Urteil
2 UF 208/08
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0729.2UF208.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel dahin abgeändert, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 in der Fassung der Beschlüsse vom 12. August 2005 und des Urteils vom 14. Dezember 2005 dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger ab 8. April 2008 an die Beklagte 2.248,66 Euro monatlich zu zahlen hat.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel dahin abgeändert, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 in der Fassung der Beschlüsse vom 12. August 2005 und des Urteils vom 14. Dezember 2005 dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger ab 8. April 2008 an die Beklagte 2.248,66 Euro monatlich zu zahlen hat. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung des der Beklagten nach einem notariellen Vertrag vom ... 1996 mit Titulierung durch Urteil des Senats vom 9. März 2005 geschuldeten nachehelichen Ehegattenunterhaltes, und zwar zunächst im Hinblick auf die ab 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage und mit seiner Klagerweiterung wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation. Der jetzt ...-jährige Kläger ist niedergelassener A. Die am ... 1977 mit der jetzt …-jährigen Beklagten geschlossene Ehe ist am … 1999 geschieden worden. Aus ihrer Ehe sind zwei Söhne, der jetzt …-jährige 1 B und der jetzt …-jährige 2 B hervorgegangen. Nach ihrer Trennung im … 1991 haben die Parteien unter dem ... 1996 einen notariellen Vertrag (Band I, Bl. 43 – 58 d.A.) geschlossen, in dem sie neben einer umfassenden vermögens- und güterrechtlichen Auseinandersetzung den Unterhalt der Beklagten auch für die Zeit nach Scheidung geregelt haben. In diesem Vertrag, auf dessen Wortlaut in vollem Umfang Bezug genommen wird, übertrug der Kläger ein in seinem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück in O1, das noch teilweise von seiner Mutter bewohnt wurde bzw. wird auf die beiden Söhne und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor, das nach seinem Ableben der Beklagten zufallen sollte. Die auf dem Haus ruhenden Belastungen sollten vom Kläger allein bedient werden. Weiterhin setzten die Parteien zum Teil ihre Miteigentümergemeinschaft an einem Hausgrundstück in O2 auseinander, das aus einem Wohntrakt und einem weiteren Gebäudeteil bestand, in dem der Kläger seine A-praxis betreibt. Sie einigten sich dahingehend, dass der Wohntrakt, der die ehemalige Ehewohnung darstellte, von der Beklagten mit den Söhnen weiter bewohnt und ein insoweit zu begründendes Teileigentum auf die Söhne übertragen werden sollte, während der Kläger die auf dem Objekt lastenden Verbindlichkeiten weiter bedienen sollte und sich einen Nießbrauch an diesem Gebäudeteil vorbehielt, auf dessen Geltendmachung er jedoch bis zum Tod der Beklagten verzichtete. Hinsichtlich des Praxistraktes verblieb es bei der Miteigentümergemeinschaft. Für die Vergangenheit sollte auf etwa erzielten Zugewinn verzichtet werden, während für die Zukunft in einer Zugewinnausgleichsberechnung die A-praxis des Klägers und dessen Beteiligung an einer Immobilie in O3 außer Ansatz bleiben sollten. Weiterhin vereinbarten die Parteien unter VII. „für den Fall der Trennung und der Scheidung eine „Unterhaltsregelung“, wonach der Beklagten 50 % der Praxiseinnahmen des Klägers zustehen sollten, die er nach einer als Anlage zu dem Vertrag genommenen privatschriftlichen Berechnung als „Gewinn aus der Praxis und Labortätigkeit Dr. B + Abschreibung“ definierte. In diesem Unterhaltsbetrag sollte auch der Barunterhalt der beiden Söhne enthalten sein. Bei Wegfall der Barunterhaltspflicht sollte sich der Unterhalt auf 40 % der „Praxiseinnahmen“ reduzieren. Ausdrücklich sollte die Unterhaltszahlung an die Beklagte „lebenslänglich“ erfolgen. Eigenes Einkommen der Beklagten durch Erwerbstätigkeit