vorgelegen hätten und der Beklagten bekannt gewesen seien. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klage stütze sich hilfsweise auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Anfechtung, Wuchers oder Nichtigkeit wegen Steuerhinterziehung. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 22.10.2019. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da Mängel des Pferdes nicht nachgewiesen seien. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lasse sich nicht begründen. Auch ein wucherähnliches Geschäft liege nicht vor, da der Kläger insoweit jedenfalls die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht dargelegt habe. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 370 AO lasse sich gleichfalls nicht feststellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 28.10.2019 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 11.11.2019 per Fax (Bl. 563 f. d.A.) - im Original eingegangen am 13.11.2019 (Bl. 565 f. d. A.) - eingelegten und mit Schriftsatz vom 18.11.2019 - eingegangen per Fax am gleichen Tag und im Original am 20.11.2019 (Bl. 569 ff.; 578 ff. d. A.) - begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe die Beweiserhebung nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt. Zudem habe das Landgericht den klägerischen Vortrag zum „Steigen“ des Pferdes nebst Beweisanträgen übergangen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung dergestalt getroffen hätten, dass das Pferd für die damals 12-jährige Tochter des Klägers uneingeschränkt geeignet und turniertauglich sei, was bei einem „Zungenstrecker“ nicht der Fall sei, da dieses Verhalten mit Punktabzügen bewertet werde. Der Beklagten sei die Problematik des Zungestreckens vor dem Verkauf bekannt gewesen und es habe insoweit eine Aufklärungspflicht bestanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers (Verhandlung vom 24.09.2019) mit der Maßgabe zu verurteilen, dass hinsichtlich des Klageantrages zu 1. eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pferdes begehrt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 10.07.2020 (Bl. 678 d.A.) und 21.10.2020 (Bl. 753 d.A.) durch Einholung eines weiteren ergänzenden Sachverständigengutachtens sowie Vernehmung der Zeugin W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ergänzenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen X vom 28.04.2021 (Bl. 798 ff. d.A.) sowie betreffend die mündliche Anhörung und Aussage der Zeugin W auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2022 (Bl. 942 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache unterliegt die Berufung indes der Zurückweisung. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, so dass diese auch in zweiter Instanz nicht erfolgreich ist. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB) und Erstattung notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie ihrer Ersatzplicht für alle weiteren notwendigen Verwendungen zu. Dass bei Gefahrübergang ein Sachmangel - zumindest im Ansatz - vorgelegen hat, ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen auch nicht aus der Vermutungswirkung des § 476 BGB aF in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr § 477 BGB). Nach dieser Bestimmung wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB a.F. in den Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Ebenso ist die Vermutung des § 476 BGB aF gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (BGH Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; siehe auch BGH Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 9 [Zuchtkater]). Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in welcher der Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 23). Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsgrundlage des § 476 BGB aF nicht vor. Die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers hat zur Voraussetzung, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung des erworbenen Pferds zeigt. Eine solche ist hier jedoch nicht zu Tage getreten. Die Vermutungsvoraussetzungen des § 476 BGB aF sind im Streitfall nicht erfüllt, weil beim Pferdekauf „Rittigkeitsprobleme“ durch Widersetzlichkeiten eines Dressurpferds, hier in Form des Zungezeigens und möglicherweise auch gelegentlichen Steigens, keine Mangelerscheinung sind. Selbst wenn es nach Überführung des Pferdes im Oktober 2016 nach Israel zu einem „Steigen“ und „Zungezeigen“ gekommen sein sollte, lösen diese von dem Pferd möglicherweise gezeigten Formen der Widersetzlichkeit die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (BGH Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber). Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (BGH Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35). In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit behaupteten „Rittigkeitsproblemen“ geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist (BGH Urt. v. 27.5.2020 - VIII ZR 2/19, BeckRS 2020, 15077 Rn. 22-56, beck-online). Unter diesem Gesichtspunkt vermag dem Kläger auch die mit Schriftsätzen vom 06.05.2022 und 09.05.2022 in Bezug genommene Rechtsprechung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da in den dort zitierten Fällen das Vorliegen eines Sachmangels festgestellt war. Soweit der Kläger vorträgt, eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sei hinsichtlich der „Rittigkeit“ des Pferds dergestalt zwischen den Parteien getroffen worden, dass das Pferd „brav und lektionssicher“ habe sein sollen, erfüllt das Pferd nach der Überzeugung des Gerichts diese Anforderungen. Der Sachverständige X, welcher die korrekten Anknüpfungstatsachen zugrunde legte und die erforderliche Fachkunde besitzt, stellte bereits in seinem Gutachten vom 31.12.2018 (Bl. 308 ff. d.A.) fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Tier um eine braves, lektionssicheres Pferd handele. Dies ergebe sich aus dem Rückschluss, dass die Tochter des Klägers nach Übergabe des Pferdes an einer Vielzahl (internationaler) Turniere teilnahm und sich auch platzieren konnte. Dies sei nur mit einem braven, lektionssicheren Pferd zu erreichen. Insbesondere aus dem Ergänzungsgutachten vom 28.04.2021 (Bl. 798 ff. d.A.) wird deutlich, dass das Pferd in der Lage ist, in allen Gangarten Lektionen der schweren Klasse einschließlich Traversalen, Pirouetten und fliegende Galoppwechsel vorzureiten (Bl. 807 d.A.). Der Reittest durch zwei verschiedene Reiterinnen erlaube die Feststellung, dass das Pferd Lektionen des Dressursports bis Klasse S absolvieren und deshalb auch auf Turnieren präsentieren kann. In der mündlichen Anhörung ergänzte der Sachverständige seine Feststellungen dahingehend, dass das Eingehen auf etwaige Rittigkeitsprobleme bei dem Tier vornehmlich durch eine zu starke Zügeleinwirkung, insbesondere auch keine Frage des Alters des Reiters oder der Reiterin sei, sondern eine Frage des Einfühlungsvermögens der reitenden Person in das Pferd. Nach diesen Feststellungen liegt auch kein Mangel dergestalt vor, dass das Pferd sich nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnlichen Verwendung als Dressurpferd eignen würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich des vom Kläger behaupteten „Steigen“ des Pferdes als auch hinsichtlich des „Zungezeigens“. Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (BGH Urteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Der BGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO). Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO). Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der BGH ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. BGH Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25). Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGH Urteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern ebenso für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten eines Pferds, wie etwa sogenannte „Rittigkeitsprobleme“, wie durch Widersetzlichkeiten in Form des vom Kläger behaupteten Steigens und Zungezeigens. Bereitet die „Rittigkeit“ eines Pferds Probleme, kann dies natürliche, aber auch gesundheitliche Ursachen haben. Nach Maßgabe des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts sind „Rittigkeitsprobleme“ daher für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar mögen sie die Nutzung des Pferds als Dressurtier beeinträchtigen und stellen, wie etwa das Steigen eines Pferds, möglicherweise ein gewisses Risiko im Umgang mit dem Pferd dar. Ein