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Beschluss

19 U 198/21

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0220.19U198.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.166,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils/Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.166,13 € festgesetzt. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2021, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 254 - 264 d. A.). Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.01.2022 (Bl. 356 - 371 d. A.) (künftig „Hinweisbeschluss“) Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. Der Kläger ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 09.02.2022 (Bl. 381 d. A.) zugestellt worden ist, eingehend am 25.02.2022, entgegengetreten. II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage - aufgrund der allgemeinen Belastungssituation im Senat erst nach längerem Zeitablauf - an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 24.01.2022, auf den Bezug genommen wird, fest. Die klägerische Stellungnahme vom 25.02.2022 gibt keine Veranlassung dafür, von der im Hinweisbeschluss vom 24.01.2022 eingehend dargelegten Bewertung des Senats abzuweichen, wonach der klägerische Vortrag zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert ist. Der Kläger wiederholt im Schriftsatz vom 25.02.2022 seine Rechtsauffassung zu den Anforderungen an die Substantiierungspflichten der Klägerseite. Der Senat erachtet indes weiterhin, unter Verweis auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 24.01.2022, das Vorbringen des Klägers als unzureichend, um eine Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall nach § 826 BGB darzulegen. Hinsichtlich der Problematik des sog. Thermofensters fehlt es weiterhin an konkretem Vortrag dahingehend, dass die für die Beklagte handelnde Personen bei der Entwicklung bzw. Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Vorliegen eines „Warm-Up-Programms“ (Aufheizstrategie) in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht unstreitig, sondern streitig - erstinstanzlich hat der Kläger eine solche unzulässige Abschalteinrichtung zuletzt nicht mehr behauptet (vgl. Tatbestand des Urteils, S. 2 f. d. A. -, von dem Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, sondern erstmals wieder mit der Stellungnahme vom 25.02.2022 behauptet. Die Beklagte bestreitet jedoch durchgehend das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung, vgl. zuletzt S. 8 f der Berufungserwiderung vom 12.01.2022, Bl. 344 f. d. A.). Mit diesem Vortrag kann der Kläger damit schon deshalb nicht gehört werden, da dieser streitige Sachvortrag erst in zweiter Instanz gehalten wurde und der Kläger mit diesen neuen Angriffsmitteln mithin nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist es jedoch so, dass der Kläger schon keine konkreten objektiven Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug vorhanden ist. Insbesondere bezieht sich der Rückruf des KBA betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht auf eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung (S. 2 des Urteils i. V. m. Anlage KGR 3, Bl. 134 ff. d. A.). Ein objektiver Anhaltspunkt folgt nicht daraus, dass das KBA betreffend andere Fahrzeugtypen wegen einer derartigen unzulässigen Abschalteinrichtung einen Rückrufbescheid erlassen hat. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung könnten zwar gegeben sein, wenn Tatsachen vorgetragen würden, die sich auf den streitgegenständlichen oder einen jedenfalls vergleichbaren Fahrzeugtyp beziehen, der einem behördlichen Rückruf unterliegt oder bei dem andere konkrete Erkenntnisse vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Dazu reicht aber die Rückrufbetroffenheit von Fahrzeugen des in Anspruch genommenen Herstellers aber selbst dann nicht aus, wenn diese Rückrufe in einem Zusammenhang mit der Abgasproblematik stehen sollten, da allenfalls Rückrufe betreffend mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugen ein Indiz-Charakter zukommen könnte. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp ist allerdings nur dann auszugehen, wenn das Fahrzeug über den gleichen Motor oder Motortyp verfügt, dieselbe Leistung aufweist, derselben Fahrzeugklasse (Kleinwagen, Limousine, SUV, Nutzfahrzeug etc.) zuzuordnen ist, im nämlichen Produktionszeitraum hergestellt wurde und in dieselbe Schadstoffklasse eingestuft ist. Da es noch nicht einmal ausreicht, allein auf den Motortyp zu verweisen, der je nach Fahrzeugmodell sehr unterschiedlich ausgelegt bzw. bei dem die Motorsteuerungssoftware sehr unterschiedlich programmiert sein kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.2021 - 16a U 248/19), ist Vorbringen, das sich auf andere Motortypen bezieht, in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme auf die „Strategien A und B“ verweist und vorgibt, aus dem streitgegenständlichen Rückrufbescheid Anlage KGR 3 zu zitieren, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu dem Inhalt der von ihm vorgelegten Anlage KGR 3, Bl. 134 ff. d. A., in der nur Ausführungen zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die den Wirkungsgrad der AdBlue-Einspritzung ab einer zu erwartenden Restreich-weite von 2.400 km begrenzt, enthalten sind, nicht aber die von dem Kläger zitierten Passagen. Die nach dem Rückrufbescheid für das streitgegenständliche Fahrzeug vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung, den Wirkungsgrad der AdBlue-Einspritzung ab einer zu erwartenden Restreichweite von 2.400 km zu begrenzen, kann aus dem im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht begründen (vgl. auch OLG Köln Beschl. v. 13.10.2022 - 27 U 20/21, BeckRS 2022, 28270 Rn. 28; OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. 