Urteil
2 UF 273/08
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0414.2UF273.08.0A
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Leitsätze
(keine weiteren Angaben)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.431,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 7. Juni 2004 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (keine weiteren Angaben) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 3.431,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 7. Juni 2004 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Vorliegend macht der Kläger nach Scheidung der am 29.12.1972 geschlossenen Ehe der Parteien, geschieden durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.07.2003, rechtskräftig seit 10.09.2003, Zugewinnausgleich gegenüber der Beklagten geltend. Das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 04.05.2002 bestand aus einem Lebensversicherungsguthaben von unstreitig 36.997,03 € und einem Textileinzelhandelsunternehmen in Form eines sog. Mono-Lable-Store“ der Marke „X“ in der A-Straße ... in O1, jetzt verlegt in die B-Straße. In diesem Ladengeschäft, in dem die Beklagte selbst und im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit einer Teilzeitkraft tätig war, vertreibt sie gehobene Damenmode der Marke „X“, aufgrund eines Exklusivvertrages vom 13.05.1993 . Nach diesem Vertrag mit der Firma X-GmbH in O2 ist der Beklagten die Lieferung und Bereitstellung des Sortiments der Firma X zugesichert, und sie verpflichtet sich, ihren Marktauftritt entsprechend den Vorstellungen der Firma X zu gestalten. Der Vertrag, der nach der übereinstimmenden Überzeugung beider Parteien die Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges der Beklagten mit ihrem Einzelhandelsunternehmen darstellt, ist von beiden Seiten binnen einer Frist von sechs Monaten zum jeweils 31.07. bzw. 31.01. eines Jahres kündbar, ohne dass weder die eine noch die andere Seite zu Ersatzleistungen verpflichtet ist. Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Wert dieses Unternehmens, den der Kläger nunmehr mit 56.000 € entsprechend den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil annimmt, während die Beklagte davon ausgeht, dass das Unternehmen, das unstreitig keinen positiven Substanzwert hat, auch darüber hinaus keinen im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Wert darstelle, da es wegen des Exklusivvertrages mit der Firma X, von dem der Erfolg des Unternehmens abhänge, nicht veräußert werden könne und auch als nicht veräußerbares Unternehmen aufgrund der jederzeit möglichen Kündigung keinen selbständigen Wert habe. Nunmehr ist unstreitig, dass die Klägerin folgende Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hatte: - Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 19.234,94 €, - Verbindlichkeiten im Hinblick auf das Honorar ihres Anwaltes für die Vertretung im Scheidungsverfahren mit 1.992,88 €, - Unterhaltsrückstand aus einem Anwaltsvergleich vom 28.03.2002 gegenüber dem Kläger mit noch 4.468 € zum 04.05.2002 und, - jedenfalls in zweiter Instanz vom Kläger nicht mehr angegriffen, eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Y aus der Abwendung der Inanspruchnahme als Bürgin für Schulden des Klägers -zum 04.05.2002 noch mit 5.624,22 € valutierend (I, 191, 188), auch wenn das Amtsgericht in seinem Urteil den Valutastand mit 6.240,59 € angegeben hat. Weiterhin will die Beklagte sich eine Schenkung ihrer Mutter aus dem Jahr 1992 gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, nunmehr jedoch nach Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin in erster Instanz als Schenkung an beide Eheleute mit 1.278 €, nämlich der Hälfte von 5.000 DM = 2.556,46 €. Dies entspricht 1.520,05 € indexiert von 1992 auf Mai 2002. Entsprechend den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils gehen beide Parteien, obwohl dies in erster Instanz streitig war, nunmehr davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 04.05.2002 über ein Endvermögen im Wert von insgesamt 8.541,40 € verfügte, bestehend aus zwei Uhren, einer Golftasche mit Inhalt, diverser Lenkdrachen, einem