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Beschluss

19 U 95/22

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1107.19U95.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 291/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil angefochtene Urteil ist wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 291/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil angefochtene Urteil ist wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 22.000 €. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Durch Beschluss vom 22. 9. 2022 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 22.9.2022 verwiesen (Leseschrift Bl. 166 ff. d.A.). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 1.11.2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit deutlichen Worten äußert der Kläger darin nicht nur seinen Unmut, sondern auch grundlegendes Unverständnis für die vom Senat geäußerte Absicht, bezichtigt den Senat mehrfach der „Unterstellung“ und beklagt abschließend, der Senat verletze ihn in seinen Grundrechten. Demgegenüber hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 22.9.2022 fest. Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass der Sachvortrag des Klägers widersprüchlich und damit unschlüssig ist, weil er selbst nicht dargelegt hat, ob der Darlehensantrag ihm und seiner Ehefrau „untergeschoben“ oder ein solcher Antrag „ohne Auftrag direkt“ an die Beklagte weitergeleitet worden sei. Soweit sich der Kläger auf einen als Anlage zu dem Schriftsatz vom 1.11.2022 als Ausdruck übermittelten Beitrag in der A-Zeitung bezieht, „wo eine völlig vergleichbare Situation hinsichtlich des Zustandekommens eines Bank-Finanzierungsvertrages, hier mit der Bank1 Stadt1, geschildert“ werde, wird darauf hingewiesen, dass dem Schriftsatz keine Anlage anlag, es hierauf aber auch nicht ankommt. Durch Verweis auf einen Pressebeitrag kann unschlüssiges Parteivorbringen nicht schlüssig werden. Soweit der Kläger das Fehlen von Darlegungen der Beklagten zur „Vermittlerin“ vermisst, wird auf Bl. 4 unten der Klageerwiderung vom 8.11.2021 verwiesen. Selbst aus dem Gesichtspunkt der subjektiven Darlegungslast folgen angesichts dessen an dieser Stelle keine Versäumnisse der Beklagten im Sinne des § 138 ZPO. Zu weiteren im Hinweisbeschluss des Senats beschriebenen Defiziten des klägerischen Vorbringens äußert sich der Kläger nicht. Sie haben nach Auffassung des Senats weiterhin Gültigkeit. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 22.09.2022 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (…) hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 22.9.2022 beschlossen: 1) Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung der Kläger gegen das am 29.4.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 291/21) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger haben Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen bis 24.10.2022. 2) Der Senat weist auf seine Absicht hin, den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen auf bis 22.000 €. Gründe I. Die Parteien streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags. Am 13.12.2018 schloss der Kläger mit der Firma C Vertriebs GmbH einen Kaufvertrag i.H.v. 19.999 € über drei Bücher aus der Kollektion D. Unter dem 27.12.2018 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau einen Darlehensantrag über ein Darlehen i.H.v. 20.000 €, der der Beklagten zuging. Am 2.1.2019 identifizierte sich der Kläger in einem Postident-Verfahren der Deutschen Post gegenüber der Beklagten mit seinem Personalausweis. Am 3.1.2019 nahm die Beklagte den Darlehensantrag an. Am 7.1.2019 überwies die Beklagte 20.000 € auf das Konto des Klägers und seiner Ehefrau. Am 27.1.2019 überwies der Kläger 20.000 € an die Firma C Vertriebs GmbH. Die Kläger zahlen seit dem Juni 2019 keine Darlehensraten mehr. Die Beklagte kündigte den Darlehensvertrag und stellte das Darlehen zur Rückzahlung fällig. Dem Kläger gelang es nicht, die Firma C Vertriebs GmbH zur Rückzahlung des Kaufpreises zu bewegen. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.3.2020 die Anfechtung der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung sowie den Widerruf des Vertrags. Der Kläger hat behauptet, er sei im Beisein seiner Frau am 13.12.2018 in seiner Wohnung von einem Mitarbeiter der Firma C Vertriebs GmbH aufgesucht und überredet worden, den Kaufvertrag über die Bücher zu unterzeichnen. Er habe den Darlehensantrag nicht bewusst unterschrieben, dieser sei ihm vielmehr von Seiten des Vermittlers untergeschoben worden oder er sei seitens der Firma C Vertriebs GmbH direkt an die Beklagte weitergeleitet worden. Der im Darlehensvertrag benannte Vermittler der Beklagten habe „offensichtlich nicht die nach der BaFin notwendige Erlaubnis für Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG“ gehabt. Der Kläger hat sich als entreichert bezeichnet und hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte erklärt. Seine mit dieser Begründung erhobene Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main war hauptsächlich auf