12.10.2022 - 5 U 1188/22, BeckRS 2022, 32284 Rn. 20, beck-online). Der Senat verkennt insoweit nicht, dass wegen dieser Funktion ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgte. Allerdings reicht auch hier der - unterstellte - Gesetzesverstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 für sich genommen nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Ebenso wenig wie das Thermofenster führt die beanstandete Restreichweitenregulierung dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickstoff-ausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. Stattdessen arbeitet der SCR-Katalysator in beiden Fahrsituationen in gleicher Weise. Auch insoweit bedürfte es mangels Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung daher weiterer Umstände, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Der Senat sieht auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). (Vorausgegangen ist unter dem 24.01.2022 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.166,13 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.02.2022. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten in deren Eigenschaft als Fahrzeugherstellerin Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ im weiteren Sinne. Der Kläger erwarb das Fahrzeug des Typs Audi A 6 Avant quattro 3.0 TDI, FIN …, EURO 6 am 15.11.2017 mit einem Kilometerstand von 21.477 km zu einem Gesamtpreis in Höhe von 45.990,00 € von der X GmbH. Zum 11.06.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 69.979 km auf. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch ein von der Audi Bank (fortan: Darlehensgeberin) gewährtes Finanzierungsdarlehen. Das Fahrzeug verfügt über einen SCR-Katalysator. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, die fortbesteht. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 897 Gen.2 evo verbaut. Am 04.06.2018 erließ das Kraftfahrtbundesamt einen Bescheid, mit dem eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Fahrzeugtypengenehmigung für Audi A6, A7 3.0 l Diesel EURO 6 zur Entfernung einer vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet wurde. Hintergrund des Rückrufbescheids ist, dass die verbaute Motorsteuerung bei Erreichen einer AdBlue-Restreichweite von 2.400 km das eingedüste Reagenz im Verhältnis zum Normalbetrieb reduzierte. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterfällt diesem Bescheid. Für das Erlangen der Emissionsklasse EURO 6 bzw. die Einhaltung von Grenzwerten ist diese Wirkungsgradkorrektur nicht relevant. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage KGR 3 (Bl. 134 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2021, Aktenzeichen 2-21 O 269/20 (Bl. 254 - 264 d. A.), durch das die Klage abgewiesen worden ist, weil der Kläger hinsichtlich des Vortrages zum Thermofenster jedenfalls nicht dargetan habe, dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorliege. Die gegebenenfalls vorliegende Verkennung der Rechtslage zur Zulässigkeit der Einrichtung von Thermofenstern lasse keine Rückschlüsse auf ein Schädigungsbewusstsein der Mitarbeiter der Beklagten zu. Selbst unter Berücksichtigung des Rückrufbescheids des KBA vom 04.06.2018 lasse sich keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten erkennen. Denn es handele sich hinsichtlich der im Rückrufbescheid dargelegten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht um eine solche, die prüfstandsbezogen agiere. Anhaltspunkte für eine Täuschung des KBA durch die Beklagten seien nicht erkennbar. Gegen dieses den Parteien am 02.08.2021 (Bl. 270, 271 d. A.) zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 12.08.2021 (Bl. 282 f. d. A.) eingelegten und innerhalb der ordnungsgemäß beantragten und verlängerten Begründungsfrist am 29.10.2021 (Bl. 298 ff. d. A.) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Unter Wiederholung und Vertiefung sowie Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Kläger unter Bezugnahme auf Literatur- und Rechtsprechungsnachweise vor: Die Beklagte habe ihn geschädigt durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen streitgegenständlichen Fahrzeuges. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei der von der Beklagten entwickelte und in Verkehr gebrachte Dieselmotor verbaut, der unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte enthalten. Die Verwendung der Abschalteinrichtungen sowie des Thermofensters in der Motorsteuerung sei unzulässig nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Das Verhalten der Beklagten sei auch sittenwidrig, denn die Beklagte habe auf der Grundlage einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf die V6 3.0 Liter-Dieselmotoren in sechstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren, und zwar auch in Bezug auf einen - wie hier - Gebrauchtwagenkauf. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.10.2021 (Bl. 298 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2021, Aktenzeichen 2-21 O 269/20, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 40.950,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro S-Tronic, Fahrzeug-Ident.-Nr. …; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.215,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen; hilfsweise das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 269/20, verkündet am 28.07.2021, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Restreichweitenfunktion des SCR-Katalysators sei nicht prüfstandsbezogen und führe nur bei hochlastiger und dynamischer Bewegung des Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum zu einer geringfügigen Wirkungsgradkorrektur der AdBlue-Einspritzung. Wegen weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung kommen nicht in Betracht, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug nicht geschlossen worden ist. Eine Schadensersatzpflicht kann daher hieraus nicht folgen. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB sind ebenso nicht gegeben. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll, vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 268/02, juris. Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sind sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, juris. Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen dem Kläger und einer anderen juristischen Person geschlossenen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten dafür nicht genügt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind nicht gegeben, weil die Beklagte nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat und diese Vorschriften auch nicht drittschützend sind (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 10ff m. w. N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Vorliegend fehlt es indes an einem Verstoß der Beklagten gegen § 27 Abs. 1 EG-FVG, der an § 6 Abs. 1 EG-FGV anknüpft und eine Veräußerung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit gültiger Übereinstimmungsbescheinigung zulässt. Dem hat aber die Beklagte als Hersteller des betroffenen Fahrzeuges Rechnung getragen. Diese kann sich bis heute sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen, so dass eine Haftung der Beklagten mangels Verstoßes gegen die EU-Verordnung nicht in Betracht kommt. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB, 31, 831 BGB kommen nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rz. 18ff). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB zu, weil eine im Sinne von § 263 StGB relevante Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder konkludente Erklärungen nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, worüber und in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, aktiv getäuscht haben sollte. Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss. Die Beklagte hatte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagen verbaut wurde, gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten. Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB trägt der Geschädigte. Dieser Darlegungslast ist der Kläger - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht nachgekommen. Der Vortrag des Klägers zu einer angeblichen Täuschung der Behörden durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Erlangung der Typgenehmigung für den in seinem Fahrzeug verbauten Motor durch Installation einer Prüfstandserkennungssoftware zur Vorspiegelung der im realen Straßenbetrieb nicht gewährleisteten Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unsubstantiiert. Allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb ist gleichfalls nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Motorenherstellers zu ziehen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Überschreitung des Wertes im NEFZ zunächst darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgestellten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand. Da der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffnormen EU 5 und EU 6 die Messung allein im Prüfstandbetrieb festgelegt hatte und erst zwischenzeitlich für Neufahrzeuge Messungen im Normalbetrieb nach WLTPStandard vorschreibt, kommt nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Normalbetrieb die der Zulassung zu Grunde liegenden Werte im NEFZ nicht einhält. Das wird vielmehr bei praktisch jedem Fahrzeug der Fall sein. Die Umschaltvorrichtung in der Software bei Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns mit Motoren des Typs EA 189 ist vom Kraftfahrtbundesamt auch nicht wegen der generellen Abweichung der Emissionswerte im Normalbetrieb als unzulässig beanstandet worden, sondern ausschließlich deshalb, weil sie bei erkannter Abweichung der Fahrt vom NEFZ die Abgasreinigung zu Gunsten erhöhter Stickoxidwerte veränderte. Aus diesem Grund kommt allein den Messungen im Realbetrieb keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Gerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die behauptete Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, WM 2018, 1332 Rn. 34; jeweils mwN). Anknüpfend hieran ist der Vortrag des Klägers ungeeignet, die entsprechende Darlegungslast zu erfüllen. Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs - hinsichtlich des Thermofensters unterstellt - allein rechtfertigt nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18, juris Rn. 6). Hierfür müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Der - für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtige - Kläger beschränkt sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung (einmal mehr) auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen, die ohne erkennbaren Bezug auf die im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbauten Vorrichtungen erfolgen. Selbst wenn insoweit unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen sollten, ist ein damit auch vorliegender Gesetzesverstoß allein nicht geeignet, den Einsatz dieser Vorrichtungen durch die für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerungen des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand des § 826 BGB nicht erfüllt. Vorliegend muss auch insoweit wegen der Prüfstandsbezogenheit danach unterschieden werden, ob es sich nur um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt oder solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren oder ein bewusster Gesetzesverstoß gerade nicht bestehen. Eine möglicherweise (grob) fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit nicht. Das Thermofenster arbeitet auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise. Selbst wenn die Abgasreinigung infolge des Thermofensters nur bei Temperaturen im zweistelligen Bereich mit voller Wirkung erfolgen würde, ändert