Beschluss
2 UF 286/10
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0914.2UF286.10.0A
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Melsungen vom 4. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 200 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Melsungen vom 4. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 200 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 19.11.2009 hat das Amtsgericht im zu Grunde liegenden Unterbringungsverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Vorführung des betroffenen Jugendlichen zur Begutachtung gemäß § 322 FamFG angeordnet und gleichzeitig Rechtsanwältin X für den Jugendlichen als Verfahrensbeistand bestellt. Ihr wurde die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Jugendlichen zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Frau Rechtsanwältin X war in einem parallel geführten Sorgerechtsverfahren (57 F 1183/09 Amtsgericht Melsungen) ebenfalls als Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis des §§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG für den Jugendlichen bestellt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens wurde die Vergütung dort für den Verfahrensbeistand auf 550 € festgesetzt. Das Unterbringungsverfahren erledigte sich durch einen freiwilligen Umzug des Jugendlichen in ein Jugendheim, nachdem ein gemeinsames Gespräch des Jugendlichen mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes und Rechtsanwältin X geführt worden war. Die von Rechtsanwältin X für ihre Tätigkeit mit Rechnung vom 21.1.2010 geltend gemachte Fallpauschale gemäß § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG von 550 € hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3.6.2010 antragsgemäß festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Kassel hat gegen den ihr am 9.6.2010 zugestellten Beschluss am 28.6.2010 Beschwerde eingelegt und strebt eine Herabsetzung der Vergütung auf 350 € an. Sie vertritt die Auffassung, die erhöhte Vergütungspauschale könne vom Verfahrensbeistand vorliegend nicht nochmals beansprucht werden, da der entstandene Mehraufwand für Gespräche mit Bezugspersonen und zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung bereits durch die erhöhte Fallpauschale im Sorgerechtsverfahren abgegolten sei. Tatsächlich sei nur ein Gespräch - sowohl über die Sorgerechtsregelung als auch über die Unterbringung - geführt worden, so dass die Erhöhung der Vergütungspauschale von dem Verfahrensbeistand auch nur einmal verlangt werden könne. II. Die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung als eine Endentscheidung im Sinne des § 58 FamFG ist statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 600 € ist zwar nicht erreicht, das Amtsgericht hat jedoch die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG die Vergütungspauschale vorliegend vom Amtsgericht zutreffend mit 550 € festgesetzt wurde. Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin ist eine Kürzung der Pauschale nicht gerechtfertigt, obwohl der Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung des erweiterten Aufgabenbereichs gemäß § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG hinsichtlich des Unterbringungsverfahrens und des Sorgerechtsverfahrens einheitlich tätig wurde. Gegen eine derartige Handhabung spricht schon der Wortlaut des Gesetzes, da dort von der Wahrnehmung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren die Rede ist (§ 158 Abs. 4 S. 1 FamFG) und eine Anrechnungsmöglichkeit nicht eröffnet wird. Auch Sinn und Zweck der Verfahrensbeistandschaft lassen eine derartige Auslegung nicht zu, denn die Interessen des betroffenen Kindes zu den unterschiedlichen Verfahrensgegenständen müssen mit verschiedenen Fragestellungen im Einzelnen festgestellt und zur Geltung gebracht werden. Man muss insoweit davon ausgehen, dass der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand höher ist, als wenn der Verfahrensbeistand nur für einen Regelungsgegenstand mit einer Fragestellung tätig werden muss. Selbst wenn es - wie vorliegend - gegebenenfalls möglich ist die Verfahrensgegenstände in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Betroffenen und weiteren Bezugspersonen zu erörtern, sind die Schlussfolgerung aus diesem Gespräch für den Verfahrensgegenstand des Sorgerechts andere als für den Verfahrensgegenstand der Unterbringung. Der Verfahrensbeistand ist insoweit gehaltenen, sich in der Auswertung des Gesprächs mit den unterschiedlichen Fragestellungen zu befassen, differenzierte Konzepte zu erarbeiten und hierzu auch entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Erhielte der Verfahrensbeistand in derartigen Fällen, wie vom Bezirksrevisor verlangt, nur eine erhöhte Vergütungspauschale, bestünde die Gefahr, dass die Ermittlungen im Interesse einer auskömmlichen Vergütung verkürzt würden, was dem Zweck der Bestellung zuwiderliefe (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. April 2010,11 WF 64/10 zitiert nach Juris). Bei einer ohnehin knapp kalkulierten Pauschale von nur 550 € (einschließlich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) wäre eine sachgerechte Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Verfahrensbeistandschaft nicht möglich (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2010, 666). Dass der Verfahrensbeistand für mehrere Verfahrensgegenstände tätig wird, mag in Einzelfällen eine gewisse Zeit - und Kostenersparnis verursachen, zwingend ist dies jedoch nicht, denn es ist durchaus denkbar, dass die erforderlichen Ermittlungen völlig unterschiedlich sind und sich ebenfalls zeitaufwändig gestalten. Einer möglichen Ersparnis stehen jedoch in anderen Fällen auch bei der Wahrnehmung der Interessen eines einzelnen Kindes komplexe Ermittlungen und intensive Gespräche gegenüber, so dass die Verfahrensbeistände im Rahmen einer Mischkalkulation unzulängliche Einnahmen in manchen Fällen durch höhere Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen können (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juni 2010, 6 WF 60/10 zitiert nach Juris). Diese Mischkalkulation war schließlich auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtfertigung für die Einführung der Fallpauschale, denn es war für alle Beteiligten ersichtlich, dass eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Kinder häufig eine Tätigkeit des Verfahrensbeistandes erfordert, die mit der Fallpauschale nicht hinreichend vergütet ist. (Vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 294; BT-Drucks. 16/12717, S. 61). Der verfassungsrechtlich gebotene Standard der gerichtlichen Vertretung der Kinder durch die Verfahrensbeistände (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1267) spricht daher dafür, dass die erhöhte Fallpauschale auch bei der Bestellung für mehrere Verfahren für jedes Verfahren einzeln festgesetzt wird, selbst wenn die erforderlichen Gespräche für alle Verfahrensgegenstände gemeinsam geführt wurden. Die der Pauschalierung zu Grunde liegende Vereinfachung des Abrechnungswesens(vgl. BT-Drucks. 16/9733, Seite 294), die die Geltendmachung tatsächlicher Aufwendungen ausschließt, verbietet es umgekehrt zu Gunsten der Staatskasse einen im Einzelfall geringeren Aufwand als Rechtfertigung für eine Kürzung der Pauschale heranzuziehen. Der tatsächlich entstehende Arbeitsaufwand ist für das Entstehen der Vergütungspauschale nicht mehr maßgeblich, da der geringere Aufwand im Einzelfall im Rahmen einer Mischkalkulation unzulängliche Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen soll. (Vgl. BVerfG FamRZ 2010,185). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 35 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Beschwerde muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder durch eine vertretungsbefugte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, eingelegt werden (§ 114 Abs. 2,3 FamFG).