die Feststellung gerichtet, dass der Kreditvertrag unwirksam ist und damit keine Ansprüche der Beklagten, insbesondere auf Rückzahlung des Darlehens, bestehen. Die Beklagte habe die Frage der Kreditwürdigkeit unzulänglich geprüft und wäre ansonsten zu dem Ergebnis gelangt, dass er kreditunwürdig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, insbesondere wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Beklagte sei nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger und seine Ehefrau die Rückführung des Darlehens darstellen hätten können. Dass der Kläger seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, da er im Rollstuhl sitze, sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Diese habe auch nicht prüfen müssen, welchem Zweck das Darlehen dienen sollte. Die im Darlehensvertrag bezeichnete Vermittlerin, Frau G, habe unwidersprochen über eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO verfügt. Über ein verbundenes Geschäft (Kaufvertrag - Darlehensvertrag) habe es sich nicht gehandelt. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sei nicht festzustellen. Auch die zeitliche Divergenz der Vertragsschlüsse stehe der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit entgegen. Die Behauptung, die Beklagte kenne das betrügerische Geschäftsmodell der Firma C Vertriebs GmbH oder sei darüber grob fahrlässig in Unkenntnis, genüge mangels Substanz nicht. Die Anfechtung nach § 119 BGB scheide aus, da der Kläger die Erklärungsfrist (unverzüglich) nicht eingehalten habe. Die Zahlungseinstellung seien nicht als konkludente Anfechtung zu werten. Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB entfalle, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte den Kläger getäuscht haben könnte. Die Widerrufsfrist schließlich sei abgelaufen. Die Klägerin könne sich auf den Musterschutz gemäß der Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 EGBGB berufen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Sie wird wesentlich darauf gestützt, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen habe, wie es zu der Darlehensvertragsvermittlung gekommen sei. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass der Darlehensvertrag durch Vermittlung der Vermittlerin G vermittelt worden sei, sei eine unzutreffende rechtliche Würdigung. Der Darlehensvertragsvordruck sei dem Kläger nach Unterzeichnung des Kaufvertrages durch den Vermittler der Firma C Vertriebs GmbH vorgelegt worden, den Vordruck habe der Kläger dann im Rahmen seiner Unterschriftsleistung des Kaufvertrages, „also untergeschoben“, unterschrieben. Die Beklagte habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Firma C Vertriebs GmbH und vor Abschluss des Darlehensvertrages bewusst und gewollt zusammengearbeitet, um im Zusammenhang mit Kaufverträgen über wertlose Bücher zum Abschluss von Darlehensverträgen zu kommen, wie hier streitgegenständlich. Mithin liege auch ein verbundenes Geschäft vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-02 O 291/21) 1. wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Bank2-Privatkreditvertrag mit der Kreditkonto Nr. … unwirksam ist und damit keine Ansprüche der Beklagten, insbesondere auf Rückzahlung des Darlehens, bestehen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2930,62 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe nicht prüfen müssen, wie es zur Darlehensvermittlung gekommen sei. Die Annahme des Landgerichts zum wirksamen Vertragsschluss verstoße nicht gegen logische Denkansätze und sei rechtlich zutreffend. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation habe das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Kreditwürdigkeitsprüfung sei beanstandungsfrei vorgenommen worden, die Beklagte verweist insofern auf § 505 d BGB. II. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Die Klage ist unschlüssig. Der Kläger hat bereits in der Klage nicht vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen und damit der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) nicht genügt. Angesichts der vom Kläger selbst vorgelegten Dokumente ist schon die alternative Klagebegründung, wonach (erste Möglichkeit) der Darlehensantrag ihm vom Vertreter der Firma C Vertriebs GmbH zur Unterschrift untergeschoben worden sei und der Kläger ihn unbewusst unterschrieben habe oder (zweite Möglichkeit), dass seitens der Firma C Vertriebs GmbH „direkt ein solcher Antrag ohne Auftrag an die Beklagte weitergeleitet worden wäre“ (S. 7 der Klageschrift vom 11.8.2021, Bl. 7 dA) nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, ohne dass dieser Widerspruch im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Kläger aufgelöst worden wäre. Der Darlehensvertrag trägt ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Kopie (Anlagenband Kläger, K 13, dort „K“) zwei Unterschriften, bei denen es sich, auch in der Berufung unstreitig, um die Unterschriften des Klägers und seiner Ehefrau handelt. Der Kläger erklärt weder, dass - und wie - auch seiner Ehefrau der Darlehensantrag untergeschoben und von dieser unbewusst