Urteil
2 UF 172/08
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0128.2UF172.08.0A
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Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 05. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 05. Juni 2008 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über den zugunsten der Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung ausgeurteilten Ehegattenunterhalt und zwar in zweiter Instanz ausschließlich um die mit der Verurteilung festgelegte Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruches der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2013. Die Parteien haben am ….5.1984 miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die beiden, zwischenzeitlich volljährigen Kinder X, geboren am ...9.1984 (jetzt 24 Jahre alt), und Y, geboren am ….1990 (jetzt 18 Jahre alt), hervorgegangen. Während X studiert, befindet sich Y noch in allgemeiner Schulausbildung, und zwar bis 30.6.2011. Die Parteien leben seit Oktober 2002 ständig voneinander getrennt. Der Antragsteller ist zunächst aus dem von ihm jetzt mit Y bewohnten und im beiderseitigen Miteigentum der Parteien stehenden Haus in Ort1 ausgezogen, jedoch kurze Zeit später wieder in die Ehewohnung zurückgekehrt, nachdem die Antragsgegnerin sich mit der Versorgung Ys aufgrund einer sich bereits abzeichnenden psychischen Erkrankung überfordert gezeigt hatte. Mit Urteil vom 18.12.2008 Az: 56 F 2/06 hatte das Amtsgericht Melsungen den Antragsteller nach § 1361 BGB nebst einem Rückstand ab 1.9.2004 zu laufendem Unterhalt ab 1.1.2007 in Höhe von monatlich 596 € verurteilt. Eine hiergegen vom Antragsteller eingelegte Berufung (2 UF 67/07) wurde zurückgenommen. Die Antragsgegnerin leidet, was nunmehr unstreitig ist, an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit sekundärer Alkoholabhängigkeit und ist aus diesem Grund dauerhaft arbeitsunfähig. Bereits seit 21.11.2003 besteht für sie eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB. Die am ….1964 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Apothekenhelferin und hat in diesem Beruf bis zur Eheschließung bzw. der Geburt der Tochter 1984 gearbeitet. Sie war in diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt. Sie bezieht Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII und erhält Pflegegeld aus der Pflegeversicherung in Höhe von 205 € monatlich, das sie nach ihrem Behaupten an ihre Mutter weiterleitet, bei der sie nach zwischenzeitlicher Klinik- bzw. Heimunterbringung lebt. Der 1955 geborene Antragsteller ist bei dem …Werk in Stadt1 beschäftigt und soll dort jedenfalls monatlich durchschnittlich 2.353,57 € netto verdienen. Er erhält darüber hinaus eine monatliche Unfallrente von 281,35 € und bewohnt das noch im beiderseitigen Miteigentum der Parteien stehende Haus in Ort2 mit einer Wohnfläche von 155 qm bzw. 150 qm und einem Mietwert nach Behaupten der Antragsgegnerin von 700 € und dem des Antragstellers von 400 €. Unstreitig hat der Antragsteller monatlich einen Gewerkschaftsbeitrag von 31,67 €, einen Beitrag zur Unterstützungskasse Z von 2,50 € zu tragen und pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 116,37 €. Weiterhin hat er bis 2021 Bankdarlehen in Höhe von 306,78 € und 161,06 € zurückzuführen, wobei das letztgenannte Darlehen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht berücksichtigungsfähig sein soll. Im Rahmen des auf Antrag des Antragstellers geführten Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin als Scheidungsfolgesache einen Antrag auf Ehegattenunterhalt anhängig gemacht, mit dem sie beantragt hat, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlich 1.149 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 332 € Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Der Antragsteller hat insoweit beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Mit am 05.06.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Melsungen auf den Antrag des Antragstellers mit Zustimmung der Antragsgegnerin die Ehe der Parteien - rechtskräftig seit 25.10.2008 - geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft bis zum 30.6.2011 monatlich 837 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 220 € Altersvorsorgeunterhalt sowie für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2013 monatlich 957 € Elementarunterhalt, 125 € Krankenvorsorgeunterhalt und 258 € Altersvorsorgeunterhalt nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat insoweit den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis zum 31.12.2013 befristet mit der Begründung, dass die Krankheit der Antragsgegnerin, die ihr eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit unmöglich mache, nicht ehebedingt sei und der Antragsteller unter Einschluss des Trennungsunterhaltes nach der Trennung dann insgesamt 10 Jahre Unterhalt geleistet habe, was als ausreichend anzusehen sei, um gewisse ehebedingte Nachteile auszugleichen, die dadurch entstanden seien, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung der Kinder ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, haben zunächst beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, wobei der Antragsteller seine Berufung vor Begründung zurückgenommen hat. