Beschluss
2 UF 86/09
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0527.2UF86.09.0A
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Tenor
Auf die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu 1. und der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 4. März 2009 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Urteilstenors) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. bestehenden soldatenrechtlichen Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 414,08 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2007, begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nur nach einem Beschwerdewert von 1.000 € erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben (Beschwerdewert 2.000 €).
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu 1. und der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 4. März 2009 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Urteilstenors) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. bestehenden soldatenrechtlichen Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 414,08 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2007, begründet, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind. Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nur nach einem Beschwerdewert von 1.000 € erhoben; im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben (Beschwerdewert 2.000 €). Die Parteien haben am … 1988 die Ehe geschlossen, die das Amtsgericht auf am 3. Dezember 2007 zugestellten Antrag hin durch das angefochtene Urteil geschieden hat. Zugleich hat es den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es zu Lasten der soldatenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. monatliche Anwartschaften in Höhe von 504,93 € begründet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 17. März 2009 zugestellte Urteil wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 1. mit ihrer am 27. März 2009 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, dass am 12. Februar 2009 das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft getreten sei, das auch für Soldaten eine Regelaltersgrenze von 62 Jahren vorsehe, zugleich legt sie eine korrigierte Auskunft vor. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das ihr am 13. März 2009 zugestellte Urteil mit ihrer am 8. April 2009 eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde mit der Begründung, das Amtsgericht habe eine weitere bei der A bestehende private Rentenversicherung des Antragsgegners mit einem Deckungskapital von 15.778,53 € irrtümlich nicht berücksichtigt. Die Beschwerden sind zulässig; sie führen zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs in der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Weise. Grund hierfür ist zum einen die Tatsache, dass sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz die allgemeine Altersgrenze für alle Soldaten außer für Generale, Oberste, Offiziere im Sanitätsdienst, im Militärmusikdienst und im Geoinformationsdienst auf 62 Jahre erhöht hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 Soldatengesetz). Zwar sieht § 45 Abs. 2 Soldatengesetz besondere Altersgrenzen für Berufsunteroffiziere vor, nämlich die Vollendung des 55. Lebensjahres. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 BGB nicht an, vielmehr ist die allgemeine Altersgrenze maßgebend. Sollte der Antragsgegner von der Möglichkeit Gebrauch machen, bereits mit 55 Jahren in den Ruhestand zu gehen, müsste gegebenenfalls der Versorgungsausgleich abgeändert werden (§ 10a VAHRG). Jedenfalls erhöht sich gegenwärtig durch die Heraufsetzung der Altersgrenze der Anteil der Dienstzeit, der nicht in die Ehezeit fällt, der Ehezeitanteil vermindert sich entsprechend der neuen Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1.. Zum anderen ist auf Seiten des Antragsgegners in die Versorgungsbilanz eine weitere Lebensversicherung auf Rentenbasis mit einem ehezeitlichen Deckungskapital in Höhe von 15.778,53 € einzustellen, die das Amtsgericht übersehen hat, die aber nachgewiesen ist. Auf Seiten der Antragstellerin ergeben sich danach nach wie vor Anwartschaften in Höhe von 165,43 €, wie das Amtsgericht zutreffend ermittelt hat, auf Seiten des Antragsgegners vermindern sich allerdings die Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. auf 876,34 €, darüber hinaus verbleibt es bei der vom Amtsgericht zutreffend in eine dynamische Anwartschaft umgerechneten Versicherung bei der A mit einem Deckungskapital von 10.411,45 €, also dynamisiert 46,61 €. Hinzuzurechnen ist die weitere Versicherung, die ein Deckungskapital von 15.778,53 € aufweist und die unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht zutreffend ermittelten Umrechnungsfaktoren eine weitere dynamische Anwartschaft von 70,64 € ergibt, so dass der Antragsgegner insgesamt Anwartschaften in Höhe von 993,59 € erworben hat. Davon sind gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB 876,34 € quasisplittingfähig. Zwischen den Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 993,59 € und denen der Antragstellerin in Höhe von 165,43 € ergibt sich eine Differenz von 828,16 €, die auszugleichen ist. Der hälftige Betrag beläuft sich auf 414,08 €. Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich zunächst durch Quasisplitting zu erfolgen, d. h. durch Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners. Diesen Anwartschaften stehen die Rentenanwartschaften der Antragstellerin gegenüber. Die Differenz ergibt einen Betrag von (876,34 € - 98,43 € =) 777,92 €. Die Hälfte hiervon beläuft sich auf 388,96 €; insofern hat das Quasisplitting zu erfolgen. Es verbleiben damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG 25,12 €. Insofern macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV (49 €) zusätzliche Anwartschaften in Höhe des genannten Betrages zu begründen. Die insgesamt zu begründenden Anwartschaften belaufen sich damit auf 414,08 €. Gemäß § 21 GKG werden Gerichtskosten nur nach einem Gegenstandswert von 1.000 € erhoben, da lediglich bezüglich der privaten Rentenversicherung des Antragsgegners eine Sachentscheidung auf falscher Tatsachengrundlage vorliegt, im Übrigen hat sich die zur Korrektur des Versorgungsausgleichs führende Entwicklung erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergeben. Der Gesamtgegenstandswert, der noch für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens maßgeblich ist, beträgt allerdings gleichwohl 2.000 €.