sollte auf die Unterhaltsleistungen nicht angerechnet werden. Der Kläger verpflichtete sich, monatlich 5.000 DM, später erhöht auf 5.200 DM, zu zahlen, wobei der tatsächlich geschuldete Unterhalt nachträglich nach Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt werden sollte, was der Beklagten eine Nachforderungsmöglichkeit und dem Kläger bei Überzahlung eine Verrechnungsmöglichkeit mit dem künftigen Unterhalt gewähren sollte. Eine Reduzierung der monatlichen Zahlung sollte jedoch nur erfolgen, „bis rechtskräftig durch Urteil oder Vergleich festgestellt wurde, dass die gesetzliche Ehegattenunterhaltsverpflichtung“ der Beklagten gegenüber dem Kläger unterhalb von 5.200 Euro liege. In diesem Fall sollte der Kläger zu einer Abänderung der vorstehenden Unterhaltsverpflichtung berechtigt sein, wenn er „unverschuldete Einkommensbußen erleidet, die sich aus a) gesetzlicher Regelung über die freiberufliche Tätigkeit von A ergeben, b) die Einkommensminderungen krankheits- oder altersbedingt sind, oder c) die Einkommensminderungen sich aus der Niederlassung weiterer A in O4 und Umgebung“ ergeben. Aufgrund dieses Vertrages ist der Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel – vom 9. März 2005 in der Fassung des Urteils vom 14. Dezember 2005 verurteilt worden, an die Beklagte ab 1. Januar 2004 monatlich 2.810,83 Euro zu zahlen. In dem Urteil (I, 10 – 38), auf dessen Inhalt in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass der Vertrag nicht nach § 138 BGB unwirksam sei (S. 10 des Urteils), da die Unausgewogenheit einer vertraglichen Regelung für sich allein noch nicht die Unwirksamkeit des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit begründe, sondern weitere Umstände hinzutreten müssten, die vorliegend jedoch nicht gegeben seien. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass entweder die intellektuelle Überlegenheit der Beklagten oder deren wirtschaftliches Übergewicht den Kläger zum Abschluss der für ihn unter Umständen ungünstigen Regelung veranlasst hätten. In dieser Entscheidung wurden gleichzeitig die Unterhaltszeiträume bis 2003 „abgerechnet“. Der Kläger begehrt mit seiner am 27. März 2008 beim Amtsgericht eingegangenen und der Beklagten am 8. April 2008 zugestellten Abänderungsklage eine Abänderung der im Vertrag bzw. in dem Urteil des Senats getroffenen Unterhaltsregelung im Hinblick auf die ab 1. Januar 2008 zum nachehelichen Ehegattenunterhalt geltende Rechtslage insbesondere wegen des neu geschaffenen § 1578 b BGB. Insoweit strebt er eine Herabsetzung des Unterhalts und die Befristung an, nachdem er nunmehr über zehn Jahre den vereinbarten Unterhalt gezahlt habe und etwaige ehebedingte Nachteile der Beklagten „nicht mehr in vollem Umfang“ vorhanden seien. Die Beklagte, die bei Eheschließung E war, könne jetzt in diesem Beruf 1.700 Euro netto monatlich verdienen. Tatsächlich betreibe die Beklagte jedoch selbständig F- und G-beratung in einer G-agentur, aus der sie monatlich nur 1.000 Euro erziele. Weiterhin sei ihr mietfreies Wohnen in dem Haus in O2 mit einer Wohnfläche von 240 Quadratmetern zuzurechnen. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage habe er bei Vertragsschluss davon ausgehen müssen, dass er der Beklagten lebenslangen Unterhalt und zwar unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes nach den ehelichen Lebensverhältnissen schulde. Dies habe sich nunmehr durch die vom Gesetzgeber geschaffene Neuregelung im Unterhaltsrecht, die im Wesentlichen auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellten, grundlegend geändert, so dass der Vertrag entsprechend angepasst werden müsse. Weiterhin sei er auch seinen Söhnen nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Der jetzt ..-jährige 1B studiere, wie unstreitig ist, im 14. Semester H. Zwar sei er bedingt zum Vordiplom und zur Diplomprüfung zugelassen, doch habe er die Regelstudienzeit von 8 Semestern erheblich überschritten. Der jetzt …-jährige 2B habe nach einem abgebrochenen Studium der J sieben Semester an einer privaten Hochschule studiert und dort eine Prüfung abgelegt. Er verfüge über ein Monatsdurchschnittsnettoeinkommen von 1.100 Euro und absolviert eine Ausbildung an einem privaten Institut (K GmbH) in O5; hierüber streiten die Parteien nicht. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 ( 2 UF 114/01) in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 und dem Beschluss vom 12. August 2005 dahingehend abzuändern, dass er der Beklagten beginnend ab März 2008 keinen weiteren Unterhalt als monatlich 600 Euro, begrenzt längstens bis zum 30. September 2014, zu zahlen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass der durch Urteil titulierte Unterhalt auf der Grundlage des Vertrages aus 1996 nicht der Abänderung wegen der Neuregelung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsrechtes unterliegen könne, da es sich bei den versprochenen Zahlungen des Klägers nicht nur um Ehegattenunterhalt, sondern auch um einen Ausgleich für weitere Ansprüche der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung handele; sie habe in dem notariellen Vertrag mit Rücksicht auf den versprochenen Unterhalt auf erhebliche Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet. Weiterhin sei der Kläger den Söhnen noch zum Unterhalt verpflichtet. Er sei nämlich ständig über deren Ausbildung informiert worden und habe diese gebilligt. Mit am 2. Juli 2008 verkündetem Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts dahingehend abändert, dass der Kläger der Beklagten ab April 2008 nur noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 2.248,66 Euro schulde. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs hat das Amtsgericht mit der vertraglichen Regelung im Hinblick auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Söhnen begründet, da diese aufgrund der langen Dauer ihrer Ausbildung nicht mehr unterhaltsberechtigt seien. Im Übrigen hat das Amtsgericht jedoch eine Abänderung des titulierten Ehegattenunterhaltes im Hinblick auf die geänderte Rechtslage im Wesentlichen unter Rückgriff auf § 36 Nr. 1 EGZPO abgelehnt, da die Anwendung des neuen Rechtes auf den zugunsten der Beklagten titulierten Ehegattenunterhalt nicht zumutbar sei. Gegen diese Entscheidung führen beide Parteien form- und fristgerecht Berufung. Die Beklagte wendet sich gegen eine Reduzierung des titulierten Unterhaltes im Hinblick darauf, dass ihr in der notariellen Vereinbarung ein Mindestunterhalt von 5.000 DM bzw. zuletzt 5.200 DM, also 2.658,72 Euro, zuerkannt und eine Reduzierung dieses Unterhaltsbetrages nach dem Vertrag nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Söhnen nicht entfallen. Er habe nämlich einen Vertrauenstatbestand bei den Söhnen dadurch geschaffen, dass diese ihn ständig über den Stand ihrer Ausbildung informiert hätten und er noch im Jahr 2008 den Söhnen erklärt habe, dass er weiter zahlen wolle. Jedenfalls sei die Unterhaltsverpflichtung für die Söhne nicht vor dem 31. Dezember 2008 entfallen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass er in Abänderung der zugrundeliegenden Entscheidung, beginnend ab März 2008, Unterhalt lediglich in Höhe von monatlich 600 Euro und ab 1. Januar 2009 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat, ferner hilfsweise, festzustellen, dass seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten geringer als 5.000 DM monatlich ist. Er meint, dass die Regelung des notariellen Vertrages aus dem Jahr 1996 auf der Grundlage des damals geltenden Unterhaltsrechtes erfolgt sei, nach dem eine Befristung nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei der notarielle Vertrag völlig unausgewogen, da der Kläger sich seines gesamten Grundbesitzes zugunsten der Beklagten