Fahrrad sowie einem Motorrad und unter Hinzurechnung einer Forderung gegenüber der Beklagten auf rückständigen Unterhalt mit 4.468 €. Anfangsvermögen und Zurechnungsvermögen hatte der Kläger nicht. Nachdem der Kläger zunächst eine unbezifferte Stufenklage erhoben hat, die der Beklagten am 07.06.2004 (I, 33) zugestellt worden ist, hat er erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.355 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat neben der Vernehmung der Mutter der Beklagten, der Zeugin Z1 (I, 230) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert des Textileinzelhandelsunternehmens der Beklagten. Insoweit wird - auf das Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers C vom 31.10.2005 (I, 120 ff.), - seine ergänzende Stellungnahme vom 17.12.2007 (I, 211 ff.) und - die ergänzende Stellungnahme vom 30.05.2008 (I, 258 ff.) Bezug genommen. Mit am 04.09.2008 verkündetem Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Kassel unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des Zugewinns 26.259,61 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.09.2003 zu zahlen. Das Amtsgericht ist dabei von einem berücksichtigungsfähigen Wert des Unternehmens der Beklagten von 56.000 € ausgegangen. Der Exklusivvertrag mit der Firma X habe insoweit, dem Sachverständigengutachten folgend, lediglich eine Bedeutung für den Marktauftritt und das Sortiment, beeinträchtige aber nicht die Stellung der Beklagten als selbständige Unternehmerin. Die Kündigungsmöglichkeit in dem Exklusivvertrag sei dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen und ausreichend mit einem Risikoabschlag bei der Bewertung des Unternehmens durch den Sachverständigen berücksichtigt, wobei auch bei einer theoretischen Veräußerung des Unternehmens eine Weitergabe des Exklusivvertrages möglich und bei der Bewertung zu berücksichtigen sei. Auch nicht veräußerbare Rechte, die ein persönliches Nießbrauchsrecht beinhalten, hätten eine wirtschaftliche Bedeutung und seien in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Gegen dieses Urteil führt die Beklagte form- und fristgerecht Berufung. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung ihres Einzelhandelsunternehmens und behauptet, dass dieses neben einem „zu vernachlässigenden“ Substanzwert keinen Wert, insbesondere keinen Firmenwert, habe, da der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens ausschließlich von dem jederzeit kündbaren Exklusivvertrag mit der Firma X abhänge. Es sei gänzlich offen, ob ein potenzieller Erwerber des Unternehmens den Exklusivvertrag mit der Firma X weiterführen könne. Der Wert des Unternehmens sei auch nicht mit einem nicht veräußerbaren lebenslangen Nießbrauch vergleichbar, da der Vertrag auch der Beklagten jederzeit entschädigungslos gekündigt werden und so jederzeit dem Unternehmen die Existenzgrundlage entzogen werden könne. Weiterhin habe der Sachverständige bei der Bewertung die „latente Steuerlast“ nicht Wert mindernd berücksichtigt. Darüber hinaus habe das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil das Zurechnungsvermögen der Beklagten nach Schenkung der Mutter im Jahr 1992 außer Acht gelassen. Die Absicht der Mutter sei, auch nach ihrer Aussage, eine Beteiligung der Beklagten und auch ihres Ehemannes am Erbe nach dem Tod des Vaters gewesen. Die Geldzuwendung habe nicht den Zweck gehabt, die Anschaffung von Hausratsgegenständen zu finanzieren, auch wenn die Parteien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Zuwendung einen wertvollen Teppich zum Preis von 2.500 bis 3.000 DM gekauft hätten. Überdies verweigere sie die Erfüllung der Ausgleichsforderung, was sie bereits in erster Instanz eingewandt habe, weil dies im Hinblick darauf unbillig sei, dass der Beklagte sie bei Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung gedrängt, den bei ihm verbliebenen Hausrat (einzelne Gegenstände I, 165) im Wert von 15.000 € (I, 73) veräußert und sich den Erlös angeeignet habe. Weiterhin seien die Zinsen auf die Ausgleichsforderung erst bei Klagezustellung zu zahlen, da davor die Voraussetzungen des Verzuges nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dessen