Beschluss
2 UF 386/05
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:0209.2UF386.05.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2005 sowie der weitergehende Antrag auf Einräumung der Befugnis, dem Kind A zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Antragsteller hat den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2005 sowie der weitergehende Antrag auf Einräumung der Befugnis, dem Kind A zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Antragsteller hat den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern einer 1997 geborenen Tochter. In den Jahren 2001 bis 2003 lebten die Eheleute räumlich voneinander getrennt. Der Antragsgegner zu 2. hielt sich aus beruflichen Gründen überwiegend in England auf. Die Antragsgegnerin zu 1. lebte zusammen mit der Tochter B in O1, wo sie einem zahnmedizinischen Studium nachging. In dieser Zeit lernte sie den Antragsteller kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich eine nähere Beziehung, über deren Intensität die Parteien streiten, die jedoch sexuelle Kontakte beinhaltete. Im Juni 2003 stellte sich bei der Antragsgegnerin zu 1. eine Schwangerschaft ein. Der Antragsteller war und ist der festen Überzeugung, der Vater des Kindes zu sein. Danach sei das Kind geplant gewesen und im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft bewusst und gewollt gezeugt worden. In der Folgezeit distanzierte sich jedoch die Antragsgegnerin zu 1. von dem Antragsteller und ließ erkennen, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehren wolle. Der Antragsteller bekannte sich jedoch nachdrücklich zur Vaterschaft für das noch ungeborene Kind. Unter dem 25.11.2003 gab er vor dem Kinder- und Jugendamt der Stadt O1 ein Vaterschaftsanerkenntnis ab. Am 12.12.2003 beendete die Antragsgegnerin zu 1. jeglichen Kontakt zu dem Antragsteller und reiste nach England zu ihrem Ehemann. Dort brachte sie 2004 das Kind A zur Welt. In der Geburtsurkunde wurden die Antragsgegner als Eltern des Kindes eingetragen. Diese halten es durchaus für möglich, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist, sie streben jedoch keine Überprüfung dieser Tatsache an und wollen diese Frage im Interesse ihres familiären Zusammenlebens nicht geklärt wissen. Der Antragsteller bemüht sich darum, Umgangskontakte mit dem Kind zu erhalten und über seine Entwicklung informiert zu werden. Er hat erstinstanzlich mit diesem Inhalt näher ausgestaltete Anträge gestellt. Die Antragsgegner sind diesem Begehren entgegen getreten. Sie verweisen darauf, dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller überhaupt der Vater von A sei. Innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit habe nämlich auch zwischen ihnen ehelicher Verkehr stattgefunden. Im Übrigen habe zwischen dem Antragssteller und dem Kind nie ein Kontakt bestanden. Die Absichten des Antragstellers zielten nur darauf ab, ihre Ehe auseinander zu bringen. Durch Beschluss vom 20.10.2005, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Danach gehöre der Antragsteller nicht zu dem Personenkreis, dem gesetzlich ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt sei. Gegen diesen, ihm am 24.10.2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 28.10.2005 eingegangenen Beschwerde, die er mit einem am 22.12.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seine ursprünglichen Anträge weiter, die er um den zusätzlichen Antrag erweitert hat, dem Kind zu den üblichen Festtagen Geschenke machen zu dürfen. Er ist der Ansicht, dass er als leiblicher Vater ein grundgesetzlich geschütztes Recht darauf habe, mit seinem Sohn Kontakt zu haben und über seine Entwicklung informiert zu werden. Dies diene auch dessen Wohl, da das Wissen um seinen Vater zur Identitätsfindung wichtig sei. Sollten tatsächlich Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen, müssten diese im Rahmen des Verfahrens sachverständig geklärt werden. Die Antragsgegner verteidigen demgegenüber den angefochtenen Beschluss. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 621 e ZPO zulässig, denn sie ist statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Vorab ist im Hinblick darauf, dass das Kind A seit seiner Geburt in England lebt, festzustellen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über die streitige Frage des Umgangs und Kontaktrechts zuständig ist. Zwar sind im Regelfall für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung treffen, die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000). In Anbetracht der Tatsache, dass das Kind und auch sämtliche Verfahrensbeteiligten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des deutschen Gerichts dessen Zuständigkeit nicht in Frage gestellt haben, sondern sich auf eine Sachentscheidung eingelassen haben, und schließlich auch die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, ist auch die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben (Art. 12 Abs. 3 der vorgenannten Zuständigkeitsverordnung). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Fulda ist durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 31.08.2004 begründet worden. In der Sache ist aus den vom Antragsteller zutreffend dargelegten Gründen nach deutschem Recht zu entscheiden. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht die von dem Antragsteller gestellten Anträge mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht im rechtlichen Sinne der Vater des Kindes A ist. Gemäß § 1592 Ziffer 1 BGB ist vielmehr der Antragsgegner zu 2. der Vater des Kindes, weil er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller ändert daran nichts, denn diese ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Außerdem bedarf die Anerkennung gemäß § 1595 der Zustimmung der Mutter, die nicht erteilt ist. Ein auf die Elternschaft gestütztes Umgangs- und Informationsrecht nach §§ 1684, 1686 BGB haben jedoch nur die gesetzlich legitimierten Eltern; diese Vorschriften geben dem biologischen Vater keine Rechte (Palandt-Diederichsen, 65. Aufl., § 1684 Rdn. 1). Als solcher könnte der Antragsteller ein Umgangsrecht und gegebenenfalls ein Informationsrecht nur aus § 1685 Abs. 1 und 2 BGB herleiten. Das erweiterte Umgangsrecht nach dieser Vorschrift hat zwar der Gesetzgeber aus Anlass der Tatsache geschaffen, dass das Bundesverfassungsgericht das berechtigte Interesse des biologischen Vaters am Umgang mit dem Kind stärken wollte (BVerfG FamRZ 03, 816). Es ist jedoch vom Gesetzgeber nicht auf diesen Sonderfall beschränkt, sondern allgemein auf andere enge Bezugspersonen ausgeweitet worden. Danach ist der entscheidende Anknüpfungspunkt nicht die biologische Vaterschaft als solche, sondern das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, wie sie etwa gegeben ist, wenn der Beteiligte mit dem Kind über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen gelebt hat. Davon ist vorliegend eindeutig nicht auszugehen, denn der Antragsteller hat A bisher nicht einmal zu Gesicht bekommen, geschweige denn eine Beziehung zu ihm begründet. Soweit der Antragsteller aus dem Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK weitergehende Rechte für sich herleiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht einmal gesichert ist, ob er überhaupt der biologische Vater von A ist. Ist er es nicht, stehen ihm ohnehin keinerlei Rechte zu. Diese Tatsache wird auch von ihm selbst nicht in Frage gestellt. Eine Klärung der Vaterschaft ist indessen in dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren nicht angezeigt, sie kann nur in einem Statusverfahren herbeigeführt werden. Dieses Verfahren ist zwar an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht erfüllen kann. Da aber der Gesetzgeber mit dieser Verfahrensgestaltung bestimmte sozialpolitische Zwecke verfolgt, ist es nicht zulässig, die Vaterschaft in einem Umgangsrechtsverfahren inzident zu prüfen und die gesetzgeberische Intention damit zu unterlaufen. Der Vollständigkeit halber soll indessen darauf hingewiesen werden, dass sich auch dann nichts ändern würde, wenn der Antragsteller tatsächlich der biologische Vater von A wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortentwicklung seiner grundlegenden Entscheidung vom 09.04.2003 (FamRZ 03, 816) keinen Zweifel daran gelassen, dass Art. 6 Abs. 1 GG (nur) verletzt wird, wenn der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater eines Kindes auch dann nicht in den Kreis der Umgangsberechtigten einbezogen wird, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (FamRZ 04, 1705). Diese Rechtsprechung schränkt alle Interpretationsmöglichkeiten des Antragstellers ein, die daran anknüpfen, dass er bereits vor der Geburt Verantwortung für das Kind übernehmen wollte und das Kind das Ergebnis einer gemeinsamen Planung war. Der Senat verkennt nicht, dass der EGMR das Recht des biologischen Vaters in anderen Fallgestaltungen wie etwa bei der Freigabe des Kindes zur Adoption durch die Mutter (FamRZ 95, 110) gestärkt hat, auch wenn eine sozial-familiäre Beziehung noch nicht bestanden hat. Dies ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn die Interessen der Beteiligten müssen stets gegeneinander abgewogen werden. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kind auch rechtlich in die legale Familie der Mutter eingebunden ist. Das Elternrecht des biologischen Vaters kann aber verfassungsrechtlich keine stärkere Kraft haben als der Schutz der Familie, der Mutter und des Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG (Peschel-Gutzeit, Anwaltskommentar, § 1685 Rdn. 15). In diesem Spannungsverhältnis muss alles vermieden werden, was das Kind in seinem Vertrauen zu seiner Familie nachhaltig erschüttern kann. Danach ist es bei der vorliegenden Fallkonstellation allemal besser, wenn das Kind ungestört in seinem Familienverband aufwachsen kann, ohne dass es über die problematischen Verhältnisse seiner Herkunft Kenntnis erlangt. Danach muss es auch den Eltern überlassen bleiben, ob sie dazu bereit sind, von dem Antragsteller Geschenke für das Kind entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung hierzu kann der Senat nicht aussprechen. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.