solches Risiko ist für Lebewesen jedoch nicht von vornherein untypisch und stellt noch keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bloße Widersetzlichkeiten („Rittigkeitsmängel“) stellen aber regelmäßig keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds dar. Gelegentliches unkontrollierbares Steigen eines Pferds ist zwar reiterlich unerwünscht und für Pferd und Reiter auch nicht ungefährlich, so dass es den Umgang mit dem Pferd und dessen Nutzung erschwert. Es ist jedoch für sich gesehen keine Verhaltensstörung, sondern gehört noch zum natürlichen Verhaltensmuster eines Pferds als Fluchttier (vgl. Zeitler-Feicht, Tierärztliche Praxis/ Ausgabe G, 2005, 266; Voschepoth, § 476 BGB beim Pferdekauf, 2014, S. 268, 270). Entspricht die „Rittigkeit“ eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. BGH Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26). Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen kann, zumal auch eine „Disharmonie“ beziehungsweise eine unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter selbst bei qualifizierten Reitern kein untypisches, sondern ein natürliches Risiko im Umgang mit dem Pferd ist. Zwar können „Rittigkeitsdefizite“ eines Pferds unter Umständen - mittelbar - auf einer orthopädischen Erkrankung beruhen, weil diese bei Schmerzhaftigkeit zu einem Abwehrverhalten des Pferdes unter dem Reiter führen können. Ein mit einer orthopädischen Erkrankung einhergehendes Schmerzgeschehen konnte der Sachverständige X indes positiv ausschließen. Im Ortstermin vom 29.03.2021 zeigten sich bei dem Pferd nach dem Reiterwechsel deutliche Veränderungen. Ein Zungezeigen trat nach dem Reiterwechsel nur sporadisch auf. Dies ließ den Rückschluss zu, dass ein gesundheitliches Problem keine Ursache des streitgegenständlichen Zungezeigens sein könne, da dies von einem Reiterwechsel unabhängig gewesen wäre. Nach den sachkundigen Feststellungen des X ist das streitgegenständliche Pferd brav und lektionssicher. Ein Steigen sei unter dem Reiter eine unerwünschte Verhaltensweise und müsse als Problemverhalten im Umgang sowie der Nutzung eingestuft werden. Ein Steigen erfolge nicht ohne Grund, sondern sei ein Weg für das Pferd, sich der Einwirkung des Reiters zu entziehen. Es sei sozusagen „die letzte Möglichkeit“ für das Pferd auszuweichen. Die Ursachenforschung erfordere vom Reiter Objektivität und ein kritisches Hinterfragen seiner Reitweise. Soweit der Kläger behauptet hat, kurz nach Transfer des Tieres nach Israel sei es zu einem Steigen bei Beritt durch die Tochter des Klägers gekommen, so mag dies unterstellt werden, es handelt sich hierbei indes nach den obigen Ausführungen nicht um einen Mangel des Tieres, sondern ein reiterliches Problem, dergestalt, dass die reiterliche Einwirkung auf das Tier verändert werden muss. Dass es sich nicht um einen Mangel des Tieres in Form eines notorischen Verhaltens handelt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass sowohl in den Ortsterminen, die der Sachverständige durchführte kein Steigen des Pferdes erfolgte. Im Übrigen zeigt es sich aber auch an dem Umstand, dass die Tochter des Klägers mit dem Tier an diversen (internationalen) Turnieren auch durchaus erfolgreich teilnahm. Bei einem notorischen Verhalten wären diese Erfolge nicht zu erzielen gewesen. Es erscheint zudem abwegig, dass der Kläger bei einem notorischen Verhalten des Tieres seiner Tochter einer Gesundheitsgefahr durch das Steigen ausgesetzt hätte. Eine weitere Beweisaufnahme war folglich nicht geboten. Soweit der Kläger ein Zungezeigen/Zungestrecken des Pferdes und damit eine fehlende Geeignetheit als Turnierdressurpferd rügte, liegt ein derartiger Mangel gleichfalls nicht vor. Der Sachverständige X zeigte insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.04.2021 klar und deutlich auf, dass das Pferd kein notorisches oder stereotypes Zungestrecken zeige, sondern lediglich bei Unzufriedenheit und Unwohlsein mit Zungezeigen reagiere. Der Sachverständige stellte insbesondere klar, dass der von der Klägerseite permanent wiederholte Vortrag, dass ein „Zungestrecken“ bei dem Pferd vorliege, in dieser Pauschalität nicht zutreffend sei. Das Pferd zeige keine Verhaltensanomalien oder Stereotypien. Das