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung ausschließlich gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruches bis 31.12.2013. Ihren Angriff gegen die Befristung begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Krankheit, die ihr jetzt eine Erwerbstätigkeit unmöglich mache, bereits mit der Geburt des jüngsten Kindes 1990 begonnen habe, diese Krankheit Teil der Ehe gewesen sei und diese geprägt habe. Darüber hinaus liege eine Ehedauer von 24 Jahren vor, in der sie zwei Kinder betreut habe. Sie sei in Zukunft wohl auf betreutes Wohnen angewiesen mit monatlichen Kosten von 2.500 €, so dass sie auch gezwungen sei, ihre Haushälfte zu verwerten, die sie bereits im Hinblick auf die Leistungen der Grundsicherung an den Leistungsträger verpfändet habe. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Melsungen vom 5.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller verurteilt wird an die Antragsgegnerin auch über den 31.12.2013 hinaus monatlich Elementarunterhalt von 957 € sowie Krankenvorsorgeunterhalt von 125 € und Altersvorsorgeunterhalt von 258 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab 4. eines jeden Monats hieraus zu zahlen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Befristung des Unterhaltsanspruchs. Er ist der Ansicht, dass die Krankheit der Antragsgegnerin nicht ehebedingt sei, sondern die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos darstelle und erst 14 Jahre nach der Geburt des Kindes Y und zwei Jahre nach der Trennung der Eheleute aufgetreten sei. Im Übrigen erfordere die Billigkeit auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick darauf, dass er allein den Barunterhalt für beide Kinder und insbesondere für die studierende Tochter trage. II. Die gegen die Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit aus § 1572 BGB bis zum 31.12.2013 in dem angefochtenen Urteil gerichtete Berufung der Antragsgegnerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn mit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Änderung des Unterhalt wegen Krankheitsrechtes vom 21.12.2007 (BGBl. I S.3189) zum 01.01.2008 ist grundsätzlich eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches nach dem neu geschaffenen § 1578 b Abs. 2 BGB über die bis dahin bestehenden Möglichkeiten zur Befristung hinaus möglich und im Einzelfall geboten. Danach ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen, wenn ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift geforderten Billigkeitsprüfung sind mit Rückgriff auf § 1578b Abs.1 S.2 und 3 BGB in besonderem Maße Nachteile zu berücksichtigen, die die Betroffene durch die Ehe erlitten hat und die ihr die Möglichkeit nehmen, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Diese Nachteile können sich aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Einer solchen Befristungsmöglichkeit unterliegen sämtliche nachehelichen Unterhaltansprüche, folglich auch der hier in Rede stehende Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Krankheit aus § 1572 BGB (BGH Urteil v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07 zitiert nach juris; BT-Drucks. 16/1830 S.18; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1256,1257;) Im vorliegenden Fall ist eindeutig die Krankheit, die die Antragsgegnerin an einer unterhaltssichernden eigenen Erwerbstätigkeit hindert, nicht ehebedingt, auch wenn sie während der Ehe, hier allerdings offensichtlich erst nach der Trennung auffällig geworden ist, jedoch während des ehelichen Zusammenlebens schon angelegt war, da diese Erkrankung nicht auf die Ehe als solches zurückgeführt werden kann ( BGH a.a.O. Rz.33). „Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen“(BGH Urteil vom 26.11.2008- XII ZR 131/07). Handelt es sich also insoweit nicht um einen ehebedingten Nachteil, so ist die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht nur eröffnet, sondern unbefristet gebliebene nacheheliche Unterhaltsansprüche sollen die Ausnahme bleiben (BT-Drucks. 16/1830 S.19). Die in diesen Fällen erforderliche Bestimmung des Ausmaßes nachehelicher Solidarität, als innere Rechtsfertigung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch, muss sich dann maßgeblich an der Ehedauer (Grandel, Familienrechtsforum 2008, 204), aber auch an der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zur Bedürftigkeit der Berechtigten orientieren. Bedauerlicherweise muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die jetzt 44 Jahre alte Antragstellerin auf Grund ihrer chronifizierten ganz erheblichen psychischen Erkrankung in der Zukunft keiner auch nur teilweise den Unterhalt sichernden Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Andererseits wird der Antragsteller, auch wenn er bis an die Grenze zum Selbstbehalt zum Unterhalt herangezogen