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Urteil

2 UF 16/09

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0701.2UF16.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Fulda vom 13. Juni 2008 ( Az. 47 F 19/08 GÜ) abgeändert. Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Fulda vom 13. Juni 2008 ( Az. 47 F 19/08 GÜ) abgeändert. Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 5. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien haben im Jahr 1974 die Ehe miteinander geschlossen. Im September 2007 endete die Lebensgemeinschaft der Eheleute nach Auszug des Beklagten endgültig, nachdem sie bereits seit Mai 2007 in dem gemeinsamen Haus getrennt gelebt hatten. Zur Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung bat die Klägerin den Beklagten sodann um Auskunft über sein Vermögen. Da er diesen Aufforderungen nicht folgte, wandte sie sich an ihre jetzige Prozessbevollmächtigte, die den Beklagten unter dem 20. September 2007 wie folgt anschrieb: „Meine Mandantin wünscht, die Trennungsfolgen mit Ihnen zu regeln und in diesem Zusammenhang unabhängig von der Frage, ob die Ehe geschieden werden soll, eine Vermögensauseinandersetzung durchzuführen und den Zugewinnausgleich zu regeln. Zur Vorbereitung bitten wir Sie, Auskunft über Ihr Vermögen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, welches sämtliche Aktiva und Passiva enthält, zu erteilen. Auch meine Mandantin bereitet eine entsprechende Vermögensaufstellung vor. Ihre Vorstellung ist, dass die Vermögensauseinandersetzung zum 31.12.2007 stattfindet. Die Auskünfte bitte ich zunächst zu beziehen auf den 31. 8. 2007.“ Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben - in dem außerdem noch Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt gefordert war – nicht. Deswegen schrieb die Prozessbevollmächtigte den Beklagten am 6. November 2009 erneut wie folgt an: „(…) Ebenfalls erinnere ich an Ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über Ihr Vermögen. Auch insoweit bitte ich noch einmal, mir Ihr Vermögen darzustellen. Der Auskunftserteilung sehe ich bis zum 16. November 2007 entgegen“. Auch diese Schreiben beantwortete der Beklagte nicht. Darauf wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 21. Dezember 2007 erneut hin und fügte die beiden bisherigen Schreiben per Einschreiben bei „um der Forderung meiner Mandantin, ihr Auskunft über Ihr Vermögen zu erteilen, Nachdruck zu verleihen“. Sie setzte eine Frist bis zum 5. Januar 2008. Auch dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, obwohl die Klägerin ihm noch eine e-mail sandte, mit der sie ihre Verwunderung über sein Schweigen zu Ausdruck brachte. Hier hieß es: „Es ist mir unverständlich, dass du weder auf die Briefe, die dir meine Anwältin Frau Dr. RA1 am 20.09.2007, 6.11.2007 und 27.1.2007 geschrieben hat, reagierst, noch, dass du mit mir in unserer Angelegenheit ein Gespräch suchst.“ Am 1. Februar 2008 erhob die Klägerin sodann Klage auf Feststellung, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist, die sie im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens verband. Der Beklagte wurde im Wege des Teilversäumnisurteils am 5. Juni 2008 (ihm zugestellt am 13. Juni 2008) dazu verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 1. Februar 2008 zu erteilen. Ferner stellte das Amtsgericht fest, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist. Gegen dieses Teilversäumnisurteil legte der Beklagte am 27. Juni 2008 Einspruch ein. In der Folgezeit tauschten die Parteien - auch in der Absicht, eine gütliche Einigung herbeizuführen - Schriftsätze aus. Die Klägerin selbst stellte aus ihr zugänglichen Informationen eine Übersicht der Vermögenswerte des Beklagten zusammen. Dazu erklärte der Beklagte, diese sei im Wesentlichen vollständig und richtig. Mit Urteil vom 13. Juni 2008, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 23 ff. d.A.), hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Auskunft zum Stichtag 19. März 2008 zu erteilen ist. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte auf die Aufforderungsschreiben nicht reagiert habe, was – auch wenn diese Schreiben mehr forderten, als er im Rahmen der Unterrichtungspflicht schuldete – als Weigerung verstanden werden müsse. Denn der Beklagte habe sich veranlasst sehen müssen, eine Unterrichtung vorzunehmen. Gegen dieses am 16. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. Januar 2009 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 16. März 2009 an diesem Tag begründet worden ist. Er ist der Meinung, ein Unterrichtungsanspruch habe nicht bestanden, weil die Klägerin über den Bestand seines Vermögens ausreichend informiert gewesen sei. Gemäß § 1353 BGB sei der Unterrichtungsanspruch so ausgestaltet, dass die Ehegatten einander lediglich in groben Zügen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellen müssten. Im Übrigen habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nach seinem Auszug im Besitz aller notwendigen Papiere gewesen sei und sich daraus ausreichend selbst Kenntnis über sein Vermögen verschaffen konnte. Vor allem im Hinblick auf ein bei der A-Bank gehaltenes Wertpapierdepot sei dies anzunehmen. Denn hier seien Ende 2007 – also vor Klageerhebung – die Kontoauszüge durch die A-Bank an seine ehemalige Adresse gesandt worden. Die Klägerin habe daraus den Bestand der Wertpapierdepots in Höhe von rund 574.000 € ohne weiteres entnehmen können, wie sie es letztlich bei der Zusammenstellung der Übersicht getan habe. Der Geltendmachung des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stünden auch andere Aspekte entgegen. Es sei nämlich gerade nicht auf eine Verletzung einer Unterrichtungspflicht zurückzuführen, dass die Klägerin den vorzeitigen Ausgleich begehre. Vielmehr gehe es ihr darum, Verluste aus diesem Wertpapierdepot - die unter anderem infolge der Weltwirtschaftkrise eingetreten seien - zu meiden. Durch den Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich verfolge sie im Ergebnis nur das Ziel, dass der Bestand dieses Wertpapierdepots mit dem vor diesem Werteverfall feststellbaren höheren Wert in die Bilanz des Zugewinnausgleichs eingestellt werde. Der Beklagte beantragt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, sie sei gemäß § 1386 Abs. 3 BGB dazu berechtigt, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen, weil der Beklagte sich beharrlich geweigert habe, ihr den Bestand seines Vermögens in groben Zügen mitzuteilen. Der Umstand, dass sie ihn zur Auskunft aufgefordert habe, statt den Begriff „Unterrichtung“ zu wählen, schade nicht. Im Übrigen sei der Unterschied zwischen der Unterrichtungspflicht gemäß § 1353 BGB und der Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB im Ergebnis marginal. Die Begriffe Auskunft und Unterrichtung könnten auch synonym verstanden werden. Letztlich sei die Unterrichtung ein wesensgleiches Minus zur Auskunft, und dem Beklagten habe – zudem er Rechtsanwalt sei – klar sein müssen, dass sie den Unterrichtungsanspruch meine. Vor allem der Wortlaut der Schreiben ihrer Rechtsanwältin sei unerheblich. Der Unterrichtungsanspruch bestehe auch nach Trennung der Parteien fort, was sich daraus ergebe, dass ein Fortfall der Sanktionsmöglichkeit des § 1386 Abs. 3 BGB für den Fall der Trennung keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden habe. Sie behauptet, über den Bestand des Vermögens des Beklagten keine hinreichende Kenntnis gehabt zu haben. Die von ihr im Verfahren übermittelte Vermögensaufstellung habe sie zwar anhand dessen zusammengestellt, was sie an Papieren im Haushalt vorfinden konnte und sie durch Dritte (insbesondere durch den gemeinsamen Steuerberater) habe erfahren können. Bis heute sei sie aber nicht sicher, dass der Bestand richtig angegeben sei. Vor allem über den Bestand zweier Wertpapierdepots sei sie unzureichend informiert. Die Klägerin gibt im Berufungsverfahren ergänzend an, sie habe bereits während der Trennung der Parteien Bedenken gehabt, dass der Beklagte Bestandteile seines nicht unbeträchtlichen Vermögens zur Seite schaffen werde. Sie habe im Frühjahr 2007 davon erfahren, dass der Beklagte bereits seit längerem eine außereheliche Beziehung unterhält. Nachdem er dann entgegen vorheriger Übung den Schriftverkehr mit Banken nicht mehr offen in der gemeinsamen Wohnung habe liegen lassen, müsse