entäußert habe. Es habe keine Verzahnung des Unterhaltes mit der vermögensrechtlichen und güterrechtlichen Regelung bestanden. Die Beklagte müsse insoweit schon darlegen, inwieweit der versprochene Unterhalt auch eine Gegenleistung seinerseits für ein Nachgeben der Beklagten bei der Gesamtauseinandersetzung gewesen sei. Zumindest führe eine Ausübungskontrolle über § 242 BGB unter Berücksichtigung der jetzt geänderten Rechtslage zu einer entsprechenden Anpassung der titulierten Unterhaltsverpflichtung an die neue Rechtslage. Der Kläger begründet dies damit, dass er nach Auflösung von Ansparabschreibungen für das Jahr 2007 aufgrund des Einkommensteuerbescheides mit vorgelegtem Steuerbescheid vom 07. November 2008 (Band II, Bl. 118 ff. d.A.) Steuern von insgesamt 64.457,62 Euro nachzuzahlen habe. Die L-Bank O4 habe nicht nur die Finanzierung dieses Betrages abgelehnt, sondern gleichzeitig nach einer Neubewertung ihres Kreditengagements eine „Nachbesicherung“ der bestehenden Darlehen gefordert. Um seine Liquidität wiederherzustellen sei er gezwungen gewesen, seine A-praxis an die „B GmbH A-praxis“ - Alleingesellschafterin seine jetzige Ehefrau - für 330.000 Euro zu veräußern. Im Rahmen „des Sanierungsplanes der Banken“ sei er nunmehr als Angestellter bei der B GmbH A-praxis mit einem Fixum von 1.500 Euro monatlich beschäftigt. Nach Hinweis des Senates, dass eine Abänderung des der Beklagten im Urteil des Senates zuerkannten Betrages nur möglich sei, wenn eine konkrete Abrechung nach den Bestimmungen des notariellen Vertrages zu einem geringeren Anteil für die Beklagte als monatlich 2.810,33 Euro führen würde, hat der Kläger unter Vorlage eines Anlagenkonvolutes mit den Gewinn- und Verlustrechungen für 2004 bis 2007 und der betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2008 (Band III,Bl. 207 ff d.A.), aber insbesondere unter Bezugnahme auf eine handschriftliche Aufstellung (Band III, Bl. 206 d.A ) über Umsätze, Gewinne, Steuerschulden und Unterhaltszahlungen von 2001 bis 2008 eine Abrechung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit versucht und behauptet, dass sich für 2005 eine Überzahlung von 1.838,90 € und für 2006 eine Unterzahlung von 42,72 € ergebe. Hieraus folge unter anderem auch eine feststellbare Reduzierung seiner Unterhaltspflicht im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Herabsetzung auf 40 % bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber den Söhnen. Auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, die wegen der wirtschaftlichen Lage ihr Geschäftsführergehalt bei der B GmbH A-praxis nicht entnehme, aber seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) pflege, sei zu berücksichtigen. Abgesehen von der Steuerschuld für 2007 mit einer Steuernachzahlung von 65.000 € im Jahr 2008, weil Ansparabschreibungen von 104.500 € hätten aufgelöst werden müssen, hätten auch erhebliche Verluste wegen Leerständen in der Immobilie in O3 sein Einkommen deutlich vermindert. Auch nach Veräußerung dieser Immobilie sei wegen fortbestehender Verbindlichkeiten seine Liquidität eingeschränkt geblieben und habe den Verkauf der Praxis an die B GmbH A-praxis erfordert. Weiter beruft sich der Kläger nunmehr auf Verwirkung des Unterhaltes der Beklagten nach § 1579 BGB, weil die Beklagte in einem Verfahren 421 C 1678/09 vor dem Amtsgericht Kassel am 27. März 2009 eine falsche Versicherung an Eides Statt angegeben habe, indem sie wahrheitswidrig behautet habe, er habe seit Januar 2009 keinen Unterhalt gezahlt, obwohl er am 13.03.2009 4.497,32 € Unterhalt für Januar und Februar 2009 gezahlt habe. Überdies habe sie den Beklagten und den gesamten Vorstand der L-Bank O4 zu Unrecht wegen Unterhaltspflichtverletzung bzw. wohl Beihilfe dazu angezeigt und damit die Reputation des Klägers gefährdet, indem sie den Streit mit ihm einer weiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Die