Feststellungen, insbesondere zum Unternehmenswert, zu Eigen. II. Die Klage auf Ausgleich erzielten Zugewinns nach § 1378 BGB ist nur in Höhe eines Betrages von 3.431,69 € begründet, im Übrigen jedoch als unbegründet abzuweisen, so dass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Kassel unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung entsprechend abzuändern ist. Denn auf Seiten des Klägers ist nunmehr unstreitig in zweiter Instanz von einem aktiven Endvermögen nach § 1375 BGB in Höhe von insgesamt 8.541,40 € auszugehen, nachdem die Beklagte die angenommenen Werte für die Uhren, die Golftasche, die Lenkdrachen und das Fahrrad des Beklagten, wie vom Kläger eingeräumt, nicht mehr angegriffen hat und sich die Feststellungen des Amtsgerichts zum Wert des unterstellt noch in seinem Vermögen befindlichen Motorrads von 3.323,40 € zu Eigen gemacht hat, was auch der Kläger nicht mehr angegriffen hat. Wenn darüber hinaus die Unterhaltsforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten, die bei ihr als Verbindlichkeiten mit 4.468 € als Rückstand eingestellt sind, dem Beklagten als Forderung zugerechnet werden, ergibt sich zu seinen Gunsten ein aktives Endvermögen mit insgesamt 8.541,40 €. Dieses ist jedoch zu vermindern um Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten von 5.624,22 €. Dies ist der Betrag, den die Beklagte gegenüber dem Kläger gemäß §§ 774 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB als in Anspruch genommene Bürgin geltend machen kann, da sie unstreitig als Bürgin für den Kläger in Anspruch genommen worden ist und dessen Hauptforderung ausgeglichen hat, wofür sie ein Darlehen jedenfalls in Höhe von 5.624,22 € aufnehmen musste. Damit ergibt sich zugunsten des Klägers ein Zugewinn nach § 1373 BGB in Höhe des Endvermögens mit 2.917,18 € (8.541,40 € - 5.624,22 €). Selbst wenn die Zeugin Z1 auch dem Beklagten den beiden Eheleuten zugewandten Betrag von 5.000 DM hälftig zugewandt hätte, wäre diese Zuwendung nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Kläger als Zurechnungsvermögen, das seinen Zugewinn gemindert hätte, dem Anfangsvermögen hinzuzuschlagen. Denn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ. 1995, 1060, 1061) folgend ist eine derartige Zuwendung der Schwiegermutter an den Kläger entsprechend ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln und nicht dem Zurechnungsvermögen des Schwiegerkindes zuzurechnen, da nach dem erkennbaren Willen der Zuwendenden die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und freidisponiblen Bereicherung führen sollte, sondern von dem Bestand der Ehegemeinschaft abhängig sein sollte. Damit verbleibt es auf Seiten des Klägers bei einem Zugewinn in Höhe von 2.917,18 €. Diesem Zugewinn des Klägers steht auf Seiten der Beklagten ein Zugewinn nach § 1373 BGB in Höhe von 9.780,56 € gegenüber. Neben dem insoweit unstreitigen Lebensversicherungsguthaben der Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 04.05.2002 von 36.997,03 € ist im Endvermögen der Beklagten das Darlehen bei der Y mit noch 5.624,22 € zum 04.05.2002 zu berücksichtigen. Der Valutastand ist in dieser Höhe belegt und ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, mit 6.240,50 € anzusetzen. Der Kläger hat diese Abzugsposition beim Endvermögen der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist dieser Wert nicht nur als Verbindlichkeit vom aktiven Endvermögen der Beklagten in Abzug zu bringen, sondern gleichzeitig auch als Forderung der Beklagten, zumindest in der genannten Höhe nach §§ 774 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf der Aktivseite einzustellen, da der Beklagten insoweit ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht. Beide Positionen heben sich daher auf. Insoweit ergibt sich auf Seiten der Beklagten ein Endvermögen nach § 1375 BGB von insgesamt 11.301,21 €. Bei der notwendigen Saldierung sind von den Aktiva in Form des Lebensversicherungsguthabens in Höhe von 36.997,03 € und der Forderung gegen den Kläger mit 5.624,22 € die unstreitigen Verbindlichkeiten der Beklagten per 04.05.2002 in Form der Darlehensverbindlichkeiten von 19.234,74 €, der Honorarforderung des Anwalts für das Scheidungsverfahren von 1.992,88 € und des Unterhaltsrückstandes gegenüber dem Kläger von 4.468 € zu berücksichtigen und darüber hinaus die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Y wegen der für den Kläger aufgenommenen Bürgschaft von 5.624,22 € einzustellen. Weiterhin ist als Zurechnungsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB die Hälfte des nach Aussage der Zeugin Z1 beiden Eheleuten 1992 geschenkten Betrages von 5.000 DM, d. h. mit 1.278,23 € und indexiert von 1992 auf 2002 entsprechend dem allgemeinen Verbraucherindex mit 1.520,87 € einzustellen. Insoweit ist dem Amtsgericht nicht zu folgen, dass diese Zuwendung dem Hausrat zuzurechnen ist, da auch nach Aussage der Zeugin Z1 diese Zahlung im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses des verstorbenen Vaters der Beklagten stand und deren Schwestern entsprechende Beträge erhalten haben, so dass diese Zuwendung nicht den Einkünften im Sinne des § 1374 Abs. 2, sondern dem Vermögen zuzurechnen ist. Dass tatsächlich möglicherweise von einem Teil dieses Geldes ein Haushaltsgegenstand erworben worden ist, lässt diese Zuwendung nicht etwa in Anlehnung an § 1370 BGB als dem Hausrat zugeordnet und damit der Hausratsverordnung unterliegend erscheinen. Soweit daher die Beklagte einen Zugewinn in Höhe von 9.780,56 € und der Kläger einen solchen in Höhe von 2.917,18 € erzielt hat, ergibt sich aus dieser Aufstellung eine Ausgleichsforderung des Klägers in Höhe von 3.431,69 €. Dies soll durch nachfolgende Übersicht verdeutlicht werden. I. Zugewinn Beklagte 1. Endvermögen per 04.05.2002 1.1. Aktiva 1.1.1. Lebensversicherungsguthaben 36.997,03 € 1.1.2. Unternehmenswert - € 1.1.3. Forderung gegen Kläger §§ 774 Abs.1,488 Abs.1 S.2 5.624,22 € zu 1.2.4. 1.2. Passiva 1.2.1. Darlehensverbindlichkeiten - 19.234,94 € 1.2.2. Anwaltshonorar f. Scheidung - 1.992,88 € 1.2.3. Unterhaltsrückstand - 4.468,00 € 1.2.4. Darlehensverbindlichkeit Y wegen Bürgschaft für Kläger - 5.624,22 € 11.301,21 € 2. Zurechnungsvermögen § 1374 Abs.2 BGB Schenkung Mutter 5.000 DM an beide 1992 daher 1/2 u. indexiert 2.556,46 €/2 = 1.278,23 € 95,9 / 80,6 = 1.520,87 € - 1.520,65 € Zugewinn Beklagte 9.780,56 € II. Zugewinn Kläger Endvermögen per 04.05.2002 Aktiva 8.541,40 € Passiva Forderung der Beklagten - 5.624,22 € (vgl. I.1.1.3.) Zugewinn Kläger 2.917,18 € III. Ausgleichsforderung Kläger 3.431,69 € Anders wäre nur zu entscheiden, wenn auf Seiten der Beklagten ihrem Endvermögen ein Unternehmenswert des von ihr betriebenen Einzelhandelsunternehmens zugerechnet werden könnte, worüber die Parteien im Wesentlichen streiten. Dabei ist der Verkehrswert des Unternehmens zunächst von dem Ertragswert ausgehend zu ermitteln, da dies der Wert ist, den das Unternehmen der Beklagten für einen dritten Investor bei Erwerb des Unternehmens hätte. Dieser Ertragswert wird bestimmt, indem der künftige, nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem zu bestimmenden Kapitalisierungszinsfuß kapitalisiert wird (vgl. Schröder-Bergschneider, „Familienvermögensrecht“ 2. Aufl., Rz. 4.258). Der Wert entspricht danach dem Barwert einer immerwährenden Rente in Höhe des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages als Wert des Unternehmens. Das Amtsgericht lehnt sich insoweit an das eingeholte Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers C an. Dieser hat nach Vorabzug des „kalkulatorischen Unternehmerlohns“ von 36.000 €, als Grundlage für den objektiven Unternehmenswert ein nachhaltiges betriebswirtschaftliches Ergebnis von jährlich 8.100 € nach betrieblichen Steuern zugrunde gelegt, obwohl erst 2002 ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit festzustellen war. Diesen nachhaltig zu erzielenden Gewinn von 8.100 € hat der Sachverständige unter Zugrundelegung eines Basiszinssatzes von 5,75 % mit einem allgemeinen Risikozuschlag von 1,5 % und einem Wachstumsabschlag von 1 % unter Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes von 12,4 bzw. 11,74 % auf einen Barwert für eine „ewige“ Rente per 31.12.2001 von 53.900 € berechnet, und diesen Betrag zum 04.05.2002 auf 55.900 € oder aufgerundet 56.000 € als Ertragswert des Unternehmens hochgerechnet. Dieser Ertragswert sollte nach dem Sachverständigengutachten der Bewertung zugrunde gelegt werden, da der Liquidationswert, d. h. der Wert des Nettoerlöses aus dem Verkauf von Einrichtung und Warenbeständen, bei einer unterstellten Zerschlagung des Unternehmens nach Abzug von Verbindlichkeiten und Steuern auf aufgedeckte stille Reserven mit einer Unterdeckung von 4.361,59 € negativ wäre. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.12.2007 hat der Sachverständige den mit 56.000 € angegebenen Ertragswert um eine latente Steuerlast von 4.000 € bei einem Freibetrag von 45.000 € auf 52.000 € reduziert. Allein in dieser Höhe könnte danach nach dem Gutachten der Unternehmenswert Berücksichtigung finden, wenn auch fraglich ist, ob diese latente Steuerlast auch bei einem fortgeführten Unternehmen gerechtfertigt ist, dessen Veräußerung nicht im Raum steht und auch wegen des Zugewinns nicht erforderlich erscheint (vgl. Schröder-Bergschneider „Familienvermögensrecht“ 2. Aufl. Rz.. 4.257; insoweit jedoch eindeutig BGH FamRZ 1991, 43, 45). Doch erscheint in dem Sachverständigengutachten bei der Ermittlung des Ertragswertes nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Betriebsergebnis als Grundlage für den Ertragswert maßgeblich abhängig ist vom Fortbestand des Exklusivvertrages mit der Firma X. Insoweit hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2008 zwar angegeben, dass dieser Exklusivvertrag mit der Firma X nur eine Auswirkung auf den Marktauftritt und das Sortiment des Unternehmens, aber keinen Einfluss auf den Unternehmenswert der Unternehmung selbst habe und die Kündbarkeit bzw. Nichtübernahme des Vertrags im Falle der Veräußerung nur dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzurechnen sei. Der Sachverständige hat aus seiner sicht folgerichtig auch darauf hingewiesen, dass das allgemeine Unternehmerrisiko bei der Ermittlung des Barwertes berücksichtigt worden sei, indem ein Risikoabschlag von 9 % nach Steuern im Verhältnis zu einer risikolosen Geldanlage von 3,74 % nach Steuern vorgenommen worden sei, was einen Unterschied von 75 % des Unternehmerrisikos gegenüber risikofreien Geldanlagen ausmache. Insoweit sei ein geringeres Kapital aufzuwenden, um den geforderten Ertrag zu erzielen. Dies betrifft jedoch in der Tat nur das allgemeine Unternehmerrisiko und berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Marktrisiken aufgrund des Exklusivvertrages und den Umstand, dass der vom Sachverständigen der Ertragswertermittlung zugrunde gelegte nachhaltige Betrag auch auf die Verbindung des Unternehmens der Beklagten mit der offensichtlich gut eingeführten und gut beworbenen Marke zurückzuführen ist und dieses Ergebnis kaum in gleicher Weise ohne die Marktunterstützung möglich gewesen wäre. Insoweit bildet der vom Sachverständigen zugrunde gelegte tatsächliche Ertrag die Chance der Markenbindung ab, seine Bewertung berücksichtigt jedoch nicht das Risiko, dass der Beklagten jederzeit diese Markenbindung entzogen werden kann. Insoweit unterscheidet sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens der Beklagten deutlich von vielen anderen Textileinzelhandelsunternehmen, die nicht von einer Marke, andererseits jedoch in ganz erheblichem Maße von konjunkturellen Schwankungen abhängig sind. Zwar ist möglich, dass der Erfolg des Unternehmens auch auf die besonderen unternehmerischen Fähigkeiten der Beklagten zurückzuführen ist, letztlich ist jedoch nicht geklärt, welchen Einfluss die Abhängigkeit des Textileinzelhandelsunternehmens der Beklagten von der Firma X auf deren wirtschaftlichen Erfolg und damit auf den Wert des Unternehmens hat. Allein dies dem allgemeinen Unternehmerrisiko zuzuschlagen, überzeugt nicht. Zwar ist die Erwägung durchaus plausibel, dass die Firma X bei gutem Absatz über das Geschäft der Beklagten keinerlei Veranlassung hat, den mit ihr bestehenden Vertrag zu kündigen oder bei einer potenziellen Veräußerung des Geschäftes diesen nicht mit einem akzeptablen Übernehmer fortzuführen, doch ist ebenso denkbar, dass sich die Marktstrategie dieser Firma ändert, und sie sich von einem anderen Unternehmer möglicherweise einen erhöhten Absatz verspricht, weil dieser über ansprechendere oder größere Verkaufsflächen und einen attraktiveren Standort verfügt. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch nach den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Daten, die von den Parteien nicht beanstandet werden, ein in das Endvermögen der Beklagten einzustellender Unternehmenswert nicht angenommen werden kann. Denn der Sachverständige hat den so genannten „kalkulatorischen Unternehmerlohn“, um den der Ertrag zu bereinigen ist, bevor er zur Unternehmensbewertung herangezogen worden ist, zu niedrig angesetzt. Selbst wenn man als fiktives Einkommen der Beklagten als Geschäftsführerin einen Betrag von 36.000 € jährlich ansetzen würde, was einem Nettoeinkommen für 2002 von lediglich ca. 1.650 € monatlich entsprochen hätte, müssten als „kalkulatorischer Unternehmerlohn“ zur Bereinigung des Ertrages die Kosten angesetzt werden, die der Unternehmer für eine derartige Arbeitskraft hätte. Dies waren 2002 bei 36.000 € brutto als Arbeitsentgelt Kosten von insgesamt 45.036 €, da zu dem Bruttolohn von 36.000 € Arbeitgeberleistungen zur Krankenversicherung von 2.682 €, zur Rentenversicherung von 3.438 €, zur Arbeitslosenversicherung von 1.170 €, zur Pflegeversicherung von 306 € und zur Berufsgenossenschaft mit 1.440 € hinzutreten. Dabei ist das Lohnfortzahlungsrisiko im Krankheitsfall noch nicht berücksichtigt. Diese Arbeitgeberkosten von 45.036 € liegen mit 9.036 € über dem angenommenen „kalkulatorischen Unternehmerlohn“, der der Sachverständige zugrunde gelegt hat und zehren den verbleibenden Ertrag von 8.100 €, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Bewertung gemacht hat, völlig auf, so dass das Unternehmen der Beklagten keinen Ertragswert hat. Denn der Abzug eines „kalkulatorischen Unternehmerlohns“ zur Verminderung des Ertrages als Grundlage für den Unternehmenswert geht davon aus, dass die Rendite eines Investors ermittelt werden soll, der das Unternehmen als Kapitalanlage erwirbt, ohne dort selbst zu arbeiten, also die Kosten für eine Geschäftsführerin aufzubringen hat. Vorliegend führt dies dazu, dass ein Unternehmenswert unabhängig von der Tätigkeit der Beklagten im Unternehmen nicht feststellbar ist, da die Kosten für eine „Ersatzkraft“ im Falle einer Veräußerung des Unternehmens den vom Sachverständigen unterstellten Ertrag völlig aufzehren würden. Mithin kann dem Kläger nach § 1378 BGB lediglich eine Ausgleichsforderung von 3.531,69 € zuerkannt werden, da dieser Betrag der Hälfte des Überschusses entspricht, um den der Zugewinn der Beklagten mit 9.780,56 € den des Klägers mit 2.917,18 € übersteigt. In der genannten Höhe ist die Beklagte zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen. Sie kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht nach § 1381 BGB verweigern. Soweit sie ein Leistungsverweigerungsrecht darauf stützen will, dass der Kläger wesentliche Hausratsgegenstände während der Trennung veräußert habe, so reicht ihr Vortrag nicht aus, um die Geltendmachung der Zugewinnausgleichsforderung auszuschließen. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum sie den Kläger nicht an der Veräußerung gemeinsamer Hausratsgegenstände gehindert oder diese für sich nach § 1361 a BGB eingefordert bzw. ihre Rechte nach § 1369 Abs. 1 BGB geltend gemacht hatte. Die zuerkannte Ausgleichsforderung des Klägers ist gemäß §§ 261, 288 Abs. 1 S. 1 BGB ab Rechtshängigkeit, d. h. ab Zustellung der unbezifferten Stufenklage am 07.06.2004 mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Verzinsung für die Zeit davor scheidet aus, da dies Verzug voraussetzt und der Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung als Voraussetzung für die Fälligkeit eine Mahnung nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB nicht überflüssig macht, da der Eintritt der Rechtskraft kein Ereignis ist, das die Leistungszeit kalendermäßig bestimmbar macht (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 708 Nr. 10 ZPO.