unterschrieben wurde noch ist es vorstellbar, dass direkt ein solcher Antrag ohne Auftrag an die Beklagte gelangt ist, eben weil er die Unterschriften beider Darlehensnehmer trägt. Mithin geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass beide Darlehensnehmer (der Kläger und seine Ehefrau) die Unterschriften unter den Darlehensantrag geleistet haben. Mit Blick auf § 416 ZPO (formelle Beweiskraft von Privaturkunden) ist damit der volle Beweis dafür erbracht, dass die darin enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind, was für und gegen jedermann gilt (vergleiche Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2021, Rr. 7 m.w.N.). Die Urkunde erbringt zugleich den - eine andere Beweiswürdigung ausschließenden - Beweis der Begebung, also des Inverkehrbringens der Erklärung mit Willen der Aussteller. Gegen diese Beweiswirkung kann der Beweis angetreten werden, dass die Urkunde nicht willentlich begeben worden, zum Beispiel abhandengekommen oder gegen den Willen des Ausstellers abgesandt worden ist; erforderlich dafür ist der Gegenteilsbeweis (vergleiche Zöller/Feskorn, aaO, Rn. 8 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Erklärung des Klägers, es bleibe die Möglichkeit, dass seitens der Firma C Vertriebs GmbH „direkt ein solcher Antrag ohne Auftrag an die Beklagte weitergeleitet worden wäre“, wegen des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht zurückzuweisen ist und damit zu der Überlegung führen könnte, inwieweit sich das Gericht mit dem Klagevortrag überhaupt noch befassen muss, hat der Kläger, ohne insofern in Beweisnot zu sein, für seine Behauptungen zum Unterschieben des Darlehensantrags, zu dessen vermeintlicher Weiterleitung ohne Auftrag an die Beklagte und zur Person des bei ihm aufgetretenen Vermittlers in zwei Instanzen keinen Beweis angetreten. Zudem fehlt es bereits an jedem schlüssigen Vortrag dazu, wie es zu der Unterschrift seiner Ehefrau gekommen ist. Es fehlt ferner an schlüssigen Vortrag dazu, warum der Kläger auf Verlangen der Beklagten ein Postidentverfahren durchgeführt und später Kreditrückzahlungen an die Beklagte vorgenommen hat, falls er wirklich der Auffassung gewesen sein sollte, es bestehe keine Kreditrückzahlungsverpflichtung. Der Senat wird mithin davon auszugehen haben, dass ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und der Beklagten andererseits zustande gekommen ist. Dass die im Vertrag genannte Vermittlerin über eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34 c Gewerbeordnung verfügt, war und ist unstreitig nicht nur deswegen, weil der Kläger der substantiierten gegenteiligen Darlegung der Beklagten in erster Instanz nicht seinerseits entgegengetreten ist, sondern ist vom Berufungsgericht auch deswegen zugrunde zu legen, weil der Kläger die entsprechende tatbestandliche Feststellung des Landgerichts weder im Rahmen seines Tatbestandsberichtigungsantrag vom 5.5.2022 angegriffen hat noch im Rahmen der Berufungsbegründung angreift. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, handelt es sich nicht um verbundene Geschäfte. Der diesbezüglich erklärte Widerruf ist verfristet. Die Widerrufsinformation genießt Musterschutz und deswegen Gesetzlichkeitsfiktion, wie vom Landgericht zu Recht angenommen. Dem steht nicht entgegen, dass sie einen sogenannten „Kaskadenverweis“ beinhaltet, der aus Sicht europarechtlicher Vorgaben in einem Verbraucherkreditvertrag fragwürdig, nach nationalem Recht aber gleichwohl wirksam ist. Die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen haben der Kläger und seine Ehefrau nicht wirksam angefochten. Im Hinblick auf die Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen falscher Übermittlung sind die Anfechtungserklärungen nicht ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erfolgt. Das Landgericht hat das zutreffend erkannt und begründet. Eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung konnten der Kläger und seine Ehefrau nicht wirksam erklären, weil der Senat wie das Landgericht nicht erkennt, dass der Darlehensvertrag durch arglistiges Verhalten der Beklagten zustande gekommen ist. Das klägerseits immer wieder bemühte Argument eines kollusiven Zusammenwirkens des oder der Vermittler der Firma C Vertriebs GmbH mit der Beklagten ist nicht nachzuvollziehen. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe die „Vermittlung“ des Darlehensvertrags nicht weiter aufgeklärt, verkennt der Kläger möglicherweise die Reichweite des im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatzes. So hätte es dem Kläger im Zivilprozess obgelegen, substantiiert, kohärent und widerspruchsfrei darzulegen, dass und wie es zu der „Vermittlung“ des Darlehensvertrages unter den Bedingungen des § 123 BGB zu seinen Lasten gekommen ist und dieses auch zu beweisen. Dies ist nicht geschehen. Damit kann die begehrte Feststellung nicht ausgesprochen werden, die Nebenforderung des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger, sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens, eine Zurücknahme der Berufung sehr ernsthaft in Erwägung ziehen.