Beklagte wendet die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages ein, weil dieser zu unbestimmt sei und der Kläger überdies auf Leistung klagen könne. In der Sache sei die Abrechnung der Unterhaltspflicht durch den Kläger nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe er aus Kapitallebensversicherungen in 2008 drei Zahlungen von insgesamt 266.385 € erhalten. Bei der Veräußerung der Praxis an die neu gegründete GmbH handle es sich um ein Scheingeschäft, da die Gewinnsituation einen deutlich höheren Preis verlangt hätte als die behaupteten 330.000 €. Die angebliche Veräußerung diene nur dazu, das Einkommen des Klägers zu verschleiern und der Beklagten Vollstreckungsmöglichkeiten zu nehmen. II. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit dem dieses unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage das Urteil des Senats Oberlandesgerichts vom 9. März 2005 dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger beginnend mit dem Monat April 2008 an die Beklagte einen auf monatlich 2.248,66 Euro reduzierten Betrag zu zahlen hat, sind zurückzuweisen, die Berufung der Beklagten jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Herabsetzung des laufend geschuldeten Betrages erst ab 8. April 2008 und nicht bereits ab 1. April 2008 erfolgt. Denn das Amtsgericht hat zu Recht den vom Kläger zu leistenden Betrag auf den genannten Betrag reduziert und eine weitere Herabsetzung abgelehnt. Die Berufung des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen. Seine Klageerweiterung ist gleichermaßen abzuweisen. Mit dem erneut erhobenen Einwand der anfänglichen Unwirksamkeit nach § 138 BGB der vertraglichen Regelung des Unterhaltes in dem notariellen Vertrag vom ... 1996 ist er nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sich das abzuändernde Urteil des Senats vom 9. März 2005 ausführlich mit der Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nach § 138 BGB auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Vertrag die rechtliche Anerkennung nicht zu versagen ist. Neue Tatsachen, die das Zustandekommen des Vertrages unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt in einem anderen Licht erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allerdings gilt dies nicht ohne weiteres für die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, die jedoch gedanklich erst nach der Frage der inhaltlichen Bestimmung der Unterhaltsvereinbarung beantwortet werden kann. Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob die vertragliche Verpflichtung des Klägers, tituliert durch das abzuändernde Urteil im Hinblick auf die ab 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und insbesondere mit der neu geschaffenen Möglichkeit der Befristung und/ oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes nach § 1578 b BGB einer Abänderung nach § 323 ZPO grundsätzlich zugänglich ist und zwar vor der vom Amtsgericht behandelten Frage der Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO. Dies ist vorliegend zu verneinen. Denn entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil vom 9. März 2005 ist nach dem Vertragsinhalt davon auszugehen, dass zwar der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §§ 1570 ff. BGB geregelt werden sollte, hiermit jedoch ein eigener Schuldgrund geschaffen worden ist, so dass sich ein Rückgriff auf die gesetzlichen Bestimmungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und damit auch auf die Neuregelung des § 1578 b BGB verbietet. Insoweit ist nämlich der Unterhaltsanspruch nach dem Vertrag ausdrücklich „lebenslänglich“ und ohne Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen und dies auch unbefristet versprochen worden, was eine deutliche Abweichung von der gesetzlichen Unterhaltsvorschrift des hier einschlägigen § 1573 BGB bedeutet. Weiter sollte der nach dem Vertrag