Pferd verhalte sich vielmehr normal, wenn man es richtig „bediene“. Das Pferd zeige generell kein pathologisches Herausstrecken der Zunge nach vorn oder ein „Über-das-Gebiss-stellen“ der Zunge, um sich gegen Hilfestellungen des Reiters zu wehren. Vielmehr zeuge das Pferd die Zunge in besonderen Situationen unter besonderen Einwirkungssituationen des Reiters und drücke so sein Unwohlsein aus. Dies sei letztlich alles, was übrig bleibe. So zeigten sich im Ortstermin vom 29.03.2021 bei dem Pferd nach dem Reiterwechsel deutliche Veränderungen. Das vom Kläger problematisierte Zungezeigen ist eindeutig reiterlich begründet und werde durch eine starke Zügeleinwirkung verursacht. Der zweiten Reiterin sei es durch eine andere Körperhaltung, mit weniger Handeinwirkung und dafür verstärkter Einwirkung von Gewichts- und Schenkelhilfen gelungen, das Pferd zufriedener zu machen. Ein Zungezeigen trat danach nur sporadisch auf. Das Pferd sei abhängig von den reiterlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Reiters unabhängig von der Aufgabenstellung des Dressursports, von der leichten bis zur schweren Klasse (Klasse S), ohne auffälliges Zeigen der Zunge zu präsentieren. Dies gelte dementsprechend auch für Turniere. Reitfähigkeit und Reitfertigkeit können in unterschiedlichem Alter und Ausbildungsstadien unterschiedlich ausgeprägt sein. Allerdings gebe es auch junge Reiter, die sehr talentiert seien und sich gut in ein Pferd einfühlen könnten, so dass ein Zungezeigen bei diesen bereits nicht auftreten würde. Soweit dies nicht der Fall sei, erhielten junge Reiter im Regelfall von ihrem Reitlehrer erklärt, wie sie mit der Situation umgehen können und wie sie reagieren sollten. Soweit bei dem streitgegenständlichen Pferd das Zungezeigen auf eine starke Zügeleinwirkung zurückzuführen sei, spiele es keine Rolle, wie alt der Reiter oder die Reiterin sei. Eine Zügeleinwirkung könne von einem jungen Reiter ebenso angepasst werden, wie von einem erwachsenen. Der Senat schließt sich den gut begründeten, nachvollziehbar erläuterten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen X aufgrund eigener Urteilsbildung an. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB stützen. Das Rückabwicklungsbegehren des Klägers ist nicht schon deswegen (aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB) begründet, weil der Kaufvertrag wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam wäre. Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, ist durch einen Vergleich der von den Parteien jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen zu beantworten. Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung vermeintlich nicht mangelfrei erbracht hat, führt das nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger leitet das von ihm behauptete auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung daraus her, dass das Pferd nicht als Turnierpferd für Dressuren auf höchstem internationalen Niveau verwendet werden könne und daher nur einen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises wert sei (BGH Urt. v. 20.2.2013 - VIII ZR 40/12, BeckRS 2013, 5054 Rn. 9, 10, beck-online). Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu. Dem beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beklagten vor dem Verkauf des streitgegenständlichen Pferdes die vom Kläger behaupteten Probleme des Zungezeigens bekannt gewesen seien. Zwar führte der Sachverständige X aus, dass bei Kenntnis des potentiellen Erwerbers von einem Zungezeigen des Pferdes dieses Wissen durchaus Auswirkungen auf die Kaufentscheidung haben könne. Es kann aber vorliegend dahinstehen, ob der Verkäufer rechtlich verpflichtet ist, auf ein Zungezeigen hinzuweisen. Denn dem beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beklagte vor dem Kaufvertragsabschluss ihrerseits Kenntnis von einem Zungezeigen des Pferdes hatte. Die Aussage der Zeugin W war negativ ergiebig. Die Zeugin bekundete, dass ihr - als ehemaliger Voreigentümerin - keine Probleme und Auffälligkeiten während der Nutzungszeit des Pferdes bewusst geworden seien. Im Gegenteil sei das Pferd super und völlig problemlos gewesen. Sie habe auch nur dadurch Erfolge bis zur Klasse S** erzielen und in den Landeskader