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Urteil

19 U 87/25

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1010.19U87.25.00
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Leitsätze
1. Auf ein Mahnverfahren findet § 240 ZPO grundsätzlich Anwendung. 2. Ein gemäß § 240 ZPO unterbrochenes Mahnverfahren kann nicht durch eine Anspruchsbegründung gegenüber dem Mahngericht wieder aufgenommen werden. 3. Ein an das Prozessgericht trotz Unterbrechung nach § 240 ZPO gleichwohl abgegebenes Mahnverfahren ist nicht mit einer erst nach Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Klage vergleichbar, auf welche § 240 ZPO regelmäßig keine Anwendung findet. Das Verfahren bleibt vielmehr auch dann gemäß S 240 ZPO unterbrochen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.07.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - dieses mitsamt dem zugrundliegenden Verfahren ab dem 25.03.2025 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. III. Der Streitwert der Berufung wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf ein Mahnverfahren findet § 240 ZPO grundsätzlich Anwendung. 2. Ein gemäß § 240 ZPO unterbrochenes Mahnverfahren kann nicht durch eine Anspruchsbegründung gegenüber dem Mahngericht wieder aufgenommen werden. 3. Ein an das Prozessgericht trotz Unterbrechung nach § 240 ZPO gleichwohl abgegebenes Mahnverfahren ist nicht mit einer erst nach Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Klage vergleichbar, auf welche § 240 ZPO regelmäßig keine Anwendung findet. Das Verfahren bleibt vielmehr auch dann gemäß S 240 ZPO unterbrochen. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.07.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - dieses mitsamt dem zugrundliegenden Verfahren ab dem 25.03.2025 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. III. Der Streitwert der Berufung wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abgesehen. II. 1. Die gemäß § 511 ZPO gegen das vom Landgericht am 10.07.2025 erlassene Endurteil statthafte Berufung ist ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) - wie nachfolgend erläutert - wirksam eingelegt. § 249 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67 -, BGHZ 50, 397-400; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 -, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 -, juris) beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch beim Gericht einzulegen. Im Übrigen sind Entscheidungen, mithin auch Urteile, die nach § 249 ZPO nicht ergehen durften, nicht nichtig, sondern nur relativ unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und daher stets und mit den üblichen Rechtsbehelfen anfechtbar (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 -, juris). Schließlich stellt die Berufung hier auch keine „in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Rechtshandlung“ gemäß § 249 Abs. 2 ZPO dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringen (RGZ 88, 206, 208; 141, 306, 308; BGHZ 66, 59, 62). 2. Die Berufung führt in diesem Sinne zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, wo das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Dies geschieht, auch wenn die Klägerin ihren dahingehenden Antrag nur hilfsweise gestellt hat - was indes genügt (BGH, Urteil vom 05. Juli 2011 - II ZR 188/09 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 2003 - 5 U 159/02 -, juris; OLGR Frankfurt 2003, 388, 390; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2003 - I-24 U 64/03 -, juris; Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 4) -, da die Kammer nur über die Zulässigkeit der Klage befunden hat, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn einer der in der Vorschrift bestimmten Gründe vorliegt und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Derart verhält es sich hier. Die Beklagte hat die Zurückverweisung an das Landgericht, wie ausgeführt, beantragt. Der Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO liegt zudem vor. Danach hat der Senat die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Denn das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren ist nicht in der gesetzmäßigen Weise „aufgenommen“ worden, sodass die Kammer die Klage nicht als unzulässig hätte behandeln dürfen. Es ist allgemein anerkannt, dass § 240 ZPO auch auf das Mahnverfahren Anwendung findet (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - IX ZR 30/03 -, juris Rn.12; OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2005 - 17 W 139/05 -, juris; LG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 14 T 43/03 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. September 1985 - Allg. Reg 38/85 -, BayObLGZ 1985, 314; Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 85 Rn. 57 „Mahnverfahren“; Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 85 Rn. 72; MüKo-ZPO-Stackmann, 7.Aufl. § 240 ZPO Rn. 6; Zöller-Graeger, a.a.O., vor § 239 Rn.4). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.03.2025 nach Einlegung des Widerspruchs vom 30.08.2024, aber noch vor Abgabe (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist das bis dahin als solches noch anhängige Mahnverfahren unterbrochen worden. Die Vorschrift des § 240 ZPO gilt dafür unmittelbar (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. September 1985 - Allg. Reg 38/85 -, BayObLGZ 1985, 314 mwN; Zöller-Seibel, a.a.O., vor § 688 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 85 Rn. 72). Gem. § 180 Abs. 2 InsO ist für den Fall, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig ist, deren Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Voraussetzung hierfür ist aber gem. § 179 InsO, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Die Aufnahme eines unterbrochenen Mahnverfahrens scheidet indes gänzlich aus, da dieses Verfahren zur Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts unstatthaft ist; der Gläubiger muss daher Neuklage erheben. Eine Aufnahme wäre nur möglich, wenn das Mahnverfahren bei Insolvenzeröffnung bereits in das streitige Verfahren übergegangen war oder wenn zurzeit der Unterbrechung ein nicht rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid über die Forderung vorlag, was beides vorliegend unstreitig nicht der Fall war. Solange jedoch, wie hier, zum Zeitpunkt der Unterbrechung vom Schuldner lediglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt war, handelt es sich nicht um ein aufnahmefähiges Klageverfahren, sondern um ein noch anhängiges Mahnverfahren (Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 180 Rn. 34). In der Folge hätte bereits das Amtsgericht Coburg keine Verfahrenshandlung mehr auf die Eingaben der Klägerin, die sämtlich nach Insolvenzeröffnung erfolgt sind, mehr tätigen dürfen, zumindest aber auch das Landgericht Wiesbaden das Verfahren nicht weiter fördern können und/oder ggf. prüfen müssen, ob die Abgabe gemäß § 696 ZPO noch wirksam hatte erfolgen können und/oder die Akten ggf. an das Amtsgericht Coburg zurückreichen müssen. Insoweit unterscheidet sich der konkrete Fall auch von einer bloß anhängigen Klage, auf die die Kammer ihre Entscheidung gestützt hat. Denn die Klägerin hat nicht erst eine neue Klage nach Insolvenzeröffnung erhoben, sondern in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung das Mahnverfahren fortsetzen wollen, was jedoch kraft Gesetzes unterbrochen war. § 696 Abs. 3 ZPO ist in diesem Zusammenhang und in Hinblick auf die hier konkret gegebene Verfahrenskonstellation insoweit auch unbehelflich, da, wie ausgeführt, bereits das Mahnverfahren unterbrochen war und nicht fortgesetzt oder aufgenommen werden konnte. In der Folge kann das angefochtene Urteil der Kammer keinen Bestand behalten und ist dieses mitsamt dem Verfahren auf die klägerische Berufung aufzuheben. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine einheitliche Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht möglich. Infolge der Zurückverweisung hat daher das erstinstanzliche Gericht über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, soweit künftig überhaupt möglich und rechtlich zulässig, zu entscheiden. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da die Berufungsentscheidung des Senats keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, § 3 ZPO.