wird, nie den vollen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin abdecken können. Es drängt sich daher in Fällen der vorliegenden Art die Frage auf, ob und wie lange die unterhaltsrechtliche Versorgung der Antragsgegnerin individualisiert ihrem geschiedenen Ehemann obliegt, oder ob und wann für diesen die Opfergrenze überschritten ist und die Systeme der sozialen Sicherung, mithin die Solidargemeinschaft, durch Sozialleistungen den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau tragen muss, wie dies auch ohne Verheiratung der Unterhaltsberechtigten der Fall wäre. Während nach dem Unterhaltsrecht bis zum 31.12.2007 die Verantwortung eindeutig stärker individuell getragen werden musste, legt der Geist des ab 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes, das sich auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich ehebedingter Nachteile konzentriert, die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber nunmehr die Grenze deutlich in Richtung der Verantwortung der Solidargemeinschaft verschoben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Befristung zum 31.12.2013 nach § 1578b Abs.2BGB unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit angemessen. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass die Parteien 24 Jahre bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, 22 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (BGH FamRZ 1986,886,888) und 18 Jahre bis zu Trennung verheiratet waren und die Antragsgegnerin, die bei Eheschließung 20 Jahre alt war, während des ehelichen Zusammenlebens unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit für die Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes zuständig war. Doch fällt demgegenüber auch auf Seiten des Antragsstellers ins Gewicht, dass dieser seit der Trennung der Parteien, d.h. seit mehr als 6 Jahren den noch zu Hause lebenden jetzt 18-jährigen Sohn betreut, der sich noch bis zum 30.06.2011 in allgemeiner Schulausbildung befinden wird, und für diesen und die jetzt 24 jährige Tochter, die studiert, allein den Barunterhalt aufbringt. Für die Frage des Umfanges der nachehelichen Solidarität kann auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach der Trennung der Parteien deutlich zu Tage trat. Bei der angegriffenen Befristung, die der Senat für angemessen hält, hat der Antragsteller dann insgesamt mehr als 9 Jahre nach der Trennung einschließlich des Trennungsunterhaltes für die Antragsgegnerin Unterhalt gezahlt und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Unterhaltszahlungen neben dem Unterhalt für die Kinder die Grenze des Selbstbehaltes erreichen und teilweise auch überschritten haben. Diese Unterhaltsdauer trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin auch ohne die Erkrankung, die ihr eine Erwerbstätigkeit gänzlich unmöglich macht, gewisse ehebedingte Nachteile hätte, nach der Familienpause im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen. Diese Belastung des Antragsgegners, der auch weiterhin den Barunterhalt für die Kinder allein sicherstellt, ist auch im Hinblick auf die Ehedauer und zwar auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Unterhalt auch bis zum Notbedarf nicht wird bestreiten können, gerechtfertigt. Insoweit wird es unvermeidlich sein, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen in Form der ideellen Miteigentumshälfte an dem Haus in Ort1 wird einsetzen müssen, was allerdings letztlich auch den Antragsteller in Mitleidenschaft zieht, da das Haus wohl veräußert werden muss. Nach Auffassung des Senates steht insoweit grundsätzlich einer Befristung auch des Notunterhaltes nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin auch nicht durch teilweise Erwerbstätigkeit den Notbedarf abdecken kann, wenn, wie vorliegend, der eheangemessene Bedarf hinter dem Notbedarf zurückbleibt oder diesen gerade erreicht. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das die Befristung aussprechende Urteil ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a Abs.1 ZPO. Eine von der als Regelfall vorgesehenen Kostaufhebung abweichende Kostenentscheidung erscheint auch im Hinblick darauf, dass auch der Antragsteller Berufung eingelegt, diese jedoch zurückgenommen hat, nicht angemessen. Auch die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses lassen dies nicht angezeigt erscheinen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Senat verzichtet auf die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO, da sein Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, auch nicht hinsichtlich der Kosten. Gemäß § 543 Abs.2 ZPO ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die in der Praxis sehr bedeutsame Frage der Befristung nachehelichen Unterhaltes wegen Krankheit auch bei längerer Ehedauer, ohne dass die Unterhaltsberechtigte dazu in der Lage ist, ihren Notbedarf durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechtes vom 21.12.2007 (BGBl. I S.3189) über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.