geschuldete Pauschalbetrag von 5.000 DM bzw. 5.200 DM auch nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Voraussetzungen herabgesetzt werden können, und zwar auf Grund „unverschuldeter Einkommenseinbußen“, die auch ihrerseits auf bestimmte Fälle beschränkt wurden. Dies spricht nach Auffassung des Senates eindeutig dafür, dass es sich um ein eigenständiges Leistungsversprechen handelt und der gesetzliche Unterhaltsanspruch losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen in der Form eines Leibrentenversprechens (§ 759 BGB) ausgestaltet werden sollte. Dass der Kläger nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007 mit einem lebenslangen Unterhaltsanspruch der Beklagten zu rechnen hatte, entkräftet nicht die Bedeutung der ausdrücklichen Lebenslänglichkeit dieses Versprechens, da es bei Unterhaltskonstellationen der vorliegenden Art auch nach altem Recht nicht üblich war, die lebenslange Wirksamkeit des Unterhaltsversprechens ausdrücklich in eine Urkunde aufzunehmen. Umgekehrt spricht deren gesonderte Aufnahme für ein von den Bestimmungen des Unterhaltsrechtes losgelöstes Leibrentenversprechen, möglicherweise auch mit Ausschluss des Wegfalls der Unterhaltspflicht bei Wiederverheiratung nach § 1586 Abs. 1 BGB. Zu vermuten ist, dass das Unterhaltsversprechen im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der übrigen güter- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung stand und unter Umständen eine Kompensation für den Verzicht der Beklagten auf vermögensrechtlichen Ausgleich und Zugewinnausgleich darstellt. Dass nach dem jetzigen Vortrag des Klägers die Vermögenssituation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Ausgleichsanspruch der Beklagten nicht gerechtfertigt hätte, entkräftet dies nicht, zumal die Beklagte auf erhebliches Vermögen des Klägers verwiesen hat. Auch die atypische salvatorische Klausel in dem Vertrag, die zwar einen Fortbestand der anderen Vertragspunkte bei Unwirksamkeit von Einzelpunkten bestimmt, jedoch eine Verpflichtung der Parteien feststellt, über die unwirksamen Einzelpunkte neu zu verhandeln und eine wirtschaftlich entsprechende Regelung zu schaffen, spricht für ein in sich abgestimmtes Gegenseitigkeitsverhältnis des Leistungsversprechens mit anderen Regelungen der Vereinbarung. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Insbesondere die vereinbarte Lebenslänglichkeit des vertraglichen Anspruchs, die fehlende Anrechnung von Eigeneinkünften der Beklagten und die erschwerte Reduzierung des versprochenen Unterhaltes ebenso wie die atypische salvatorische Klausel sprechen dafür, dass die Parteien in der Urkunde einen „eigenen Schuldgrund“, wie im Urteil des Senats vom 9. März 2005 bereits angenommen, geschaffen haben, so dass das neue Unterhaltsrecht ab 1. Januar 2008 auf den notariellen Vertrag der Parteien nicht anwendbar ist. Allerdings kann der Kläger grundsätzlich nach der vertraglichen Vereinbarung eine Abänderung des durch das Senatsurteil titulierten vertraglichen Unterhaltsanspruchs verlangen, wenn und soweit eine Abrechung nach VII 4 des Vertrages ergibt, dass die der Beklagte zustehenden Quote unter 5.000 DM bzw. 2.556,46 Euro ( später 5.200 DM = 2.658,72 Euro) liegt, wobei dahinstehen kann, ob der Vertrag so zu verstehen ist, dass damit auch die jeweils titulierten Abschlagszahlungen gemeint sind oder nur betroffen sein sollen, wenn sie den genannten Betrag unterschreiten. Jedenfalls hat der Kläger nicht, wie ihm dies oblegen hätte, den der Beklagten zustehenden Unterhalt nach dem System des Vertrages abgerechnet. Denn sein Vortrag ist insoweit nicht nachvollziehbar. Schließlich trägt er mit den mitgeteilten Zahlen für die Zeit ab 2004 bis 2008 ( bis 2003 ist in dem Urteil des Senates aus dem Jahr 2005 abgerechnet) einen Durchschnittsgewinn von 244.781,62 € vor, der an den Gewinn der Vorjahre (2001 – 