gelangen können. Sie habe daher auch ihren vormaligen Chef, den Geschäftsführer der Beklagten, vor dem Weiterverkauf des Pferdes an den Kläger nicht über etwaige Probleme und Auffälligkeiten informiert, da es solche tatsächlich nicht gegeben habe. Rechtlich unerheblich ist, ob die Zeugin W vorübergehend (Mit) Eigentümerin des streitgegenständlichen Pferdes vor dem Verkauf an den Kläger war. Dass dies der Fall war, liegt jedenfalls angesichts der Eintragung im Pferdepass (dort S. 10) nahe. Sie war indes an den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht beteiligt, so dass der Beklagten auch etwaige Kenntnisse der Zeugin W - selbst wenn dieser entgegen ihrer Aussage Auffälligkeiten bekannt gewesen wären - nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden können. Der Kläger vermag es auch nicht, seinen Anspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 134 BGB, § 370 AO zu stützen. Soweit der Kläger geltend macht, die Abrede, lediglich 15.000,00 € als vereinbarten Kaufpreis in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, sei allein vor dem Hintergrund einer durch die Beklagte beabsichtigten Steuerhinterziehung getroffen worden, wobei er selbst ein möglicherweise rechtswidriges Vorgehen der Beklagten nicht in Betracht gezogen habe, wäre eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des für Grundstückskaufverträge zuständigen 5. Zivilsenats des BGH lässt die Absicht einer Steuerhinterziehung einen Vertrag nur dann nichtig sein lässt, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist dann nicht der Fall, wenn zwar der Grundstückskaufvertrag fehlerhafte Kaufpreisangaben enthält, die Begründung der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises allerdings ernstlich gewollt sind (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1527; Entsch. v. 4.3.1993 - V ZR 121/92, BeckRS 2015, 16702; NJW 1966, 588; in diesem Sinne auch Senat, NJW-RR 1995, 1481). Demgegenüber geht allerdings der 7. Zivilsenat des BGH für das Werkvertragsrecht davon aus, eine so genannte Ohne-Rechnung-Abrede sei - da der Steuerhinterziehung dienend - gem. §§ 134, 138 BGB nichtig, was über die Vorschrift des § 139 BGB regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags führe (vgl. etwa BGHZ 198, 141 = NJW 2013, 3167; BGHZ 176, 198 = NJW-RR 2008, 1050). Diese trete - so der 7. Zivilsenat weiter - nur dann nicht ein, wenn angenommen werden könne, dass ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre (vgl. BGHZ 176, 198 = NJW-RR 2008, 1050). Entsprechendes nimmt der 12. Zivilsenat des BGH für Ohne-Rechnung-Abreden im Mietvertragsrecht an (vgl. etwa BGH, NJW 2003, 2742). Da der Vortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass er ein möglicherweise rechtswidriges Vorgehen der Beklagten nicht in Betracht gezogen habe, ist bei dieser Sachlage anzunehmen, dass die Abrede gerade keine Auswirkungen auf die Bedingungen des Vertrages hatte. Jedenfalls steht aber bei einer Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB einem klägerischen Kondiktionsanspruch entgegen. § 817 S.2 BGB, der die Rückforderung einer Leistung nicht nur in den Fällen des § 817 S.1 BGB, sondern in allen Fällen einer Leistungskondiktion ausschließt, verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetz- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH, Urt.v. 02.12.2021, IX ZR 111/20, ZInsO 2022, 309 m.w.N.). Die Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass von Seiten des Klägers die Abrede zur Eintragung von 15.000,00 € in dem Kaufvertragsformular (jedenfalls auch) mit dem Ziel erfolgte, den Einfuhrzoll in Israel zu reduzieren. Ungeachtet eines insoweit bestehenden gesetzlichen Verbots in Israel ist dies auch ein verbotenes Verhalten im Sinne von § 370 Abs. 6 Satz 1 3. Alt. AO. Dem Vorbringen der Beklagten ist der Kläger, trotz gerichtlichem Hinweis, nicht hinreichend entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagte ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassung der Revision weder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist, noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind. Vorliegend geht es allein um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1, 63 GKG, § 3 ZPO.