Beschluss
2 UF 276/13
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0212.2UF276.13.0A
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Leitsätze
1. Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 32 VersAusglG in verfassungskonformer Weise Betriebsrenten und Lebensversicherungen aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte ausnimmt, kann im Anpassungsverfahren über einen im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b VAHRG ausgeglichenen Rentenanteil nicht entschieden werden. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen.
2. Antragsgegner im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht der oder die Versorgungsträger.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Melsungen vom 23.07.2013 wird wie folgt abgeändert:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR.: …, aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Melsungen vom 17.02.1993 (5 F 301/92) wird mit Wirkung ab dem 01.10.2012 in Höhe von 324,18 € und mit Wirkung ab dem 1.7.2013 in Höhe von 324,99 € ausgesetzt.
Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften in der Zusatzversorgung A in Höhe von 0,3066 EP betrifft, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 und 1 BvL 9/12 ausgesetzt
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 32 VersAusglG in verfassungskonformer Weise Betriebsrenten und Lebensversicherungen aus dem Kreis der anpassungsfähigen Anrechte ausnimmt, kann im Anpassungsverfahren über einen im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b VAHRG ausgeglichenen Rentenanteil nicht entschieden werden. Das Verfahren ist insoweit auszusetzen. 2. Antragsgegner im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, nicht der oder die Versorgungsträger. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Melsungen vom 23.07.2013 wird wie folgt abgeändert: Die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR.: …, aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Melsungen vom 17.02.1993 (5 F 301/92) wird mit Wirkung ab dem 01.10.2012 in Höhe von 324,18 € und mit Wirkung ab dem 1.7.2013 in Höhe von 324,99 € ausgesetzt. Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften in der Zusatzversorgung A in Höhe von 0,3066 EP betrifft, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 und 1 BvL 9/12 ausgesetzt Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten. I. Der am …1947 geborene Antragsteller und die am …1956 geborene Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet und sind durch Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom … .02.1993 (5 F 301/92) geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 492,33 DM auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen wurden. Ferner wurden zum Ausgleich der vom Antragsteller bei der Pensionskasse der B erworbenen Anwartschaften auf betriebliches Altersruhegeld von seinem Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von weiteren 13,07 DM monatlich auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.10.2012 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Rente beträgt monatlich 1.383,15 € brutto unter Berücksichtigung der Kürzung durch den Versorgungsausgleich aufgrund des Urteils vom 17.02.1993. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sich die Rente auf 1.715,93 € brutto belaufen, so dass insgesamt ein Kürzungsbetrag von 332,78 € gegeben ist. Von diesem Kürzungsbetrag entfallen auf die Kürzung infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.11.2013 324,18 € brutto (11,5489 Entgeltpunkte x 28,07 € - aktueller Rentenwert 1.7.2012 - 30.6.2013). Die Antragsgegnerin ist erwerbsunfähig, bezieht jedoch keine Rente, da sie die notwendigen Pflichtbeitragszeiten nicht erreicht hat. Sie lebt von Unterhaltsleistungen des Antragstellers, die dieser in Höhe von monatlich 587,99 € aufgrund einer anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung der damaligen Eheleute zahlt. Im zugrundeliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller am 17.07.2012 beim Amtsgericht Melsungen eine Aussetzung der Kürzung seiner Rente gemäß § 33 VersAusglG im Hinblick auf die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kürzung der Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 299 € ausgesetzt. Das Amtsgericht hat hierbei die Aussetzung der Kürzung in Höhe der Differenz der aufgrund der Kürzung und ohne die Kürzung zu zahlenden Unterhaltsbeiträge vorgenommen und die Aussetzung in Höhe des Nettobetrages der Rente ab dem Oktober 2012 angeordnet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich mit ihrer am 19.08.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss, der ihr am 02.08.2013 zugestellt wurde und will erreichen, dass die Aussetzung der Kürzung nicht nur hinsichtlich des Nettobetrages der Rente, sondern vielmehr hinsichtlich des Bruttobetrages der Rente erfolgt. Der Anpassungsbetrag müsse als Bruttobetrag ausgewiesen werden, da er der Beitragspflicht in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung sowie der für die ausgleichspflichtige Person geltenden Besteuerung unterliege. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. II. Die gemäß §§ 58, 59, 63, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Der Senat hat die Beteiligtenbezeichnung richtig gestellt. Anders als das Amtsgericht meint, ist nicht der Versorgungsträger als Antragsgegner aufzunehmen, sondern die bislang als Beteiligte aufgeführte geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehefrau. Zu beteiligen sind im Anpassungsverfahren als einem Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 219 FamFG die Ehegatten, die Versorgungsträger und etwaige Hinterbliebene. In § 218 FamFG wird die örtliche Zuständigkeit geregelt, diese Vorschrift gilt auch für Anpassungsverfahren (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 916-917). § 218 Nr. 3 FamFG sieht eine örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des Antragsgegners vor. Damit stellt sich im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung die Frage, ob Antragsgegner der geschiedene Ehegatte oder der Versorgungsträger ist. Die Beteiligtenstellung ist daher nicht nur von deklaratorischen Interesse, sondern hat materiell-rechtliche Auswirkungen, die für alle denkbaren Fälle gleich bewertet werden müssen. Soweit hier gelegentlich vertreten wird, dass in Anpassungsverfahren der Versorgungsträger Antragsgegner ist (Stein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, Rn. 19 zu § 218 FamFG; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1595-1596), entspricht dies zwar auch seiner kontradiktorischen Stellung im Verfahren, da die Aussetzung der Kürzung beim Versorgungsträger stattfindet. Der betroffene Ehegatte kann dagegen nur mittelbar betroffen sein, weil die Höhe der auszuzahlenden Rente in der Regel auch für die Höhe des nach Rentenbezug geschuldeten Unterhalts maßgeblich sein wird. Daraus ergibt sich die vom Gesetz zwingend vorgesehene Beteiligtenstellung nach § 219 Nr. 1 FamFG (dazu OLG Hamm, FamRZ 2013, 1595-1596). Nach Auffassung des Senats ist der zu beteiligende unterhaltsberechtigte Ehegatte als Antragsgegner anzusehen und nicht ein Versorgungsträger (so – ohne nähere Ausführungen – auch: BGH, Beschluss vom 11.12.2013 zu Az.: XII ZB 253/13, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 452-454; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2013 zu Az.: 2 UF 116/13, zitiert nach Juris). Behandelt man – wie das Amtsgericht – den Versorgungsträger als Antragsgegner, dann kommt es für den Fall, dass die Ehegatten nicht mehr am gleichen Wohnort leben und keiner von ihnen mehr an einem ursprünglich gemeinsamen Wohnort wohnhaft ist, nach § 218 Nr. 3 FamFG im Anpassungsverfahren zu einer Zuständigkeit am Sitz des Versorgungsträgers. Eine Zuständigkeitsbestimmung wäre nach dieser Auffassung bereits deutlich erschwert, wenn zwei anpassungsfähige Anrechte betroffen sind, etwa bei einem berufsständischen Versorgungswerk und bei der Deutschen Rentenversicherung. Dann ist im Ergebnis nicht festzustellen, welches Gericht zuständig ist, da eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller den einheitlichen Anpassungsantrag bereits nicht aufgliedern kann und von daher nicht die Zuständigkeit zwischen zwei bereits befassten Gerichten zu klären sein wird. Deswegen ist es im Übrigen regelmäßig kaum denkbar, den zu beteiligenden Ehegatten und den Versorgungsträger als Antragsgegner zu bezeichnen (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2013 zu Az.: 7 UF 150/12). Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, nach der der Versorgungsträger der Antragsgegner im Anpassungsverfahren ist, führt außerdem zu einem häufigeren Auseinanderfallen der Gerichtszuständigkeiten beim Anpassungsverfahren und dem Unterhaltsabänderungsverfahren, das fast regelmäßig anhängig gemacht werden muss, wenn ein Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Rentenbezug besteht. Für das parallel zu führende Unterhaltsabänderungsverfahren wäre ausschließlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten zuständig (§ 232 FamFG), für das Anpassungsverfahren gegebenenfalls nach § 218 Nr. 3 FamFG ausschließlich das Gericht am Sitz des Versorgungsträgers. Da im Anpassungsverfahren der gesetzliche Unterhaltsanspruch zu überprüfen ist, der auch im Abänderungsverfahren zu ermitteln ist, besteht die Gefahr einander widersprechende Entscheidungen, die nur bei einem weitgehenden Gleichlauf der Zuständigkeiten vermieden werden kann. Daher führt auch eine teleologische Auslegung des Gesetzes dazu, die beteiligte Ehefrau als Antragsgegnerin anzusehen. Die vom Gesetzgeber angedeutete Lösung dieses Problems über eine Abgabe der Versorgungsausgleichssache an das für das Unterhaltsverfahren zuständige Gericht nach § 4 FamFG (BT-Drucksache 16/10144, S. 73) ist insoweit wenig tragfähig. Denn das aufnehmende Gericht muss sich zu Übernahme bereit erklären, diese Bereitschaft kann nicht erzwungen werden. Da im vorliegenden Verfahren nur die Bezeichnung der Beteiligten, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit in Streit steht, führt die – erneute – Umstellung des Rubrums nicht zu einer Beschwer der Beteiligten. 