2003) mit einem Durchschnitt von 255.967,48 € heranreicht. Dies ergibt sich aus nachfolgender Aufstellung: Gewinne 2001 270.545,00 € 2002 240.684,47 € 2003 256.672,96 € GuV(-Bl.234 Bd 3)für 2004 204.976,79 € GuV(-Bl.248 Bd 3-) für 2005 205.244,16 € GuV( Bl. 257Bd.3) für 2006 220.704,08 € GuV(Bl.266 Bd.3) für 2007 348.201,46 € ./.104.500 € 243.701,46 € BWA(-Bl.,287Bd 3) für 2008 245.472,29 € Durchschnitt 2004 - 2007 244.781,62 € Durchschnitt 2001-2003 255.967,48 € Insoweit erscheint es auch gerechtfertigt, die aufgelösten Ansparabschreibungen in 2007 im Gewinn der Vorjahre zu berücksichtigen, da sie dort auch nicht abzugsfähig waren und somit bei der Durchschnittsberechung wieder zugeschlagen werden müssten. Die Absenkung des Jahresgewinns im Durchschnittsvergleich von 2001 bis 2003 und 2004 bis 2008 mit 11.185,86 €, also 4,37 % ist sicher zu geringfügig, um ein Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze zu begründen. Im Übrigen fehlen sämtlich die Einzelpositionen, die zur Abrechung entsprechend der Entscheidung des Senates aus 2005 erforderlich sind und die vertragliche Vereinbarung der Parteien berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist daher eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht möglich. Es kann daher weiter dahinstehen, ob die vertragliche Einschränkung der Abänderbarkeit der Unterhaltsverpflichtung mit der Beschränkung auf bestimmte Gründe der Einkommenseinbuße auch für diesen Fall gelten soll, was nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Nach dem Vertrag soll dann erst eine Abänderung der laufenden Verpflichtung erfolgen, wenn „rechtskräftig durch Urteil oder Vergleich festgestellt wurde, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung“ unterhalb von 5.000 DM bzw. 2.556 Euro liegt. Hierauf zielt der die Klage erweiternd im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, der mangels notwendiger, aber unterbliebener Abrechnung unbegründet ist, und gegen dessen Zulässigkeit mangels hinreichender Bestimmtheit darüber hinaus durchgreifende Bedenken bestehen. Eine andere Frage ist jedoch, ob ein Festhalten des Klägers - auch im Hinblick auf die neue Rechtslage - nicht nach § 242 BGB die Opfergrenze für ihn überschreitet, da nunmehr ab 1. Januar 2008 die Festlegungen in dem notariellen Vertrag stärker von der gesetzlichen Regelung des Unterhaltes abweichen als noch im Jahr 1996 bei Abschluss des Vertrages. Insoweit ist die jetzige Rechtslage mit der vertraglichen Regelung in Beziehung zu setzen und der Abstand der vertraglichen Regelung von der jetzigen Rechtslage mit dem Abstand zur damaligen Rechtslage zu vergleichen. Es lässt sich jedoch auch insoweit kein derart krasses Missverhältnis feststellen, dass dem Kläger ein Festhalten an den vereinbarten Grundsätzen nicht mehr zugemutet werden könnte. Auch ist zu berücksichtigen, dass er bereits im Jahr 1996 auf eine Anrechnung eigenen Einkommens der Beklagten zur Reduzierung des Unterhaltes bewusst verzichtet hat, obwohl dies auch schon 1996 zu einer Verringerung geführt hätte. Sicherlich wäre damals im Jahr 1996 der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht zu befristen gewesen. Dennoch erscheint der Vertrag im Licht der neuen gesetzlichen Regelung einer möglichen Befristung keineswegs ohne Weiteres als eine derart krasse Benachteiligung des Klägers, dass diese eine Anpassung des Vertrages erfordern würde. Auch kann ein behaupteter Liquiditätsengpass beim Kläger nicht nach § 242 BGB (im Sinne einer Ausübungskontrolle) und/oder nach§ 313 BGB Berücksichtigung finden, da der Vortrag des Klägers dies nicht zulässt. Insbesondere die hohe Steuernachzahlung von etwa 65.000 € für 2007 im Jahr 2008 kann dies bei dem vorhanden Gesamtvermögen und den beträchtlichen laufenden Einnahmen nicht rechtfertigen, auch wenn diese geforderte Nachzahlung, wie vorgetragen, nicht durch