dies nichts daran, dass eine Prüfstandsbezogenheit insoweit zu verneinen ist. Die von dem Kläger vorgetragenen Parameter sind nicht derart prüfstandsbedingt, dass sie nicht auch im normalen Fahrbetrieb vorkommen würden. Mangels Prüfstandsbezogenheit kann allein aus der Funktionsweise aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte eine Bewusstseinslage dahingehend hatte, dass sie billigend in Kauf genommen habe, den Käufern der Fahrzeuge könne aus diesem Grunde eine Betriebsuntersagung drohen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 526/15, NJW 2017, 250 Rn. 16; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keineswegs so klar formuliert sind, dass sich die Verwendung eines Thermofensters aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges hinreichend eindeutig als unzulässig darstellen müsste. Dass im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) 715/2007 im hier relevanten Zeitraum Unklarheiten und Wertungsspielräume bestanden, zeigt sich aus daran, dass nationale Gerichte den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen und diesem Fragen zur Auslegung der Begriffe der „Abschalteinrichtung“, des „Emissionskontrollsystems“ und der „Notwendigkeit“ im Sinne von Art. 3, 5 VO (EG) 715/2007 vorgelegt haben (vgl. v.a. EuGH, Az. C-693/18, Mitteilungsdatum 05.03.3019; Az.: C-873/19, Mitteilungsdatum 10.03.2020; zum Schutzzweck von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 Az. C-808/19, Mitteilungsdatum 13.02.2020). Nichts Anderes gilt für den Begriff „Beschädigungen“ - dass es aus der Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Beantragung der Typengenehmigung nur vertretbar gewesen wäre, hierunter „plötzlich auftretende Schäden“ (Schlussanträge der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs, 30.04.2020, Rechtssache C-693/18, juris) aufzufassen, legt der Kläger jedenfalls nicht dar. Nach den obigen Darlegungen kann auch die im Grundsatz unstreitig gegebene Funktion des SCR-Katalysators, die den Wirkungsgrad der AdBlue-Einspritzung ab einer zu erwartenden Restreichweite von 2.400 km begrenzt, den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht begründen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass wegen dieser Funktion ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgte. Allerdings reicht auch hier der - unterstellte - Gesetzesverstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 für sich genommen nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Ebenso wenig wie das Thermofenster führt die beanstandete Restreichweitenregulierung dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickstoffausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. Stattdessen arbeitet der SCR-Katalysator in beiden Fahrsituationen in gleicher Weise. Auch insoweit bedürfte es mangels Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung daher weiterer Umstände, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass das KBA eine Einstellung des SCR-Katalysators gerügt hat, wonach dann, wenn die Restmenge AdBlue im Tank nur noch für eine verbleibende Fahrstrecke von 2.400 km reicht und der Fahrer das Fahrzeug über längere Zeit und hoch dynamisch fährt, der Wirkungsgrad der AdBlue Einspritzung geringfügig herabgesetzt werde (vgl. Bl. d.A.). Dies diene der Erfüllung der Anforderungen von Abs. 3.5 Anhang XVI VO (EG) 692/2008, welche ein Warnsystem vorsehe. Es solle sichergestellt werden, dass dem Fahrer tatsächlich noch eine Fahrstrecke von 2.400 km zur Verfügung stehe. Die Einstellung sollte dies für den Fall gewährleisten, dass die vorangegangene Berechnung der Reichweite auch bei einer erheblichen Verbrauchsänderung durch eine sportliche Fahrweise eingehalten werde. Eine derartige Programmierung ist mit einer Umschaltlogik auf dem Prüfstand nicht zu vergleichen. Eine Täuschung im Prüfstand liegt gerade nicht vor. Vielmehr diente die Programmierung der Beklagten dem Ziel, die geforderte Restreichweite zu erreichen; erfolgte damit auch im Interesse der Kunden und zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Selbst wenn diese auch auf anderem Weg hätten erfüllt werden können und müssen, spricht nichts dafür, dass die Beklagte die entsprechende Programmierung mit dem Ziel einer arglistigen Täuschung der Typengenehmigungsbehörde vorgenommen hat. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung ist zudem zu berücksichtigen, dass die VO (EG) 692/2008 nicht eindeutig ist. Aus dieser ergibt sich nicht unzweifelhaft, ob das Reagens unter allen möglichen Umständen mindestens 2.400 km oder aber nur bei einem mittleren Betriebsprofil von 2.400 km ausreichen muss. Gegen ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten spricht zudem entscheidend der Umstand, dass die von Seiten des KBA beanstandete Wirkungsgradkorrektur für das Erlangen der der Emissionsklasse EURO 6 nicht relevant ist (vgl. auch OLG München, 21 U 3245/20, Beschl. vom 23.03.2021; OLG Hamm I-22 U 121/20, Urt. vom 05.08.2021, OLG Oldenburg, 1 U 256/20, Urt. v. 27.05.2021). Nachdem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB aus genannten Gründen ausscheidet, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch nach § 831 nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 - 12 U 26/11, juris Rn. 58). Mangels Hauptanspruch des Klägers hat das Landgericht ebenso zu Recht den Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten, Feststellung eines Annahmeverzugs sowie den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auch im Lichte der Angriffe der Berufung als zutreffend. III. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem Wert des mit der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Hauptantrags (§ 47 GKG). Die übrigen Berufungsanträge wirken sich auf die Streitwertbemessung nicht aus (§ 43 Abs. 1 GKG).