2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 VersAusglG sind gegeben. Der Antragsteller bezieht ab Oktober 2012 eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente, die Antragsgegnerin ist noch nicht rentenberechtigt. Auch der Grenzwert des § 33 Abs. 2 VersAusglG ist überschritten, da der Kürzungsbetrag der Rente des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2012 den Betrag von monatlich 52,50 € = 2 % von 2.625 €) übersteigt. Eine Aussetzung nach § 33 VersAusglG kommt jedoch lediglich hinsichtlich der Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts durchgeführt wurde, lediglich eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung in Höhe des Betrages möglich ist, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen wurde. Auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht nach § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht. Eine weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. hinsichtlich der betrieblichen Zusatzversorgung kann hingegen nicht nach § 33 VersAusglG ausgesetzt werden, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemannes in der Zusatzversorgung A zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 853; BGH FamRZ 2013, 189). Diese Beschränkung der Anwendung des § 33 VersAusglG ist vom Bundesgerichtshof für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten worden (BGH a.a.O.). Die Frage ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten und liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1820/13 vgl. BGH FamFR 2013, 419) sowie eines Vorlagebeschlusses des OLG Schleswig zur Entscheidung vor (OLG Schleswig FamRZ 2012, 238, 1 BvL 9/12). Das Verfahren ist insoweit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss bzw. über die Verfassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 21 FamFG auszusetzen (vgl. BGH FamFR 2013, 419; Breuers in Juris Praxiskommentar, BGB, 6. Aufl., § 32 VersAusglG, Rdn. 15.1; Ruland FamFR 2012, 313). Die Aussetzung der Kürzung ist demgemäß vorliegend im Rahmen eines Teilbeschlusses auf die aufgrund des Splittings erfolgte Kürzung der Rentenanwartschaften des Antragstellers in dem Urteil vom 17.02.1993 zu begrenzen. Der Kürzungsbetrag beläuft sich insoweit nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.11.2013 für die Zeit vom 1.10.2012 auf monatlich 324,18 € (11,5489 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 28,07 €) und nach der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes ab dem 1.7.2013 auf monatlich 324,99 € (11,5489 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 28,14 €). Die Aussetzung der Kürzung hat insoweit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts mit dem Bruttobetrag der Rente zu erfolgen, da auch beim Wertausgleich der Versorgungsanrechte anlässlich der Scheidung und bei der Kürzung der Rente von Bruttobeträgen ausgegangen wird. Dass sich aus dem Abzug der Steuer und eventueller Sozialabgaben ein geringerer Zahlungsbetrag ergibt, ist insoweit hinzunehmen. (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10144, Seite 72; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1061, Juris Praxiskommentar Breuers, § 33 VersAusglG, Rdn. 50). Der Kürzungsbetrag liegt auch unterhalb des vom Antragsteller an seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsbetrags, so dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 VersAusglG gegeben sind. Vorliegend liegt ein Unterhaltsvergleich vor, wonach der Antragsteller der Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 587,99 € schuldet. Die Höhe dieser Unterhaltsverpflichtung wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unterhaltstitel nicht mehr dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch entspricht. Das Amtsgericht hat dennoch im Rahmen des angegriffenen Beschlusses einen fiktiven Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich nur 491,77 € im Jahr 2012 und in Höhe von 441,77 € im Jahr 2013 errechnet. Hierbei wurden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Antragstellers jedoch nicht ermittelt, sondern der Berechnung ausschließlich die gesetzliche Rente des Antragstellers zugrunde gelegt, obwohl dieser daneben auch eine betriebliche Rente von der B Pensionskasse erhält und nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten über Mieteinkünfte und mietfreies Wohnen verfügt. Unter den gegebenen Umständen spricht Einiges dafür, den titulierten Unterhalt im Rahmen des § 33 Abs.3 VersAusglG als Bezugsgröße zu belassen (vgl. insoweit auch BGH FamRZ 2012, 853). Die Frage muss jedoch hier nicht abschließend geklärt werden, denn auch die vom Amtsgericht ermittelten gekürzten Unterhaltsbeträge liegen über den ermittelten Anpassungsbeträgen. Nach alledem ist die Anpassung ab Oktober 2012, dem Monat des Renteneintritts des Antragstellers, in dem im Tenor ersichtlichen Umfang vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Kürzung der Rente des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs durch das erweiterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hinsichtlich der Anwartschaften in der Zusatzversorgung A in Höhe von seinerzeit 13,07 DM bleibt die endgültige Entscheidung vorbehalten, wenn das Bundesverfassungsgericht in den anhängigen Verfahren entschieden hat. 3. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten, nachdem der Senat nicht über den gesamten Streitgegenstand befinden kann.