die Bank zu finanzieren war, da dies allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger in der Vergangenheit keine ausreichenden Rücklagen für die zu erwartende Steuerschuld gebildet hat und auch keineswegs feststeht, dass diese Steuerschuld nicht, wie dies nicht unüblich ist, gegen Ratenzahlungen gestundet worden ist. Gleiches gilt für die Verluste aus der Immobilie in O3, die ohnehin nach dem Willen der Parteien nicht einbezogen werden sollte, da diese nach der Aufstellung des Klägers für die Jahre ab 2004 nicht dramatisch über den Vorjahren lagen. Hinzu kommen mehrere Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen mit insgesamt mehr als 260.000 Euro im Jahr 2008. Die Notwendigkeit eines Praxisverkaufs an die neu gegründete GmbH ist daher nicht plausibel. Der titulierte Anspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 1579 BGB verwirkt. Zunächst erschwert die ausgeführte Lösung des vertraglich versprochenen Unterhaltes die Berufung auf die Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB. Insbesondere vor diesem Hintergrund kann das der Beklagte angelastete Verhalten nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu einer Reduzierung oder gar einem Ausschluss ihres Anspruchs führen. Letztlich würde auch das vom Kläger vorgetragene Verhalten der Beklagten im Hinblick auf deren Strafanzeigen mit Rücksicht auf die Gesamtsituation nicht ausreichen, um nach Billigkeit eine Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Anspruches fordern zu können, zumal es folgenlos geblieben ist. Die gegen die Beschränkung der Herabsetzung des titulierten Anspruchs der Beklagten auf monatlich 2.248,66 Euro gerichtete Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen und seine erweiterte Klage ist aus denselben Gründen abzuweisen. Demgegenüber war jedoch die Herabsetzung auf monatlich 2.248,66 Euro gerechtfertigt und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat zutreffend entsprechend der vertraglichen Regelung eine Reduzierung des monatlichen Unterhaltes der Beklagten im Rahmen der Abänderungsklage des Klägers auf 40 %, d. h. auf 2.248,66 Euro vorgenommen. Die beiden jetzt ... und ... Jahre alten Söhne der Parteien sind nämlich nicht mehr als unterhaltsberechtigt anzusehen. Bei dem Sohn 1B ergibt sich dies daraus, dass er bereits im 14. Semester ohne sich konkret abzeichnenden Abschluss studiert. Noch deutlicher ist das bei dem Sohn 2B, wenn er unstreitig neben einer wie auch immer gearteten Ausbildung über ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von 1.100 Euro verfügt, so dass sein Unterhaltsbedarf ( § 1602 BGB) gedeckt erscheint. Insoweit ist der nach dem Vertrag mit dem Kindesunterhalt als 50 % mit 2.810,83 Euro titulierte Unterhalt entsprechend den vertraglichen Bestimmungen auf 40 % d.h. entsprechend auf 2.248,66 Euro (= 2.810,83 Euro X 4/5) zu reduzieren. Wegen der Zustellung der Abänderungsklage an die Beklagte am 8. April 2008 ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Abänderung des Urteils des Senates jedoch erst zum Tag der Klagzustellung am 8. April.2008 und nicht – wie in dem angefochtenen Urteil- bereits zum 1. April 2008 möglich. Insoweit war daher auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil geringfügig abzuändern, im Übrigen jedoch unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu bestätigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97,92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die in der Praxis bedeutsame Frage, ob die Änderung des Unterhaltsrechtes durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S.3189) über § 36 Nr.1 EGZPO auch vertragliche Unterhaltsansprüche erfasst, die sich in ihrer vertraglichen Ausgestaltung weit von den gesetzlichen Vorschriften in Richtung auf ein selbständiges Rentenversprechen entfernt haben, ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.