sie befürchten, dass er Verfügungen zu Lasten des Vermögensausgleichs treffe. II. Die zulässige, vor allem form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1386 BGB. Gemäß § 1386 Abs. 3 BGB besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist, wenn ein Ehegatte seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt. Nach allgemeiner Auffassung entspricht diese Unterrichtungspflicht, die aus § 1353 BGB abgeleitet wird, nicht der Auskunftspflicht, die § 1379 BGB für den Fall der Scheidung für das Endvermögen normiert. Ein Auskunftsanspruch besteht aus Gründen des Ehefriedens erst nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (Erman-Gamillscheg, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Rn. 4 zu § 1386 BGB). Dagegen sind die Ehegatten einander vorher zur Unterrichtung nur über die wesentlichen Vermögensbestandteile verpflichtet. Damit verlangt die Unterrichtung im Verhältnis zur Auskunft dem Verpflichteten weniger ab (Roth, a.a.O., Rn. 8 zu § 1386 BGB). Die Aufforderung zur Unterrichtung gemäß § 1353 BGB unterscheidet sich von der Aufforderung zur Auskunfterteilung in ihrer Zielsetzung. Denn die Unterrichtung dient im Ergebnis der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenigstens jedoch der Zugewinngemeinschaft, während die Auskunft die Vermögensauseinandersetzung vorbereiten soll (OLG Köln, Urteil vom 1.7.2008 zu 4 UF 8/08, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, FamRB 2003, 2, juris Rn. 30). Es ist davon auszugehen, dass der Unterrichtungspflicht genügt wird, wenn dem Berechtigten in groben Rastern ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand des Vermögens, den wesentlichen Veränderungen seit der letzten Information und von der Planung für die nähere Zukunft gegeben wird (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rdn. 25 zu § 1386 BGB; Staudinger-Thiele, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 2007, Rn. 22 zu § 1386). Eine detaillierte Auskunft oder gar ein Vermögensverzeichnis ist nicht geschuldet (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1441ff., juris Rn. 11; OLG Hamm, FamRZ 2000, 228ff., juris Rn. 31). Sinn und Zweck des § 1386 BGB ist es, dem Ehegatten, den der andere nicht ausreichend unterrichtet, die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Güterstandes zu geben, auch ohne einen Scheidungsantrag einzureichen (Staudinger-Thiele, a.a.O., Rn. 1 zu § 1386 BGB). Einer Gefährdung der Ausgleichsforderung bedarf es für die gemäß § 1386 Abs. 3 BGB auszusprechende vorzeitige Beendigung des Güterstandes gerade nicht (Staudinger-Thiele, a.a.O., Rdn. 27 zu § 1386 BGB). Die fehlende Unterrichtung allein kann für die Begründung eines Anspruchs auf vorzeitigen Ausgleich ausreichen, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Unterrichtung beharrlich ohne Grund verweigert. Eine solche Verweigerung setzt voraus, dass der verpflichtete Ehegatte geeignet dazu aufgefordert worden ist, sich zu erklären (Koch, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 24 zu § 1386 BGB; Roth, in: juris-PK BGB, 4. Aufl. 2008, Rn. 9 zu § 1386 BGB). Drei Aufforderungen werden ausreichend sein, wobei teilweise gefordert wird, dass die letzte Aufforderung einen Hinweis darauf enthält, dass bei Verweigerung der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend gemacht wird (Büte, Zugewinnausgleich bei Scheidung, 3. Aufl. 2006, Rn. 314, S. 197). Eine festgestellte Weigerung musste grundlos erfolgen, da die als Sanktion für ein unrechtmäßiges Unterrichtungsverhalten vorgesehene Möglichkeit nach § 1386 Abs. 3 BGB nicht an eine rechtmäßige Weigerung geknüpft werden kann (Bergschneider, Familienvermögensrecht, 2007, Rn. 4.479). An einer solchen grundlosen Weigerung fehlt es hier. Der Beklagte hat sich nämlich geweigert, eine Auskunft über sein Vermögen zu einem von der Klägerin genannten Stichtag (31. August 2007) zu erteilen und das geforderte Vermögensverzeichnis zu erstellen. Diese Weigerung erfolgte mit Grund, weil der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustand. Die Aufforderungen der Klägerin und auch die ihrer Prozessbevollmächtigten waren insgesamt nicht geeignet, den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Klägerin eine Unterrichtung wünscht, die auch während des ehelichen Zusammenlebens geschuldet gewesen wäre. Die Klägerin hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie eine Auskunft wünscht, mit der sie die wirtschaftliche Entflechtung der Parteien vorbereiten möchte. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich statt des Wortes „Unterrichtung“ die Formulierung „Auskunft“ verwendet hat. Sie hat nämlich in dem zentralen Schreiben vom 20. September 2007 ein Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu einem konkreten, von ihr erdachten Stichtag gefordert. Da die Klägerin in ihren vorigen und späteren Anschreiben immer wieder Bezug auf dieses Schreiben genommen hat, kann auch aus späteren Schreiben nicht der Schluss gezogen werden, sie habe sich mit einer Unterrichtung bescheiden wollen. Damit hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, wie ihn das Gesetz in § 1379 BGB derzeit nur für den Fall der Zustellung des Scheidungsantrages oder der Beendigung des Güterstands kennt. Dieser Anspruch stand der Klägerin mithin nicht zu (vgl. Büte, a.a.O., Rn. 314, S. 197). Wenn der Beklagte, der als Rechtsanwalt die gewählte Formulierung als Geltendmachung des der Klägerin (noch) nicht zustehenden Auskunftsanspruches verstehen durfte, daraus folgerte, dass er diesem Ansinnen nicht Folge leisten muss, dann kann das nicht als beharrliche Weigerung betrachtet werden, die Klägerin grob über Vermögenswerte zu unterrichten. Der Umstand, dass der Beklagte nicht reagiert hat, stellt ihn nicht schlechter, als wenn er auf die Anschreiben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erwidert hätte, er werde einen nicht existenten Auskunftsanspruch nicht erfüllen. Dass die Klägerin sich mit einer groben Unterrichtung über den Bestand seines Vermögens zufrieden geben werde, konnte er nach dem Schreiben vom 20. September 2007 nicht erwarten. Es kommt deswegen bereits nicht darauf an, ob der Unterrichtungsanspruch deswegen nicht besteht, weil die Klägerin größtenteils selbst dazu in der Lage war, sich über den Vermögensstand des Beklagten zu informieren, wofür im Übrigen spricht, dass die Klägerin in der Tat dazu imstande war, ein detailliertes Verzeichnis zu erstellen. Auch auf die Frage, ob die fehlende Unterrichtung nur dann einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1386 Abs. 3 BGB rechtfertigt, wenn die Ehe noch nicht gescheitert ist (so Büte, a.a.O., S. 197, Rn. 314; OLG Köln, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FPR 2002, 312 ; a.A. Bergschneider, a.a.O., Rdn. 4.479 ), kommt es danach ebenfalls nicht mehr an. Die Klägerin kann sich auch nicht eines Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinn berühmen, weil sie wegen des veränderten Verhaltens des Beklagten befürchtet, dieser könne illoyale Verwendungen im Sinne von § 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB tätigen. Denn reine Befürchtungen sind nicht geeignet, den Anspruch auf vorzeitigen Zugewinn zu begründen. Der Senat hat eine abschließende Entscheidung über die Klage getroffen. Denn nachdem der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich von der Klägerin im Wege der Stufenklage geltend gemacht worden ist, ist vom Amtsgericht zwar noch nicht über den geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die – derzeit noch nicht bezifferte – Leistungsklage entschieden worden. Diese Anträge sind entscheidungsreif, weil der Klägerin bereits kein Anspruch auf Zahlung aus dem vorzeitigen Zugewinnausgleich zusteht. Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, diesen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und darüber zu entscheiden, § 538 Abs.2 Nr. 4 ZPO analog (Zöller-Heßler, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 48 zu § 538 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs in die Geltendmachung einer Unterrichtung umgedeutet werden kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch die Fragen dazu, ob § 1386 Abs. 3 BGB auch noch nach der Trennung von Eheleuten beziehungsweise nach dem Scheitern einer Ehe Geltung beansprucht, ist noch nicht abschließend geklärt.