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Beschluss

2 UF 48/11

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0411.2UF48.11.0A
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Tenor
Das Gesuch des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den am 21.12.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den am 21.12.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit dem am 31.5.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beanspruchte der Antragsteller von dem Antragsgegner, seinem Vater, im Wege eines Stufenantrags Kindesunterhalt. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 21.12.2010 im Wesentlichen zur Zahlung der geltend gemachten Unterhaltsbeträge. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 27.12.2010 zugestellt. Am 27.1.2011 ging beim Amtsgericht ein Antrag des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ein. Dieser Antrag ist zusammen mit den Verfahrensakten erst am 3.2.2011 beim Senat eingegangen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren musste zurückgewiesen werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Eine gemäß §§ 57, 63 FamFG an sich statthafte Beschwerde wäre nämlich gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat endete im vorliegenden Fall am 27.1.2011. Bis dahin war eine Beschwerde nicht eingelegt worden; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) liegen nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur gewährt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in FamRZ 2008, 868; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17.Februar 2011, 2 UF 7/11). Dieser Antrag muss außerdem innerhalb der Rechtsmittelfrist auch bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 87, 440 ), wobei sich die Zuständigkeit nach § 117 Abs. 1 ZPO richtet. Für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren das danach das Rechtsmittelgericht zuständig, hier also der Senat, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 1. September 2009 für die Verfahrenskostenhilfe nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO sind sowohl in § 76 FamFG (für Nichtstreitsachen) als auch in § 113 FamFG (für Familienstreitsachen) für anwendbar erklärt worden, so dass zwar nach § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde hingegen weiterhin beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist. In der Literatur wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, dass die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Familiengericht einzulegen sei, dies aber ohne weiteres auch zur Folge habe, dass auch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Familiengericht einzureichen sei, denn alles andere sei widersinnig (vgl. Fölsch NJW, 2010, 3352). Dem folgt der Senat nicht. Dieser Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es nicht verständlich ist, warum das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht einzureichen ist, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aber bei dem Rechtsmittelgericht selbst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Regeln der Prozesskostenhilfe der ZPO unverändert in das neu geschaffene Verfahrensgesetz miteinbezogen hat und sie damit verbindlich sind. Auch der Blick in die Gesetzesmaterialien rechtfertigt keinen Schluss auf einen anderen Willen des Gesetzgebers, der zu einer anderweitigen Auslegung führen könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hat, liegt jedoch offenkundig keine Regelungslücke vor, die von der Rechtsprechung zu schließen wäre. Vielmehr ist der Gesetzestext klar verständlich und lückenlos. Auch die Argumentation des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 12.1.2011, 4 UF 123/10, zitiert nach ), das Amtsgericht sei der richtige Adressat des Verfahrenskostenhilfeantrags, da dieses die Beschwerde entgegennehmen und die Akte an das Rechtsmittelgericht weiterleiten müsse, vermag nicht zu überzeugen. Würde sich die Bestimmung als Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs.1 ZPO tatsächlich allein aus der Verpflichtung zur Weiterleitung der Akten an das Rechtmittelgericht ergeben, hätte auch nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren fristwahrend beim Amtsgericht eingelegt werden können. Dies war jedoch zweifellos nicht der Fall, da das Prozessgericht für das Rechtsmittelverfahren das Gericht ist, das inhaltlich mit dem Verfahren befasst ist, also das Rechtsmittelgericht selbst. Da der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde erst am 3. Februar 2011 eingegangen ist, mithin nach Ablauf der am 27. Januar 2011 endenden einmonatigen Beschwerdefrist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Weil der Antrag beim Amtsgericht am letzten Tag der Frist gestellt worden ist, konnte der Antragsgegner auch nicht darauf vertrauen, das Amtsgericht werde in der Lage sein, die Anträge an das Oberlandesgericht so rechtzeitig weiterzuleiten, dass sie vor Fristablauf dort eingehen würden. Die beabsichtigte Beschwerde hat deshalb wegen Versäumung der Beschwerdefrist keine Aussicht auf Erfolg, Verfahrenskostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG.